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LVwG-2023/50/1192-2Landesverwaltungsgericht25.05.2023
Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage<br/>Nutzen am Tourismus<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.06.2021, ***, betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2021,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.06.2021, ***, betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Berufsgruppe wie folgt zu lauten hat:
„773 Psychologische Berater, Psychotherapeuten VI“.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.06.2021, ***, wurde der Beschwerdeführerin der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer (Verbandsnr: ***, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wie folgt vorgeschrieben:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
006 BEITRAGSGRUPPE VI
Pauschale für
Kleinunternehmer
Gesamtgrundzahl:
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
5,92
Verband:
6,5
32,08
Gesamt:
7,7
38,00
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
38,00
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammenfassend und im Wesentlichen wie folgt aufgeführt:
Sie habe seit Bestehen ihrer Selbständigkeit seit 19.05.2017 noch nie einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielt. Sie sei daher gemäß § 31 Abs 1b vom Pflichtbeitrag ausgenommen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen der Tiroler Landesregierung vom 10.09.2021, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorlageantrage der Beschwerdeführerin führte diese ua aus wie folgt:
„(…)
Die Einnahmen die ich in Tirol gemacht habe kommen aus meiner Tätigkeit als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision. Laut dem Tiroler Verband für Psychotherapie gilt hier folgendes:
„Grundsätzlich unterliegen PsychotherapeutInnen mangels eines wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus in Tirol nicht der Beitragspflicht. Geleistete Beiträge können zumindest für zwei Jahre rückwirkend zurückgefordert werden.“
(…)“.
Mit E-Mail vom 04.04.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht von ihr ausgestellte Rechnungen, ua auch welche als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision für das Jahr 2021, diverse adressiert an Tiroler Adressen. Diese Rechnungen liegen auch dem Abgabenakt bei.
Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.05.2023 wurde die Abgabenbehörde aufgefordert, die Umsatzsteuerdaten bzw. den Umsatzsteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 24.05.2023 antwortete die Abgabenbehörde und übermittelte die Umsatzsteuerdaten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021. Der Gesamtumsatz beläuft sich auf € 19.104,98.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2021 ua als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision tätig. Nach Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag erzielte sie Einnahmen aus der Tätigkeit als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision in Tirol. Laut den von der Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen, wurde diese Leistung auch von in Tirol wohnhaften Personen in Anspruch genommen.
Im Jahr 2021 hatte die Beschwerdeführerin einen Gesamtumsatz in der Höhe von Euro 19.104,98 erwirtschaftet.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Die Tatsache, dass Einnahmen aus der Tätigkeit als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision in Tirol im Jahr 2021 erzielt wurden, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag und aus den von ihr ausgestellten Rechnungen – Bsp: Honorarnote Nr.: ***, ***, ***.
IV.In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. […]
Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
Gemäß § 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:
[…]
b) in der Ortsklasse B und im Gebiet des Tourismusverbandes Y und seine Feriendörfer in den Beitragsgruppen
[…] 2. IV bis VII 38,- Euro.
Gemäß § 1 Abs 3 der Beitragsgruppenverordnung 1991 sind die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs. 1 zuzuordnen, weshalb die Berufsgruppe dementsprechend geändert wurde.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG sind von den unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 35 000 Euro nicht übersteigen.
Grundlage für die Abgabenbemessung sind insoweit die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber der Abgabepflichtigen ergangen sind. Solange die einer Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert sind, kommt eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht.
Den Umsatzsteuerbescheiden kommt sohin – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – eine faktische Bindungswirkung zu (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0301; ua).
Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit ua als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision für das Jahr 2021 erwirtschaftete Umsatz betrug weniger als Euro 35.000,00, weshalb sich die Beitragshöhe in Form der Pauschale aus § 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, weder einen direkten noch indirekten Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu erzielen, weshalb sie nicht zur Beitragsleistung verpflichtet sei, ist auszuführen wie folgt:
Der Verfassungsgerichtshof hat gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus bereits dann vor, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; VwGH 07.10.2005, 2001/17/0153; VwGH 18.09.1987, 83/17/0105; VwGH 21.11.1986, 84/17/0217; VwGH 24.10.1972, 987/72; 28.11.1972, 879/71; VwGH 29.01.1962, 633/60).
Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergibt sich zB bereits insbesondere in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 20 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol in den gegenständlich relevanten Jahr 2021 (vgl dazu https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/tourismus/) und an der hohen Anzahl an Beschäftigten im Tourismus.
Den Ausführungen der belangten Behörde zum mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in den Beschwerdevorentscheidungen ist daher zu folgen.
Entscheidend ist, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol die Beschwerdeführerin höhere Umsätze erzielen konnte, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde (vgl. VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213).
Im Kommentar zum Beitragsrecht zum Tiroler Tourismusgesetz Hechenblaickner/Kapferer, zu § 32 RZ 42 wird wie folgt ausgeführt:
„Für Unternehmer, die nach dem 31.12.1996 Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 19 und 20 UStG 1994 erzielen, bilden die Umsatzerlöse aus diesen Leistungen di Bemessungsgrundlage für den Tiroler Tourismusbeitrag. Gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 fallen darunter die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut (….) durchgeführt werden.“ (vgl auch ua zu Physiotherapeuten LVwG Tirol vom 21.09.2018, LVwG-2017/20/2460).
Zusammengefasst bedeutet dies im gegenständlichen Fall, dass ua Personen, welche im Tourismus beschäftigt sind, die Leistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen könnten. Außerdem gibt es aufgrund der touristischen wirtschaftlichen Lage in Tirol eine höhere Bevölkerungszahl und damit die Möglichkeit einer erhöhten Nachfrage der Dienstleistung der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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