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LVwG-2018/38/1822-56•LVwG T LVwG-2018/38/1822-56
LVwG-2018/38/1822-56Landesverwaltungsgericht30.05.2023
Lärmtechnisches Gutachten<br/>Lärmberurteilung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z, vom 25.6.2018, Zl: ***, betreffend ein Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 01.02.2018 beantragte die CC die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten, Geschäften, Büros, Praxis und Tiefgarage auf Gst **1, KG Z.
Zu diesem Ansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 25.06.2018, Zl ***, die baubehördliche Bewilligung erteilt.
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ein Gericht, das gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken habe, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof stellen müsse.
Nicht gehörig kundgemachte Verordnungen seien vom Verwaltungsgericht nicht anzuwenden. Insoweit könne eine Verordnung gar nicht vom Gericht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Der Verfassungsgerichtshof habe hingegen bei einer Prüfung eine gesetzwidrig kundgemachte Verordnung aufzuheben.
Nach ständiger Rechtsprechung sei in der Kundmachung einer Verordnung die verordnungserlassende Behörde anzuführen. Die Baugenehmigung basiere auf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes aus dem Jahr 2017, wodurch der Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 2013 in diesem Bereich geändert worden sei. Der zugehörige Flächenwidmungsplan sei elektronisch kundgemacht. In der Anlage werde die Seite 1 dieser Kundmachung übermittelt. Dabei werde unter der Rubrik „Beschluss Verfahren in der Gemeinde“ ausgeführt „dem Auflage- und Erlassungsbeschluss vom 11.10.2016 zugrunde gelegen zur allgemeinen Einsicht aufgelegt gem § 71 iVm § 64 TROG 2016 vom 12.10.2016 bis 10.11.2016 zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung übergeben am 23.11.2016, der Bürgermeister“.
In dieser Kundmachung werde hinsichtlich des Beschlusses nicht darauf hingewiesen, von welchem Gemeindeorgan der zugehörige Beschluss stamme. Nach dem Gesetz sei ein Flächenwidmungsplan vom Gemeinderat zu erlassen. Kundmachungsvorschriften seien streng und formal auszulegen. In der Kundmachung hätte daher darauf hingewiesen werden müssen, dass ein Beschluss des Gemeinderates zugrunde liege. Darauf werde aber nicht verwiesen.
Der Flächenwidmungsplan sei als solcher somit nicht anzuwenden. Dementsprechend entfalle aber auch die Basis für den gesamten Baubewilligungsbescheid, gleichermaßen für den Bebauungsplan. Schon aus diesem Grunde sei daher der Bewilligungsbescheid aufzuheben und das Bauansuchen abzuweisen.
Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen von einer ordnungsgemäßen Kundmachung ausgehen wolle, liege jedenfalls ein gesetzwidriger Flächenwidmungsplan vor, was ebenfalls vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufzugreifen wäre. Wie bereits eingewendet, liege hinsichtlich des Baugrundstückes ein geänderter Flächenwidmungsplan vor, der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Z am 10.11.2016 beschlossen worden sei. Dabei sei die davor bestehende Widmung des Grundstückes auf Sonderfläche für Widmungen mit Teilfestlegungen „SV-1“ mit folgenden Festlegungen geändert worden:
Erdgeschoss laut planlicher Darstellung: Kerngebiet, wobei als Wohnungen nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen (§ 40 Abs 3 und 6 TROG). Obergeschosse laut planlicher Darstellung Kerngebiet (§ 40 Abs 3 TROG).
Die Änderung des Flächenwidmungsplanes werde vom raumordnungsfachlichen Gutachter dahingehend kommentiert, dass die vorausgehende Flächenwidmungsplanänderung aus dem Jahr 2013, mit der für die Errichtung eines Seniorenheims eine Sonderfläche mit Teilfestlegungen ausgewiesen worden sei, geändert werden solle, weil das Seniorenwohnheim nicht realisiert werde.
Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes sei gesetzwidrig. Gemäß § 36 Abs 2 TROG dürfe der Flächenwidmungsplan nur geändert werden, wenn die Änderungen den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widersprechen würden und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen bestehen würde. Ein Bedarf an Wohnungen sei in Z nicht gegeben, zumal sich ca 300 gewidmete Objekte in Bau befänden.
Aus der Begründung des raumordnungsfachlichen Gutachtens gehe nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, warum die Voraussetzung für eine Änderung nach § 36 Abs 2 TROG gegeben sei. Es werde lediglich ausgeführt, dass den Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes entsprochen werde, in dem die gegenständliche Umwidmung der Umsetzung der Ziele des örtlichen Raumordnungskonzeptes diene.
Aus diesem Grund werde der Antrag bzw die Anregung gestellt, das Bauverfahren zu unterbrechen und einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten. Dies mit der Begründung, dass die Verordnung, wie beschrieben, auf gesetzwidrigem Weg zustande gekommen sei und inhaltlich rechtswidrig sei.
Die Baubewilligung basiere auf dem Bebauungsplan aus dem Jahr 2013. Dieser stelle auf die Änderung des Flächenwidmungsplanes aus dem Jahr 2013 ab und betreffe die „Seniorenresidenz“. Der Bebauungsplan trage ausdrücklich die Überschrift Seniorenresidenz für die Grundstücke **1, **2 und **3. Die letzten genannten Grundstücke seien später mit Grundstück **1 vereinigt worden.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.01.2015 sei die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden. Es sei im Genehmigungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass die erforderliche Kundmachung nach § 68 Abs 2 TROG 2011 noch nachgeholt werden solle. Diese erforderliche Kundmachung nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde liege nach dem Kenntnisstand der Beschwerdeführer nicht vor. Insofern liege eine fehlerhafte Kundmachung vor. Der Bebauungsplan sei deshalb nicht anzuwenden, und falle zwangsläufig auch die erteilte Baubewilligung weg und sei diese zu beheben.
Selbst wenn entgegen den dem Einschreiter zustehenden Informationen später eine Kundmachung des Bebauungsplanes nachgeholt worden sei, sei dieser nicht anzuwenden.
Der Bebauungsplan basiere auf dem Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 2013. Der zugehörige Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 2013 sei als übergeordnete Verordnung aufgehoben worden. Durch die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes aus dem Jahr 2013 falle damit auch automatisch der Bebauungsplan weg. Dies ergebe sich schon aufgrund der ausdrücklichen Formulierung des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplanes. Diese beiden Verordnungen hätten eine Einheit gebildet. Wende man die Grundsätze auf über- und untergeordnete Verordnungen an, so sei der Bebauungsplan als aufgehoben einzustufen und demnach sei der angefochtene Bescheid zu beheben.
Würde man sich der gegenteiligen Ansicht anschließen, wäre der Bebauungsplan gesetzwidrig und müsste auch dieser als Verordnung beim Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben werden. Es werde somit auch die Anregung an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, den Bebauungsplan beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit und untragbarer Kubatur zu bekämpfen.
Sowohl beim Flächenwidmungsplan als auch beim Bebauungsplan handle es sich um eine Anlassverordnungsgebung, die gesetzwidrig wäre. Die geplante Baukubatur schöpfe den Bebauungsplan vollkommen aus. Oft werde bis auf den letzten Zentimeter der Bebauungsplan ausgereizt. Auch im Vergleich zum zuvor bestehenden CC sei eine wesentlich größere Baukubatur jetzt durchgedrückt worden.
Anstelle des bisherigen Kellerbereichs des Hotels sei nunmehr eine Tiefgarage geplant. Die Baugrube sei noch nicht vollständig ausgehoben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es hier zum Grundwassereinbruch kommen werde, obwohl der geotechnische Gutachter darauf hingewiesen habe, dass die Baugrube und der Tiefgaragenkomplex in der Niederwasserphase zu erstellen sei, sei keine dementsprechende Auflage in den Bescheid aufgenommen worden.
Während die brandschutztechnischen Auflagen 1:1 übernommen worden seien, sei hinsichtlich der übrigen Gutachter im Bescheid einfach auf die Anordnungen in den Anlagen A1, A2, B1 und B2 verwiesen worden. Diese Anordnungen seien auch tatsächlich nicht so genau umschrieben worden, als dass sie als Auflage gewertet werden könnten. Nur tatsächlich und exakt umschriebene Auflagen könnten von der Behörde auch erzwungen und erforderlichenfalls von Amts wegen umgesetzt werden. Die Baubehörde sei daher nicht berechtigt gewesen, quasi auf die Anordnungen zu verweisen. Der Bescheid sei diesbezüglich auch mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Baubehörde habe es auch verabsäumt, ein hydrogeologisches Gutachten einzuholen. Weiters hätte auch eine geologische und geotechnische Aufsicht bestellt werden müssen, um Schäden der Nachbarschaft auf jeden Fall abzuwenden.
Darüber hinaus hätte auch ein Baugrubensicherheitskonzept eines beeideten Sachverständigen aus Haftungsgründen von der Gemeinde abverlangt werden müssen. Aus den Erfahrungen einer anderen Baustelle in der Nähe müsse auch der Gemeinde klar sein, welches Risiko mit dieser riesigen Baustelle verknüpft sei. Auch beim anderen Projekt habe es Probleme mit dem Grundwasser gegeben und es sei zu Setzungsrissen und Sprüngen bei den Nachbargebäuden gekommen. Vor Erteilung der Baubewilligung hätte der Bauwerber auch genau konkretisieren müssen, was er tatsächlich hinsichtlich der Räumlichkeiten im Erdgeschoss plane. Bevor hier der genaue Verwendungszweck nicht festgeschrieben sei, sei eine Erteilung der Baubewilligung nicht möglich. Es weise auch der brandschutztechnische Sachverständige ausdrücklich darauf hin, dass er sich weitere Auflagen vorbehalten müsse, zumal auch er nicht wisse, mit welchen gewerblichen Betrieben zu rechnen sei. Vor endgültiger Konkretisierung des Bauprojektes hätte daher die Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. Zuvor hätte das brandschutztechnische Gutachten ergänzt werden müssen, ob im Hinblick auf die konkreten Geschäfte weitere brandschutztechnische Maßnahmen vorzuschreiben seien. Dies sei unabhängig von der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung. Damit liege auf der Hand, dass der Einschreiter auch aus Gründen des Brandschutzes in seinen Rechten verletzte worden sei. Er habe einen Anspruch darauf, dass die erforderlichen brandschutztechnischen Auflagen bereits im Baugenehmigungsbescheid vorgeschrieben würden, damit jedenfalls ein ausreichender Brandschutz gewährleistet sei.
In Bezug auf die Höhenlage sei in Bezug auf das hochbautechnische Gutachten noch auszuführen, dass einerseits die Höhen bis auf den letzten Zentimeter ausgereizt seien. Zudem gehe der Bebauungsplan aber von einer Höhenlage von +60 cm aus, was bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei, sodass das Bauwerk gesamt zu hoch sei und dem Bebauungsplan widerspreche.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, auf Beischaffung der Verordnungsakten betreffend die Erlassung des Flächenwidmungsplanes sowie des Bebauungsplanes hinsichtlich des Baugrundstückes. Weiters eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und des Weiteren der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Bausache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 7.2.2019 erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen in Bezug auf den Flächenwidmungsplan und zwar weise er auf das Gesetzprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der §§ 69 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 113 Abs.1, Abs.2, Abs. 8 und Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hin. In diesem Verfahren werde die Frage der elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne in Bezug auf die Verfassungskonformität einer Überprüfung unterzogen. Da auch im gegenständlichen Fall ein elektronisch kundgemachter Flächenwidmungsplan vorliege, ergehe die Anregung an das Landesverwaltungsgericht Tirol, ein Gesetzprüfungs- und Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6.3.2019 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch vorgebracht, dass es keinen Bedarf für die Wohnungen gebe und dass der Bebauungsplan und die Flächenwidmung somit nicht gerechtfertigt wären.
Zudem sei die Bausache nicht spruchreif, da weder der hochbautechnische Sachverständige noch der Schalltechniker eine Beurteilung zu den Geschäften abgeben hätten können, da die Nutzung der Geschäfte noch nicht klar sei.
Am 02.04.2019 erging zur Zahl: LVwG *** das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes mit dem der Revision der Zweit, sowie Viert bis Siebentrevisionswerber Folge gegeben wurde. Die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen, da ihm das Erkenntnis vom 02.04.2018, LVwG ***, noch nicht zugestellt wurde. In der Sache selbst führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im lärmschutztechnischen Gutachten der Lärmpegel nicht vollständig erhoben wurde, da die Geschäftslokale bei den zu erwartenden Immissionen nicht miteinbezogen worden ist.
Im Rahmen des weiteren landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der lärmschutztechnische Sachverständige beauftragt, auch noch die sich aus den Geschäftslokalen ergebenden Immissionen in seine Berechnung miteinzubeziehen. Sein dazu abgegebenes Gutachten vom 03.04.2023, Zl: ***, wurde schließlich in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert.
II.Sachverhalt:
Aus dem Akt der belangten Behörde resultiert, dass von Seiten der CC im Rahmen des Bauansuchens zur Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten, Geschäften, Büros, Praxis und Tiefgarage auf Grundstück Nr **1, KG Z, nachstehende Unterlagen bei der Gemeinde eingebracht wurden:
Baugesuch inklusive Baubeschreibung vom 02.02.2017 (standardisiertes Formular, sowie ergänzende Projektbeschreibung),
Flächen-, Baumassen- und Stellplatzberechnungen,
Einreichpläne-, Planverfasser DD,
Lageplan gemäß § 24 TBO, Gz ***, verfasst von Herrn EE, Z,
3 Energieausweise vom 14.02.2017 – FF (Energieausweis Wohnungen Haus GG, Energieausweis Wohnungen Haus JJ, Geschäftshaus CC),
Geotechnischer Prüfbericht vom 07.08.2017 – KK,
Oberflächenentwässerung - wasserrechtliche Genehmigung Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2017.
Aus den eingereichten Unterlagen können alle verfahrensrelevanten Angaben für eine fachtechnische Beurteilung abgeleitet werden. Die Unterlagen sind deshalb vollständig.
Für das Grundstück **1, KG Z, liegt ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan vor. Dieser trägt die Bezeichnung „Seniorenresidenz“. Aus diesem Bebauungsplan ergeben sich nachstehende relevante Festlegungen:
Es gibt 5 unterschiedliche Bereichsabgrenzungen (Abgrenzung verschiedener Festlegungen innerhalb des Planungsbereichs) verschiedener Festlegungen innerhalb des gegenständlichen Baugrundstückes **1, wobei folgende Parameter für alle 5 Bereichsabgrenzungen ident sind:
BBD (o) M 0,4 Bebauungsdichte mindestens,
BBD (o) H 0,55 Bebauungsdichte höchstens,
BW o0,4 offene Bauweise Faktor 0,4,
BP H 4.000 m² zulässige Bauplatzgröße,
Unterschiedlich festgelegte Parameter für die 5 Abgrenzungen:
Südöstliche Bereichsabgrenzung :
OG H 6 Höchstanzahl der oberirdischen Geschosse
TRa H 677,35 ÜA Traufenhöhe absolut
HG H 678,80 ÜA Oberster Gebäudepunkt absolut
Südwestliche Bereichsabgrenzung:
OG H 4 Höchstanzahl der oberirdischen Geschosse
TRa H 672,25 ÜA Traufenhöhe absolut
HG H 675,20 ÜA Oberster Gebäudepunkt absolut
In diesem Abgrenzungsbereich erfolgte auch die kombinierte Festlegung aus Firstrichtung und Dachneigung.
Kleine westliche Bereichsabgrenzung:
OG H 4 Höchstanzahl der oberirdischen Geschosse
HG H 671,65 ÜA Oberster Gebäudepunkt absolut
Große westliche Bereichsabgrenzung:
OG H 4 Höchstanzahl der oberirdischen Geschosse
TRa H 671,95 ÜA Traufenhöhe absolut
HG H 675,65 ÜA Oberster Gebäudepunkt absolut
In diesem Abgrenzungsbereich erfolgte auch die kombinierte Festlegung aus Firstrichtung und Dachneigung.
Nordöstliche Abgrenzung:
OG H 4 Höchstanzahl der oberirdischen Geschosse
TRa H 670,50 ÜA Traufenhöhe absolut
HG H 674,00 ÜA Oberster Gebäudepunkt absolut
In diesem Abgrenzungsbereich erfolgte auch die kombinierte Festlegung aus Firstrichtung und Dachneigung.
Zudem wurden gegenüber der südwestseitig gelegenen Verkehrsfläche Gst **4 (LL), der nordwestseitig gelegenen Verkehrsfläche Gst **5 (MM) und der nordostseitig gelegenen Verkehrsfläche **6 (NN) eine Straßenfluchtlinie (§ 58 Abs. 1 TROG) und eine Baufluchtlinie (§ 59 Abs. 1 TROG) festgelegt. Zur Gliederung des Baukörpers wurde darüber hinaus in Teilbereichen eine gestaffelte Baufluchtlinie festgelegt.
Diese sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Straßen- und Baufluchtlinien sowie Bebauungsfestlegungen sind in den zugrundeliegenden Einreichunterlagen entsprechend eingearbeitet.
Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben gemäß § 62 Abs 6 TROG untergeordnete Bauteile außer Betracht.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 2 Abs 17 TBO ergibt sich aus den zugrundeliegenden Einreichunterlagen nachstehende Situation in Bezug auf die projektierten und genehmigten Höhen, die aus den Einreichunterlagen klar entnommen werden können. In den Ansichten erfolgte auch die Eintragung, der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden zulässigen Traufenhöhen und obersten Gebäudepunkten in den einzelnen Bereichsabgrenzugen.
Traufenhöhen (TRa H) und höchste Gebäudepunkte HG H:
Südöstliche Bereichsabgrenzung:
TRa H 677,35 ÜA lt Bebauungsplan TRa 677,30 lt Einreichung eingehalten
HG H 678,80 ÜA lt Bebauungsplan HG 678,80 lt Einreichung eingehalten
Südwestliche Abgrenzung:
TRa H 672,25 ÜA lt Bebauungsplan TRa 672,25 lt Einreichung eingehalten
HG H 675,20 ÜA lt Bebauungsplan HG 675,20 lt Einreichung eingehalten
Kleine westliche Abgrenzung:
HG H 671,65 ÜA lt Bebauungsplan HG 663,27 lt Einreichung eingehalten
Große westliche Abgrenzung:
TRa H 671,95 ÜA lt Bebauungsplan TRa 671,95 lt Einreichungeingehalten
HG H 675,65 ÜA lt Bebauungsplan HG 675,65 lt Einreichung eingehalten
Nordöstliche Abgrenzung:
TRa H 670,50 ÜA lt Bebauungsplan wird vom Vorhaben nicht berührt
HG H 674,00 ÜA lt Bebauungsplan wird vom Vorhaben nicht berührt
Beim gegenständlichen Bauvorhaben werden die Vorgaben des Bebauungsplanes in Bezug auf die darin ausgewiesenen Traufenhöhen und die obersten Gebäudepunkte eingehalten. Die Dachflächen der Häuser JJ 1 und GG 1 werden mit Dachkapfer ausgestattet, wobei die höchsten Punkte dieser Dachkapfer alle unterhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen obersten Gebäudepunkte zu liegen kommen. Es liegen keine Bauteile vor, die die im Bebauungsplan ausgewiesenen Traufenhöhen und obersten Gebäudepunkte überragen.
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist in der Verordnung der Marktgemeinde Z über die Schaffung von Stellplätzen vom 16.11.2016 geregelt. Das gegenständliche Grundstück **1, KG Z, befindet sich im Hauptsiedlungsgebiet (§ 1 Abs 1 lit a der Stellplatzverordnung der Marktgemeinde Z), sodass diesbezüglich die Faktoren des § 3 der Stellplatzverordnung heranzuziehen sind. Die sich ergebende Anzahl der notwendigen Stellplätze beläuft sich auf 106. Laut Planung werden 93 Parkplätze errichtet. Dies ergibt eine Anzahl der fehlenden KFZ-Abstellplätze von 13. Dem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von 13 KFZ-Abstellplätzen wurde unter Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Bescheides Folge gegeben.
Die über der Tiefgaragenzu- und abfahrt projektierte Überdachung inklusive Säulen- und Flügelmauer ragt um 1,30 m in den Bereich der Baufluchtlinie. Zur angrenzenden Verkehrsfläche Gst **4 (LL) weist diese Überdachung einen Abstand zwischen 6,30 m und 7,30 m auf. Bei dieser Wegfläche handelt es sich um öffentliches Gut, das im Eigentum der Marktgemeinde Z steht.
Die Überdachung wird als leicht geneigte Pultdachkonstruktion ausgeführt, wodurch sich Höhen von ca 2,40 m (nordwestlicher Eckbereich) und ca 2,50 m (südwestlicher Eckbereich), ausgehend vom Geländeverlauf vor Bauführung, ergeben.
Aufgrund der angesprochenen Höhenausdehnungen liegt die mittlere Wandhöhe jedenfalls unter der im § 5 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2018 angeführten und zulässigen mittleren Wandhöhe von 2,80 m.
Die im Bebauungsplan für den Bereich der Tiefgaragenzu- und abfahrt festgelegte Traufenhöhe 677,35 ÜA und Höhe des obersten Gebäudepunktes 678,80 ÜA werden bereits beim Hauptgebäude eingehalten, wodurch diese im Bebauungsplan ausgewiesenen Höhen auch im Bereich der Überdachung der Tiefgaragenzu- und abfahrt (eingeschossig) als eingehalten betrachtet werden können. Dies vor allem auch deshalb, weil keine gesonderten Regelungen im Bebauungsplan festgelegt wurden, die eine Bebauung in diesem angesprochenen Bereich einschränken bzw verhindern würden.
Deshalb besteht im Bereich der Zufahrtsrampe zur Tiefgarage kein Widerspruch zum Bebauungsplan bzw zu den diesbezüglichen Festlegungen der Tiroler Bauordnung 2018. Zudem wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom Bürgermeister der Marktgemeinde Z ausgestellt, der auch Straßenverwalter des Gst **4 (LL) ist. Diesbezüglich hat er auch keinerlei Einwendungen erhoben.
Das Baugrundstück ist als Sonderfläche SV 13, mit einer Widmung im Erdgeschoss als Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 mit Einschränkung auf Wohnungen nach § 40 Abs 6 und in den Obergeschossen als Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG gewidmet. Das Betriebsgrundstück der OO ist als Gewerbegebiet, die umliegenden Grundstücke sind als Kerngebiet gewidmet. Das Gebäude NN 2 der OO befindet sich unmittelbar an der Grundgrenze zum Baugrundstück **1, KG Z. Grundlage für die Beurteilung sowohl von Emissionen wie auch Immissionen auf Flächen bestimmter Nutzung bzw Widmung sind die Vorgaben des TROG
Im TROG 2022, das inhaltlich in dieser Bestimmung dem TROG 2016 entspricht, sind in § 37 Abs 4, folgende Widmungswerte festgelegt:
Tag
6:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Abend
19:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Nacht
22:00 bis 6:00 Uhr
Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet
60 dB
55 dB
50 dB
In § 40 Abs 10 TROG 2022 wird auf § 38 Abs 5 TROG 2022 verwiesen, in dem Folgendes festgelegt ist:
„Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht
a) die nach § 37 Abs 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder
b) unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr als 1 dB angehoben wird.“
Zur schalltechnischen Beurteilung wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gutachten von Herrn PP eingeholt. Diese befinden sich auf dem Stand der Technik und wurden nach den einschlägigen Normen erstellt sowie gut dokumentiert.
Das Gutachten des PP vom 25.09.2017 ist insofern noch anzupassen bzw zu ergänzen, als in diesem Gutachten nicht auf die im TROG 2016/ TROG 2022 festgelegten Widmungswerte, sondern auf die in der ÖNORM S 5021 festgelegten Kriterien abgestellt wurde. Dazu ist anzumerken, dass die Widmungswerte (in der ÖNORM S 5021 als Planungsrichtwerte bezeichnet) in der ÖNORM S 5021 und im TROG 2016/ TROG 2022 deckungsgleich sind.
In der ÖNORM sind zusätzliche Kriterien für die Planungsrichtwerte des Basispegels enthalten, die der Gesetzgeber im TROG nicht aufgenommen hat. Im erstinstanzlichen Gutachten werden diese Kriterien der ÖNORM auch abgeprüft und beurteilt.
Die Geräuschemissionen des antragsgegenständlichen Gebäudes (Garage und Stellplätze) wurden in der Nacht für die ungünstigste Stunde beurteilt. Im Sinne des TROG 2016 ist auf den Mittelwert des gesamten Nachtzeitraumes abzustellen. Die hinterlegten Fahrtbewegungen der Tiefgarage sind damit in der Nachtzeit von 0,09 Bew/h/Stellp (Nacht ungünstigste Nachtstunde) [gemäß ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1, in „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“, 01.03.2008] auf 0,02 Bew/h/Stellp (Nacht-Durchschnitt 22.00 Uhr – 06.00 Uhr) umzulegen.
Die im erstinstanzlichen Gutachten von PP ermittelten Schallemissionen der Abstellplätze (Tiefgarage und Freistellplätze) für das beantragte Bauprojekt wurde nach dem Stand der Technik ermittelt. Die Werte des erstinstanzlichen Gutachtens können damit für die Beurteilung herangezogen werden.
Tabellarisch wurde im erstinstanzlichen Gutachten lediglich der Immissionspunkt RP01 (Grundgrenze zum Grundstück Nr Bp 854 – LL 4) ausgewertet und die Immissionspegel (mit einem Anpassungswert LZ = 0 dB gleichzeitig Beurteilungspegel) von 51 dB (Tag), 46 dB (Abend) und 45 dB (Nacht, ungünstigste Stunde) ermittelt. Dabei ist der Beurteilungspegel in der Nachtzeit im Sinne des TROG 2016 auf die gesamte Nachtzeit (8 Stunden) zu beziehen, sodass sich dieser zu 45 dB + 10*log10(0,02/0,09) = 38 dB ergibt.
An der Grundgrenze zum Grundstück **6 ergeben sich nach der Berechnung im erstinstanzlichen Gutachten am RP02 Beurteilungspegel von bis zu 60 dB (Tag), 55 dB (Abend) und 54 dB (Nacht, ungünstigste Stunde). Dabei ist der Beurteilungspegel in der Nachtzeit im Sinne des TROG 2016 auf die gesamte Nachtzeit (8 Stunden) zu beziehen, sodass sich dieser zu 54 dB + 10*log10(0,02/0,09) = 47 dB ergibt.
Das Gebäude, in dem der Beschwerdeführer wohnt, befindet sich südwestlich des Baugrundstückes auf Gst **7, KG Z. Die geplante Arztpraxis befindet im südöstlichen Bereich des Bauprojektes („Haus GG 2“) und ist zu den gewerblichen Grundstücken der OO ausgerichtet. Das geplante Büro befindet sich südwestlich im „Haus JJ 2“ und somit zum Teil zum Grundstück des Beschwerdeführers ausgerichtet. Der Shop im „Haus GG 1“ liegt auch in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers, während der zweite Shop im „Haus JJ 1“ in Richtung des Adresse 3 ausgerichtet ist.
Im Büro sind 20 Arbeitsplätze samt Besprechungszimmer, Toilettenanlagen und Serverzimmer vorgesehen. In der Arztpraxis sind 5 Behandlungsräume, ein Röntgenzimmer, Rezeption und Warteraum, ein Besprechungszimmer, ein Sozialraum, ein Labortechnikraum, sowie ein WC und ein Garderobenraum geplant.
Der Shop im „Haus GG 1“ weist einen kleinen Anlieferbereich, der aus dem Eingangsbereich in das Gebäude im Nordosten zugänglich ist, sowie WC Anlagen auf. Der Zugang in diesen Shop erfolgt von der MM über einen Windfang. Der Zugang in den Shop im „Haus JJ 1“ befindet sich im Eingangsbereich des Gebäudes. Dieser Shop weist ein WC samt Umkleideraum auf.
In den Shops sind im Einreichplan keine Einrichtungen oder Lagerbereiche vorgesehen, ebenso keine Kühl- oder Tiefkühlräume.
Lärmemissionen entstehen bei der Benützung von Büros oder Geschäftslokalen bzw Arztpraxen primär durch die menschliche Sprache oder Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston. Maschinengeräusche (zB Staubsaugen) sind aufgrund der jeweiligen kurzen Nutzung vernachlässigbar gering und führen aus der Erfahrung des täglichen Lebens nicht zu Lärmbelastungen im Außenbereich der jeweiligen Nutzungseinheit, In Arztpraxen können Geräusche durch Bohr- und Schleifarbeiten entstehen, die kurzzeitig im Nahbereich der Maschinen Schalldruckpegel von bis zu 90 dB erreichen. Solche Geräusche können außerhalb des Gebäudes selbst bei- aus hygienischen Gründen normalerweise geschlossenen Fenstern- im unmittelbaren Nahbereich von wenigen Metern zum jeweiligen Bauteil hörbar sein (Innenpegel im Raum 90 dB, bewertetes Schalldämmmaß eines durchschnittlichen Fensters 35 dB, Fenstergröße 1,5 m², Diffusivitätsterm -3dB, LZ = 5dB, Schallleistung des Fensters = (90 -35 - 3 + 10*log10 (1,5/1)+ 5)dB = 59 dB, ergibt in 1 m Abstand ca. 51 dB). Am Ausbreitungsweg zum Grundstück des Beschwerdeführers, der Abstand beträgt mehr als 20 m, sinken die Schallimmissionen auf rund 20 dB, im Tagesmittel unter Berücksichtigung der Einsatzzeit der Maschinen (Annahme 15 Minuten pro Stunde) auf deutlich unter 20 dB.
Gespräche von Kunden und Mitarbeitern können nach ÖNORM S 5012 quantifiziert werden. Der Schalldruckpegel im Raum ergibt sich bei üblicher Raumausstattung und einer Nachhallzeit 0,5 s sowie einem Raumvolumen des größten Raumes von rund 1130 m³ (Raumhöhe gemäß Bauakt Einlage 13 „Kubaturberechnung“ 3,52 m, Fläche 323,97 m², Annahme 10 sprechende Personen) mit
LWA1P + 10log10(0,75 * Pmax)+10log10(T/V)+10log10(4/0,16) + LZ= 60 dB + 10log10(0,75 * 10 P)+10log10(0,5s/1130m³)+10log10(4/0,16) + 5 dB = 54 dB.
Unter Annahme einer offenen Türe (Doppeltüre mit 4 m²) bzw. vergleichbarer Fensterflächen ergibt sich eine Schallleistung von 60 dB und ein Schalldruckpegel in einem Abstand von 1m von rund 52 dB. Am Ausbreitungsweg zum Grundstück des Beschwerdeführers, das einen Abstand von 7 m aufweist, sind die Schallimmission auf rund 35 dB. Bei geschlossenen Türen und Fenstern liegen die Schallimmissionen durch Gespräche im Raum für den Beschwerdeführer im nicht hörbaren Bereich.
Die gesamten Lärmimmissionen betragen somit:
Tag: 51 dB plus 35 dB plus 20 dB plus 35 dB= 51,2 dB
Abend: 46 dB plus 35 dB plus 20 dB plus 35 dB = 46,6 dB
In der Nachtzeit werden gewerbliche Flächen, wie Verkaufsgeschäfte (Shops), Büros oder Arztpraxen üblicherweise nicht betrieben. Aber auch in dieser Zeit wäre die Anhebung nur sehr gering, sodass sich ein rechnerischer Wert von 45,8 dB ergibt.
Die Emissionen aus dem Büro und den Shops und der Arztpraxis sind so gering, dass die Schallpegel bereits im Nahbereich der möglichen Schallquellen deutlich unter den Widmungsrichtwerten für ein Kerngebiet zu liegen kommen. Die Berücksichtigung dieser Lärmimmissionen führt zu keiner relevanten Anhebung der im erstinstanzlichen Gutachten vom 25.09.2017 ausgewiesenen Schallimmissionen für den Nachbarn. Die Widmungswerte werden zu allen Tageszeiten eingehalten.
Die Festlegung der Geschäftsart der Betriebe hat keine Auswirkung auf die brandschutztechnischen Vorschreibungen.
Der derzeit geltende Flächenwidmungsplan für das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Verfassungswidrigkeit der elektronischen Kundmachung vom 12.03.2019, Zl: ***, noch einmal verfassungskonform kundgemacht.
Mit dem gewerberechtlichen Bescheid der BH Y vom 25.04.2022, Zl: , bestätigt durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 18.07.2022, Zl: LVwG-, wurde der OO die gewerberechtliche Genehmigung für die Ausdehnung der Betriebszeiten während des Tages für die Flaschenabfüllung von bisher 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, auf 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr, für die Zu- und Abfahrt der Rampe zur Kistenausgabe von bisher 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr werktags, und 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr an Samstagen, sowie für die Zu- und Abfahrt zum Lager von bisher 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr auf werktags durchgehend von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr, sowie am Samstag von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Eine Änderung der Betriebsanlage an sich war weder beantragt, noch wurde eine solche genehmigt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zur Zahl: ***, sowie durch Einholung des hochbautechnischen Gutachtens von Herrn QQ vom 12.10.2018 und das schalltechnische Gutachten von Herrn RR vom 10.12.2018, Zl: *** und vom 03.04.2023, Zl: ***.
Die Feststellungen zu den einzelnen eingehaltenen baurechtlichen Parametern ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen QQ. Das Gutachten wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert.
Aus den Gutachten des RR ergeben sich die Feststellungen bezüglich der Immissionen, die schlüssig und widerspruchsfrei im Gutachten ausgeführt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert wurden.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde Einsicht in die Kundmachungsunterlagen des derzeit geltenden Flächenwidmungsplanes für das verfahrensgegenständliche Grundstück genommen. Darin wurde bestätigt, dass der geltende Flächenwidmungsplan nach der oben angeführten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch einmal ordnungsgemäß kundgemacht wurde.
Die Feststellungen betreffend die gewerberechtlich genehmigte Änderung der Betriebszeiten resultieren aus der gewerberechtlichen Genehmigung der BH Y vom 25.04.2022, Zahl: , die im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zahl LVwG- bestätigt wurde.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idgF LGBGl Nr 62/2022 (TBO), sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Gemäß Abs 2 leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Gemäß § 33 Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetztes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auf das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
Gemäß Abs 4 leg cit sind die übrigen Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2018, 2006/06/0163).
Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv - öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.
Die Parzelle des Beschwerdeführers grenzt nicht an das gegenständliche Grundstück an, liegt aber innerhalb eines 5m Radius, weshalb er beinahe sämtliche in § 33 Abs 3 TBO enthaltenen Nachbarrechte geltend machen kann. Allerdings ergibt sich durch die dazwischenliegende Verkehrsfläche die Besonderheit, dass die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 nicht geltend gemacht werden können.
Vom Beschwerdeführer wird zunächst ausgeführt, dass aus der Kundmachung nicht hervorgehe, dass der Flächenwidmungsplan vom Gemeinderat erlassen worden sei und deshalb sei auch der Flächenwidmungsplan nicht anwendbar und es entfalle somit auch die Basis für den Bebauungsplan weg.
Nicht gehörig kundgemachte Verordnungen seien vom Verwaltungsgericht nicht anzuwenden.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2017, V4/2017, ist der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Anwendung von nicht ordnungsgemäß kundgemachten Verordnungen von seiner bisherigen Rechtsprechung abgegangen und vertritt nunmehr die Rechtsansicht, dass auch Gerichte (wie das Landesverwaltungsgericht) gesetzwidrig kundgemachte Gesetze gem Art 139 B-VG bzw verfassungswidrig kundgemachte Verordnung gem Art 140 B-VG (bzw die diesen jeweils gem Art 139a und Art 140a B-VG gestellten generellen Normen) anzuwenden haben und diese, wenn es Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten haben. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind diese für jedermann verbindlich.
Nur der Verfassungsgerichtshof habe als einzige Instanz über die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Verfassung erzeugten generellen, allgemein verbindlichen Normen zu entscheiden.
Somit irrt der Beschwerdeführer, wenn er davon ausgeht, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan, auch wenn er eventuell fehlerhaft wäre, nicht als Grundlage des Verfahrens heranziehen dürfte.
Was die Zuordnung betrifft, welches Organ den Beschluss zur Änderung des Flächenwidmungsplans gefasst habe, so entsprach die Formulierung im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde den damals gültigen Vorgaben der elektronischen Kundmachung zu den Flächenwidmungsplänen gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz 2016.
Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig war, das sich genau mit der Frage der Verfassungskonformität der elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne laut TROG 2016 auseinandersetzte.
In seiner Entscheidung vom 12.3.2019, Zahl G386/2018-12, V 78-80/2018-12 kommt der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne, wie im Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 festgelegt, verfassungswidrig ist und verfügt, dass die Aufhebung der entsprechenden Vorschriften mit 31.12.2019 in Kraft tritt.
Von Seiten der belangten Behörde wurde mittlerweile der Flächenwidmungsplan erneut kundgemacht, sodass die Kundmachung mittlerweile gesetzeskonform ist, sodass diese Einwendung ins Leere geht.
Zu den inhaltlichen Einwendungen zum Flächenwidmungsplan ist festzustellen, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes einer Gemeinde überlassen sein muss, eine Widmung zu ändern, wenn sich die Zielsetzungen der Verwendung eines Grundstückes geändert haben. Da das raumordnungsfachliche Gutachten zur Widmungsänderung positiv war, erscheint die Widmungsänderung nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass es keinen Wohnungsbedarf in Z gebe, so unterlegt er diese Behauptung nicht mit Beweisen, wie zB einem Sachverständigengutachten, sodass diese Vermutungen auch nicht geeignet sind, das Gutachten des raumordnungsfachlichen Sachverständigen zu erschüttern, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keinen Anlass für ein Verordnungsprüfungsverfahren sieht.
Wenn vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht wird, dass auch der Bebauungsplan gesetzwidrig und deshalb vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu beachten sei, darf auch wieder auf die oben angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach die Verordnung des Bebauungsplanes jedenfalls so lange anwendbar bleibt, bis der Verfassungsgerichtshof eine eventuelle Gesetzwidrigkeit festgestellt hat und die Verordnung deshalb aus dem Rechtsbestand entfernt.
Es sind deshalb sowohl der Bebauungsplan, wie auch der Flächenwidmungsplan dem gegenständlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zugrunde zu legen.
Durch die Änderung des Flächenwidmungsplans aus dem Jahr 2013 sei nach Ansicht des Beschwerdeführers auch der Bebauungsplan weggefallen, da der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan eine Einheit bilden würden.
Das Tiroler Raumordnungsgesetz sieht im § 57 Abs 1 TROG 2022 vor, dass Bebauungspläne dann zu ändern sind, soweit dies
a) aufgrund einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes,
b) aufgrund von Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder
c) aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen erforderlich ist.
Da die Vorgaben des Bebauungsplanes aus dem Jahr 2014 mit der aktuellen Widmung vereinbar sind, hat der Gemeinderat offensichtlich kein Erfordernis für eine Änderung gesehen.
Das Gesetz sieht in § 57 Abs 4 TROG nur für den Fall, dass eine als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmete Grundfläche als Freiland gewidmet wird oder eine solche Widmung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wird, vor, dass allfällige Bebauungspläne außer in den im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 5 festgelegten Gebieten außer Kraft treten.
Ein derartiger Fall liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass der Argumentation des Beschwerdeführers, dass der Bebauungsplan außer Kraft getreten sei, nicht gefolgt werden kann.
Das Landesverwaltungsgericht sieht auch keinen Anlass, den Bebauungsplan wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers nutze die Bauwerberin den Bebauungsplan manchmal bis auf den letzten Zentimeter aus. Dies mag der Fall sein. Aus diesem Umstand kann aber keine Rechtswidrigkeit abgeleitet werden. Eine Rechtskonformität ist bis zu dem genau festgelegten Maximum in einem Bebauungsplan jedenfalls gegeben. Zudem handelt es sich um ein objektiv - öffentlich rechtliches Vorbringen, das dem Beschwerdeführer nicht zusteht.
Zu der Einwendung der mangelnden Baugrubensicherung ist auszuführen, dass das Bauverfahren laut Tiroler Bauordnung ein Projektgenehmigungsverfahren ist, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung (vgl VwGH 17.02.2004, Zl 2002/06/0126). Fragen der Baugrubensicherung zählen nicht zu denen, über die im Rahmen eines Bauverfahrens abzusprechen ist.
Zudem sind Fragen der Baugrubensicherung auch nicht vom Themenkreis der Rechte des Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 TBO umfasst, sodass der Nachbar derartige Einwendungen auch nicht erheben darf. Die unter Punkt 7) der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sind deshalb unzulässig zurückzuweisen.
Zur Vollständigkeit der Planunterlagen hat der Nachbar ein Recht auf die Vorlagen jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (vgl VwGH 27.01.2011, Zl 2009/06/0125).
Der hochbautechnische Sachverständige des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kommt in seinem Gutachten vom 12.10.2018, Zl ***, zum Ergebnis, dass die Unterlagen der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen und die Angaben ausreichen, um das gegenständliche Projekt beurteilen zu können.
Aus den Beschriftungen im Plan ist die Verwendung der einzelnen Räume klar ersichtlich. Sollte zu späterer Zeit eine Änderung der Verwendung stattfinden, so müsste diesbezüglich bei der Baubehörde um eine Änderung des Verwendungszweckes angesucht werden.
Zu den Einwendungen in Bezug auf den Brandschutz kann festgehalten werden, dass sich der brandschutztechnische Sachverständige auch nicht die Erteilung weiterer Auflagen je nach Verwendung vorbehält. Er weist lediglich darauf hin, dass im gewerblichen Verfahren durch andere Bestimmungen, noch weitere Auflagen, vorgeschrieben werden könnten. Hier liegt ein offensichtliches Missverständnis der Beschwerdeführer vor.
Im Bauverfahren werden nur die bautechnischen und –rechtlichen Belange abgeklärt. Je nach Art des Betriebes wird schließlich die Frage des Brandschutzes noch näher im gewerblichen Verfahren berücksichtigt werden.
Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer keine weiteren substanziellen Einwendungen vor, wodurch er in seinen Nachbarrechten in Bezug auf den Brandschutz verletzt würden, sodass auch mit dieser Einwendung nichts zu gewinnen ist.
Schließlich führen die Beschwerdeführer noch aus, dass das eingereichte Projekt in Bezug auf die Bauhöhe dem Bebauungsplan widerspreche. Zu dieser Frage führt der Sachverständige QQ in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 12.10.2018, Zl ***, aus, dass sämtliche Traufenhöhen und höchste Gebäudepunkte die Vorgaben des Bebauungsplanes einhalten. Somit ist auch diese Einwendung gemäß § 33 Abs3 lit c TBO unbegründet abzuweisen.
Wenn auf Seite 10 im Punkt 10. noch ausgeführt wird, dass zusammenfassend noch die Abstandsbestimmungen eingewandt werden, so muss diesbezüglich festgestellt werden, dass die Verletzung der Abstandsbestimmungen durch die Trennung des Grundstückes durch eine Straße von der Parzelle der Bauwerberin nicht eingewandt werden kann. Zudem handelt es sich nicht um eine Einwendung im Rechtssinn, da sie nur allgemein vorgebracht wird, ohne eine konkrete Rechtsverletzung aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer richtet sein Vorbringen noch auf die durch das Bauprojekt verursachten Immissionen, da er davon ausgeht, dass die Widmungswerte, die die Raumordnung für das Kerngebiet vorgibt, nicht eingehalten würden. Besonders müsse auch der Verwendungszweck für die vorgesehenen Geschäfte in die Lärmberechnung miteingerechnet werden.
Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurde ein schalltechnisches Gutachten eingeholt. Zur Frage dessen Aussagekraft wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein schalltechnisches Gutachten von Herrn RR zur Zl *** vom 10.12.2018 eingeholt. Dieses Gutachten wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert.
Zur Qualität des erstinstanzlichen Gutachtens führt der Gutachter darin aus, dass vom Gutachter PP nicht direkt auf die im TROG 2016 festgelegten Widmungswerte, sondern auf die in der ÖNORM S 5021 festgelegten Kriterien abgestellt wurde. Allerdings wies er auch darauf hin, dass die Widmungswerte deckungsgleich sind. In der ÖNORM sind zusätzliche Kriterien für die Planungsrichtwerte des Basispegels enthalten, die der Gesetzgeber im TROG nicht aufgenommen hat. Dies bedeutet, dass über den im TROG 2016 festgelegten Widmungswert sogar eine Prüfung gemäß der ÖNORM stattgefunden hat.
Weiters stellte der Gutachter fest, dass die Geräuschemissionen des antragsgegenständlichen Gebäudes (Garagen und Stellplätze) in der Nachtzeit für die ungünstigste Stunde beurteilt wurden. Im Sinne des TROG 2016 ist aber auf den Mittelwert des gesamten Nachtzeitraums abzustellen. Die hinterlegten Fahrbewegungen in der Tiefgarage sind damit in der Nachtzeit von 0,09 Bew/h/Stellp (Nacht ungünstigste Nachtstunde) gemäß [9] auf 0,02 Bew/h/Stellp (Nacht-Durchschnitt 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) umzulegen. Schließlich kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass für die Widmungskategorie Kerngebiet die Widmungswerte in Bezug auf die Immissionen im gegenständlichen Fall gemäß TROG 2016 eingehalten werden. Da in diesem Gutachten die Emissionen der Büroräumlichkeiten und der beiden Geschäfte nicht enthalten waren, wurde ein erneuter Gutachtensauftrag an ihn erteilt. In seinem ergänzenden Gutachten vom 03.04.2023, Zl: ***, bezog der Gutachter in seine Berechnung der zu erwartenden Schallemissionen auch die Arztpraxis, die beiden Geschäfte und die Büroräumlichkeiten. Unter Miteinbeziehung dieser Schallquellen kam er zum Ergebnis, dass bei Tag mit einer Schallbelastung von 51,2 dB und am Abend von 46,6 dB zu rechnen ist. Für die Nacht wäre der Schallpegel 45;8 dB, obwohl davon auszugehen ist, dass die Büros, die Arztpraxis und die Geschäfte in den Nachtstunden nicht betrieben werden. Somit liegen die zu erwartenden Lärmimmissionen unter den zulässigen Widmungswert sowohl bei Tag als auch am Abend und in der Nacht. Somit war auch dieser Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.05.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von Seiten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch vorgebracht, dass generell eine neue lärmschutztechnische Beurteilung durchgeführt werden müsse, da es in der Zwischenzeit für die Nachbarin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, die OO , eine gewerberechtliche Genehmigung für die Ausdehnung der Betriebszeiten gebe und somit höhere Emissionswerte bei den örtlichen Gegebenheiten zu erwarten seien.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin Einsicht in die gewerberechtliche Genehmigung der BH Y vom 25.04.2022, Zahl , die mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.07.2022, Zahl: LVwG-, bestätigt wurde genommen. Tatsächlich kam es in drei Bereichen der OO zur Ausdehnung der Betriebszeiten. So wurde die Zeit der Flaschenabfüllung um eine Stunde verlängert- nunmehr von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr, die Zeit der Zu- und Abfahrt zur Rampe zur Kistenausgabe ebenfalls um eine Stunde von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sowie an Samstagen von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr und schließlich wurde auch die Zeit der Zu- und Abfahrt vom Lager um 5 Stunden von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr, sowie an Samstagen von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr verlängert. An der Betriebsanlage wurden keine Änderungen genehmigt.
Bei der Lärmbeurteilung gilt als „Tag“ der Zeitraum von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr, als „Abend“ der Zeitraum von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Betriebszeitenausdehnung in allen drei genehmigten Zeiten fallen jeweils in den Beurteilungszeitraum „Tag“. Die laut Gutachten zu erwartenden Immissionen betragen an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern bei „Tag“ 51,2 dB. Zulässig wären im Kerngebiet laut der Tabelle des § 37 Abs 4 TROG 2022 bei Tag 60 dB. Die Verlängerung der Betriebszeiten wird dazu führen, dass durch den verursachten Geräuschpegel der Nachbarin OO, also der örtlichen Gegebenheiten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt die zu erwartenden 51,2 dB bei Tag erreicht werden. Es ist aber für das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum es durch die Verlängerung der Betriebszeit auch zu einer Erhöhung des Lärmpegels an sich kommen soll. Diesbezüglich wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auch kein Vorbringen erstattet. Daraus resultierend kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass es im gegenständlichen Fall nicht zu einer neuen lärmtechnischen Begutachtung des gegenständlichen Bauverfahrens kommen muss, sodass die Einwendung unbegründet abzuweisen war.
Gesamt gesehen den Beschwerden keine Berechtigung zu, sodass diesbezüglich auch spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, besonders an der in dieser Rechtssache erlassenen Entscheidung, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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