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LVwG-2022/47/0619-10•LVwG T LVwG-2022/47/0619-10
LVwG-2022/47/0619-10Landesverwaltungsgericht22.05.2023
Verantwortlicher Beauftragter<br/>Arbeitnehmerschutz<br/>Doppelbestrafungsverbot<br/>Konkretisierungsgebot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA CC m.b.H. Co KG, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung (BauarbeiterschutzVO) und dem Arbeitnehmer-Innenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.150,00 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 1.500,00 (2 Tage 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird und der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend ergänzt wird, als den zitierten Rechtsvorschriften der BauarbeiterschutzVO und des ASchG die jeweilige Fundstelle hinzugefügt wird, sodass die Zitate zu lauten haben:
„§ 6 Abs 2 BauarbeiterschutzVO, BGBl Nr 340/1994, idF BGBl II Nr 77/2014“
„§ 130 Abs 5 ASchG, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 126/2017, iVm § 118 ASchG, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 60/2015“
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit Euro 150,00 neu festgesetzt.
2. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, der Spruchpunkt aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31.01.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 26.02.2021 um ca 15:35 Uhr, als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma CC m.b.H., mit Sitz in **** Y, Adresse 2,
1. für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen für "Bereichsleiter Hochbau, zentrale Y" zu verantworten, dass bei einer Überprüfung des Arbeitsinspektors des Arbeitsinspektorates Tirol am 26.02.201 um ca. 15:35 festgestellt wurde, dass auf der Baustelle "DD - Mehrparteienhaus **** Y, Adresse 3" ein Arbeitnehmer der CC m.b.H von einer Faltbühne ca. 6,5m auf den Boden stürzte und verstarb, weil ein Aufhängestelle (Auflager/Verankerung) einer Faltbühne ausriss bzw. brach, da kein Nachweis über die Prüfung der Einleitung der Kräfte, die Weiterleitung dieser in das Bauwerk sowie die Stabilität der Gesamtkonstruktion, erstellt durch einen Tragwerksplaner, vorgelegen ist, obwohl im Sinne der BauarbeiterschutzVO Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten tragsicher zu gestalten sind“
und
2. für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen für "Bereichsleiter Hochbau, Zentrale Y" zu verantworten, dass bei einer Überprüfung des Arbeitsinspektors des Arbeitsinspektorates Tirol am 26.02.201 um ca. 15:35 festgestellt wurde, dass auf der Baustelle "DD - Mehrparteienhaus **** Y, Adresse 3" ein Arbeitnehmer der CC m.b.H von einer Faltbühne ca. 6,5m auf den Boden stürzte und verstarb, weil ein Aufhängestelle (Auflager/Verankerung) einer Faltbühne ausriss bzw. brach, da kein Nachweis über die Prüfung der Einleitung der Kräfte, die Weiterleitung dieser in das Bauwerk sowie die Stabilität der Gesamtkonstruktion, erstellt durch einen Tragwerksplaner, vorgelegen ist, obwohl im Sinne der BauarbeiterschutzVO Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten tragsicher zu gestalten sind.
Er habe dadurch gegen § 6 Abs 2 BauarbeiterschutzVO (Spruchpunkt 1.) und § 35 Abs 1 Z 2 ASchG (Spruchpunkt 2.) verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. in der Höhe von Euro 4.150,00 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 130 Abs 5 ASchG iVm § 118 ASchG sowie zu Spruchpunkt 2. in der Höhe von Euro 4.150,00 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 830,00 festgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ausschließlich beim Arbeitgeber liegen und eine weitere Übertragung oder Bevollmächtigung dieser Verantwortung ausgeschlossen sei. Der Unfall zeige, dass das Kontrollsystem im Betrieb nicht ausreichend funktioniere. Eine Schulung der Arbeitnehmer sei nicht ausreichend. Der Beschuldigte habe in seiner Funktion als Verantwortlicher nicht alles in seiner Macht getan, um den tragischen Unfall mit Todesfolge zu unterbinden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 22.02.2022, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt worden sei, dass gegenständliche Verletzung von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften bzw der BauarbeiterschutzVO vorliege, da weder Bedienungsanleitungen des Herstellers missachtet worden sein, noch diese entgegen dem Verwendungszweck benutzt worden oder nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sein. Dem Straferkenntnis sei weder der maßgebende konkrete Sachverhalt, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, zu entnehmen, noch aufgrund welcher Beweisergebnisse die Behörde zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Es bleibe im Verfahren auch offen, aufgrund welcher objektiven Beweisergebnisse die belangte Behörde zum Schluss gekommen sei, dass gegen die Herstellerangaben verstoßen worden sei bzw ob überhaupt eine Standfläche nicht tragsicher gestaltet worden sei.
Die belangte Behörde habe sich offenbar damit begnügt, die Ausführungen des Arbeitsinspektorats ohne weitere Begründung zu übernehmen, die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt. Es fehle jegliche Begründung des Erkenntnisses. Auch sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen bzw welcher konkreten Beweisergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Behörde zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer dem ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Dies habe die Behörde verkannt und damit das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
Darüber hinaus werde sowohl zu Spruchpunkt 1. als auch zu Spruchpunkt 2. der inhaltsgleiche Vorwurf erhoben, sodass durch die Verhängung von zwei Strafen gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen worden sei.
Darüber hinaus sei die Behörde auf die relevanten Einwände des Beschwerdeführers in keiner Weise eingegangen und habe sie stillschweigend über diese Vorbringen hinweggesetzt. Damit habe die belangte Behörde in eine für ihre Entscheidung wesentlichen Frage, nämlich ob der Vorwurf auch in objektiver Hinsicht überhaupt festgestellt werden könne, nicht nur mangelhaft begründet, sondern auch das Recht auf Parteiengehör verletzt.
Zudem habe die Behörde es unterlassen, die beantragten Beweise aufzunehmen und insbesondere EE als Zeugen einzuvernehmen. Erst mit der Einvernahme dieses Zeugen seien Feststellungen dahingehend möglich gewesen, dass vorliegend eine Standardkonstruktion verwendet worden sei und der Unfall nicht auf die fehlende Berechnung zurückzuführen gewesen sei, sondern auf eine Fehlentscheidung in der Ausführung durch den verunfallten Mitarbeiter, welche zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt habe.
Beantragt wurde die Einvernahme des Zeugen EE in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Beantragt wurde darüber hinaus um Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu um Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtsache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu um Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, als das gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt bzw in eventu die verhängte Strafe unter Anwendung des § 20 VStG schuld- und tatangemessen war, zu setzen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in das Gutachten zum Arbeitsunfall vom 26.02.2021 des FF vom 10.08.2021 sowie die gutachterliche Stellungnahme des GG, vom 28.06.2021 (OZl 3), die Einsichtnahme in die Anwenderinformation der JJ (OZl 4), die Einsichtnahme in die Bestandsaufnahme Montagesituation Faltbühne K, Baustelle V, Y, vom 05.03.2021, OZl 7, die Einsichtnahme in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.07.2020, Zl *** (OZl 9), die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen KK (Arbeitsinspektorat Tirol), des Zeugen LL (Polier), die Einvernahme des MM (JJ) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.06.2022, die Einsichtnahme in die Vollmacht vom 14.04.2022 (Beilage ./A zu OZl 9), die Einsichtnahme in den Kontrollbericht vom 12.05.2022 (Beilage ./C zu OZl 9), die Einsichtnahme in den Kontrollbericht vom 28.04.2022 (Beilage ./D zu OZl 9), die Einsichtnahme in den Abschlussbericht der PI Y vom 30.03.2021, Zl *** (Beilage /.E zu OZl 9), die Einsichtnahme in ein Konvolut an Lichtbildern (Beilage ./F zu OZl 9), die Einsichtnahme in den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers (Beilage ./G zu OZl 9), die Einsichtnahme in ein Konvolut an Unterlagen: Mitteilung der StA W vom 28.04.2022, Zahl ***, Betriebsanweisung der JJ, Besichtigungsbericht vom 08.02.2021 und „Sicherheit am Bau“, Ausgabe 2020 (Beilage ./B) zu OZl 9.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit 1993 bei der CC m.b.H. Co KG tätig. Er wurde am 18.05.2017 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG als Bereichsleiter Hochbau, Zentrale Y, bestellt. Er war zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Baustelle „DD – Mehrparteienhaus **** Y, Adresse 3“, als verantwortlicher Beauftragter bestellt.
Am 26.02.2021 ist es gegen 15:35 Uhr auf der Baustelle DD – Mehrparteienhaus, Adresse 3, **** Y, zu einem tödlichen Arbeitsunfall gekommen. Ein Arbeiter der CC m.b.H. Co KG ist von einer Faltbühne mit ca 6,5 m auf den Boden gestürzt, weil eine Verankerung der Faltbühne ausgerissen ist bzw gebrochen ist. Der Verunfallte erlag in der Klinik an den Folgen seinen schweren Verletzungen.
Der verunfallte Arbeiter war seit seinem 15. Lebensjahr bei der Firma CC tätig. Er hat dort seine Lehre als Maurer gemacht und war dann seit 2011 als Vorarbeiter tätig. Bei dem verunfallten Vorarbeiter handelt es sich um einen sehr verlässlichen Mitarbeiter.
Der Aufbau einer Faltbühne ist eine Standardarbeit. Die Faltbühne wird von einer Partie, bestehend aus einem Vorarbeiter, Facharbeitern und Hilfsarbeitern aufgebaut. Wer die konkrete Faltbühne aufgebaut hat, kann nicht mehr festgestellt werden. Die Verankerung erfolgt durch den Vorarbeiter oder dieser beaufsichtigt die Verankerung. Beim Aufbau werden stichprobenartige Kontrollen vom Vorarbeiter durchgeführt. Eine Kontrolle der Aufhängung der abgestürzten Faltbühne erfolgte durch den Polier, nach dem die Faltbühne bereits gänzlich verankert war. Begutachtet wurde das Konstrukt als Ganzes und dem Polier war der geringe Abstand nicht aufgefallen.
Aus dem Gutachten des FF ergibt sich, dass der Randabstand zwischen dem Ankerkonus und der Baukante zu gering war. Es waren 2,85 cm und gebraucht hätte es 15 cm. Aufgrund zu gering gewählter Randabstände des einbetonierten Ankerkonus von der Betonkante wurde die Tragfähigkeit des Haltepunkts um 62 % verringert. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Lage des Ankerkonus mit dem vorgeschriebenen Randabstand zu den Betonkanten gewählt worden wäre.
Bei der Verankerung wurde ein Sperranker verwendet. Die abgestürzte Faltbühne war nur mit Eigenlast belastet. Ein Augenschein durch Mitarbeiter der JJ nach dem Vorfall an der Unfallstelle hat hervorgebracht, dass die Faltbühne nicht nach Anwenderinformation aufgebaut war.
Bei der abgestürzten Faltbühne handelt es sich um eine Faltbühne der Type K vom Hersteller JJ. Die Anwenderinformation der Faltbühne sieht hinsichtlich der Bemessung der Aufhängestelle (Seite 22) vor, dass die Einleitung der Kräfte, die Weiterleitung dieser in das Bauwerk sowie die Stabilität der Gesamtkonstruktion durch den Tragwerksplaner zu prüfen ist. Eine derartige Prüfung ist bei der Verankerung der abgestürzten Faltbühne nicht erfolgt. Es ist aber eine Bewährungsabnahme durch den Statiker vorgenommen worden. Durch dessen Freigabe kam es dann zur Betonage.
Die Prüfung durch den Tragwerksplaner, wie sie vom Hersteller in der Anwenderinformation vorgeschrieben wird, ist in Österreich so nicht üblich.
Im Unternehmen der CC m.b.H. Co KG ist grundsätzlich ein Kontrollsystem installiert, welches regelmäßige Schulungen der Bauleiter umfasst. Diese haben dann wiederum Unterweisungen an die einzelnen Mitarbeiter weiterzugeben. Auf den Baustellen gibt es vor Arbeitsbeginn eine sogenannte Baustellenevaluierung. Nach dem Vorfall wurden die Sicherheitsvorkehrungen des Unternehmens um eine Sicherheits-App ergänzt. Darüber hinaus wurde betreffend die JJ Faltbühnen ein Extra-Merkblatt für Baustellen erarbeitet und zudem gab es noch eine interne Betriebsanweisung betreffend die Verankerung der JJ Faltbühnen. Sperranker dürfen nunmehr nicht mehr verwendet werden. Explizite Schulungen hinsichtlich der Faltbühne K gibt es nicht. Neuen Mitarbeitern wird aber die Anwenderinformation zur Kenntnis gebracht und der Umgang mit der Faltbühne erklärt. Auf der Baustelle werden die einzelnen Arbeiter von den Vorarbeitern kontrolliert. Eine Kontrolle der Vorarbeiter findet aber nicht statt. Der Beschwerdeführer selbst besucht einmal im Monat die Baustelle und verschafft sich dabei einen Eindruck.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Unfallhergang ergeben sich einerseits aus den Erhebungen des Arbeitsinspektorats laut Anzeige vom 10.05.2021, sowie den Ausführungen des Vertreters des Arbeitsinspektorats, welcher den Unfall an Ort und Stelle aufgenommen hat. Die Ausführungen waren schlüssig und nachvollziehbar. Zudem untermauerte der als Zeuge einvernommene Polier die Angaben zum Unfall.
Die Feststellungen zum Kontrollsystem, insbesondere zu dessen Umfang, ergeben sich einerseits aus den vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers und dessen eigenen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche glaubwürdig und nachvollziehbar waren, und insbesondere durch die vorgelegten Urkunden untermauert wurden. Die Feststellung, dass dieses Kontrollsystem nach dem Unfall verbessert wurde, ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Unterweisungen der Mitarbeiter ergeben sich auch aus der Einvernahme des Zeugen LL, welcher Polier im Unternehmen ist. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen und des Beschwerdeführers stimmten überein.
Die Feststellung, dass keine Überprüfung durch den Tragwerksplaner erfolgt ist, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen LL, ebenso die Feststellung, dass dies nicht üblich sei. Dies wurde zudem vom Zeugen MM, welcher für das Herstellerunternehmen der Faltbühnen tätig ist, untermauert.
Die Feststellung, dass die Verpflichtung zur Überprüfung der Einleitung der Kräfte, die Weiterleitung dieser in das Bauwerk sowie die Stabilität der Gesamtkonstruktion durch den Tragwerksplaner erforderlich ist, ergibt sich aus der vorliegenden Anwenderinformation der JJ Faltbühne K.
Auch die Feststellung, dass in Teilbereichen die Faltbühne nicht nach Anwenderinformation aufgebaut war, ergibt sich aus den Ausführungen des Zeugen MM, welcher auch an Ort und Stelle die Unfallsituation in Augenschein genommen hat.
Die Feststellung, dass der Unfall vermieden hätte werden können, wenn die Lage des Ankerkonus mit dem vorgeschriebenen Randabstand zu den Betonkanten gewählt worden wäre, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des FF vom 10.08.2021. In diesem Gutachten wurde außerdem festgestellt, dass der gewählte Randabstand des einbetonierten Ankerkonus von der Betonkante zu gering war. Dieser betrug nämlich lediglich 2,85 cm und vorgeschrieben wären 15 cm gewesen.
Die Feststellungen zur Zuverlässigkeit des Mitarbeiters ergeben sich aus den Ausführungen des einvernommenen Kollegen, welche glaubwürdig und nachvollziehbar waren.
IV.Rechtsvorschriften:
Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 115/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 35
Benutzung von Arbeitsmitteln
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.
4. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.
(3) Arbeitgeber haben durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß
1. Arbeitnehmer vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,
2. Arbeitnehmer sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, daß sie sich selbst und andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringen und
3. Arbeitnehmer, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekanntgeben.
(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn
1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
2. eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und
3. sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse getroffen sind.
(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
§ 118
Bauarbeiten
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)
4. Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.
(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
1. § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
2. § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,
3. § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.
§ 130
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,
2. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,
3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß § 3 Abs. 6 verletzt,
4. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,
6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,
7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
8. Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
9. die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
10. die Koordinationspflichten verletzt,
11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,
12. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
13. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt,
14. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
18. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 6 solche Arbeiten durchführt,
21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 6 durchführt,
22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,
24. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,
25. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde,
27a.die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,
27b.die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,
27c.die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a verletzt,
27d.die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß § 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,
28. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
29. die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
30. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
(Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung verletzt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 250 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 413 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch eine Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeiführt,
2. vom Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht prüft, ob dieses offenkundige Mängel aufweist, oder sich bei Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht vergewissert, daß er sich selbst oder andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt,
3. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende, persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert,
4. eine Schutzeinrichtung entfernt, außer Betrieb setzt, willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine Schutzeinrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,
5. sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt, indem er sich oder andere Personen in Gefahr bringt,
6. die Meldepflicht betreffend Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahren oder Defekte verletzt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,
2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 1 zu erfüllen,
3. die Meldepflichten nach § 75 Abs. 2 oder § 80 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.
(7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“
Die wesentlichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauarbeiterschutzVO), BGBl Nr 340/1994, idF BGBl II Nr 241/2017, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 6
Arbeitsplätze und Verkehrswege
(1)Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird.
(3)Arbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern nicht die unten liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.
(4)Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, zB mit Haken, ausgebildet sein. Ist aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen.
(5)Während der in die Dunkelheit fallenden Arbeitsstunden oder bei nicht ausreichender natürlicher Belichtung müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend beleuchtet sein. Auf Arbeitsplätzen ohne natürliche Belichtung und auf Arbeitsplätzen, an denen während der Dunkelheit gearbeitet wird, muß für eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung, wie Akku-Handlampen, vorgesorgt sein. Die Notbeleuchtung muß die Umgebung zumindest so erhellen, daß die Arbeitnehmer die Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher verlassen können.
(6)Es ist dafür zu sorgen, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können. Fluchtwege und Ausgänge müssen in ausreichender Anzahl und in geeigneter Anordnung und Größe vorhanden sein. Fluchtwege und Notausgänge sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen. Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebe- und Drehtüren sind als Notausgänge nicht zulässig.
(7)Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern oder Anlegeleitern. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die Arbeit sicher durchgeführt werden kann und die Verwendung anderer Einrichtungen im Sinne des ersten Satzes nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Arbeitssitz mit angemessenem Zubehör zur Verfügung zu stellen.
(8)Bei Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Das System muss mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile umfassen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils wegen außergewöhnlicher Umstände eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist abweichend davon die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer getroffen worden sind.
2. Zur Sicherung der Arbeitnehmer muss geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken verwendet werden. Die persönliche Schutzausrüstung muss mit dem Sicherungsseil, oder auf Grund der gemäß Z 1, 2. Satz getroffenen Maßnahmen mit einer anderen Einrichtung, die einen Absturz verhindert, wie einem Höhensicherungsgerät, verbunden sein.
3. Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet sein; es muss ein selbstsicherndes System umfassen, das in den Fällen, in denen der Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz verhindert. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden beweglichen Absturzsicherung auszurüsten. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigt, ist es zulässig, die mit dem Sicherungsseil verbundene bewegliche Absturzsicherung nicht bewegungssynchron auszuführen.
4. Arbeitssitze, die dazu bestimmt sind, auch entlang von Wänden bewegt zu werden, müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Bewegen möglich ist und Quetschstellen für die Beine vermieden werden.
5. Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt werden soll, sind an der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken oder am Sitz oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu befestigen.
6. Durch sorgfältige Planung und Überwachung der Arbeiten ist sicher zu stellen, dass Arbeitnehmern bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
7. Die betreffenden Arbeitnehmer sind in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, besonders zu unterweisen.
(9)Arbeitsplätze an erhöhten oder tiefer liegenden Standorten müssen standsicher und stabil sein. Zu berücksichtigen sind dabei die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen, die höchstmögliche Belastung und Verteilung der Lasten sowie etwaige äußere Einwirkungen. Wenn die tragenden und die sonstigen Teile dieser Arbeitsplätze selbst nicht standsicher sind, ist ihre Standsicherheit durch geeignete und sichere Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede zufällige bzw. ungewollte Ortsveränderung des gesamten bzw. eines Teils des Arbeitsplatzes zu verhindern.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 (VStG 1991), BGbl 1991/52, idF BGBl Nr I 2018/58, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 44a.
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(…)“
V.Erwägungen:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der CC m.b.H. Co KG, Bereichsleiter Hochbau, Zentrale Y, mit dem Verantwortungsbereich Einhaltung ArbIG und Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist.
Gemäß § 6 Abs 2 BauarbeiterschutzVO sind Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird.
Bei der verfahrensgegenständlichen JJ-Faltbühne handelte es sich um eine Standfläche. Diese Standfläche wird von den Arbeitern auf der Baustelle betreten. Die Faltbühne, welche vom verunfallten Arbeiter betreten wurde, ist aus der Verankerung gerissen und zu Boden gestürzt. Die Standfläche war sohin nicht tragsicher gestaltet. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass aufgrund zu gering gewählter Randabstände des einbetonierten Ankerkonus von der Betonkante die Tragfähigkeit des Haltepunkts um 62 % verringert wurde. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Lage des Ankerkonus mit dem vorgeschriebenen Randabstand zu den Betonkanten gewählt worden wäre.
Aus alledem ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 2 BauarbeiterschutzVO erfüllt wurde.
Mit seinem Vorbringen, im Unternehmen sei ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet, der Unfall sei einzig und allein auf eine nicht vorhersehbare Fehlentscheidung des verunfallten Arbeiters zurückzuführen, welche mit keinem Kontrollsystem hätte verhindert werden können, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Verantwortliche gemäß § 9 Abs 1 VStG hinsichtlich der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern.
Entscheidend ist, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092, VwGH 20.02.2017, Ra 2017/02/0022 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 08.04.2021, Ra 2020/02/0055).
Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen und den vorgelegten Dokumentationen grundsätzlich darlegen, dass im Betrieb ein Kontrollsystem eingerichtet wurde. Es gibt jährliche Unterweisungen der Mitarbeiter und diese werden auch dokumentiert. Die Baustelle wird zudem auch vom Beschwerdeführer besucht und kontrolliert.
Im gegenständlichen Fall ist es jedoch dazu gekommen, dass durch einen zu gering gewählten Randabstand des einbetonierten Ankerkonus von der Betonkante eine Standfläche nicht tragsicher ausgeführt wurde und dies in weiterer Folge zu deren Absturz und zum Tod eines Arbeiters geführt hat.
Eine wie in der Anwenderinformation der Faltbühne K vorgesehene Prüfung durch den Tragwerksplaner ist nicht erfolgt. Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass lediglich eine Sichtprüfung der aufgebauten Tragwerksbühne erfolgt ist. Zudem werden auch nur Stichproben hinsichtlich der Verankerung bei der Kontrolle gemacht. Die Vorarbeiter, welcher die Arbeiter auf der Baustelle kontrollieren, werden nicht kontrolliert.
Aus alledem ergibt sich, dass das zum Zeitpunkt des Unfalls vorhandene Kontrollsystem im Betrieb nicht ausreichend ist, um derartige Unfälle zu vermeiden. Der Beschwerdeführer vermochte das Landesverwaltungsgericht sohin nicht vom Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems überzeugen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im konkreten Fall das eigene Fehlverhalten des Mitarbeiters zu keiner Verantwortung des Beschwerdeführers führt, ist entgegenzuhalten, dass selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ein entsprechendes Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens seines Arbeitsnehmers, am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240).
Die ihm unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer sohin auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und es ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Gemäß § 35 Abs 1 Z 2 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benützung von Arbeitsmitteln, die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer, sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.
Bei der JJ Faltbühne handelt es sich um ein Arbeitsmittel und bei der Anwenderinformation der JJ Faltbühne K (Aufbau und Verwendungsanleitung) handelt es sich um eine Bedienungsanleitung des Herstellers, deren Einhaltung vom Arbeitgeber sicherzustellen ist. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Anwenderinformation der betreffenden Faltbühne auf der Baustelle aufgelegen ist.
Die Anwenderinformation enthält die Verpflichtung, dass bei der Bemessung der Aufhängestelle die Einleitung der Kräfte, die Weiterleitung diese an das Bauwerk sowie die Stabilität der Gesamtkonstruktion durch den Tragwerksplaner zu prüfen ist. Diese Prüfung ist nicht erfolgt. Es mag daran auch nichts ändern, dass dies kein üblicher Vorgang in Österreich ist. Es handelt sich bei dieser Prüfverpflichtung jedenfalls um eine Vorgabe der Anwenderinformation, welche dezidiert nicht eingehalten wurde.
Betreffend das Beschwerdevorbringen, dass eine unzulässige Doppelbestrafung hinsichtlich der beiden Spruchpunkte vorliegt, ist auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: Zur Doppelbestrafung führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, dass in Fällen scheinbarer Gesetzeskonkurrenz sich die mehrfache Tatbestandserfüllung dem Täter nicht anlasten lässt, weil er eine wertende Betrachtung zeigt, dass bereits einer der anwendbaren Tatbestände den Unwert zumindest eines weiteren (formal erfüllten) Delikts vollständig abdeckt (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148).
Der Begriff „Scheinkonkurrenz“ bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann (VwGH 20.01.2016, Ra 2015/17/0068). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion (VwGH 02.09.2019, Ra 2018/02/0123). Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH begründet es eine unzulässige Doppelbestrafung, wenn nach Ausschöpfung des materiell-rechtlichen Unwert eines Sachverhalts durch eine bereits ergangene Verurteilung eine weitere Verurteilung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolgt (VfSlg 14.696/1996, VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022, 23.05.2002, 2001/07/0182).
Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt vor, wenn die Bestrafung nach einem der beiden Delikte den Unrechtsgehalt (und auch den Schuldgehalt) des anderen in jeder Beziehung miterfasst und ein weiteres Strafbedürfnis entfällt. Mit anderen Worten liegt ein solches Verhältnis zwischen einzelnen Gesetzesbestimmungen vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Taten unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (VwGH 25.06.2020, Ra 2020/02/0046).
Der Unrechtsgehalt der Übertretung nach § 6 Abs 2 BauarbeiterschutzVO besteht darin, dass der Arbeitgeber Arbeitsplätze und damit auch Standflächen tragsicher zu gestalten hat, um Abstürze und eben solche Unfälle, die im schlimmsten Fall eine Todesfolge nach sich ziehen, zu vermeiden.
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung gemäß § 35 Abs 1 Z 2 ASchG ist hingegen darin gelegen, dass ein Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, wie der verwendeten Faltbühne, die geltenden Bedienungsanleitungen, wie im konkreten Fall die Anwenderinformation, einzuhalten ist. Die Verwirklichung des Tatbestands nach § 6 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung setzt auch nicht zwingend voraus, dass auch ein Verstoß gegen § 35 Abs 1 Z 2 ASchG vorliegt. Die beiden Deliktstatbestände unterscheiden sich sohin in wesentlichen Elementen voneinander und dies auch in dem jeweiligen Schuld- und Unrechtsgehalt. Bereits aus diesem Grund liegt keine Doppelbestrafung vor (vgl VwGH 25.02.2009, Zl 2008/07/0182).
In gegenständlichem Fall hat die belangte Behörde jedoch – wie es der Beschwerdeführer auch richtig aufgezeigt hat – unter Spruchpunkt 1 zur Übertretung nach § 6 Abs 2 BauarbeiterschutzVO den inhaltsgleichen Sachverhalt angeführt wie unter Spruchpunkt 2. zur Übertretung nach § 35 Abs 1 Z 2 ASchG.
Gemäß § 44a Abs 1 Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommen Tat zu enthalten.
Bei Zusammenfassung mehrerer Bestrafungen in einem Straferkenntnis sind die einzelnen Straftaten im Spruch gesondert zu behandeln und den im Gesetz aufgezählten Spruchteilen entsprechend zuzuordnen (VwGH 11. 12. 1991, 91/03/0070). Die in § 44a VStG aufgestellten Erfordernisse müssen für jedes Delikt erfüllt werden.
Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043). Dabei hat die Umschreibung der Tat bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 21.6.2022, Ra 2021/07/0090, mwN).
In gegenständlichem Fall wurde unter Spruchpunkt 2. die dem Beschwerdeführer angelastet Tat, nämlich die Übertretung nach § 35 Abs 1 Z 2 ASchG nicht hinreichend genau konkretisiert.
Wie bereits ausgeführt, haben Arbeitgeber gemäß § 35 Abs 1 Z 2 ASchG dafür zu sorgen, dass bei der Benützung von Arbeitsmitteln, die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer, sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.
Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer jedoch inhaltsgleich wie unter Spruchpunkt 1. angelastet, er habe es (…) zu verantworten, dass auf der Baustelle "DD - Mehrparteienhaus **** Y, Adresse 3" ein Arbeitnehmer der CC m.b.H von einer Faltbühne ca. 6,5m auf den Boden stürzte und verstarb, weil ein Aufhängestelle (Auflager/Verankerung) einer Faltbühne ausriss bzw. brach, da kein Nachweis über die Prüfung der Einleitung der Kräfte, die Weiterleitung dieser in das Bauwerk sowie die Stabilität der Gesamtkonstruktion, erstellt durch einen Tragwerksplaner, vorgelegen ist, obwohl im Sinne der BauarbeiterschutzVO Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten tragsicher zu gestalten sind.
Vielmehr hätte der Tatvorwurf zu lauten gehabt, der Beschwerdeführer hat nicht dafür Sorge getragen, dass bei der Benützung der Faltbühne eine Vorgabe der Anwenderinformation, nämlich die Prüfung durch einen Tragwerksplaner, nicht eingehalten wurde.
Eine Präzisierung des Spruchs durch das Verwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren möglich, ein Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes – wie es in gegenständlichem Verfahren der Fall wäre – kommt aber nicht in Betracht (VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0103 mwN).
Aus alledem ergibt sich, dass Spruchpunkt 2. des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen war.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie etwaige Sorgepflichten des Beschuldigten sind zu berücksichtigen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht.
Dem durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift geschützten Rechtsgut des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist eine besonders hohe Bedeutung beizumessen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen erweist sich daher als sehr hoch.
Eine Ermahnung iSd § 45 VStG, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, kommt daher bereits aus diesem Grund nicht in Betracht, da entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Voraussetzungen des § 45 VStG kumulativ vorzuliegen haben.
§ 130 Abs 1 Z 16 ASchG sieht eine Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00 vor. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafe in der Höhe von jeweils Euro 4.150,00 und somit knapp 50 % der Höchststrafe verhängt.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, es liegt vielmehr eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung vor. Darüber hinaus liegen keine Milderungs- und Erschwernisgründe vor. Im Zuge des Verfahrens vermochte der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass grundsätzlich ein Kontrollsystem eingerichtet ist und aufgrund des Unfalls hervorgekommene Unzulänglichkeiten verbessert wurden.
Die von der belangten Behörde mit knapp 50 % der Höchststrafe angesetzte Strafe zu Spruchpunkt 1. ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts zu hoch gegriffen. Die Geldstrafe war daher zu Spruchpunkt 1. auf Euro 1.500,00 (2 Tage 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen. Eine Strafe in dieser Höhe ist jedoch erforderlich um den erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Die Strafe ist schuld- und tatangemessen und auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen gerechtfertigt.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren mit Euro 150,00 neu festzusetzen.
Eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinn des § 20 VStG, wie sie eventualiter vom Beschwerdeführer beantragt wurde, kommt nicht in Betracht, da kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe vorliegt.
Den im Straferkenntnis angeführten Rechtsvorschriften waren entsprechend der diesbezüglichen Judikatur des VwGH die entsprechenden Fundstellen hinzuzufügen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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