projekte
LVwG-2023/37/0533-7•LVwG T LVwG-2023/37/0533-7
LVwG-2023/37/0533-7Landesverwaltungsgericht17.05.2023
Arzneiwaren<br/>Einfuhr<br/>Einfuhrbescheinigung<br/>Verbringen<br/>Meldung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 10.01.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneiwaren-einfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
1.1. im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Wort „eingeführt“ durch das Wort „verbracht“ und die Formulierung „wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde, die vorgenannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung somit in das österreichische Bundesgebiet eingeführt wurden.“ durch die Formulierung „wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Meldung entgegengenommen wurde, die vorgenannten Arzneiwaren ohne Meldung eines gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 Berechtigten somit in das österreichische Bundesgebiet verbracht wurden.“ ersetzt wird und
1.2. es im Spruch bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 21 Abs Z 2 in Verbindung mit § 3 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010“
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 21 Abs 1 Z 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010“
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 10.01.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführer) zur Last, im Fernabsatz mit der Empfängeradresse Adresse 1, **** Z, und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallende Arzneiwaren, nämlich 120 Stück Cenforce, per Fernkommunikationsmittel bestellt zu haben, welche von Polen am 12.10.2022 in das Bundesgebiet (Postverteilerzentrum **** W, Adresse 3) eingeführt und vom Zollamt Österreich, Zollstelle W, entdeckt worden seien. Der Beschwerdeführer habe somit zu verantworten, dass entgegen § 3 AWEG 2010 die vorgenannten Arzneiwaren ohne vorliegende erforderliche Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt worden seien. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 21 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit (iVm) § 3 Abs 1 AWEG 2010 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 21 AWEG 2010 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 10,00 bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.01.2023, Zl ***, und beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; hilfsweise beantragte er, von der Verhängung der Geldstrafe abzusehen oder diese zumindest auf ein tat- und schuldangemessenes Verhältnis herabzusetzen.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren nicht bestellt zu haben. Ihm sei auch nicht bekannt, wer hier offenkundig auf seinen Namen bestellt haben soll. Entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit sei es Aufgabe der Behörde, die entsprechenden Bestellscheine auszuheben. Er [= der Beschwerdeführer] habe einen Kontoauszug des einzig von ihm gehaltenen Kontos vorgelegt. Daraus sei ersichtlich, dass er keine Zahlungen für die Bestellung der verfahrens-gegenständlichen Arzneiwaren getätigt habe. Der Sachverhalt sei somit für einen Schuldspruch keineswegs ausreichend ermittelt.
Zudem sei gemäß § 2 AWEG 2010 lediglich die Einfuhr aus Nicht-EWR-Staaten als Einfuhr zu qualifizieren, welche gemäß § 3 AWEG 2010 unter Strafe stehe. Polen sei aber Teil des EWR-Raumes. Eine Strafbarkeit sei daher schon grundsätzlich nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom 21.02.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 10.01.2023 vorgelegt.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.03.2023 mit, dass der Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis ihr anlässlich einer Besprechung am 30.01.2023 übergeben habe. Mit E-Mail vom 28.03.2023 übermittelte das Zollamt Österreich die Fotodokumentation der beschlagnahmten Sendung.
Am 17.05.2023 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 30.01.2023. Ergänzend hielt der Rechtsvertreter fest, gemäß § 2 AWEG 2010 sei lediglich die Einfuhr aus Nicht-EWR-Staaten als Einfuhr zu qualifizieren, welche gemäß § 3 AWEG 2010 unter Strafe steht. Polen sei Teil des EWR-Raumes. Eine Strafbarkeit sei daher schon grundsätzlich nicht gegeben. Nochmals betonte der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer sich keines verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fehlverhaltens schuldig gemacht habe, insbesondere habe er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren nicht bestellt
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat unmittelbar nach der Verkündung des Erkenntnisses dessen Ausfertigung beantragt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, wohnhaft Adresse 1, **** Z, ist Pensionist. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt Euro 1.905,00. Der Beschwerdeführer ist gegenüber anderen Personen nicht sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Bei der Kontrolle am 12.10.2022 im Postverteilerzentrum **** W, Adresse 3, durch das Zollamt Österreich, Zollstelle W, wurde eine an den Beschwerdeführer an der Adresse 1, **** Z, adressierte Postsendung aus Polen kontrolliert. Versender dieser Postsendung war BB, ul, Adresse 2, ***** X. Die Postsendung enthielt folgende Arzneiwaren:
120 Stück Cenforce 25 (Sildenafil), KN-Code 30049000
Bei den bestellten Arzneiwaren handelt es sich um blaue, rautenförmige, beidseitig gleich gewölbte, einseitig geprägte (25) Filmtabletten. Die Bezeichnung auf der Originalpackung lautet „Sildenafil Citrate, Tablets – IP 50 mg“ – „Cenforce 50“. Die angeführten Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren und sind rezeptpflichtig.
Für die Beförderung dieser Arzneiwaren aus Polen und damit einem Vertragsstaat des EWR nach Österreich erfolgte keine Meldung. Zu einer solchen Meldung war der auf der Postsendung als Empfänger aufscheinende Beschwerdeführer auch nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren – 120 Stück Cenforce 25 (Sildenafil), Kn Code 30049000 – im Fernabsatz bestellt. Umstände, dass diese Arzneiwaren versehentlich an den Beschwerdeführer versendet oder von Dritten unter missbräuchlicher Verwendung des Namens und der Wohnadresse des Beschwerdeführers bestellt wurden, liegen nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Zu den persönlichen Verhältnissen – Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten – äußerte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.05.2023. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Strafregisterauszug. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Laut der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle W, vom 12.10.2022, Zl ***, wurde bei der Kontrolle am 12.10.2022 im Postverteilerzentrum **** W, Adresse 3, eine in Polen aufgegebene, an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung kontrolliert. Die Briefsendung enthielt die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Arzneiwaren, die in weiterer Folge vorläufig beschlagnahmt wurden. In der Anzeige wird darauf hingewiesen, dass der als Empfänger aufscheinende Beschwerdeführer zur Meldung gemäß § 4 AWEG 2010 nicht berechtigt war. Dass die Arzneiwaren rezeptpflichtig sind, wurde anhand einer Abfrage des Arzneispezialitätenregisters auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen ermittelt.
Der Beschwerdeführer bestritt, die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren bestellt zu haben. Als Beweis legte er einen Auszug des einzig von ihm gehaltenen Kontos für den Zeitraum September 2022 und Oktober 2022 vor. Daraus sei ersichtlich, dass er keine Zahlungen betreffend die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Arzneiwaren getätigt habe.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Aufgrund der am 12.10.2022 vom Zollamt Österreich, Zollstelle W, kontrollierten Postsendung lässt sich zwar nicht feststellen, wer die Bestellung veranlasste. Allerdings war die Postsendung an den Beschwerdeführer mit dessen korrekter Wohnanschrift adressiert. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist es nicht nachvollziehbar, dass eine auf der vom Zollamt aufgegriffenen Lieferung als Versender aufscheinenden Person aus Polen rein zufällig oder aus Versehen die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren an den Beschwerdeführer an dessen korrekter Adresse in Z übermittelte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Aussagen bislang keine an ihn adressierten, aber nicht bestellten Arzneiwaren erhielt und auch vormals niemals derartige Arzneiwaren bestellt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Dritte hätten unter missbräuchlicher Verwendung seines Namens und seiner Wohnadresse die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren bestellt, ist eine unbewiesene Behauptung. Insbesondere liegt kein Beweis dafür vor, dass es sich dabei um einen „Spaß“ anlässlich des 65. Geburtstages des Beschwerdeführers gehandelt haben soll. Im vorgelegten Kontoauszug sind für den Zeitraum September und Oktober 2022 keine Zahlungen an die als Versender der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren aufscheinende Person dokumentiert. Allerdings schließt dies nicht aus, dass Zahlungen auf andere Weise erfolgten.
IV.Rechtslage:
1. Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 4, 6, 17 und 21) sowie BGBl I Nr 162/2013 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
a)Waren der Unterposition 3002 20,
b)Waren der Unterposition 3002 30,
c)Waren der Position 3004,
d)Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,
e)Waren der Unterposition 3006 60, und
f)Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
2. Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:
a)Placenten aus der Unternummer 3001 90, und
b)Waren der Unterpositionen 3002 10 und 3002 9010;
3. Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heil-vorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;
7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.
„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“
„Antrags- und Meldeberechtigung
§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:
3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.
[…]“
„Einfuhrbescheinigung
§ 5. (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die
1. zur Wiederausfuhr aus dem Bundesgebiet bestimmt sind, oder
2. für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind oder
3. zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.
„Meldung
§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.
[…]“
„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…].“
„Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
[…]
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 20/1982, in den Fassungen BGBl I Nr 5/2008 (§§ 5, 7 und 9) und BGBl I Nr 40/2017 (§ 2), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. ‚Empfänger‘: die von der Person in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
[…]“
„Zustellverfügung
§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“
„Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“
„Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürlich oder juristische Personen oder eingetragene Personen-gesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
[…]
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument den Zustellungs-bevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
[…]“
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
[…]
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]“
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
V.Erwägungen:
1. Zur Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses:
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs 3 ZustG die Behörde grundsätzlich diesen als Empfänger zu bezeichnen. Ist daher eine Person, für die ein zuzustellendes Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG (vgl VwGH 20.05.2010, Zl 2010/07/0014, mit Hinweis auf VwGH 26.01.2010, Zl 2009/08/0069).
Wird jedoch nicht der Zustellbevollmächtigte, sondern fälschlicherweise der Vertretene als Empfänger bezeichnet, dann gilt die Zustellung gemäß § 9 Abs 3 ZustG in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl VwGH 16.07.2014, Zl 2013/01/0173). Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs 3 ZustG tritt aber nur dann ein, wenn dem Zustellbevollmächtigten das konkrete Dokument im Original tatsächlich (körperlich) zukommt (vgl VwGH 11.11.2013, 2012/22/0120, mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Kenntnisnahme des Parteienvertreters von einem Bescheid etwa im Zuge einer Akteneinsicht oder durch den Umstand, dass ihm eine Kopie (Telekopie oder Fotokopie) eines Bescheides zukommt, vermag den Verfahrensmangel im Sinne des § 9 Abs 3 ZustG nicht heilen [Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9 E 114, 115 und 116 (Stand 01.01.2018, rdb.at); vgl VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026]. Eine Sanierung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei es sich dabei um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung handeln muss. Weder die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstückes noch eine privat erfolgte Herstellung oder Ablichtung desselben kann bewirken, dass das Schriftstück als dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen gilt [Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9 E 111 (Stand 01.01.2018, rdb.at)].
Sofern dem Zustellungsbevollmächtigten das Original nicht zukommt, ist die Zustellung unwirksam und der betreffende Bescheid gegenüber der vertretenen Rechtsperson nicht erlassen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Rechtsanwältin BB die Rechtfertigung vom 21.12.2022 erstattet. In dieser Rechtfertigung wurde der belangten Behörde ausdrücklich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwältin BB mit seiner Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Diese der belangten Behörde bekanntgegebene Bevollmächtigung umfasste auch die Zustellbevollmächtigung (vgl VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173; ebenso VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2013, 2012/05/0157). Folglich war auch das angefochtene Straferkenntnis vom 10.01.2023 dem Beschwerdeführer zuhanden dessen Rechtsvertreterin Rechtsanwältin BB zuzustellen. Die belangte Behörde hat aber in der Zustellverfügung des angefochtenen Straferkenntnisses den Beschwerdeführer selbst und nicht dessen Rechtsvertreterin als Empfänger im Sinne des § 5 ZustellG angeführt.
Der Beschwerdeführer hat allerdings das ihm zugestellte angefochtene Straferkenntnis anlässlich der Besprechung am 30.01.2023 seiner Rechtsvertreterin ausgehändigt. Das Original des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen. Folglich ist eine Heilung des Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs 3 ZustellG eingetreten. Das angefochtene Straferkenntnis wurde daher dem Beschwerdeführer am 30.01.2023 ordnungsgemäß zugestellt.
2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 30.01.2023 (vgl Kapitel 1. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses) zugestellt. Die Beschwerde vom 30.01.2023 ist am 31.01.2023 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
3.1.1. Zur objektiven Tatseite:
Bei den verfahrensgegenständlichen Arzneimitteln handelt es sich um Waren der Position 3004 im Sinne der VO (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L 256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010. Das Verbringen und damit die Beförderung von derartigen Arzneiwaren aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet (vgl § 2 Z 5 AWEG 2010) ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Meldung erfolgt ist (vgl § 3 Abs 1 AWEG 2010). Allerdings sind zur Meldung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 bis 3 AWEG 2010 nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt.
§ 17 Abs 1 AWEG 2010 verbietet den Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Einfuhr oder Meldung berechtigt sind. Der Bezug von Arzneiwaren oder Blutprodukten im Sinne des Verbotstatbestandes des § 17 Abs 1 AWEG 2010 ist somit als Einfuhr oder Verbringen im Sinne des § 3 Abs 1 AWEG 2010 zu qualifizieren. Das Bestellen von Arzneiwaren im Fernabsatz ist mit der Einfuhr oder dem Verbringen im Sinne des § 2 Z 4 und 5 in Verbindung mit § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwGH 16.07.2010, 2008/07/0215). Ein Verhalten, das sowohl § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist folglich im Grunde des § 21 Abs 1 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Der Beschwerdeführer hat im Fernabsatz die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Arzneiwaren bestellt. Da der Beschwerdeführer nicht zur Meldung gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 berechtigt war und ist, widersprach diese Bestellung dem Verbot des § 17 Abs 1 AWEG 2010. Folglich hat der Beschwerdeführer es zu verantworten, dass diese Arzneiwaren entgegen § 3 Abs 1 AWEG 2010 in das Bundesgebiet verbracht wurden. Keiner der Ausnahmetatbestände des § 11 Abs 1 AWEG 2010 ist für den gegenständlichen Fall relevant.
In objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer somit den Straftatbestand des § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 erfüllt.
3.1.2. Zur subjektiven Tatseite:
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung in der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht hin. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Beschuldigte „initiativ“ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 (Stand 1.5.2017, rdb.at)].
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren nicht bestellt zu haben. Dieses Vorbringen erwies sich als unbegründet.
Bei einem Erwerb von Medikamenten im Internet ist erhöhte Vorsicht geboten. Bei einer sorgfältigen Recherche im Internet ist zu erfahren, dass es sich beim Wirkstoff „Sildafenil“ um ein in Österreich rezeptpflichtiges Medikament handelt. Der Beschwerdeführer hätte daher erkennen können, dass er ein rezeptpflichtiges Medikament erwirbt und in weiterer Folge in das Bundesgebiet einführen lässt.
Beim Beschwerdeführer liegt auch kein unverschuldeter Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich nämlich jedermann mit den einschlägigen Normen auseinanderzusetzen. Es besteht also insoweit eine Erkundungsflicht. Sofern daher Bestellungen von Arzneiwaren im Internet vorgenommen werden, hat sich die jeweilige Person über die geltende Rechtslage, insbesondere die Bestimmungen des AWEG 2010, zu informieren. Dieser Erkundungspflicht ist der Beschwerdeführer offensichtlich nicht nachgekommen.
Die Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 iVm § 3 Abs 1 AWEG 2010 hat der Beschwerdeführer somit auch subjektiv zu verantworten.
Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist gravierend. Das AWEG 2010 enthält für das Verbringen – wie auch für die Einfuhr – von Arzneiwaren zum Schutz der öffentlichen Gesundheit strikte Regelungen und verbietet insbesondere das Verbringen durch Privatpersonen. Das durch das AWEG 2010 geschützte Rechtsgut – öffentliche Gesundheit – ist daher von hoher Bedeutung. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls fahrlässig gehandelt. Ein geringes Verschulden ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dort anzunehmen, wo das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 24.04.2021, Ra 2019/09/0100 mwN). Durch die Bestellung und den Bezug der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren aus Polen, ohne zur Meldung gemäß § 4 Abs 1 AWEG 2010 berechtigt zu sein, hat der Beschwerdeführer genau das durch § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 pönalisierte Verhalten verwirklicht.
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG und damit die Erteilung einer Ermahnung statt der Verhängung einer Geldstrafe scheidet somit jedenfalls aus. § 20 VStG ist nicht anzuwenden, da § 21 Abs 1 AWEG 2010 keine Mindeststrafe kennt.
Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 verhängt und damit den vorgesehenen Strafrahmen bis zu Euro 3.600,00 im Ausmaß von etwas mehr als 2,5 % ausgenützt. Die von der belangten Behörde verhängte, äußerst geringfügige Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, aber auch im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen anzusehen. Daran vermag der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nichts zu ändern. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben des i§ 16 iVm § 19 VStG.
4.1. Zur Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses:
Das gegenständliche Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.05.2023 verkündet. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung und damit fristgerecht beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall gemäß § 29 Abs 2b VwGVG unter Berücksichtigung des § 25 Abs 4 letzter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGVG), BGBl Nr 10/1985, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 24/2017, und des § 82 Abs 3b letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 80/1953, idF BGBl I Nr 24/2017, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.
Der Beschwerdeführer hat den Verwaltungsstraftatbestand des § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht im Wesentlichem den Vorgaben des § 16 in Verbindung mit § 19 VStG.
Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer die Übertretung des Verwaltungsstraftat-bestandes des § 21 Abs 1 Z 1 AWEG 2010 zur Last. Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol aber nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies setzt allerdings voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066, 0067, mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seines am 25.10.2022 mündlich erstatten Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 13.10.2022, Zl ***, die Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle W, vom 12.10.2022. Zl ***, ausgehändigt, die alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthält. Im gegenständlichen Fall ist die rechtliche Grundlage der Bestrafung und folglich die Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und der angewendeten Strafnorm (vgl VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0075) richtigzustellen. Es erfolgt somit kein „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts (VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006; 24.05.2016, Ra 2016/03/0028; 29.09.2016, Ra 2016/05/0075). Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, allerdings war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne der eben gemachten Darlegungen zu berichtigen, da der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 2 AWEG 2021 zu verantworten hatte. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von der verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 20,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage insbesondere anhand der §§ 3, 17 und 21 AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der angeführten Bestimmungen liegt keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der Judikatur zum AWEG 2010 abgewichen. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.11.2022, Ra 2022/02/0194). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.