LVwG T LVwG-2021/13/2149-1

LVwG-2021/13/2149-1Landesverwaltungsgericht23.05.2023

Regest

Privatrechtliche Ansprüche<br/>Ehegattenunterhalt<br/>Kindesunterhalt<br/>Kostenersatzpflicht<br/>Legalzession<br/>kein Verbot der „reformatio in peius“<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/13/2149-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.13.2149.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2021, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der von AA zu leistende Kostenersatzbetrag

-für die im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2019 und 01.09.2019 bis 31.08.2020 an Frau CC ausbezahlten Mindestsicherungsleistungen insgesamt EUR 9.560,24 beträgt und der zu leistende Kostenersatzbetrag

-für die im Zeitraum 01.12.2018 bis 31.03.2019 und 01.09.2019 bis 31.08.2020 dem mj. DD gewährten Mindestsicherungsleistungen insgesamt EUR 1.889,51.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2021, ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 1 TMSG iVm § 17 TMSG zu folgendem Kostenersatz verpflichtet:

I.Für die im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2019 und 01.09.2019 bis 31.08.2020 an Frau CC ausbezahlten Mindestsicherungsleistungen insgesamt € 9.233,44.

II.Für die im Zeitraum 01.12.2018 bis 31.03.2019 und 01.09.2019 bis 31.08.2020 dem mj. DD gewährten Mindestsicherungsleistungen insgesamt € 1.740,00.

Diese Verpflichtung zum Kostersatz wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung u.a. privatrechtliche Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen habe und dass die gegenständlichen Mindestsicherungsleistungen lediglich als Vorausleistungen im Hinblick auf den Frau CC zustehenden Ehegattenunterhalt bzw. den dem minderjährigen DD zustehenden Kindesunterhalt gewährt worden seien. Frau CC sei hierzu mehrfach schriftlich und mündlich belehrt worden. Dieser Verpflichtung sei sie auch nachgekommen, da sie sodann das Ehescheidungsverfahren und die Verfahren zur Regelung des Kindes – und des Ehegattenunterhaltes eingeleitet habe. Mit Schreiben vom 17.04.2020 sei der Beschwerdeführer über seine allfällige Kostenersatzpflicht iSd § 24 Abs 1 und Abs 2 TMSG belehrt worden. Bezüglich des Ehescheidungsverfahrens und des Ehegattenunterhaltsverfahrens sei sodann Ruhen vereinbart worden. Das Pflegschaftsverfahren betreffend den Kindesunterhalt sei eingestellt worden. Die für die Kostenersatzpflicht maßgeblichen Berechnungen des Ehegatten- und des Kindesunterhaltes seien sodann selbst vorzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 23 Abs 2 TMSG iVm § 94 ABGB gegenüber seiner Ehegattin und iVm § 231 ABGB gegenüber seinem Sohn gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Zudem sei er mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.11.2020 zu einem Kostenersatz in Höhe von € 611,40, für die seiner Ehegattin im Zeitraum vom 01.12.2018 bis 31.12.2018 gewährten Mindestsicherungsleistungen, verpflichtet worden und habe der Bezirkshauptmannschaft Z sodann diesen Betrag am 01.07.2021 angewiesen.

Diesem Bescheid legte die belangte Behörde folgende Unterhalts- und Kostenersatzberechnungen zu Grunde:

Kostenersatz für die der unterhaltsberechtigten Ehegattin CC im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2019 sowie 01.09.2019 bis 31.08.2020 gewährten Mindestsicherungsleistungen:

Der Unterhaltsanspruch für Ehegatten beträgt nach der Prozentsatzberechnung 33% vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen, soweit die Unterhaltsberechtigte selbst kein Einkommen erzielt, ansonsten 40 % vom Gesamteinkommen der Eheleute, vermindert um das Einkommen der Unterhaltsberechtigten.

Dieser Prozentsatz ist für jede weitere Unterhaltspflicht um je 4% verringert (hier für mj. DD).

  1. Unterhaltsanspruch im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.08.2020:

01.01. 2019 - 31.03.2019:

monatliches Nettoeinkommen AA€ 2.080,44

monatliches Nettoeinkommen CC€ 0,00

monatliches Gesamteinkommen€ 2.080,44

Unterhaltsanspruch/Monat: 29% (33-4) von € 2.080,44 € 603,20

01.09. 2019 – 31.12.2019:

monatliches Nettoeinkommen AA€ 2.080,44

monatliches Nettoeinkommen CC€ 263,99

monatliches Gesamteinkommen€ 2.344,43

Unterhaltsanspruch/Monat: 36% (40-4) von € 2.344,43 - € 263,99€ 579,85

01-01-2020 - 31.07.2020:

monatliches Nettoeinkommen AA € 2.248,14

monatliches Nettoeinkommen CC € 263,99

monatliches Gesamteinkommen € 2.512,13

Unterhaltsanspruch monatlich: 36% von € 2.512,13 - € 263,99 € 640,38

01 08.2020 - 31.08.2020:

monatliches Nettoeinkommen AA € 2.248,14

monatliches Nettoeinkommen CC € 0,00

monatliches Gesamteinkommen € 2.248,14

Unterhaltsanspruch: 29% (33-4) von € 2.248,14 € 651,92

  1. Kostenersatz im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.08.2020:

01.01. 2019 - 31.03.2019:

Mindestsicherungsleistungen (kurz MS) an CC:

Hilfe zur Sicherung Lebensunterhalt und Wohnbedarf

Richtsatz (kurz RS) Alleinerziehende, 3 Monate je € 664,11 (2019)€ 1.992,33

Hälfteanteil Wohnkosten € 180,00, 3 Monate je € 90,00€ 270,00

MS gesamt€ 2.262,33

Unterhaltsanspruch - 3 Monate je € 603,20€ 1.809,60

Kostenersatz entspricht dem errechneten Unterhaltsanspruch€ 1 809,60

01.09. 2019 bis 30.11.2019:

MS an CC:

Hilfe zur Sicherung Lebensunterhalt und Wohnbedarf

RS Alleinerziehende, 3 Monate je € 664,11 (2019)€ 1.992,33

abzgl. Selbstbehalt (SB) für Miete, 3 Monate je € 42,00 - € 126,00

Hälfteanteil Wohnkosten € 520,00, 3 Monate je € 260,00€ 780,00

MS gesamt€ 2.646,33

Unterhaltsanspruch - 3 Monate je € 579,85€ 1.739,55

Kostenersatz entspricht dem errechneten Unterhaltsanspruch € 1.739,55

01.12. 2019 bis 31.12.2019:

MS an CC:

Hilfe zur Sicherung Lebensunterhalt und Wohnbedarf

RS Alleinerziehende (2019)€ 664,11

abzgl. anrechenbares Einkommen (November 2019) - € 100,00

abzgl. SB für Miete - € 42,00

zzgl. Hälfteanteil Wohnkosten € 520,00€ 260,00

MS gesamt€ 782,11

Unterhaltsanspruch errechnet € 579,85

Kostenersatz entspricht dem errechneten Unterhaltsanspruch € 579,85

01.01. 2020 bis 31.08.2020:

MS an CC:

Hilfe zur Sicherung Lebensunterhalt und Wohnbedarf

RS Alleinerziehende (2020), 8 Monate je € 688,01 (2020)€ 5.504,08

abzgl. SB für Miete, 8 Monate je € 42,00 - € 336,00

RS mj. DD, 8 Monate je € 227,04 (2020)€ 1.816,32

abzgl. Unterhaltsleistungen AA, 8 Monate je € 250,00 - € 2.000,00

Hälfteanteil Wohnkosten € 520,00, 8 Monate je € 260,00€ 2.080,00

abzgl. Mietzinsbeihilfe, 8 Monate je € 245,00 - € 1.960,00

MS gesamt€ 5.104,40

Unterhaltsanspruch von 01.01. - 31.07.2021, 7 Monate je € 640,38 € 4.482,66

Unterhaltsanspruch 01.08. - 31-08.2021€ 651,92

Unterhaltsanspruch gesamt€ 5.134,58

Kostenersatz entspricht der ausbezahlten Mindestsicherung € 5.104,40

Summe Kostenersatz für MS-Leistungen CC

01.01. - 31.03.2019€ 1.809,60

01.09. - 30.11.2019€ 1.739,55

01.12. - 31.12.2019€ 579,85

01.01. - 31.08.2020€ 5.104,40

Kostenersatz€ 9.233,40

Kostenersatz für die dem unterhaltsberechtigten mj. DD im Zeitraum 01.01.2019

bis 31.03.2019 sowie 01.09.2019 bis 31.08.2020 gewährten Mindestsicherungsleistungen:

Ein Kind hat im Alter von 0 bis 6 Jahre nach der Prozentsatzberechnung einen gesetzlichen

(Geld-) Unterhaltsanspruch in Höhe von 16% vom anrechenbaren Einkommen des (Geld-)

Unterhaltspflichtigen.

Dieser Prozentsatz ist für jede weitere Unterhaltspflicht (für jedes Kind von 0 -10 Jahre um 1% bzw. für ein Kind ab 10 Jahre um 2% sowie für eine/n Ehegattin / Ehegatten bzw. eingetragene/n Partnerin / Partner abhängig von deren Eigeneinkommen um bis zu 3% zu verringern (hier für die Ehegattin CC).

Für die unterhaltsberechtigte Ehegattin CC sind daher für die Monate ohne eigenem Einkommen 3%, für die Monate mit Eigeneinkommen aus ihrer geringfügigen Beschäftigung jedoch nur 2% abzuziehen.

Hr. AA hat für den mj. DD nachweislich in den Monaten Oktober und Dezember 2019 jeweils € 125,00, sowie in den Monaten Jänner 2020 bis August 2020 jeweils mtl. € 250,00 an Kindesunterhalt geleistet. Diese Unterhaltszahlungen sind daher bereits im Zuge der Mindestsicherungsberechnungen berücksichtigt und in Abzug gebracht worden.

  1. Unterhaltsanspruch im Zeitraum 01.12.2018 bis 31.08.2020:

01.12. 2018 - 31.12.2018 - 13% (16-3) von € 1.908,28 € 250,00

01.01. 2019 - 31.03.2019 - 13% (16-3) von € 2.080,44, mtl. € 270,00

01.09. 2019 - 31.12.2019 - 14% (16-2) von € 2.080,44, mtl.€ 290,00

01.01. 2020 - 31.08.2020 - 14% (16-2) von € 2.248,14, mtl. € 315,00

  1. Kostenersatz im Zeitraum 01.12.2018 bis 31.08.2020

01.01. 2018 - 31.12.2018 2018:

MS für mj. DD:

Hilfe zur Sicherung Lebensunterhalt und Wohnbedarf

RS Lebensunterhalt ältestes mj. Kind € 213,60 (2018)€ 213,60

Hälfteanteil Wohnkosten € 180,00€ 90,00

MS gesamt€ 303,60

Unterhaltsanspruch errechnet€ 250,00

Kostenersatz entspricht dem errechneten Unterhaltsanspruch€ 250,00

01.01. 2019 - 31.03.2019:

MS für mj. DD:

Hilfe zur Sicherung Lebensunterhalt und Wohnbedarf

RS Lebensunterhalt ältestes mj. Kind, 3 Monate je € 219,16 (2019)€ 657,48

Hälfteanteil Wohnkosten € 180,00, 3 Monate je € 90,00€ 270,00

MS gesamt€ 927;48

Unterhaltsanspruch errechnet - 3 Monate je € 270,0€ 810,00

Kostenersatz entspricht dem errechneten Unterhaltsanspruch€ 810,00

01.09. 2019 - 30.09.2019:

MS für mj. DD:

Hilfe zur Sicherung Lebensunterhalt und Wohnbedarf

RS Lebensunterhalt ältestes mj. Kind (2019)€ 219,16

Hälfteanteil Wohnkosten € 520,00€ 260,00

MS gesamt€ 479,16

Unterhaltsanspruch errechnet€ 290,00

abzgl. Unterhaltszahlung von AA - € 250,00

Unterhaltsanspruch (Rest)€ 40,00

Kostenersatz entspricht dem errechneten Unterhaltsanspruch€ 40,00

01.10. 2019 - 31.10.2021:

MS für mj. DD:

Hilfe zur Sicherung Lebensunterhalt und Wohnbedarf

RS Lebensunterhalt ältestes mj. Kind (2019)€ 219,16

abzgl. Unterhaltszahlung von AA - € 125,00

Hälfteanteil Wohnkosten € 520,00 € 260,00€ 260,00

MS gesamt € 354,16

Unterhaltsanspruch errechnet € 290,00

abzgl. Unterhaltszahlung - € 250,00

Unterhaltsanspruch (Rest) € 40,00

Kostenersatz entspricht dem restlichen Unterhaltsanspruch € 40,00

01.11. 2019 - 30.11.2019:

MS für mj. DD:

Hilfe zur Sicherung Lebensunterhalt und Wohnbedarf

RS Lebensunterhalt ältestes mj. Kind (2019) € 219,16

Hälfteanteil Wohnkosten € 520,00 € 260,00

MS gesamt € 479,16

Unterhaltsanspruch errechnet € 290,00

abzgl. Unterhaltszahlung von AA - € 250,00

Unterhaltsanspruch (Rest) € 40,00

Kostenersatz entspricht dem errechneten Unterhaltsanspruch € 40,00

01.12. 2019 - 31.12.2019:

MS für mj. DD:

Hilfe zur Sicherung Lebensunterhalt und Wohnbedarf

RS Lebensunterhalt ältestes mj. Kind (2019) € 219,16

abzgl. Unterhaltszahlung von AA - € 125,00

Hälfteanteil Wohnkosten € 520,00 € 260,00

MS gesamt € 354,16

Unterhaltsanspruch errechnet € 290 00

abzgl. Unterhaltszahlung - € 250,00

Unterhaltsanspruch (Rest) € 40,00

Kostenersatz entspricht dem restlichen Unterhaltsanspruch € 40,00

01.01. 2020 - 31.08.2020:

MS für mj. DD:

Hilfe zur Sicherung Lebensunterhalt und Wohnbedarf

RS Lebensunterhalt ältestes mj. Kind, 8 Monate je € 227,04 (2020) € 1.816,32

abzgl. Unterhaltszahlungen AA, 8 Monate je € 250,00 - - € 2.000,00

Hälfteanteil Wohnkosten € 520,00, 8 Monate je € 260,00 € 2.080,00

MS gesamt € 1.896,32

Unterhaltsanspruch errechnet - 8 Monate je € 315,00 € 2.520,00

abzgl. Unterhaltszahlungen - € 2.000,00

Unterhaltsanspruch (Rest)€ 520,00

Kostenersatz entspricht dem restlichen Unterhaltsanspruch € 520,00

Summe Kostenersatz für MS-Leistunqen mj. DD

01.12. 2018 - 31.12.2018€ 250,00

01.01. 2019 - 31.03.2019€ 810,00

01.09. 2019 - 30.09.2019€ 40,00

01.10. 2019 - 31.10.2019€ 40,00

01.11. 2019 - 30.11.2019€ 40,00

01.12. 2019 - 31.12.2019€ 40,00

01.01. 2020 - 31.08.2020€ 520,00

Kostenersatz€ 1.740,00

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid unvollständig, rechtswidrig und nicht begründet sei. Zudem sei der dargestellte Sachverhalt inhaltlich zum Teil unrichtig. Die Klage auf Ehescheidung sei nicht von Frau CC eingebracht worden, sondern vom Beschwerdeführer selbst. Dies aufgrund der groben Eheverfehlungen seiner Ehefrau. Richtig sei, dass Frau CC eine Klage auf Unterhalt und einen damit verbundenen Antrag auf vorläufigen Unterhalt beim Bezirksgericht Z eingebracht habe. Zudem sei richtig, dass die Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für den minderjährigen DD gestellt habe. Der Antrag auf vorläufigen Unterhalt sei vom Bezirksgericht Z mit Beschluss vom 29.10.2019 rechtskräftig abgewiesen worden. In weiterer Folge sei im Ehegattenunterhaltsverfahren zur Kostenersparnis einfaches Ruhen vereinbart worden, da die Richterin die Rechtsmeinung vertreten habe, dass Frau CC kein Unterhalt zustehe. Außerdem sei mit Bescheid vom 31.01.2019 betreffend die zugunsten von Frau CC und DD gewährten Mindestsicherungsleistungen keine Auflage erteilt worden, dass CC für sich und für das eheliche Kind Unterhaltsverfahren führen müsse. Eine derartige Auflage sei die gesetzliche Voraussetzung dafür, dass der Mindestsicherungsbezieher eine Klage einzubringen habe. Ferner könne niemand zu sinn- und aussichtslosen Klagen gezwungen werden. Die Bestimmungen des TMSG würden nicht zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen verpflichten, wenn klar sei, dass kein Anspruch bestehe. Die privatrechtlichen Ansprüche gegen Dritte seien nur zu verfolgen, wenn diese nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar seien. Das Einklagen des Ehegattenunterhaltes sei aber von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen. Betreffend das Unterhaltsverfahren des minderjährigen DD seien beide Anträge auf Unterhaltsfestsetzung vom 21.02.2019 und vom 11.11.2019 von der Bezirkshauptmannschaft Z zurückgezogen worden. Der Beschwerdeführer habe nach neuerlicher Trennung seiner Frau, die ihn wiederum verlassen habe, Unterhaltsbeiträge für den minderjährigen DD auf Basis seines Einkommens bezahlt. Dies sei der Bezirkshauptmannschaft bekannt gewesen, weshalb es keinen Grund für die Auszahlung der Mindestsicherungsleistungen zugunsten von DD gegeben habe. Die Unterhaltszahlungen wären als eigenes Einkommen von DD zu werten gewesen und dies hätte gemäß § 18 TMSG dazu geführt, dass dieser keinen Anspruch auf Mindestsicherung gehabt hätte. Zudem gehe die Behörde aufgrund der Versöhnung der beiden Ehegatten und des vereinbarten Ruhens des Verfahrens zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig gewesen sei. Die Behörde habe zur Kenntnis zu nehmen, dass im Ehescheidungs- und im Ehegattenunterhaltsverfahren Ruhen vereinbart worden sei und dass das Pflegeverfahren eingestellt worden sei. Eine inhaltliche oder rechtliche Würdigung und Beurteilung der beim Bezirksgericht Z behängenden Verfahren stehe dieser nicht zu. Weiters stehe es der Behörde nicht zu Berechnungen hinsichtlich des Ehegatten- und Kindesunterhalt anzustellen, da dies den ordentlichen Gerichten vorbehalten sei. Außerdem werde die Richtigkeit der Berechnungen bestritten. Darüber hinaus lasse sich aus § 23 TMSG kein Rückforderungsanspruch der Behörde ableiten, da Dritte gegenüber dem Mindestsicherungsbezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sein müssen und eine solche gesetzliche Verpflichtung nicht vorliege und nicht feststehe. Betreffend den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 10.11.2020 und der daraufhin erfolgten Zahlung sei anzuführen, dass diese aufgrund des irrtümlichen Verstreichens der Rechtsmittelfrist erfolgt sei. Dieser Umstand könne nicht zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogen werden. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Weiters stellte er den Antrag, dass der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben werde.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt mit Schreiben vom 09.08.2021, eingelangt am 11.08.2021, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer AA, geboren am XX.XX.XXXX, ist mit Frau CC, geboren am XX.XX.XXXX, verheiratet. Aus dieser Ehe ist der minderjährige DD, geboren am XX.XX.XXXX, hervorgegangen.

Im Jahre 2018 erzielte der Beschwerdeführer AA ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.280,55 (netto gesamt EUR 27.366,62 / 12). 2019 bezog er ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.411,68 (netto gesamt EUR 28.940,19 / 12) und 2020 verfügte er über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.448,15 (netto EUR 14.688,86 / 7 Monate = EUR 2.098,41 x 14 / 12).

In die Arbeit gelangte der Beschwerdeführer stets mit seinem privaten Pkw, da er aufgrund seiner Arbeitszeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen konnte. Die gesamte Fahrtstrecke hin und zurück beträgt 54 km.

Frau CC ging von Jänner 2019 bis März 2019 keiner Beschäftigung nach. Im Zeitraum von September 2019 bis Dezember 2019 erzielte sie ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 266,91 (netto EUR 1.067,64 / 4). Im Zeitraum von Jänner 2020 bis Juli 2020 bezog sie ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 264,00 (EUR 231 x 8 / 7).

Am 06.12.2018 stellte Frau CC für sich und für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung. Nachfolgend erhielten sie für Dezember 2018 Mindestsicherungsleistungen in Höhe von EUR 1.040,88 (davon EUR 647,28 als Mindestsatz für Alleinerziehende, EUR 213,60 für das Kind und EUR 180,00 für die Miete).

Danach wurden Frau CC und ihrem Sohn folgende Mindestsicherungsleistungen gewährt:

01.01. 2019 bis 31.01.2019 EUR 1.040,88

01.02. 2019 bis 31.03.2019 EUR 1.063,27

01.09. 2019 bis 30.09.2019 EUR 1.361,27

01.10. 2019 bis 31.10.2019 EUR 1.236,27

01.11. 2019 bis 30.11.2019 EUR 1.361,27

01.12. 2019 bis 31.12.2019 EUR 1.136,27

01.01. 2020 bis 31.01.2020 EUR 898,05

01.02. 2020 bis 31.03.2020 EUR 898,05

01.04. 2020 bis 30.06.2020 EUR 898,05

01.07. 2020 bis 30.09.2020 EUR 898,05

Gesamt EUR 10.791,43

Im Dezember 2018 brachte der Beschwerdeführer eine Scheidungsklage beim Bezirksgericht Z ein.

Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 28.01.2019, ***, wurde für Frau CC eine Verfahrenshilfeanwältin bestellt. Durch diese vertreten brachte sie eine Unterhaltsklage verbunden mit einem Antrag auf vorläufigen Unterhalt beim Bezirksgericht Z ein.

Am 21.02.2019 stellte der minderjährige DD, vertreten durch seine Mutter CC, wiederum vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Z, einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung. Folglich widerrief CC die am 10.01.2019 erteilte Zustimmungserklärung und der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung wurde zurückgezogen.

Ab August 2019 überwies der Beschwerdeführer seiner Ehefrau laufend einen Unterhaltsbetrag für ihren gemeinsamen Sohn. Dieser beläuft sich für die gegenständlichen obgenannten Bezugszeiträume insgesamt auf EUR 3.000.

Am 11.11.2019 stellte der minderjährige DD, vertreten durch seine Mutter CC, wiederum vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Z, erneut einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung.

Mit Schreiben vom 17.04.2020 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass seine Ehefrau und sein Sohn in den oben angeführten Zeiträumen Mindestsicherung bezogen haben und belehrte ihn über die Rechtswirkungen dieser Anzeige.

Am 23.06.2020 fand vor dem Bezirksgericht Z zu *** betreffend den Ehegattenunterhalt eine mündliche Streitverhandlung statt. In dieser Verhandlung wurde einfaches Ruhen vereinbart.

Am 23.07.2020 fand vor dem Bezirksgericht Z zu *** betreffend die Ehescheidung eine mündliche Streitverhandlung statt, in der ebenfalls Ruhen vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten sich wieder versöhnt und wollten die Ehe fortsetzen.

Mit Schreiben vom 21.09.2020 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die konkreten Bezugszeiträume und die entsprechenden - zugunsten seiner Ehefrau und seines Sohnes - gewährten Mindestsicherungsleistungen in Kenntnis. Weiters teilte sie ihm mit, dass sie beabsichtige ihn aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau zum Kostenersatz zu verpflichten. Überdies forderte sie den Beschwerdeführer auf gewisse Unterlagen zwecks Berechnung des Kostenersatzes vorzulegen und räumte ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ein.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.11.2020 wurde der Beschwerdeführer - aufgrund der seiner Ehefrau im Zeitraum vom 01.12.2018 bis 31.12.2018 gewährten Mindestsicherungsleistungen - zum Kostenersatz in Höhe von EUR 611,40 verpflichtet. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer nach erfolgter Mahnung am 01.07.2021 bezahlt.

Am 19.11.2020 wurde vor dem Bezirksgericht Z betreffend den Kindesunterhalt zu *** ein Protokoll aufgenommen. Frau CC widerrief die am 07.11.2019 der Bezirkshauptmannschaft Z erteilte Zustimmungserklärung zur Einbringung des Festsetzungsantrages und zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches und zog den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurück. Das Verfahren wurde somit eingestellt.

Mit Schreiben vom 20.05.2021 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass sie nun beabsichtige diesen aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn zum Kostenersatz zu verpflichten. In diesem Zusammenhang führte sie die von ihr durchgeführten Unterhaltsberechnungen an. Weiters räumte sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ein.

Mit Stellungnahme vom 11.06.2021 sprach sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Kostenersatzpflicht aus.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und von Frau CC ergeben sich insbesondere aus den jeweiligen Bezugsnachweisen bzw aus den jeweiligen Lohnkonten.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist die Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

Laut § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich eine Person in einer Notlage, wenn diese ihren Lebensunterhalt, ihren Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

Im verfahrensgegenständlichen Fall sind der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau CC, und seinem minderjährigen Sohn, DD, in den Bezugszeiträumen Mindestsicherungsleistungen in Höhe von EUR 10.791,43 gewährt worden.

Gemäß § 17 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos und unzumutbar ist.

Gemäß § 17 Abs 2 TMSG ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs 1 Mindestsicherung als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

Im Gegenstandsfall sind die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen gemeinsamer Sohn der Verpflichtung gemäß § 17 Abs 1 TMSG nachgekommen. CC hat nämlich eine Klage auf Ehegattenunterhalt beim Bezirksgericht Z eingebracht und DD hat vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Z, nach vorheriger Einholung der Zustimmungserklärung von Frau CC, beim Bezirksgericht Z einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt.

Gemäß § 17 Abs 1 TMSG sind privatrechtliche Ansprüche – gegenständlich der Ehegatten- und der Kindesunterhaltsanspruch – nur insofern zu verfolgen, wenn diese nicht offensichtlich aussichtslos und unzumutbar sind. Aussichtlos ist die Verfolgung beispielsweise, wenn der Dritte zahlungsunfähig oder nicht greifbar ist (ErlRV zu 498/10 28). Die Verfolgung der Unterhaltsansprüche war angesichts des Einkommens des Beschwerdeführers keinesfalls offensichtlich aussichtslos.

Gemäß § 23 Abs 1 TMSG sind Dritte zum Ersatz der für den Mindestsicherungsbezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs. 1 hatte.

Gemäß § 23 Abs 2 TMSG bemisst sich der Kostenersatz nach den Unterhaltsverpflichtungen der §§ 94 und 231 ABGB bzw. des § 12 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), wenn der Dritte gegenüber dem Mindestsicherungsbezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.

§ 94 ABGB sieht Folgendes vor:

§ 94. (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.

(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.

§ 231 ABGB sieht Folgendes vor:

(1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.

(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

(4) Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gegenständlich stellt die Klärung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer gegenüber Frau CC zum Unterhalt verpflichtet ist, eine unabdingbare Voraussetzung und somit eine Vorfrage für die Kostenersatzverpflichtung des Beschwerdeführers nach § 23 Abs 1 und Abs 2 TMSG dar.

Gemäß § 38 AVG kann die Behörde, wenn es noch keine rechtskräftige Entscheidung gibt, das Verfahren unterbrechen und die Entscheidung abwarten oder sie kann die Vorfrage selbst beurteilen und die Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde legen. Wenn die Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz vorliegen, kann die Behörde auch ohne Bescheid die Entscheidung der Vorfrage durch das zuständige Gericht abwarten und somit das Verfahren bloß „faktisch“ aussetzen (VwGH 14. 3. 2000, 2000/11/0046; 14. 9. 2004, 2002/11/0258; 11. 7. 2019, Ra 2019/03/0029). Gegenständlich beabsichtigte die belangte Behörde den Ausgang der anhängigen Verfahren zu *** und zu *** betreffend die Ehescheidung und den Ehegattenunterhalt abzuwarten. Bezüglich dieser Verfahren wurde dann allerdings einfaches Ruhen vereinbart.

Zumal es gemäß § 38 AVG im Ermessen der Behörde liegt, ob sie das Verfahren aussetzt oder die Vorfrage selbst beurteilt, hat die belangte Behörde zu Recht die rechtliche Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Frau CC zum Unterhalt verpflichtet ist, selbst beurteilt und diese Beurteilung dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt.

Da im Ehescheidungsverfahren keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, sind der Beschwerdeführer und Frau CC noch verheiratet. Demnach hat Frau CC gemäß § 94 Abs 2 ABGB einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann. Dies gilt laut § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes.

Aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ist der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 1 TMSG zum Kostenersatz der für seine Ehefrau aufgewendeten Kosten verpflichtet.

Folglich war die belangte Behörde auch berechtigt gemäß § 23 Abs 2 TMSG den Kostenersatz nach § 94 ABGB zu berechnen.

Dem Eheteil ohne Einkommen stehen in der Regel 33 % der Bemessungsgrundlage zu (Smutny in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 94 Rz 50, Stand 1.8.2020, rdb.at). Unterhaltsberechtigte Kinder sind allerdings mit Abstrichen von je 4 % zu berücksichtigen (Smutny in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 94 Rz 42, Stand 1.8.2020, rdb.at).

Bei wesentlich unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Eheteile hat der Eheteil mit niedrigerem Einkommen einen Anspruch auf rund 40 % des Familieneinkommens (Nettoeinkommen beider Eheteile), von dem dann dessen eigene Einkünfte abgezogen werden (Smutny in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 94 Rz 42, Stand 1.8.2020, rdb.at). Unterhaltsberechtigte Kinder sind wiederum mit Abstrichen von je 4 % zu berücksichtigen.

Die Mindestsicherung ist dann als anrechenbares Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Eheteils anzusehen, wenn das jeweilige Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetz weder eine diesen betreffende Rückzahlungsverpflichtung noch eine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs oder eine Verpflichtung zur (unbeschränkten, sanktionsbewehrten) Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Zession des Unterhaltsanspruchs vorsieht, also die einmal gewährte Leistung nicht mehr zurückgefordert werden kann (Smutny in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 94 Rz 46, Stand 1.8.2020, rdb.at). Gegenständlich sieht das TMSG allerdings eine Legalzession in § 24 vor, weshalb die Mindestsicherungsleistungen bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen waren.

Demnach errechnet sich der Unterhaltsanspruch von Frau CC in den jeweiligen Bezugszeiträumen wie folgt:

01.01. 2019 – 31.03.2019

Der Beschwerdeführer legt an einem Arbeitstag 54 km Fahrtstrecke zurück. Im Jahr fallen ca 215 Arbeitstage an (gerechnet ohne Wochenenden, Urlaub, Feiertage), dies ergibt ca 11.600 km im Jahr. Bei einem amtlichen Kilometergeld von EUR 0,42 errechnet sich ein monatlicher Aufwand von gerundet EUR 400,00. Die Hälfte davon war als Fahrtkosten zu berücksichtigen.

monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers EUR 2.411,68

abzüglich die Hälfte der Fahrtkosten (privater Pkw) - EUR 200,00

EUR 2.211,68

Unterhaltsanspruch: 29 % (33% - 4%) von EUR 2.211,68 = EUR 641,39 x 3 = EUR 1.924,17

01.09. 2019 – 31.12.2019

monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers EUR 2.411,68

abzüglich die Hälfte der Fahrtkosten (privater Pkw) - EUR 200,00

monatliches Nettoeinkommen von Frau DilekEUR 266,91

EUR 2.478,59

Unterhaltsanspruch: 36 % (40% - 4%) von EUR 2.478,59 = EUR 892,29 – EUR 266,91

= EUR 625,38 x 4 = EUR 2.501,52

01.01. 2020 – 31.07.2020

monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers EUR 2.448,15

abzüglich die Hälfte der Fahrtkosten (privater Pkw) - EUR 200,00

monatliches Nettoeinkommen von Frau DilekEUR 264,00

EUR 2.512,15

Unterhaltsanspruch: 36 % von EUR 2.512,15 = EUR 904,37 – 264,00 = EUR 640,37 x 7 =

EUR 4.482,59

01.08. 2020 – 31.08.2020

monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers EUR 2.448,15

abzüglich die Hälfte der Fahrtkosten (privater Pkw) - EUR 200,00

EUR 2.248,15

Unterhaltsanspruch: 29 % (33% - 4%) von EUR 2.248,15 = EUR 651,96

Insgesamt errechnet sich ein Unterhaltsanspruch von EUR 9.560,24.

Die rechtliche Frage, ob dem minderjährigen DD ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer zusteht, stellt ebenfalls eine Vorfrage dar. Dass ein solcher Unterhaltsanspruch besteht, ist grundsätzlich unstrittig. Die belangte Behörde beabsichtigte auch in diesem Fall den Ausgang des Verfahrens zu *** betreffend den Kindesunterhalt abzuwarten. Nachfolgend wurde das Verfahren allerdings eingestellt.

Aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ist der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 1 TMSG zum Kostenersatz der für seinen Sohn aufgewendeten Kosten verpflichtet.

Folglich war die belangte Behörde berechtigt gemäß § 23 Abs 2 TMSG den Kostenersatz nach § 231 ABGB zu berechnen.

Nach der Prozentwertmethode bemisst sich der Unterhalt als prozentmäßiger Betrag vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen, der nach Kindesalter gestaffelt ist, und berücksichtigt damit Bedarf und Leistungsfähigkeit gleichzeitig. Die Prozentsätze betragen: für Kinder unter 6 Jahren 16%, zwischen 6 und 10 Jahren 18%, zwischen 10 und 15 Jahren 20% und über 15 Jahren 22% (Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 231 Rz 34, Stand 1.10.2018, rdb.at).

Mehrere Unterhaltspflichten desselben Unterhaltsschuldners werden laut Rechtsprechung durch Minderung des betreffenden Prozentsatzes berücksichtigt. Abzuziehen sind für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach Eigeneinkommen 0 bis 3 Prozentpunkte (Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 231 Rz 35, Stand 1.10.2018, rdb.at).

Demnach errechnet sich der Unterhaltsanspruch von DD in den jeweiligen Bezugszeiträumen wie folgt:

01.01. 2018 bis 31.12.2018

Frau CC hat in diesem Zeitraum kein Einkommen bezogen.

monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers EUR 2.280,55

abzüglich die Hälfte der Fahrtkosten (privater Pkw) - EUR 200,00

EUR 2.080,55

Unterhaltsanspruch: 13 % (16 % - 3 %) von EUR 2.080,55 = EUR 270,47

01.01. 2019 – 31.03.2019

Frau CC hat in diesem Zeitraum kein Einkommen bezogen.

monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers EUR 2.411,68

abzüglich die Hälfte der Fahrtkosten (privater Pkw) - EUR 200,00

EUR 2.211,68

Unterhaltsanspruch: 13 % (16 % - 3 %) von EUR 2.211,68 = EUR 287,52 x 3 = EUR 862,56

01.09. 2019 – 31.12.2019

Frau CC hat in diesem Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 266,91 erzielt.

monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers EUR 2.411,68

abzüglich die Hälfte der Fahrtkosten (privater Pkw) - EUR 200,00

EUR 2.211,68

Unterhaltsanspruch: 14 % (16 % - 2 %) von EUR 2.211,68 = EUR 309,64 x 4 = EUR 1.238,56

01.01. 2020 – 31.08.2020

Frau CC hat in diesem Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 264,00 erzielt.

monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers EUR 2.448,15

abzüglich die Hälfte der Fahrtkosten (privater Pkw) - EUR 200,00

EUR 2.248,15

Unterhaltsanspruch: 14 % (16 % - 2 %) von EUR 2.248,15 = EUR 314,74 x 8 = EUR 2.517,92

Gemäß § 24 Abs 1 TMSG kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 27), sofern sich aus § 42 nichts anderes ergibt, wenn der Mindestsicherungsbezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs. 1 hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Mindestsicherung auf den Rechtsträger der Mindestsicherung übergeht.

Gemäß § 24 Abs 2 TMSG bewirkt die schriftliche Anzeige mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung und dessen Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.

Mit Schreiben vom 17.04.2020 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass seine Ehefrau und sein Sohn in den gegenständlichen Zeiträumen Mindestsicherung bezogen haben und dass er diesbezüglich zum Kostenersatz verpflichtet werden kann. Gemäß § 24 Abs 1 und Abs 2 TMSG sind damit die Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der Aufwendungen auf die belangte Behörde übergegangen. Demnach hat diese den Beschwerdeführer zu Recht mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zum Kostenersatz verpflichtet.

Mit Schreiben vom 21.09.2020 und mit Schreiben vom 20.05.2021 setzte die Behörde den Beschwerdeführer erneut über die von seiner Ehefrau und seinem Sohn bezogenen Mindestsicherungsleistungen in Kenntnis. Zudem wurde der Beschwerdeführer erneut über die Kostenersatzpflicht belehrt.

Die Kostenersatzpflicht entspricht für die der Frau CC gewährten Mindestsicherungsleistungen den Unterhaltsansprüchen in Höhe von EUR 9.560,24.

Die Kostenersatzpflicht für die dem minderjährigen DD gewährten Mindestsicherungsleistungen errechnet sich wie folgt:

Unterhaltsansprüche in den BezugszeiträumenEUR 4.889,51

Abzüglich UnterhaltszahlungenEUR 3.000,00

EUR 1.889,51

Zumal es sich im Gegenstandsfall lediglich um Fragen der rechtlichen Beurteilung handelt, war eine weitere Klärung der Rechtssache durch die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 MRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl etwa VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221; VwGH 31.03.2014, 2011/06/0024).

Da im Administrativbeschwerdeverfahren kein Verbot der „reformatio in peius“ besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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