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LVwG-2022/43/1784-1•LVwG T LVwG-2022/43/1784-1
LVwG-2022/43/1784-1Landesverwaltungsgericht30.05.2023
FFP2-Maske<br/>Covid-19<br/>3G-Nachweis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde AA, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.05.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 72,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.05.2022, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit: 05.01.2022, 18:30 Uhr
Tatort: „CC“, **** X, Adresse 2
Sie, Herr AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 3, haben als Betreiber und Inhaber der Betriebsstätte des Gastgewerbes „CC“, in **** X, Adresse 2, und daher als Inhaber des oben angeführten Arbeitsortes nicht dafür Sorge getragen, dass Arbeitnehmerinnen gemäß § 11 Abs 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBL II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 602/2021, den o.a. Arbeitsort, an dem physische Kontakte zu Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, da festgestellt werden konnte, dass zwei Arbeitnehmerinnen an o.a. Ort ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen und daher einen Arbeitsort betreten haben und dort verweilten und dabei jedoch keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen haben. Da keine sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, welche das Infektionsrisiko minimierten, haben diese Arbeitnehmerinnen den Arbeitsort entgegen den in der zitierten Verordnung festgelegten Voraussetzungen betreten. Dadurch haben Sie als Inhaber des Arbeitsortes nicht dafür Sorge getragen, dass der Arbeitsort nicht entgegen den in der zitierten Verordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§§ 8 Abs 4 und 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 iVm §§11 Abs 3, 2 Abs 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 602/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,Gemäß:
Ersatzfreiheitsstrafe von:
€ 360,00 48 Stunden § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmen-
gesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 zu bezahlen. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt daher € 36,00.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen daher:
€ 396,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde; in dieser beantragte er nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Arbeitsortes „CC“ in **** X, Adresse 2. Am 05.01.2022 um 18:30 Uhr gingen 2 Arbeitnehmer:innen an diesem Arbeitsort ihrer beruflichen Tätigkeit nach, ohne eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos waren nicht getroffen.
III.Beweiswürdigung:
Der obige Sachverhalt konnte anhand des vorgelegten Akts der Behörde festgestellt werden und wurde vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt.
IV.Rechtslage:
§ 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl Nr I 90/2021, lautet (auszugsweise):
„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
[…]“
§ 8 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl Nr I 255/2021, lautet (auszugsweise):
„Strafbestimmungen
§ 8
(1) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 oder § 4a untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 bis 4a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
[…]“
§ 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMV), BGBl II Nr 537/2021, lautet (auszugsweise):
„Allgemeine Bestimmungen
§ 2
(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
[…]“
§ 11 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMV), BGBl II Nr 537/2021, lautet (auszugsweise):
„Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 11
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist besonders darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
(3) Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zu den gesetzlichen Grundlagen
Der Beschwerdeführer brachte vor, das verpflichtende Tragen von Masken stelle auch eine gesundheitsschädigende Maßnahme dar („Verminderung der Sauerstoffzufuhr, gesundheitliche Einwirkung, Atemnot udgl“) und sei zu dem nicht angemessen und geeignet, einen Zusammenbruch der medizinischen Versorgung bzw die Verwaltung von Covit-19 zu verhindern.
Dieser Argumentation kann das Landesverwaltungsgericht nicht folgen; es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der von der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis herangezogenen Rechtsgrundlage.
Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung der §§ 8 Abs 4 und 3 Abs 1 COVID-MG iVm §§ 11 Abs 3 und 2 Abs 1 der 6. COVID-SchuMV unter Strafe stellt, als Inhaber eines Arbeitsortes nicht dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitsort von Arbeitnehmern nicht betreten wird, ohne eine Maske (FFP2-Maske ohne Ausatemventil bzw. mindestens gleichwertig genormter Standard) zu tragen, wenn nicht physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde. So gingen zwei Arbeitnehmer:innen im „CC“ (ein Arbeitsort, dessen Inhaber der Beschwerdeführer ist) ihrer Tätigkeit nach, ohne entsprechende Masken zu tragen und ohne dass sonstige geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen worden wären.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe laufend dafür Sorge getragen, dass Arbeitnehmer die den Arbeitsort betraten, eine FFP 2-Atemschutzmaske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormte Standard trugen. Dies habe er laufend kontrolliert, allen seinen Arbeitnehmer:innen angeordnet und aufgetragen. Diese Kontrollen habe er jedoch nur engmaschig, nicht lückenlos durchführen können, zumal der Beschwerdeführer selbst ebenfalls im Betrieb und in der Küche arbeite und sich nicht ständig und durchgehend im Gästesaal befinde. Eine ständige Überwachung durch den Arbeitgeber sei weder möglich noch im Sinne des Arbeitnehmerschutzes. Eine Beobachtung der Mitarbeiter über die Videokamera sei nicht erlaubt. Lediglich am Vorfalltag sei es bedauerlicherweise dazu gekommen, dass 2 Arbeitnehmer keine Masken getragen hätten. Aufgrund des regen Betriebs im Gasthaus habe der Beschwerdeführer übersehen, dass die beiden Mitarbeiter die Masken offensichtlich für einige Minuten abnahmen. Es liege daher nicht einmal fahrlässige Tatbegehung vor. Die Arbeitnehmer seien es sich in der Rechtswidrigkeit bewusst gewesen und hätten die vor Ort erstellten Strafmandate von jeweils € 90,00 direkt an die Kontrollorgane bezahlt. Die beiden Arbeitnehmer seien zu dem Zeitpunkt in der Schank bzw am Kassentisch tätig und somit in mehr als 2 m Entfernung und sicherem Abstand zu Gästen aufhältig gewesen. Überdies hätten sie über einen gültigen 3G-Nachweis verfügt. Daher habe keine epidemiologische Gefahr bestanden und sei ein Übertragungsrisiko an Gäste völlig ausgeschlossen worden. Der Schutzzweck der Normen sei nicht verletzt worden.
Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.
In Anbetracht der obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht aufgrund des völlig allgemein gehaltenen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu dem Schluss kommt, dass dieser die erforderliche Sorgfalt in Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften walten ließ. Es wäre an ihm gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht initiativ vorzubringen, welche Maßnahmen er im Einzelnen ergriffen hatte und in welcher Weise er die Wirksamkeit seiner Maßnahmen überprüfte und sicherstellte. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass es gegenständlich am Verschulden mangeln könnte. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts zu verweisen. Somit wurde im vorliegenden Fall das vorgeworfene Delikt auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
4. Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG
Der Beschwerdeführer brachte vor, zwischenzeitlich sei die Maskenpflicht weggefallen, sodass die bescheiderlassende Behörde gemäß § 45 Absatz 1Z4 VSTG ohne weiteres Verfahren zur Verhängung einer Strafe absehen können. Auch eine Ermahnung wäre in Betracht gekommen.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (zB VwGH Ra 2018/03/0098 vom 19.12.2018). So muss nicht nur die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, sondern zugleich auch die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sein. Was die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die gegenständlich verletzten Rechtsvorschriften dem Schutz hochrangiger Interessen, nämlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung sowie dem Schutz der medizinischen Versorgung vor Überlastung dienten. Dabei handelt es sich um kein geringwertiges Rechtsgut. Darüber hinaus kann in diesem Zusammenhang etwa auf das Erkenntnis des VwGH Ra 2015/02/167 vom 20.11.2015 verwiesen werden, aus welchem hervorgeht, dass die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet. So stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bereits bei einem Strafrahmen von bis zu € 726,00 von einer geringen Wertigkeit des Rechtsgutes nicht gesprochen werden könne. Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine geringe Wertigkeit des gegenständlich unter Androhung einer Strafe von bis zu € 3600,00 geschützten Rechtsgutes nicht vorliegt. Zudem ist etwa von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN). Auch dies ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen.
Es ergibt sich somit, dass weder die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG noch die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz leg cit gegenständlich infrage kam.
In Hinblick auf die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen Vorschriften betreffend Maskenpflicht nicht mehr in Geltung stehen, ist darauf hinzuweisen, dass ein Günstigkeitsvergleich gegenständlich nicht in Betracht kommt, da das in den betreffenden Bestimmungen enthaltene Unwerturteil durch deren Außerkraftsetzung nicht revidiert wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte, es möge in eventu die Strafe im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung neu bemessen werden. Die Milderungsgründe – Schuldausschließungs- bzw Rechtfertigungsgrund, Wohlverhalten, trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt) wurden die Erschwerungsgründe (keine) beträchtlich überwiegen. Die Strafe diene weder der General- noch der Spezialprävention, da die Tat zum jetzigen Zeitpunkt und voraussichtlich auch in Zukunft nicht mehr erfüllt werden könne.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach §§ 8 Abs 4 und 3 Abs 1 COVID-MG iVm §§ 11 Abs 3 und 2 Abs 1 der 6. COVID-SchuMV verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt € 360,00 zu € € 3600,00. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde eine Strafe in der Höhe von € 360,00 verhängt. Hierbei berücksichtigte diese die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ging sie in Ermangelung von Informationen von durchschnittlichen Werten aus.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die verletzten Bestimmungen dienen dem Schutz hochrangiger Interessen, nämlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung sowie dem Schutz der medizinischen Versorgung vor Überlastung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vom Landesverwaltungsgericht weder ein Schuldausschließungs- noch ein Rechtfertigungsgrund festgestellt werden (so zu Punkt V.3.). Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist es auch grundsätzlich unbeachtlich, ob ein Schaden herbeigeführt wurde, was im Übrigen nicht als erwiesen angesehen werden kann. Die belangte Behörde verhängte die in Ansehung des verwirklichten Delikts vorgesehene Mindeststrafe; ein Überwiegen der Milderungsgründe (nicht nach der Zahl, sondern dem Gewicht nach) kann gegenständlich nicht festgestellt werden (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 20 RZ 5), sodass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht vorliegen. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist deswegen jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen.
VI.Ergebnis
Wie oben ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht zu bemängeln.
VII.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da trotz entsprechender Belehrung im bekämpften Bescheid keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, konnte in Anbetracht des dem vorgelegten Akt einwandfrei zu entnehmenden maßgeblichen Sachverhalts von einer solchen abgesehen werden.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Weiters besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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