LVwG T LVwG-2022/15/2119-4

LVwG-2022/15/2119-4Landesverwaltungsgericht16.05.2023

Regest

Vergütung<br/>Verdienstentgang

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/2119-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.15.2119.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2022, Zl ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG

zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Zeiträume vom 14.03.2020 bis zum 16.03.2020 sowie vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 ersatzlos behoben.

2. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 wird der angefochtene Bescheid durch Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen,

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Abgeltung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG 1950 für den Zeitraum vom 14.03.2020 bis zum 13.04.2020 abgewiesen.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin. Festgehalten wird, dass mit Schriftsatz vom 24.04.2023 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin „alle gegenständlichen Anträge, insofern sie die Zeiträume vom 14.03. bis zum 16.03.2020 und vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 betreffen, vollinhaltlich zurückgezogen“ wurden.

Im Übrigen werden im Rechtsmittel Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Abweisung des Vergütungsantrages vorgenommen.

Festgehalten wird, dass die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nach Bejahung der Antragslegitimation und Rechtzeitigkeit des Antrages zusammenfassend für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 ausführt, dass im vorliegenden Fall durch die zeitgleiche Geltung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Folge des § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes ein Anspruch auf Vergütung nach dem EpiG 1950 nicht bestehe.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt in Y einen Gastronomiebetrieb. Durch die Verordnung Bote für Tirol Nr 121/2020 wurde auf Grundlage des EpiG 1950 unter anderem eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z ab dem 17.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung Bote für Tirol Nr 178/2020 mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.

Zwar wurde mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020 ab dem 17.03.2020 ebenfalls das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt, diese Verordnung wurde allerdings in weiterer Folge vom Verfassungsgerichtshof am 29.09.2021, V 188/2021, aufgehoben und dabei angeordnet, dass diese Verordnung nicht weiter anzuwenden ist.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin aufgrund einer Anordnung nach dem EpiG geschlossen war.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig.

IV.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950:

„§ 20

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

§ 32

Vergütung für den Verdienstentgang

  1. Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

[…]

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]“

Verordnung Bote für Tirol Nr 121/2020:

„Nr. 121 • Bezirkshauptmannschaft Imst

V E R O R D N U N G

der Bezirkshauptmannschaft Imst

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem

Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden

des Bezirk Imst

Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Imst sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten. Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Imst, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Der Bezirkshauptmann: iV. Mag. Nagele“

(Anmerkung: Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Nr 178/2020, mit Wirksamkeit am 26.03.2020 aufgehoben.)

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Im Rechtsmittelverfahren wurden alle Anträge auf Gewährung einer Entschädigung, insofern sie die Zeiträume vom 14.03. bis zum 16.03.2020 und vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 betreffen, vollinhaltlich zurückgezogen.

Bei einem Verfahren auf Gewährung einer Entschädigung nach § 32 EpiG 1950 handelt es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt. Anträge können nach § 13 Abs 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird in einem Antragsgebundenen Verfahren im Rechtsmittelverfahren der Antrag zurückgezogen, fällt die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung darüber nachträglich weg, was gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Zeiträume, für welche der Antrag zurückgezogen wurde, ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt 2.:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Vergütungsantrages für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 im Wesentlichen damit, dass mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 ebenfalls eine Schließung des Betriebes der Beschwerdeführerin erfolgt sei und somit auf Grund von § 4 Abs 2 COVID-19-MG in der anzuwendenden Fassung ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG 1950 nicht bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile in mehreren Erkenntnissen (vgl etwa Erkenntnis vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0049) ausgesprochen, dass aufgrund der Aufhebung der Verordnung des Bundesministers, BGBl II Nr 96/2020 durch den VfGH mit Erkenntnissen vom 29.09.2021, V 188/2021 und vom 01.10.2020, V 405/2020 und der vom Verfassungsgerichtshof angeordneten nicht weiteren Anwendbarkeit dieser Verordnung ein Anspruch nach dem EpiG nicht ausgeschlossen wird. Somit erweist sich die Begründung der Abweisung des Vergütungsanspruches durch die belangte Behörde auf Grund der rezenten Judikatur des VwGH als rechtswidrig.

Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterließ, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.4.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.6.2015, Ra 2015/04/0019; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.3.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde der Ansicht, für den angeführten Gastgewerbebetrieb bestehe ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs dem Grunde nach nicht. Deshalb – so die belangte Behörde ausdrücklich – traf diese keine weiteren Erhebungen und Feststellungen zur Höhe des diesbezüglichen Verdienstentgangs. Aufgrund der geklärten Rechtsfrage besteht der Anspruch auf Verdienstentgang allerdings sehr wohl.

Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit einer Bestimmung aus und ermittelte deshalb den dazu gehörigen Sachverhalt nicht. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist entscheidungswesentlich. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).

Die belangte Behörde hat nunmehr im gegenständlichen Fall Erhebungen von erheblicher Schwierigkeit und Komplexität über die wirtschaftlichen Entwicklungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der EpiG-Berechnungsverordnung durchzuführen und damit einhergehend detaillierte Abgrenzungsfragen zu Buchungen, der Festsetzung des Fortschreibungsquotienten und allenfalls dessen Angemessenheit zu klären. Im Übrigen wären diese darauf zu treffenden Feststellungen durch Anforderung von Buchhaltungsunterlagen einer entsprechenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine Stellungnahme eines entsprechenden Amtssachverständigen einzuholen gewesen, sodass damit ein erheblicher betriebswirtschaftlicher und verrechnungstechnischer Aufwand einhergegangen wäre (ähnlich LVwG Salzburg 5.5.2022, 405-8/1247/1/8-2022).

Durch die Zurückverweisung an die belangte Behörde kann ferner eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis erzielt werden, zumal die belangte Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde unmittelbar und direkt Beweiserhebungen vor Ort, zB im Rahmen einer Einsichtnahme in umfangreiche Buchhaltungsunterlagen des Beschwerdeführers direkt in dessen Betrieb, durchführen kann. Ferner kann dem Beschwerdeführer, Sachverständigen und allfälligen Zeugen eine öffentlich mündliche Verhandlung samt Anreise nach Innsbruck und damit verbundenen Verdienstentgang erspart bleiben, da im Hinblick auf die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Tirol eindeutig und klar vorgegebene Rechtslage von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen ist.

Ein vor der belangten Behörde durchgeführtes Beweisverfahren würde damit einerseits einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung zum Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer und andererseits einer gewichtigen Kostenreduktion des durchzuführenden Verfahrens dienen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 25 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zumal durch den vorliegenden Beschluss der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird, liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung vor.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte − ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt − die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der vom Verwaltungsgerichtshof jüngst ergangenen Rechtsprechung zu klären. Deshalb liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) vor. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH 30.6.2021, Ra 2018/16/0033; 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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