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LVwG-2023/20/0426-1•LVwG T LVwG-2023/20/0426-1
LVwG-2023/20/0426-1Landesverwaltungsgericht22.05.2023
Kanalanschlussgebühr<br/>Anschlusspflicht<br/>Entstehung des Abgabenanspruchs bei Zubau<br/>Ergänzungsgebühr<br/>Anschluss eines Grundstückes/Gebäudes<br/>Zubau<br/>Befreiung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 02.05.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2022 über die Beschwerde der AA GmbH Co KG, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwaltsgemeinschaft, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.11.2015, Zl ***, dieser vertreten durch Herrn Rechtsanwalt CC, **** W, mit dem eine Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, und die Kanalanschlussgebühr gemäß § 3 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X vom 19.11.2014 wie folgt spruchgemäß klarstellend festgesetzt:
Bemessungsgrundlage
gemäß § 3 Z 1 Kanal-
gebührenordnung
(Baumasse in m3)
Tarif gemäß § 3 Z 2 Kanal-gebührenordnung
(Euro/m3 Baumasse)
Betrag
3,48
=
Euro 29.881,86
10% USt
Euro 2.988,19
Gesamt:
Euro 32.870,05
Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 05.06.2014, bei der Baubehörde eingelangt am 06.06.2014, beantragte die AA GmbH Co KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Erteilung einer Baubewilligung für einen Neubau (Erweiterung 2 der Lager- und Produktionsflächen) beim bestehenden Betrieb auf Gst **1 KG X. In diesem Baugesuch ist die „Baumasse nach dem TVAG“ mit 8.854 m3 angegeben.
Mit Baubescheid vom 18.09.2014, Zl ***, wurde diesem beantragten Bauvorhaben die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In dieser Baubewilligung wird ua auch ausgeführt, dass die „Baumasse nach dem TVAG“ 8.854 m3 betrage und die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung durch die Bestandsbebauung gegeben sei.
Mit Email vom 01.09.2015 teilte die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde mit, dass bei der Kontrolle des Erschließungsbeitrages bemerkt worden sei, dass bei der Berechnung der Baumasse ein Fehler unterlaufen sei und diese 8.586,74 m3 betrage.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.11.2015, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin dann eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von insgesamt Euro 32.870,05 (inkl 10 % USt) vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurde eine Baumasse von 8.586,74 m3 und ein Tarif von Euro 3,48 pro Kubikmeter Baumasse.
In der Folge brachte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 18.11.2015 ein. Im Betreff dieses Schreibens ist „Kanalanschlussgebühr BV Fensterwerk, Erweiterung II“ abgegeben und wird im Schreiben im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„(…) Beim BV Fensterwerk, Erweiterung II, wurde die in den Einreichunterlagen eingetragenen Sanitäreinheiten nicht ausgeführt, wodurch nun keine Abwässer aus den Neubau in den Kanal eingeleitet werden.
Da der Neubau zudem außerhalb des Anschlussbereichs gemäß Kanalordnung liegt (Abstand zum Sammelkanal 200m), ersuchen wir die Gemeinde, von der vorgeschriebenen Kanalanschlussgebühr abzusehen. Mit der Bitte um positive Beurteilung verbleiben wir (…)“.
Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 27.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin mit weiteren Ausführungen mitgeteilt, dass gemäß § 2 Abs 1 der Kanalgebührenordnung iVm § 2 Abs 8 Tiroler Bauordnung 2011 von der Einhebung der Kanalanschlussgebühr nicht abgesehen werden könne.
Am 29.01.2016 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der Beschwerdeführerin und der Abgabenbehörde statt. In dieser wurde in Bezug auf die Kanalanschlussgebühr „vereinbart“, dass ein Nachlass im Ausmaß von 2/3 des vorgeschriebenen Betrages als „Wirtschaftsförderung“ gewährt würde. Von der Beschwerdeführerin wurde am 03.02.2016 unter Bezugnahme den erwähnten Nachlass ein Betrag in Höhe von Euro 10.956,68 an Kanalanschlussgebühr bezahlt.
Im Weiteren brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin eine „Rechnungs-Änderungsanzeige“ vom 01.02.2016 samt einer Kopie des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.11.2015, Zl ***, mit handschriftlichen Anmerkungen ein. Im Ergebnis begehrte die Beschwerdeführerin eine Reduzierung der mit Bescheid vom 09.11.2015 erfolgten Vorschreibung um den „nachgelassenen“ Betrag in Höhe von Euro 21.913,37. Im Zuge einer Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft stellte sich heraus, dass der als „Wirtschaftsförderung“ bezeichnete Nachlass einen Gemeinderatsbeschluss erfordert.
In einer am 10.08.2016 durchgeführten Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde X wurde zusammengefasst mehrheitlich beschlossen, dass eine Pflicht zur Entrichtung der (vollen) Kanalanschlussgebühr bestehe und im Sinne der Gleichbehandlung de Abgabepflichtigen die „Restsumme“ vorgeschrieben werden solle.
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.09.2016, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin dann eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von insgesamt Euro 21.913,37 (inkl 10 % USt), das entspricht dem ursprünglich als „Wirtschaftsförderung“ ins Auge gefassten Betrag, im Spruch vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurde wiederum eine Baumasse von 8.586,74 m3 und eine Gebühr von Euro 3,48 pro Kubikmeter Baumasse. In der Begründung der Vorschreibung wurde auch auf die Vereinbarung zwischen der Abgabenbehörde und der nunmehrigen Beschwerdeführerin Bezug genommen und ausgeführt, dass am 03.02.2016 bereits ein Betrag in Höhe von Euro 10.956,68 bezahlt worden sei und mit diesem Bescheid nun der Differenzbetrag von Euro 21.913,37 nachgefordert werde.
Gegen diesen Bescheid hat die AA GmbH Co KG fristgerecht eine Beschwerde vom 24.10.2016 eingebracht und wurde darin im Wesentlichen vorgebracht, dass es auf Grund des „Widerspruchs“ gegen die ursprüngliche Vorschreibung in Höhe von Euro 32.870,05 zu einer Besprechung zwischen dem Bürgermeister und dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gekommen sei, wobei der Bürgermeister einen mündlichen Bescheid erlassen habe, mit welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet worden sei, einen Betrag von Euro 10.956,68 zu bezahlen. Der mündliche Bescheid sei rechtskräftig geworden und der vorgeschriebene Betrag von Euro 10.956,68 am 03.02.2016 überwiesen worden. Der angefochtene Bescheid vom 26.09.2016 mit derselben Aktenzahl wie der ursprünglich ergangene Bescheid sei unzulässig, da es sich um eine entschiedene Rechtssache (res judicata) handle.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 02.01.2017, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Darlegung des Sachverhalts wurde abschließend ausgeführt, dass bei der Besprechung am 29.01.2016 kein hoheitlicher Akt in Form eines mündlichen Bescheides erlassen worden sei, sondern es sich dabei um eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Bürgermeister und dem Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin handle.
Daraufhin brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag vom 01.02.2017 ein und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben. Darin wurde ua ausgeführt, dass die Behauptung, dass der Bescheid vom 29.01.2016 – auch wenn er mündlich erlassen worden sei – kein hoheitlicher Akt gewesen sei, sondern eine zivilrechtliche Vereinbarung, jeder Grundlage und auch jeder Begründung entbehre, zumal Steuern und Gebühren nicht zivilrechtlich sondern nur hoheitlich vorgeschrieben werden könnten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entschied mit Erkenntnis vom 02.10.2019, LVwG-***, über die Beschwerde der Abgabenbehörde vom 26.09.2016, Zl ***, und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Im Spruch wurde der festgesetzte Abgabenbetrag zur Klarstellung (unter Anführung der Bemessungsgrundlage, des Tarifs, des Nettobetrages und der 10 %igen Umsatzsteuer) mit Euro 32.870,05 ausgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der der bislang unerledigten Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.11.2015 dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei und somit keine entschiedene Sache vorliege. Der Abgabenbetrag sei mit einem Gesamtbetrag festzusetzen und betrage die Kanalanschlussgebühr insgesamt Euro 32.870,05 (inklusive 10 % USt).
Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat das vorgenannte Erkenntnis mit einem Erkenntnis vom 18.05.2020, Zl Ra 2019/16/0201, behoben. In der Begründung ausgeführt, dass der Grundsatz „Ne bis in idem“ von den Abgabenbehörden nicht erst nach Rechtskraft einer Abgabenvorschreibung zu beachten sei, sondern die Abgabenbehörde im Falle einer im Rechtsbestand befindlichen Abgabenvorschreibung auch bereits vor der formellen Rechtskraft gehindert sei, für den selben Tatbestand (für denselben Zeitraum) eine neuerliche Vorschreibung vorzunehmen. Die neuerliche Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr sei daher rechtswidrig.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab mit einem Erkenntnis vom 08.06.2020, Zl LVwG-***, daraufhin der Beschwerde Folge und behob den Bescheid der Abgabenbehörde vom 26.09.2016. In der Begründung wurde auf das vorgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Mit einem Bescheid vom 10.01.2022 schrieb die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin eine Mahngebühr in Höhe von Euro 30,00, sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von Euro 438,27 vor. Dieser „Mahnbescheid“ war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, derzufolge eine „Berufung“ gegen diese Entscheidung eingebracht werden könnte.
Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin mit Schreiben vom 11.02.2022, eine „Berufung“ gegen den „Mahnbescheid“ ein. Darin verwies sie darauf, dass der Abgabenbescheid vom 26.09.2016 erfolgreich beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden sei. Die eingemahnten Abgaben seien nie rechtskräftig festgesetzt worden. Im Übrigen wäre auch aufgrund § 238 BAO Verjährung eingetreten.
Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 18.03.2022 neuerlich auf das in der gegenständlichen Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und ausgeführt, dass etwa die Ausstellung eines Rückstandsausweises jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Es sei auch eine Aussetzung beantragt worden, sodass Einhebungsmaßnahmen nicht erfolgen dürften. Es wurde abschließend ersucht, über die Berufung gegen den Mahnbescheid mittels Berufungsvorentscheidung zu entscheiden und zu beheben.
Mit einem Schreiben vom 05.04.2022 teilte Herr Rechtsanwalt CC mit, dass er von der Abgabenbehörde mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt und bevollmächtigt worden sei. In diesem Schreiben verwies die Abgabenbehörde bzw deren Rechtsvertretung auf § 254 BAO und wurde ergänzend ausgeführt, dass durch Erhebung einer Bescheidbeschwerde die Wirkung des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufschoben werde. Beim „Mahnbescheid“ vom 10.01.2022 handle es sich um eine Mahnung und nicht um einen Bescheid. Diese Mahnung sei auch keiner Beschwerde und keiner Beschwerdevorentscheidung zugänglich. Dem Verjährungseinwand sei § 209a BAO entgegenzuhalten.
In weiterer Folge erließ die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2022, mit welchem sie die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 09.11.2015, Zl ***, als unbegründet abwies. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass es sich um einen baubehördlich bewilligten Erweiterungsbau auf der GP **1, der KG X handle und dieses Grundstück an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen sei. Bei Zubauten entstehe gemäß § 2 Abs 1 der Kanalgebührenordnung die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt der Baubeendigung. Das Grundstück befinde sich lediglich fünf Meter neben dem öffentlichen Kanal.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag vom 05.02.2022. In diesem wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang bzw der aus Sicht der Beschwerdeführerin maßgebliche Sachverhalt dargestellt. Unter den Beschwerdeausführungen wurde zunächst geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 09.11.2015 nicht nur gegen die Gebührenvorschreibung zur Wehr gesetzt hätte, sondern auch ausdrücklich die Anschlusspflicht bestritten habe.
Die Behörde habe eine Anschlusspflicht einfach angenommen, ohne dass diese sich aus der Kanalgebührenordnung ergebe. Aus § 5 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 ergebe sich, dass bauliche Anlagen und nicht Grundstücke anschlusspflichtig wären. Anschlusspflichtig könnten daher auch nur jene Anlagen sein, bei denen tatsächlich Abwässer anfallen würden. Die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage verfüge nicht einmal über sanitäre Anlagen.
Mit Eingabe vom 18.11.2015 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie auch einen Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht im Sinn des § 7 Abs 5 Tiroler Kanalisationsgesetzes gestellt hätte, worüber die Behörde zu entscheiden gehabt hätte. Das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.11.2015 erfülle diese Bescheidvoraussetzungen jedoch nicht.
Die Beschwerdeführerin machte auch geltend, dass Kanalanschlussgebühren auch nicht unabhängig davon vorgeschrieben werden dürften, ob das anschlusspflichtige Objekt tatsächlich an das Kanalnetz angeschlossen sei oder nicht. Diesfalls sei die Gebühr als Interessentenbeitrag zu qualifizieren, wofür jedoch eine gesetzliche Ermächtigung fehle.
Die Abgabenbehörde hätte in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht berücksichtigt, dass inzwischen ein Betrag von Euro 10.956,68, bezahlt worden sei, dies in der Annahme, dass die Sache endgültig erledigt sei.
In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auch darauf, dass die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin immer wieder mit unzulässigen Vorschreibungen bzw Mahnungen konfrontiert hätte.
Die Abgabenbehörde hätte nicht festgestellt, inwieweit die von der Gebührenvorschreibung betroffene bauliche Anlage tatsächlich an den Gemeindekanal angeschlossen sei bzw ob ein Benützungsverhältnis bestehe und ob die Anlage überhaupt in die Anschlusspflicht falle.
Schließlich wurde Festsetzungsverjährung geltend gemacht. Die vom Gemeinderat der Gemeinde X am 19.11.2014 erlassene Kanalgebührenordnung sei im Übrigen inzwischen nicht mehr in Kraft und durch die Kanalgebührenverordnung vom 21.12.2020 ersetzt worden.
Die Beschwerdeführerin äußerte auch Bedenken in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X. Im Falle der Ausgestaltung von Anschlussgebühren als Interessentenbeitrag hätte der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass es diesbezüglich an einer landesgesetzlichen Ermächtigung gefehlt habe. In der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde X vom 19.11.2014 würde nicht auf das Vorhandensein eines tatsächlichen Anschlusses abgestellt. In der am 21.12.2020 neu erlassenen Kanalgebührenverordnung sei in § 2 Abs 7 die Bestimmung aufgenommen worden, dass ein Grundstück ab der erstmaligen Benützbarkeit des Kanals als tatsächlich angeschlossen gelte. Es werde daher in Bezug auf die Kanalgebührenverordnung der Gemeinde X ein Normprüfungsverfahren angeregt.
Schließlich wurde noch beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw festzustellen und der belangten Behörde mitzuteilen, dass der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Erledigung aufschiebende Wirkung zukomme.
II.Sachverhalt:
In Ergänzung zur Darstellung des Verfahrensganges wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Mit Bescheid vom 18.09.2014, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X der Beschwerdeführerin eine Baubewilligung für die „Erweiterung 2 der Lager- und Produktionsflächen beim bestehenden Fensterwerk in X auf GP **1, KG X“. Das Grundstück befand und befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführerin. Auf dem Grundstück befand sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung ein Bestandsobjekt. Dieses Bestandsobjekt bzw das erwähnte Grundstück war bereits vor Beginn des oben angeführten Bauvorhabens an den gemeindeeigenen Abwasserkanal angeschlossen.
In der Baubewilligung ist die Baumasse mit 8.854 m³ angeführt. Im Zuge der Bauausführung wurde entgegen den eingereichten Plänen die Ausführung von Sanitärräumen unterlassen. Im Hinblick darauf ergab sich bei der Bauausführung eine reduzierte Baumasse in Höhe von 8.586,74 m³. Aufgrund der Nichterrichtung von Sanitärräumlichkeiten werden aus den von der Baubewilligung umfassten neuerrichteten Räumlichkeiten unmittelbar keine Abwässer in den Abwasserkanal der Gemeinde eingeleitet.
Das Grundstück, auf welchem sich das von der vorgenannten Baubewilligung erfasste Objekt befindet, ist lediglich ca 5 m vom öffentlichen Kanal, der auf der Wegparzelle Gst **2 KG X verläuft, entfernt.
Die von der Baubewilligung erfasste Erweiterung des Fensterwerkes wurde noch im Jahr 2015 abgeschlossen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde. Der vor dem Hintergrund der nachfolgend dargestellten rechtlichen Würdigung entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Dies betrifft einerseits den Umstand, dass das Grundstück, auf dem der verfahrensgegenständliche Erweiterungsbau errichtet wurde, an den gemeindeeigenen Abwasserkanal angeschlossen ist.
In Bezug auf die Bauausführung, nämlich das Unterlassen der Errichtung von Sanitärräumlichkeiten, folgt das Verwaltungsgericht (so wie letztlich auch die Abgabenbehörde) den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Aus der Mitteilung der Beschwerdeführerin an die Abgabenbehörde mit Schreiben vom 18.11.2015 ergibt sich, dass die Ausführung des Bauvorhabens (bereits) erfolgt ist.
IV.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, LGBl Nr 1/2001, idF vor LGBl Nr 144/2018
§ 5
Anschlusspflichtige Anlagen
(1) Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht.
(2) Von der Anschlusspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
a)Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a, b und f der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung;
b)Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden, sieben Jahre nicht übersteigenden Bestand bestimmt sind;
c)Materiallagerplätze und Manipulationsflächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m²;
d)hinsichtlich der Niederschlagswässer öffentliche Straßen, Forststraßen und Güterwege sowie private Straßen und befestigte Flächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m².
(3) Die Behörde kann für Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen, die auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches liegen, die Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer festlegen, wenn
a)aufgrund des Verwendungszweckes der jeweiligen Anlage zu erwarten ist, dass Abwasser anfällt, dessen Ableitung in die öffentliche Kanalisation insbesondere unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen, die Gewässerreinhaltung und den Naturschutz im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, und
b)der Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand hergestellt werden kann.
(4) Wer
a)eine anschlusspflichtige Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung 1998 unterliegt, errichtet,
b)eine Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung 1998 unterliegt, oder den Verwendungszweck einer solchen Anlage derart ändert, dass dadurch die Anschlusspflicht begründet oder deren Umfang geändert wird,
c)den Verwendungszweck einer Anlage, die der Tiroler Bauordnung 1998 unterliegt, derart ändert, dass dadurch die Anschlusspflicht begründet oder deren Umfang geändert wird, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich ist,
hat dies der Behörde spätestens gleichzeitig mit dem Baubeginn bzw. mit der Änderung des Verwendungszweckes schriftlich mitzuteilen.
Kanalgebührenordnung der Gemeinde X (Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2014):
§ 2
Entstehung der Gebührenpflicht
1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage gemäß einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt der Baubeendigung, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt, und für den Abriss die Gebühr entsprechend entrichtet wurde.
(…)
§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr
1. Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist die Baumasse gemäß § 2 Abs 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG, LGBl. Nr. 58, sofern keine Ausnahme im Sinne des Abs. 3 vorliegt. Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und dies als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme im Sinne des Abs. 3 vorliegt.
2. Die Anschlussgebühr für Abwässer beträgt € 3,48 pro m3 der Bemessungsgrundlage; Mindestgebühr € 2.290 zuzüglich 10 % USt.
3. Von der Anschlussgebühr ausgenommen sind:
Ställe, Scheunen in Holzbauweise, Städel in Holzbauweise, Silos und Fahrsilos, begehbare und nicht begehbare Folientunnels:
Bienenhäuser, Hundezwinger, Gartenhäuser, jedoch nur, sofern diese nicht mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden;
Überdachte Holzunterstände (Holzlegen) und Schuppen, die zur Gänze aus Holz errichtet werden (kein Mauerwerk) und ausschließlich der Lagerung von Holz dienen – nicht umfasst von dieser Ausnahme sind jedoch Nebengebäude wie ‚Geräteschuppen, Garagen, Carports (sofern eine Baumasse im Sinne des Abs 1 gegeben ist).0
(…)
V.Erwägungen:
V.1.Verfahrensgegenstand
Gegenstand dieser Entscheidung ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 09.11.2015, mit dem in Bezug auf die „Erweiterung 2 der Lager- und Produktionsflächen beim bestehenden Fensterwerk auf GP **1 der KG X“ die Kanalanschlussgebühr festgesetzt wurde. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aufgrund des Vorlageantrages vom 02.05.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2022.
Die (wohl als Beschwerde anzusehende) Berufung gegen den Mahnbescheid der Abgabenbehörde vom 10.01.2022, mit welcher eine Mahngebühr und ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Vielmehr wird die Abgabenbehörde diesbezüglich gesondert mittels Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden haben.
Beim Ausgangsbescheid vom 09.11.2015 handelt es sich um einen (in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf der Grundlage der Bundesabgabenordnung erlassenen) Abgaben-festsetzungsbescheid. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist daher die Festsetzung der Kanalanschlussgebühr (nach Maßgabe der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X) im Zusammenhang mit der Erweiterung der Lager- und Produktionsflächen auf der GP **1 der KG X und nicht die Frage eines Anschlusszwanges bzw einer Befreiung davon nach Maßgabe des Tiroler Kanalisationsgesetzes.
In dem als Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid zu wertenden Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.11.2015, wird begeht, „von der vorgeschriebenen Kanalanschlussgebühr abzusehen“ und wird dies damit begründet, dass durch die Nichtausführung der Sanitäreinheiten keine Abwässer aus dem Neubau in den Kanal eingeleitet werden würden. Diese Eingabe hätte aus Sicht des nunmehr entscheidenden Richters durchaus auch dahingehend verstanden werden können, dass die Beschwerdeführerin gar nicht die Bekämpfung der Abgabenfestsetzung im Sinne einer Beschwerdeerhebung begehrte, sondern vielmehr - insbesondere auf Grund der Verwendung des Begriffes „abzusehen“- um eine Nachsicht im Rahmen der Abgabeneinhebung im Sinne des § 236 Abs 1 BAO ansuchte, weil die Einhebung des vollen Betrages nach der Lage des Falles (keine Einleitung von Abwässern aus diesen Gebäude, das eine große Kubatur aufweist) unbillig wäre. Demnach wäre von der Abgabenbehörde die wahre Absicht der Beschwerdeführerin zu erforschen gewesen. Das nachgelagerte Verfahren lässt allerdings den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 18.11.2015 letztlich begehrte, die Anschlussgebühr mit Null festzusetzen, sodass das Anbringen als Beschwerdeerhebung anzusehen ist.
V.2.Zur Entstehung des Abgabenanspruchs:
In diesem Zusammenhang sei vorweg ausgeführt, dass § 5 Tiroler Kanalisationsgesetz die Anschlusspflicht (den Anschluss an die öffentliche Kanalisation) näher regelt. Dabei stellt der Gesetzgeber darauf ab, dass grundsätzlich (vgl die Ausnahmen von der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs 2 Tir Kanalisationsgesetz) Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nicht öffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, sofern sie im Anschlussbereich liegen, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen sind.
Dabei hat die Gemeinde den Abwasserkanal bis hin zum Grundstück bzw bis zur Trennstelle (dies ist gemäß § 2 Abs 11 Tir Kanalisationsgesetz die Schnittstelle zwischen der Entwässerungsanlage und dem Anschlusskanal oder Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation) herzustellen. Den Grundeigentümer trifft die Verpflichtung, die entsprechende bauliche Anlage auf seinem Grundstück anzuschließen. Das Tiroler Kanalisationsgesetz regelt daher ua einerseits die durch die Gemeinde zu besorgende (zwangsweise) Erschließung eines Grundstückes, auf dem sich ein erschließungspflichtiges Objekt befindet, sowie andererseits die Verpflichtung des Grundeigentümers, Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen.
Von der im Tiroler Kanalisationsgesetz geregelten Anschlussverpflichtung ist die in der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X geregelte Anschlussgebührenpflicht zu unterscheiden. Die Entstehung des Abgabenanspruches im Zusammenhang mit dem Anschluss des Grundstückes an die Gemeinde ist in § 3 Z 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X geregelt. Im gegenständlichen Fall wurde auf einem an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstück, auf dem sich bereits ein Gebäudebestand befand, ein Zubau errichtet. Gemäß § 2 Z 1 zweiter Satz der Kanalgebührenordnung entsteht die Gebührenpflicht bei Zubauten zum Zeitpunkt der Baubeendigung, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
In § 3 Punkt 3.der Kanalgebührenordnung sind jene Objekte angeführt, die von der Anschlussgebühr ausgenommen sind. Die gegenständliche Fertigungshalle ist von diesen Ausnahmetatbeständen nicht umfasst. Aus der Aufzählung dieser von der Anschlussgebühr ausgenommenen Objekte iVm mit dem Abgabentatbestand für Zu- und Umbauten sowie beim Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden ergibt sich, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob das konkrete Objekt mit einem Kanalanschluss ausgestattet ist. So sind unter den gebührenbefreiten baulichen Anlagen etwa auch Ställe, Scheunen und Städel in Holzbauweise auch ohne Ausstattung mit einem Kanalanschluss angeführte. Gartenhäuser sind nur dann ausgenommen sind, wenn diese mit einem Kanalschluss ausgestattet sind. Die Befreiungsbestimmungen hätten anders gefasst werden müssen, wenn von vorneherein alle jene baulichen Anlagen von der Anschlussgebühr ausgenommen wären, die nicht unmittelbar mit einem Kanalanschluss ausgestattet sind.
Bei der Kanalanschlussgebühr handelt sich um eine Ergänzungsabgabe für „angeschlossene Grundstücke“ (vgl VwGH 21.03.2005, 2004/17/0165), wobei die ergänzende Kanalanschlussgebühr kein Äquivalent für eine aktuelle Anschlussleistung der Gemeinde darstellt, sondern einen ergänzenden Beitrag für die Errichtung und Bereitstellung der Kanalisationsanlage, wobei sich die Abgabe infolge des Zubaus aus der Vergrößerung der Bemessungsgrundlage ergibt (vgl VwgH 12.08.1997, 93/17/0126; 18.08.2020, Ra 2020/16/0084). Mit dieser Ergänzungsgebühr soll ein nachträglich errichteter Gebäudeteil in einer Art und Weise in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit in der Besteuerung unterzogen werden, als wäre dieses Gebäude bzw der Gebäudeteil bereits ursprünglich (bei der erstmaligen Entstehung eines Abgabenanspruches, somit beim erstmaligen Anschluss des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage) vorhanden gewesen.
Das verfahrensgegenständliche bauliche Vorhaben wurde noch im Jahre 2015 fertiggestellt. Dementsprechend ist auch die Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt entstanden. Aufgrund der Zeitbezogenheit des Abgabenrechts waren jene Abgabenvorschriften heranzuziehen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs gegolten haben, somit auch die Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde X, Gemeinde-ratsbeschluss vom 20.11.2014.
V.3.Zum Verjährungseinwand:
Dem Einwand, dass das Recht, eine Kanalanschlussgebühr festzusetzen bereits verjährt sei, ist entgegenzuhalten, dass die Abgabenbehörde die Abgabe mit dem Ausgangsbescheid noch im Jahr der Entstehung des Abgabenanspruchs festgesetzt hat, sodass dieser Einwand ins Leere geht. Die Frage, wann ein Abgabenfestsetzungsbescheid – insbesondere im Hinblick auf die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens – rechtskräftig wird, ist für die Abgabenfestsetzung bzw deren Verjährung ohne Belang.
V.4.Zur Gesetzwidrigkeit der Kanalgebührenordnung:
Im Hinblick darauf, dass es im gegenständlichen Fall um die Festsetzung einer Ergänzungsgebühr handelt, somit um die Festsetzung einer Anschlussgebühr für einen Zubau auf einem bereits an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstück, erweisen sich auch die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken in Bezug auf das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung als nicht tragfähig. Das Landesverwaltungsgericht sieht daher von sich aus keinerlei Veranlassung, ein Normprüfungsverfahren in die Wege zu leiten.
V.5.Zur Höhe der Anschlussgebühr:
Zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes betrug die Anschlussgebühr für Abwässer gemäß § 3 Z 2. der Kanalgebührenordnung Euro 3,48 pro m³ der Bemessungsgrundlage. Die Baumasse beträgt 8.586,74 m³. Insgesamt ergibt sich daher, wie im Spruch der gegenständlichen Entscheidung näher dargestellt, eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 32.870,05.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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