LVwG T LVwG-2022/43/0835-8

LVwG-2022/43/0835-8Landesverwaltungsgericht22.05.2023

Regest

Nebenbestimmung<br/>Mängelbehebung<br/>Öffentliches Versehen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/0835-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.43.0835.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018),nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:

„Sie haben es als Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG des Betriebes CC zu verantworten, dass durch diese zumindest am 01.09.2021 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde. Konkret wurde durch die Baubehörde mit Bescheid vom 16.06.2020, Zahl: ***, der Umbau des bestehenden Gästehauses DD auf Gst.Nr. **/, KG X, EZ ***, bewilligt. Im Zuge der Feuerbeschau am 01.09.2021 konnte festgestellt werden, dass das beschaute Gebäude nicht dem baurechtlichen Genehmigungsstand entspricht, da brandschutzrechtliche Nebenbestimmungen des oben zitierten Baubescheides nicht umgesetzt wurden.

1. Entgegen der Nebenbestimmung B)4. konnten die Prüfnachweise für die vorhandenen Feuerschutztüren gem. ÖNORM EN 13501 nicht vorgelegt bzw konnte die Qualifikation nicht nachgewiesen (durch Prüfplaketten) werden.

2. Entgegen der Nebenbestimmung B)5. waren Installations- und Mauerdurchbrüche in der brandabschnittsbildenden Wand/Decke zwischen Heizraum und angrenzenden Räumen vorhanden, die eine Feuerausbreitung begünstigen können.

3. Entgegen der Nebenbestimmung B)12. fehlten an folgenden Stellen die erforderlichen Handfeuerlöschgeräte: in jedem Geschoss + Heizraum (6 Stück Feuerlöscher).

4. Entgegen der Nebenbestimmung B)16. waren in den Gästezimmern Fluchtwegpläne mit den jeweils eingetragenen Fluchtwegen und Standort nicht vorhanden.“

Des Weiteren ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgendermaßen zu zitieren:

„§ 67 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018, idF LGBl Nr 60/2020“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 726,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2022, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben es als Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG des Betriebes CC zu verantworten, dass im Zeitraum vom 17.06.2020 bis zum 01.09.2021 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 ausgeführt zu haben. Konkret wurde durch die Baubehörde mit Bescheid vom 16.06.2020, Zahl: ***, der Umbau des bestehenden Gästehauses DD auf Gst.Nr. **/, KG X, EZ ***, bewilligt. Im Zuge der Feuerbeschau am 01.09.2021 wurden folgende Mängel mit Bescheid vom 03.09.2021, Zahl: ***, zur Behebung bis spätestens 03.12.2021 angeordnet:

1. Im Zuge der Feuerbeschau konnte festgestellt werden, dass das beschaute Gebäude nicht dem baurechtlichen Genehmigungsstand entspricht. Weiters wurden die brandschutzrechtlichen Auflagen des oben zitierten Baubescheides nicht umgesetzt.

2. Es sind Installations- und Mauerdurchbrüche in der brandabschnittsbildenden Wand/Decke zwischen Heizraum und angrenzenden Räumen vorhanden, die eine Feuerausbreitung begünstigen können.

3. An der Leuchte im Dachraum fehlt das Schutzglas.

4. In den Gästezimmern ist die Auflage von Informationsblättern über das „Verhalten im Brandfalle“ erforderlich. Fluchtwegpläne mit den jeweils eingetragenen Fluchtwegen und Standort sind nicht vorhanden.

5. An folgenden Stellen fehlen die erforderlichen Handfeuerlöschgeräte: in jedem Geschoss + Heizraum (6 Stück Feuerlöscher)

6. Der Berührungsschutz des E-Verteilers im Apartment des zweiten OG fehlt.

7. Die Prüfnachweise für die vorhandenen Feuerschutztüren gern. ÖNORM EN 13501 konnte nicht vorgelegt bzw. nachgewiesen (durch Prüfplaketten) werden.

Der Bau wurde laut Baubeginnsmeldung am 17.06.2020 begonnen und laut Bauvollendungsmeldung am 17.11.2021 beendet.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 67 Abs 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. 28/2018 zuletzt geändert durch LGBI. 46/2020

Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:

gemäß § 67 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. Nr. 28/2018 idgF € 3.630,00

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:

37 Stunden

Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen, zu bezahlen, das sind € 363,00.

Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 3.993,00.“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte in dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 16.05.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der EE, brandschutztechnischer Sachverständiger der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, einvernommen wurde.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 16.06.2020 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X (im Folgenden: die Baubehörde) der CC die Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Gästehauses DD auf Gst Nr **/, KG X. Spruchgemäß wurden der CC insbesondere folgende Nebenbestimmungen vorgeschrieben:

„B 4. für die in der Planung bereits berücksichtigten Feuerschutzabschlüsse ist deren Eignung durch die Prüfplakette gemäß ÖNorm EN13501, EN1634 am Abschluss nachzuweisen. […]

B 5. bei Durchführungen von Schächten, Kanälen und Leitungen im Bereich von Trennwänden bzw. Trend erkennen sowie in brandabschnittsbildenden Bauteilen ist durch geeignete Maßnahmen (ZB Abschottung, Ummantelung, Brandschutzklappe) sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird. […]

B 12. die Anzahl und die Aufstellungsorte von Handfeuerlöschgeräten sind nach der technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz – TRVB124F, Erste und erweiterte Löschhilfe – festzulegen. […]

B 16. in den Gäste Apartment ist das Informationsblatt „Verhalten im Brandfall“ aufzulegen (beziehbar zB Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, statt Singerstraße 2,**** Z). Zusätzlich sind Fluchtwegpläne, aus denen der Fluchtweg aus dem jeweilig betroffenen Raum hervorgeht, an gut sichtbarer Stelle anzubringen.“

Am 01.09.2021 fand im betreffenden Gebäude eine Feuerbeschau statt, bei der festgestellt wurde, dass folgende Abweichungen von den eben zitierten Nebenbestimmungen vorlagen:

1. Entgegen der Nebenbestimmung B)4. konnten die Prüfnachweise für die vorhandenen Feuerschutztüren gem. ÖNORM EN 13501 nicht vorgelegt bzw konnte die Qualifikation nicht nachgewiesen (durch Prüfplaketten) werden.

2. Entgegen der Nebenbestimmung B)5. waren Installations- und Mauerdurchbrüche in der brandabschnittsbildenden Wand/Decke zwischen Heizraum und angrenzenden Räumen vorhanden, die eine Feuerausbreitung begünstigen können.

3. Entgegen der Nebenbestimmung B)12. fehlten an folgenden Stellen die erforderlichen Handfeuerlöschgeräte: in jedem Geschoss + Heizraum (6 Stück Feuerlöscher).

4. Entgegen der Nebenbestimmung B)16. waren in den Gästezimmern Fluchtwegpläne mit den jeweils eingetragenen Fluchtwegen und Standort nicht vorhanden.

Durch diese Abweichungen vom Genehmigungsstand werden die Interessen des Brandschutzes erheblich beeinträchtigt. Dies, da die entsprechenden Nebenbestimmungen der Sicherstellung der Fluchtwege und der Löschhilfe sowie der Verzögerung des Brandüberschlags auf andere Brandabschnitte dienen.

Die beiden weiteren im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen (fehlendes Schutzglas an der Leuchte im Dachraum und Berührungsschutz des E-Verteilers im 2. OG) lassen sich nicht auf den baurechtlichen Genehmigungsstand zurückführen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde zunächst aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt. Des Weiteren wurde der Bauakt zum oben zitierten Bescheid vom 16.06.2020, Zl ***, eingeholt und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der brandschutztechnische Sachverständige der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, EE, wurde mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, welches er mit Schreiben vom 02.05.2023 vorlegte. Er führte darin hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Übertretungen 2., 4., 5. und 7. aus, dass es sich dabei um Verstöße gegen die mit Bescheid vom 16.06.2020 vorgeschriebenen Nebenbestimmungen handelt und bezeichnete diese Nebenbestimmungen jeweils konkret. Dies war für das Landesverwaltungsgericht problemlos nachvollziehbar. Auch die Einschätzung, dass die spruchgemäß verbliebenen Tatvorwürfe die Interessen des Brandschutzes erheblich beeinträchtigen, wurde durch den Sachverständigen vorgenommen. Auch dies war dem Verwaltungsgericht auf Grundlage der Erläuterungen des Sachverständigen, dass diese Nebenbestimmungen insbesondere der Sicherstellung der Fluchtwege und der Löschhilfe sowie der Verzögerung des Brandüberschlags auf andere Brandabschnitte dienen, schlüssig und nachvollziehbar. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher das Gutachten des Sachverständigen vorab im Rahmen des Parteiengehörs erhalten, und in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2023 Gelegenheit hatte, den Sachverständigen zu befragen, zog dessen Ausführungen und insbesondere die Zuordnung der Übertretungen zu den einzelnen Nebenbestimmungen des Bescheids vom 16.06.2020 nicht in Zweifel. Ebenso wenig erstattete er ein Vorbringen dazu, dass die konkret vorgeworfenen Abweichungen vom Genehmigungsstand tatsächlich nicht vorgelegen wären.

IV.Rechtslage:

§ 67 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018, idF LGBl Nr 60/2020, lautet (auszugsweise):

„§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 ausführt,

b)[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“

§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 lautet (auszugsweise):

„§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

V.Erwägungen:

1. Spruch

Der Beschwerdeführer brachte vor, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspreche nicht § 44a VSTG. Dies, da der Tatvorwurf nur in der Wiedergabe des Gesetzestextes des § 67 Abs 1 lit. a TBO bestehe. Es sei dem Spruch nicht zu entnehmen, welcher der 4 genannten Straftatbestände vorliege. Es werde zwar das Ergebnis der Feuerbeschau vom 01.09.2021 wiedergegeben, eine Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand habe die belangte Behörde jedoch nicht vorgenommen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 44a Z 1 VSTG der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Dabei muss die Umschreibung so präzise sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (zB VwSlg 11.894 A/1985). Sie muss die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (zB VwGH 86/01/0258 vom 20.07.1988). Es darf kein Zweifel daran verbleiben, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 2005/03/0243 vom 23.04.2008). Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheids, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (zB VwGH 2007/07/0124 vom 24.04.2008). (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetzes § 44a RZ 2)

In Hinblick auf die eben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zum Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festzuhalten, dass dieser zwar ein überschießendes Zitat aus dem verfahrensgegenständlichen § 67 Abs 1 lit. a TBO 2022 enthält, jedoch kann aufgrund der durch die belangte Behörde vorgenommene Hervorhebung des Straftatbestands „abweichend von der Baubewilligung“ durch Verwendung fetter Schriftzeichen und Unterstreichung kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer für ebendiese Übertretung bestraft werden sollte. Ebenso ist im Spruch der maßgebliche Baubescheid vom 16.06.2020, Zl ***, ausdrücklich zitiert und wird ausgeführt, dass das beschaute Gebäude vom Genehmigungsstand abweicht. Darüber hinaus wird auf die brandschutzrechtlichen Auflagen des nämlichen Bescheids ausdrücklich hingewiesen. Offenbar aufgrund eines Versehens wurde letzterer Teil des Spruchs mit der Ziffer 1. bezeichnet und der zu den Punkten 2. bis 7. folgenden Beschreibung der jeweils (nach Ansicht der belangten Behörde) abweichenden Ausführung vorangestellt. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen iSd § 62 Abs 4 AVG, welches die Verständlichkeit des Spruchs keineswegs beeinträchtig.

Es konnte für den Beschwerdeführer daher kein Zweifel daran bestehen, dass er für eine vom Bescheid vom 16.06.2020 abweichende Bauführung bestraft wurde. Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte oder die Gefahr der Doppelbestrafung kann vom Landesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Der leichteren Lesbarkeit willen wurde der Spruch vom Landesverwaltungsgericht entsprechend umgestaltet und wurden (in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – zB Ra 2019/11/0053 vom 06.09.2019 und Ra2017/04/0129 vom 20.12.2017) die im einzelnen verletzten Nebenbestimmungen des Bescheids vom 16.06.2020 ergänzt.

2. Objektive Tatseite

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 unter Strafe stellt, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung auszuführen.

Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde. So wurde Abweichungen von den Nebenbestimmungen B)4., 5., 12. und 16. des Bescheids vom 16.06.2020 zweifelsfrei festgestellt.

3. Subjektive Tatseite

Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.

Weder wurde ein diesbezügliches Vorbringen durch den Beschwerdeführer erstattet, noch ergeben sich aus dem Akt Hinweise, dass es am Verschulden mangeln könnte. Somit wurde im vorliegenden Fall das vorgeworfene Delikt auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

4. Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 VStG

Der Beschwerdeführer ersuchte darum, es möge mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Hierzu brachte er vor, es seien mittlerweile sämtliche anlässlich der Feuerbeschau beanstandeten Mängel saniert und der bescheid- und gesetzmäßige Zustand hergestellt worden. Weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen sei eine Bestrafung des Beschwerdeführers zeitnah zur Feuerbeschau notwendig gewesen. Daher könne mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

In Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 Z 4 VStG auf den vorliegenden Sachverhalt ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (zB VwGH Ra 2018/03/0098 vom 19.12.2018). Was die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Einhaltung der im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung vorgeschriebenen brandschutztechnischen Nebenbestimmungen um kein geringwertiges Rechtsgut handelt. Diese Vorschriften dienen, wie der brandschutztechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dartat, insbesondere auch dem Schutz der Benutzer des Gebäudes. Darüber hinaus kann in diesem Zusammenhang etwa auf das Erkenntnis des VwGH Ra 2015/02/167 vom 20.11.2015 verwiesen werden, aus welchem hervorgeht, dass die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet. So stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bereits bei einem Strafrahmen von bis zu € 726,00 von einer geringen Wertigkeit des Rechtsgutes nicht gesprochen werden könne. Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine geringe Wertigkeit des gegenständlichen, unter Androhung einer Strafe von bis zu € 36.300,00 geschützten Rechtsgutes nicht vorliegt. Zudem ist etwa von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN). Auch dies ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

Es ergibt sich somit, dass die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 5 Abs 1 Z 4 VStG gegenständlich nicht infrage kam.

5. Strafbemessung

Der Beschwerdeführer brachte vor, die von der belangten Behörde verhängte Strafe erscheine aufgrund seiner zum vorangehenden Punkt 4. wiedergegebenen Argumentation wesentlich zu hoch; auch eine außerordentliche Strafmilderung sei gerechtfertigt.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 36.000,00. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde eine Strafe in der Höhe von € 3.630,00 verhängt Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Zweck der Bestimmung ist es, die Sicherheit der Benutzer eines Gebäudes zu gewährleisten. Die belangte Behörde brachte keine Milderung- oder Erschwerungsgründe in Anrechnung. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr einsichtig zeigt, ist die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe in Anbetracht der möglichen gravierenden Folgen von Übertretungen derartiger Brandschutzvorschriften trotzdem als tat- und schuldangemessen anzusehen. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich 2 der ursprünglich 6 vorgeworfenen Übertretungen nicht auf eine Übertretung des § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 zurückführen ließen. Es bestätigte nämlich der brandschutztechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2023 ausdrücklich, dass auch allein die verbleibenden Übertretungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Brandschutzes mit sich bringen, da sie der Sicherstellung der Fluchtwege und der Löschhilfe sowie der Verzögerung des Brandüberschlags auf andere Brandabschnitte dienen.

Da § 67 Abs 1 lit. a TBO 2022 keine Mindeststrafe enthält, verblieb kein Raum für die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe).

VI.Ergebnis

Wie oben ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht zu bemängeln.

VII.Unterlassene mündliche Verkündung

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Weiters besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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