projekte
LVwG-2022/26/2748-5; LVwG-2022/26/2749-5•LVwG T LVwG-2022/26/2748-5; LVwG-2022/26/2749-5
LVwG-2022/26/2748-5; LVwG-2022/26/2749-5Landesverwaltungsgericht16.05.2023
Hochwasserschutzbereich<br/>Hochwasserschutzdamm
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der Gemeinde Z, Adresse 1, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R vom 12.09.2022, Zl ***, betreffend ein Bewilligungsverfahren für einen Hochwasserschutzdamm am AA-Fluss nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des naturschutzrechtlichen Genehmigungsantrages (Spruchpunkt I.) richtet, wird ihr Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang dieses Spruchpunktes I. behoben.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des wasserrechtlichen Genehmigungsantrages (Spruchpunkt II.) richtet, wird
a.der angefochtene Bescheid im Umfang des Abspruches über den Bauabschnitt C ersatzlos behoben und
b.im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2022 wurde über den wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Gemeinde Z betreffend das Vorhaben der Errichtung eines Hochwasserschutzdammes am AA-Fluss dahingehend entschieden, dass
-unter Spruchpunkt I. der naturschutzrechtliche Bewilligungsantrag gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen wurde und
-unter Spruchpunkt II. die beantragte wasserrechtliche Bewilligung auf der Rechtsgrundlage der §§ 41 und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 versagt wurde.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem gegenständlichen Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung die erforderlichen Zustimmungserklärungen der berührten Grundeigentümer nicht beigefügt gewesen seien. Trotz Erteilung eines entsprechenden Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG unter Hinweis auf die Folgen der Nichtbeibringung der Zustimmungserklärungen habe die antragstellende Gemeinde diese nicht in Vorlage gebracht.
Daher sei der naturschutzrechtliche Genehmigungsantrag zurückzuweisen gewesen.
Was den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag anbelange, gehe aus dem Gutachten des beigezogenen wasserfachlichen Sachverständigen hervor, dass das beantragte Projekt zu einer Verschärfung der Hochwasser-Abflusssituation für den Ortsteil „Y“ führe, würde doch durch die Projektmaßnahmen die Entwässerung in den AA-Fluss unterbunden bzw. verzögert, was zu größeren Wassertiefen im Ortsteil „Y“ führe.
Insgesamt bewirke das Vorhaben auch eine Abflussverschärfung für die Unterlieger im Hochwasserfall.
Das antragsgegenständliche Vorhaben sei bereits ausgeführt und hätten keine Nachweise darüber erbracht werden können, dass die Materialbeschaffenheit und die Bauausführung der Dammkörper dem Stand der Technik entsprechen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Dammkörper im Falle einer Überströmung den Belastungen nicht standhalten könnten und erodierten, wobei das Schüttmaterial bei Überflutungen in den Ortsteil „Y“ sowie in den AA-Fluss abgeschwemmt werden würde, was wiederum zu einer weiteren Verschärfung der Hochwassersituation führen könnte.
Solcherart verstießen die beantragten Maßnahmen gegen öffentliche Interessen und entsprächen auch nicht dem Stand der Technik. Daher sei mit Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung vorzugehen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gemeinde Z, wobei der Bescheid zur Gänze angefochten wurde.
Von der Gemeinde Z wurde beantragt, dass eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt wird und in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem Genehmigungsantrag stattgegeben werde.
In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Gemeinde Z kurz zusammengefasst vor, dass im Juni 2019 der AA-Fluss Hochwasser geführt habe. Zur Hintanhaltung von Hochwasserschäden habe die Gemeinde Z Sofortmaßnahmen zur Sicherung des AA-Fluss-Ufers ergriffen, und zwar seien die uferbegleitenden Wege abschnittsweise erhöht worden.
Das vorgelegte Projekt zeige, dass die umgesetzten Sofortmaßnahmen, die nunmehr antragsgegenständlich seien, bei Hochwässern HQ30 und HQ100 keine Verschlechterungen der Überflutungssituation bedingten, flussabwärts komme es zu keiner Erhöhung der Hochwasserscheitel. Durch das spätere Ausufern des AA-Fluss in den Ortsteil „Y“ werde die Spitze der Hochwasserwelle lokal sogar effizienter gekappt als bisher. Bei einem Hochwasser HQ30 sei schon bisher das betreffende AA-Fluss-Ufer nicht überbordet worden, sodass die Aufhöhung dieses Ufers das Abflussverhalten des AA-Fluss nicht beeinflusse.
Nachdem die Untersuchungen gezeigt hätten, dass im Falle eines Hochwassers an der BBer Ache es wegen der Dammerhöhung im Bereich des Bauabschnittes C zu einer Verschärfung der Hochwassersituation für den Ortsteil „Y“ insofern komme, als der Abfluss der Hochwässer in den AA-Fluss behindert werde, was zu lokalen Wasserspiegelerhöhungen führe, sei eine Projektergänzung vorgenommen worden, und zwar dahingehend, dass der Bauabschnitt C rückgebaut werde und die Dammkrone dort um etwa 30 cm abgesenkt werden solle.
Diese Projektergänzung habe die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt. Was die Zustimmungserklärungen der berührten Grundeigentümer betreffe, so würden diese vorliegen und in weiterer Folge nachgereicht werden.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 09.03.2023 die beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
In dieser wurde ein wasserbautechnischer Sachverständiger näher zur Sache befragt. Den Verfahrensparteien wurde die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
Über Frage durch das Verwaltungsgericht wurde von der Gemeinde Z klargestellt, dass seitens der Gemeinde nur noch die beiden Schutzwasserbaumaßnahmen A und B weiterverfolgt und zur Genehmigung beantragt werden, wogegen der Bauabschnitt C nicht mehr weiter beantragt wird.
Bei der Rechtsmittelverhandlung wurde auch ein Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung entsprechend der Bestimmung des § 108 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 gehört.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 sowie nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 betreffend Hochwasserschutzbaumaßnahmen am AA-Fluss, einem öffentlichen Gewässer.
Die antragstellende Gemeinde Z hat im Bereich des Ortsteils „Y“ im Zuge eines Hochwasserereignisses am AA-Fluss im Jahr 2019 den Uferbegleitweg entlang dem AA-Fluss in drei Abschnitten durch Aufschüttung erhöht, wobei sich diese Maßnahmen kurz zusammengefasst wie folgt darstellen lassen:
-Der Abschnitt A ist ausgehend von der Brücke der Straße L 247 über den AA-Fluss flussabwärts ca. 200 m lang und beträgt die Erhöhung dort ca. 40 cm.
-Der Abschnitt B betrifft eine ca. 500 m lange Strecke, die sich westlich des Ortsteiles „Y“ bis zur Gemeindestraßenbrücke nach X erstreckt, wobei die Erhöhung hier ca. 30 cm beträgt.
-Der Abschnitt C betrifft eine ca. 90 m lange Strecke östlich des Ortsteiles „Y“ bis zur Autobahnbrücke und beträgt die Erhöhung dort ca. 30 cm.
Die Ausführung dieser Hochwasserschutzmaßnahmen erfolgte ohne wasserrechtliche und ebenso ohne naturschutzrechtliche Bewilligung. Bis heute liegen diese Genehmigungen nicht vor.
Mit Eingabe vom 03.10.2019 ersuchte die Gemeinde Z bei der belangten Behörde um die (nachträgliche) wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung der bereits vorgenommenen Erhöhungen des Uferbegleitwegs am AA-Fluss, worüber der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 12.09.2022 erging.
Auf Beschwerdeebene wurde bei der Rechtsmittelverhandlung am 09.03.2023 von der konsenswerbenden Gemeinde klargestellt, dass die Hochwasserschutzmaßnahme „Abschnitt C“ nicht mehr weiter zur Bewilligung beantragt wird und nur noch die Abschnitte A sowie B als Antragsgegenstand verbleiben.
Die Ausführung der beiden Abschnitte A sowie B entsprechend dem zur Bewilligung vorgelegten Projekt bewirkt aus wasserbautechnischer Sicht Folgendes:
Der bisher bei AA-Fluss–Hochwässern als Retentionsraum wirkende Bereich des Ortsteiles „Y“ geht durch die beiden Baumaßnahmen A sowie B insoweit verloren, als dieser Raum bei Hochwässern – im Vergleich zum bisher gegebenen Abflussgeschehen – erst später geflutet wird.
Bis dahin – also bis zur Flutung des Retentionsraumes „Y“ – wird mehr Hochwasser im AA-Fluss gehalten, dies ohne Ausgleich des verlorengehenden Retentionsraumes durch einen anderen.
Die solcherart bewirkte Erhöhung der Hochwasser-Abflussfracht im AA-Fluss führt insofern zu Nachteilen für die Unterlieger, als für diese bei entsprechenden Hochwasserereignissen die Gefahrensituation infolge der höheren Hochwasser-Abflussfracht verschärft wird.
Dies betrifft Hochwasserereignisse in einer Größenordnung, wo infolge der durchgeführten Aufschüttungen in den Abschnitten A sowie B der Retentionsraum im Bereich des Ortsteils „Y“ – im Vergleich zum bisherigen Abflussgeschehen – nicht mehr überflutet wird, und zwar bis hin zu Hochwasserereignissen in einer Größenordnung, bei denen dann der Retentionsraum „Y“ (verzögert und später) überflutet wird, wobei der Abschnitt B bei Hochwasser-Abflüssen nunmehr erst ab ca. HQ90 überströmt wird. Ohne die antragsgegenständlichen Baumaßnahmen wurde der linksufrige Uferdamm im Bereich des Ortsteils „Y“ bereits bei geringerer Jährlichkeit überströmt.
Die in den Abschnitten A sowie B durch Aufschüttung hergestellten Dämme weisen keine dem Stand der Technik entsprechenden Freiborde auf. Ebenso entspricht nicht dem Stand der Technik, dass keine ein mögliches Durchsickern bzw. Überströmen berücksichtigende Standsicherheitsnachweise vorliegen, welche aber aufgrund des Zwecks der erfolgten Dammschüttungen als Hochwasserschutzbauwerke notwendig sind.
Infolge des unzureichenden Freibords und der nicht nachgewiesenen Standfestigkeit der ausgeführten Dammbauwerke ist von einem Versagen dieser Anlagen auszugehen, wobei mit Schwallbildung durch Erosion der Dämme zu rechnen ist. Ein schwallartiges Ergießen von AA-Fluss-Hochwasser in den Ortsteil „Y“ ist mit einem höheren Schadenspotential gerade für den Ortsteil „Y“ verbunden.
Derzeit wird für den Bereich des T-Tals ein gesamtheitliches Hochwasserschutzprojekt ausgearbeitet. Für den betroffenen Abschnitt des AA-Flusses zwischen V und U liegen bereits gesamtheitliche Planungen für einen gemeindeübergreifenden Hochwasserschutz vor. Ein Wasserverband zur Umsetzung dieser Planungen wurde bereits gegründet, in diesem ist auch die antragstellende Gemeinde Z Mitglied.
Durch diesen Wasserverband wird gerade ein entsprechendes Einreichdetailprojekt ausgearbeitet, welches auch dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen für den Ortsteil „Y“ und zugehörige Retentionsmaßnahmen für eine gesamtheitliche Kompensation der Abflussverschärfung durch die geplanten Hochwasserschutzdämme, Mauern, etc. beinhaltet.
Die verfahrensgegenständlichen Dammerhöhungsmaßnahmen in den Abschnitten A sowie B, welche im Juni 2019 von der antragstellenden Gemeinde vorgenommen wurden, stehen in Widerspruch mit dem gesamtheitlichen Konzept der in Aussicht genommenen Hochwasserschutzmaßnahmen im Gegenstandsbereich, dies insofern, als im Hochwasserschutzprojekt „T“ auf Flächen der antragsgegenständlichen Aufschüttungen Dämme und Mauern geplant sind und daher die strittigen Dammerhöhungsmaßnahmen im Zuge der Umsetzung des Hochwasserschutzprojekts zu entfernen sind, da für diese keine Nachweise vorliegen, dass sie in Qualität und Dimension dem Stand der Technik entsprechen. Zufolge der nicht nachgewiesenen Standsicherheit der antragsgegenständlichen Dammerhöhungsmaßnahmen kann nämlich auf den nunmehr gegebenen Dammbauwerken nicht dem Stand der Technik entsprechend aufgebaut werden.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage, aus den eigenen Ausführungen der beschwerdeführenden Gemeinde und insbesondere aus den fachkundigen Beurteilungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Wasserbautechnik ergibt.
Dass die antragstellende Gemeinde Z im Jahr 2019 die nunmehr antragsgegenständlichen und strittigen Erhöhungen des AA-Fluss-Uferbegleitweges in den drei Abschnitten A, B sowie C durch Aufschüttung vorgenommen hat, ist gegenständlich gar nicht strittig, ebenso wenig der Umstand, dass für diese Maßnahmen keine naturschutzrechtliche sowie gleichermaßen keine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen hatte und diese Genehmigungen bis heute fehlen.
Dass die Aufschüttungsmaßnahme im Abschnitt C nicht mehr antragsgegenständlich ist, wurde von der Gemeinde Z anlässlich der Rechtsmittelverhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 09.03.2023 klar zum Ausdruck gebracht.
Die festgestellten Auswirkungen der beiden beantragten Schutzwasserbaumaßnahmen A sowie B auf das Hochwasser-Abflussgeschehen im und am AA-Fluss beruhen auf den schlüssigen und für das entscheidende Verwaltungsgericht sehr gut nachvollziehbaren Fachausführungen des verfahrensbeteiligten wasserbautechnischen Sachverständigen.
Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zum Verhältnis der antragsgegenständlichen Maßnahmen zur generellen Hochwasserschutzplanung im Tiroler T-Tal.
Die konsenswerbende Gemeinde ist den Fachbeurteilungen des Sachverständigen zwar mit durchaus plausiblen Argumenten entgegengetreten, womit die Beweiskraft der Sachverständigenausführungen grundsätzlich erschüttert hätte werden können (vgl. VwGH 08.10.2021, Ra 2021/06/0017, und 06.11.2003, 2002/07/0129), doch vermochte der beigezogene Sachverständige diese Argumente zweifelsfrei zu entkräften und sehr einleuchtend darzulegen, welche Nachteile durch die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen A sowie B bei Hochwasserabflüssen im AA-Fluss eintreten.
So ist für das erkennende Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass infolge der Baumaßnahmen A sowie B der Retentionsraum im Bereich des Ortsteils „Y“ erst später – mithin bei Erreichen einer entsprechenden Größenordnung des Hochwasserereignisses – geflutet werden wird, was zur Folge hat, dass bis dahin – also bis zum Anspringen der Überflutung des Retentionsraumes – mehr Hochwasser im AA-Fluss gehalten wird und dies bedingt, dass die Unterlieger mit höheren Hochwasserständen zu rechnen haben, sodass deren Gefahrensituation im Hochwasserfall verschärft wird.
Wenn demnach die konsenswerbende Gemeinde auf die Nachweisführung in ihrem vorgelegten Projekt verweist, dass durch die Baumaßnahmen keine Nachteile für Dritte zu erwarten sind, so hat der Sachverständige sehr plausibel dies damit erklärt, dass das zur Genehmigung vorgelegte Projekt den Fall eines Hochwasserereignisses HQ100 berechnet und darstellt, in diesem Fall aber – wie schon bisher – der Ortsteil „Y“ der Gemeinde Z von Hochwasser überflutet wird, da die beantragten Schutzmaßnahmen für ein derartiges Hochwasserereignis unzureichend sind. Wenn aber in dem von der Konsenswerberin vorgelegten Projekt der Fall berechnet und dargestellt wird, bei dem der Retentionsraum „Y“ ohnehin (wieder) seine Wirkung im Hochwasserabflussgeschehen zeigt, so können damit die Fachausführungen des Sachverständigen nicht entkräftet werden, die sich auf Hochwasserereignisse unterhalb der Größenordnung HQ100 beziehen und bei denen infolge der Baumaßnahmen A sowie B der Retentionsraum „Y“ – ohne jedwede Ausgleichsmaßnahme – verlorengeht bzw. nicht mehr wirkt.
Was die von der konsenswerbenden Gemeinde ins Treffen geführte Scheitelreduktion der Hochwasserwelle im Ausmaß von 9 m³ pro Sekunde als (günstige) Auswirkung der antragsgegenständlichen Maßnahmen anbelangt, so hat der verfahrensbeteiligte Sachverständige – unwidersprochen - aufgezeigt, dass diese Wirkung des beantragten Vorhabens bei einem weiteren Bestand des Schutzdammes C gegeben ist, dieser aber nunmehr nicht mehr antragsgegenständlich ist.
Gleichermaßen vermochte der beigezogene Sachverständige den Widerspruch der streitverfangenen Maßnahmen zu dem in Aussicht genommenen generellen Regulierungsvorhaben im Tiroler S-Land sehr überzeugend darzustellen, dies in Übereinstimmung mit dem von der belangten Behörde befassten wasserbautechnischen Sachverständigen.
Diese Fachbeurteilungen wirklich erschütternde Argumente vermochte die konsenswerbende Gemeinde nicht vorzutragen.
Daher folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol den sehr einleuchtenden Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen und legt diese der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde. Es ist nämlich sehr einsichtig, dass durch die antragsgegenständlichen Ufererhöhungen mehr Hochwasser im AA-Fluss gehalten wird. Da für diese Auswirkung des Vorhabens keine Ausgleichsmaßnahmen durch das Projekt vorgesehen werden, sind auch die vom Sachverständigen aufgezeigten Nachteile für die Unterlieger durch dieses Mehr an Hochwasser im AA-Fluss plausibel, dass nämlich deren Gefahrensituation im Hochwasserfall verschärft wird.
IV.Rechtslage:
In der in Prüfung stehenden Beschwerdesache sind nachfolgende Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 161/2021, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018, verfahrensmaßgeblich:
a)Tiroler Naturschutzgesetz 2005:
„§ 43
Verfahren
(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
a)…
b)…“
b)Wasserrechtsgesetz 1959:
„Schutz- und Regulierungswasserbauten
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) …
(3) …
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5) …
Öffentliche Interessen
§ 105 (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d) …“
V.Erwägungen:
Was die Zurückweisung des naturschutzrechtlichen Genehmigungsantrages anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 43 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedarf es für ein Vorhaben dann nicht der Beibringung der Zustimmungserklärungen der vom Projekt betroffenen Grundeigentümer, wenn aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Vorschrift des § 43 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Regelung, soll doch ein Bewilligungsverfahren nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).
Eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers ist aber demnach dann nicht notwendig, wenn für das beantragte Vorhaben aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist (VwGH 21.10.2010, 2008/10/0170), zumal diesfalls das beantragte Vorhaben nicht schon deshalb zum Scheitern verurteilt ist, weil der betroffene Grundeigentümer seine Zustimmung zum Projekt nicht gibt, da die mangelnde Zustimmung des Grundeigentümers durch Zwangsrechte oder durch Enteignung überwunden werden kann.
Fallbezogen hat die belangte Naturschutzbehörde übersehen, dass antragsgegenständlich (wasserrechtlich genehmigungsbedürftige) Hochwasserschutzmaßnahmen sind und im Verfahren nach § 41 Wasserrechtsgesetz 1959 zur Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten – ein solches wurde von der belangten Behörde vorliegend durchgeführt – die Möglichkeit einer Zwangsrechtseinräumung besteht (vgl VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0030).
Folgerichtig war im Gegenstandsfall die Vorlage der Zustimmungserklärungen der von den antragsgegenständlichen Maßnahmen der Gemeinde Z betroffenen Grundeigentümer nicht nötig. Dementsprechend kann die unterlassene Beibringung der Zustimmungserklärungen der verfahrensbetroffenen Grundeigentümer keinen „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG darstellen, weshalb vorliegend die Zurückweisung des naturschutzrechtlichen Anbringens nicht in Frage kommt (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071).
Wenn nun die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, wie dies vorliegend mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides geschehen ist, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, hingegen ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, eine meritorische Entscheidung zu treffen, würde doch damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301).
Dementsprechend war vom Landesverwaltungsgericht Tirol der angefochtene Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides (bloß) zu beheben, nicht aber über den Naturschutzantrag in der Sache (inhaltlich) zu entscheiden.
Zum wasserrechtlichen Entscheidungsteil entsprechend Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ist in Bezug auf den Bauabschnitt C wie folgt auszuführen:
Bei einem antragsbedürftigen Verfahren, wie das gegenständlich von der belangten Behörde durchgeführte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren eines ist, kann der Konsenswerber seinen Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen oder abändern (VwGH 19.09.2006, 2005/05/0147).
Fallbezogen hat die konsenswerbende Gemeinde bei der Rechtsmittelverhandlung am 09.03.2023 klargestellt, dass der Bauabschnitt C nicht mehr weiter beantragt wird und nur noch die beiden Baumaßnahmen A sowie B antragsgegenständlich sind.
Damit wurde dem Abspruch der belangten Behörde über den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag entsprechend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Baumaßnahme C die Grundlage entzogen. Die drei Baumaßnahmen A, B sowie C sind auch voneinander trennbar, zumal diese in örtlicher Hinsicht voneinander getrennt sind und kein einheitliches Bauwerk darstellen.
Durch diese im gegenständlichen Verfahrensverlauf erfolgte Teilzurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Stadium des Rechtsmittelverfahrens wird nun aber der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde nicht beseitigt, diese prozessuale Erklärung der Gemeinde Z anlässlich der Rechtsmittelverhandlung hat zur Folge, dass für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes eine wesentliche Voraussetzung fehlt, sodass für die Rechtsmittelinstanz die Pflicht besteht, über das Rechtsmittel zu entscheiden, und zwar in der Form, dass sie das Fehlen des Antrages im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung aufzugreifen und den angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid, dem durch die Antragszurückziehung die Grundlage entzogen wurde, aufzuheben hat (VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345).
Folgerichtig hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdesache den wasserrechtlichen Entscheidungsteil gemäß Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides im Umfang des Abspruches über die Baumaßnahme C zu beheben.
Was die über die beiden Baumaßnahmen A sowie B ergangene wasserrechtliche Entscheidung der belangten Behörde gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betrifft, ist Folgendes darzulegen:
Nach dem festgestellten Sachverhalt bewirken diese beiden Hochwasserschutzmaßnahmen, dass der Retentionsraum im Bereich des Ortsteiles „Y“ bei AA-Fluss-Hochwasser nicht mehr – so wie bisher - zur Verfügung steht, zumal erst ab einem Hochwasserereignis HQ90 ein Überströmen der antragsgegenständlichen Dammerhöhungen abschnittsweise einsetzt. Der Verlust an Retentionsraum wird dabei durch keine Maßnahmen kompensiert, sodass infolge der strittigen Baumaßnahmen mehr Hochwasser im AA-Fluss gehalten wird, wodurch sich die Hochwasserspiegellagen im Unterliegerbereich erhöhen, was für die Unterlieger den Hochwasserabfluss verschärft.
Derartige Maßnahmen, die zu einer Verschärfung der Gefahrensituationen im Hochwasserfall führen, erweisen sich aber als den öffentlichen Interessen widerstreitend (VwGH 21.01.1999, 98/07/0155).
Hinzu kommt, dass die antragsgegenständlichen Dammerhöhungsmaßnahmen einen unzureichenden Freibord vorsehen und die Standfestigkeit der bereits ausgeführten Dammerhöhungen – dem Stand der Technik widersprechend – nicht nachgewiesen werden konnte, weshalb von einem Versagen der Bauwerke auszugehen ist. Bei einem Versagen der Bauwerke durch Erosion der Dämme wird sich das AA-Fluss-Hochwasser schwallartig in den Ortsteil „Y“ ergießen, wobei ein derartiges schwallartiges Schadensereignis mit potentiell größeren Schäden im Ortsteil „Y“ einherginge.
Eine derartige Änderung der (bei Hochwässern auftretenden) Strömungsverhältnisse, die zu Nachteilen für Dritte führt, ist als erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer anzusehen (VwGH 20.09.2001, 2000/07/0222).
Insofern widersprechen die beiden Baumaßnahmen A sowie B dem in § 105 Abs 1 lit b Wasserrechtsgesetz 1959 normierten öffentlichen Interesse, dass der Ablauf der Hochwässer nicht beeinträchtigt wird, wie dies bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt wurde.
Nach den getroffenen Feststellungen wird für das Tiroler T-Land gerade ein generelles Hochwasserschutzprojekt ausgearbeitet. Im verfahrensbetroffenen Abschnitt des AA-Flusses liegen bereits gesamtheitliche Planungen für einen gemeindeübergreifenden Hochwasserschutz vor und wurde zur Ausführung der Hochwasserschutzmaßnahmen ein entsprechender Wasserverband gegründet, in dem auch die antragstellende Gemeinde Z Mitglied ist. Die im Gegenstandsbereich in Aussicht genommene AA-Fluss-Regulierung befindet sich aktuell im Stadium der Detailprojektierung, wobei für den Ortsteil „Y“ in Z dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen (Hochwasserschutzdämme, Mauern, etc.) vorgesehen sind und ebenso entsprechende Kompensationsmaßnahmen für den Verlust von Retentionsraum.
Die verfahrensgegenständlichen Dammerhöhungsmaßnahmen stehen feststellungsgemäß im Widerspruch zu der in Aussicht genommenen AA-Fluss-Regulierung, dies insofern, als die Dammerhöhungsmaßnahmen mangels Ausführung nach dem Stand der Technik und zufolge der nicht möglichen Nachweisführung bezüglich der erforderlichen Standfestigkeit wieder entfernt werden müssen, um dem Stand der Technik entsprechende Hochwasserschutzbauwerke errichten zu können.
Solcherart verletzen die beantragten Maßnahmen auch das öffentliche Interesse gemäß § 105 Abs 1 lit c Wasserrechtsgesetz 1959, wonach ein beabsichtigtes Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern in Einklang zu bringen sein sollte.
Mit Blick auf den Widerspruch des beantragten Vorhabens zu den öffentlichen Interessen gemäß § 105 Abs 1 lit b sowie lit c Wasserrechtsgesetz 1959 hat die belangte Behörde völlig rechtskonform den wasserrechtlichen Genehmigungsantrag abgewiesen. Im Umfang der beantragten Baumaßnahmen A sowie B war demzufolge die erstinstanzliche Entscheidung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gemäß Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu bestätigen. Die sich dagegen richtende Beschwerde erweist sich als unberechtigt.
Die von der beschwerdeführenden Gemeinde vorgetragenen Argumente gegen die Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung für die beiden Baumaßnahmen A sowie B sind nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel auch in dieser Hinsicht zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes darzulegen ist:
a)
Insoweit die Rechtsmittelwerberin beklagt, die belangte Behörde habe in ihrem Verfahren die Projektergänzung des Rückbaus der Baumaßnahme C nicht ausreichend berücksichtigt, ist ihr zu erwidern, dass der auf Rechtsmittelebene beigezogene wasserbautechnische Sachverständige seine Fachbeurteilungen darauf abgestellt hat, dass nur die beiden Baumaßnahmen A sowie B zur Ausführung gelangen, nicht aber (mehr) die Baumaßnahme C, womit die mit dem anfänglichen Projekt verbundenen Nachteile bei Hochwasserereignissen an der BBer Ache infolge eines durch die Dammerhöhungsmaßnahme C behinderten bzw. verzögerten Hochwasserabflusses in den AA-Fluss und der dadurch bedingten größeren Wassertiefen im Ortsteil „Y“ in Wegfall gekommen sind.
Verblieben sind allerdings die festgestellten Nachteile (auch allein) der beiden Baumaßnahmen A und B einer Verschärfung der Hochwassergefahren für die Unterlieger und eines größeren Schadenspotentials für den Ortsteil „Y“ infolge einer schwallartigen Flutung dieses Retentionsraumes, ebenso ist der Widerspruch zu der in Aussicht genommenen AA-Fluss-Regulierung im Tiroler S-Land verblieben.
Was nun zumindest die vorliegende Beschwerdeentscheidung anbelangt, kann keine Rede mehr davon sein, dass der von der Gemeinde beabsichtigte Rückbau der Dammerhöhungsmaßnahme C nicht berücksichtigt worden wäre.
b)
Wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine Fachaussage eines von der belangten Behörde beigezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen beruft, wonach das vorgelegte Projekt keine relevante Abflussverschärfung für ein Hochwasserereignis HQ30 am AA-Fluss zeigt, so übersieht sie, dass dieser Sachverständige aus seiner wasserbautechnischen Sicht auch festgehalten hat, dass Abflussverschärfungen am AA-Fluss für Ereignisse mit Auftretenswahrscheinlichkeiten zwischen 30 und 100 Jahren aufgrund des verzögerten Überbordungszeitpunktes des Retentionsraumes im Bereich des Ortsteils „Y“ zu erwarten sind.
Hinzu kommt im Gegenstandsfall, dass infolge des unzureichenden Freibords und der nicht nachgewiesenen Standfestigkeit der bereits ausgeführten Dammerhöhungen in den Abschnitten A sowie B von einem schwallartigen Einströmen von AA-Fluss-Hochwasser in den Retentionsraum „Y“ durch Erosion der Dammerhöhungen auszugehen ist, was mit einem größeren Schadenspotential für den Ortsteil „Y“ einhergeht.
Angesichts dieser von den befassten Sachverständigen aufgezeigten Umstände ist es für das entscheidende Verwaltungsgericht vorliegend begründet, die Auswirkungen der antragsgegenständlichen Maßnahmen nicht nur anhand des Abflusses eines Hochwassers am AA-Fluss im Ausmaß von HQ30 zu beurteilen, sondern ist es gerechtfertigt, ebenso die Auswirkungen von Hochwässern am AA-Fluss mit geringerer Wiederkehrwahrscheinlichkeit zu beachten.
Mit der bloß auf ein AA-Fluss-Hochwasser HQ30 abstellenden Argumentation ist demnach für die beschwerdeführende Gemeinde gegenständlich nichts zu gewinnen.
c)
Was den Einwand anbelangt, das zur Bewilligung vorgelegte Projekt habe für den Fall eines AA-Fluss-Hochwassers HQ100 nachgewiesen, dass der Ortsteil „Y“ weiterhin – so wie schon bisher – von Hochwasser überflutet werde und demnach keine negativen Auswirkungen für Dritte zu erwarten seien, vielmehr sogar bei einem Hochwasserereignis HQ100 eine Scheitelreduktion der Hochwasserwelle im Ausmaß von 9 m³ pro Sekunde infolge des späteren Anspringens des Retentionsraumes „Y“ erreicht werden könne, zumal in diesem Retentionsraum noch mehr Platz für Hochwasser – im Vergleich zu den bisherigen Hochwasserabflussverhältnissen – zur Verfügung stehe, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Der dem gerichtlichen Rechtsmittelverfahren beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Wasserbautechnik hat – unwidersprochen- dazu aufgezeigt, dass die Auswirkung einer Scheitelreduktion der Hochwasserwelle im Ausmaß von 9 m³ pro Sekunde (nur) bei einem weiteren Bestand des Schutzdammes C gegeben ist, da dieser Schutzdamm C zur Folge hat, dass der Hochwasserabfluss aus dem Retentionsraum „Y“ in Richtung des AA-Fluss gedrosselt wird.
Nachdem nunmehr der Schutzdamm C rückgebaut werden soll und nicht mehr antragsgegenständlich ist, liegt es auf der Hand, dass die (als positiv dargestellte) Scheitelreduktion der Hochwasserwelle im Ausmaß von 9 m³ pro Sekunde nicht mehr zu erreichen ist.
Davon abgesehen übergeht diese Argumentation die Nachteile der zur Bewilligung beantragten Schutzbaumaßnahmen A sowie B im Falle von AA-Fluss-Hochwässern mit einer größeren Wiederkehrwahrscheinlichkeit als HQ100, wo der Retentionsraum „Y“ zufolge der Dammerhöhungen in den Abschnitten A sowie B nicht mehr zur Verfügung steht, wie diese Nachteile in den vorstehenden Begründungserwägungen bereits hinlänglich dargestellt worden sind.
d)
Wenn die rechtsmittelwerbende Gemeinde aufgezeigt hat, dass sie die nunmehr strittigen Hochwasserschutzmaßnahmen anlässlich eines AA-Fluss-Hochwassers im Juni 2019 als Notmaßnahmen ausgeführt habe, so mag dies sein, jedoch ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Gemeinde nunmehr ein Bewilligungsprojekt vorgelegt und einen wasserrechtlichen Genehmigungsantrag für die bereits ausgeführten Dammerhöhungen (betreffend die Abschnitte A sowie B) gestellt hat, da die streitverfangenen Dammerhöhungen längerfristig (über das AA-Fluss-Hochwasser im Juni 2019 hinaus) ihre angestrebte Schutzwirkung entfalten sollen.
Insofern sind die verfahrensgegenständlichen Dammerhöhungen als wasserrechtlich bewilligungsbedürftige Schutz- und Regulierungswasserbauten am öffentlichen Gewässer AA-Fluss gemäß § 41 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 zu bewerten.
e)
Insoweit die beschwerdeführende Gemeinde daran Kritik geübt hat, dass der verfahrensbeteiligte wasserbautechnische Sachverständige Ausführungen zu Hochwasserereignissen mit einer größeren Wiederkehrwahrscheinlichkeit als HQ100 gemacht habe, obschon es dafür keine Berechnungen gäbe, so ist vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass der beigezogene Sachverständige seine Beurteilungen auf der Grundlage aller bisher zur Verfügung stehenden Berechnungen vorgenommen hat, so auch unter Berücksichtigung der Fachstellungnahmen der Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren. Aus diesen ergibt sich, dass Abflussberechnungen für AA-Fluss-Hochwasserereignisse HQ30 sowie HQ100 gegeben sind.
Es ist nunmehr nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts dem Sachverständigen aufgrund seiner Fachkunde durchaus zuzutrauen, dass er auf dem Boden dieser Datenlage eine fachliche Einschätzung der Auswirkungen von AA-Fluss-Hochwässern in einer Größenordnung zwischen HQ30 sowie HQ100 vornehmen kann. Wieso der Sachverständige dazu nicht im Stande sein sollte, wurde von der beschwerdeführenden Gemeinde auch nicht näher und substantiiert aufgezeigt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Sachverständige aufgrund seiner Fachkenntnisse in der Lage ist, (auch) eine fachliche Beurteilung von AA-Fluss-Hochwässern HQ30 bis HQ100 vorzunehmen.
Zu den Beweisanträgen wird festgehalten, dass die von der beschwerdeführenden Gemeinde beantragte Rechtsmittelverhandlung vom erkennenden Gericht am 09.03.2023 durchgeführt wurde. In deren Rahmen wurde ein wasserbautechnischer Sachverständiger zur Sache näher befragt.
Offene Beweisanträge sind nicht mehr verblieben. Nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts konnte vorliegend der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ausreichend klargestellt werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die sich in der vorliegenden Beschwerdesache stellenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Lösung zugeführt werden.
Dies betrifft etwa die Fragestellungen,
-was Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat,
-ob eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren in Tirol notwendig ist, wenn für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung besteht oder die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist,
-ob die Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall durch eine Maßnahme den öffentlichen Interessen widerstreitend ist und der wasserrechtlichen Bewilligung dieser Maßnahme entgegensteht und
-ob infolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Stadium des Rechtsmittelverfahrens bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen behördlichen Bescheid zu beheben hat.
An die in der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass vorliegend keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.