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LVwG-2023/39/0906-1•LVwG T LVwG-2023/39/0906-1
LVwG-2023/39/0906-1Landesverwaltungsgericht15.05.2023
Ausnahmebewilligung Verwendung Freizeitwohnsitz<br/>Antragslegitimation Erbe<br/>Freizeitwohnsitz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch RA AA, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 02.02.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Nutzung des Hauses Adresse 3 in **** X als Freizeitwohnsitz zu bewilligen.
Über entsprechende Nachforderung durch die Behörde mit E-Mail vom 03.02.2023 ergänzte - bzw konkretisierte damit auch letztlich - die Beschwerdeführerin ihre Eingabe mit Schreiben vom 16.02.2023 dahingehend, dass - unter Berufung auf den im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz jura novit curia – ein Antragsteller keine konkrete Gesetzesstelle nennen müsse. Es kämen mehrere Gesetzesstellen, welche die Nutzung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ermöglichen würden, in Betracht. Zu klären wäre, ob überhaupt ein Freizeitwohnsitz im Sinne des Gesetzes vorliegen könne, und bejahendenfalls, ob ein neuer Freizeitwohnsitz nach § 13 Abs 3 bis 5 TROG zulässig wäre. Verneinendenfalls wäre zu prüfen, ob ein Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 zu genehmigen sei. Ein Antrag auf Genehmigung im Sinne des § 13 Abs 8 TROG (Ausnahmebewilligung) sei dem gegenständlichen Antrag immanent. Nach § 13 Abs 8 TROG wären zwei Alternativen möglich, nämlich einmal der Erwerb im Erbweg und einmal bei Vorliegen geänderter Lebensumstände.
Die Beschwerdeführerin wäre als Ehefrau gesetzliche Erbin des verstorbenen CC, gesetzliche Erbin wäre sie sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht. Der betreffende Wohnsitz diene weder ihr noch anderen Personen anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses. Es lägen die Voraussetzungen des § 13 Abs 8 lit a TROG vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin schon Miteigentümerin des Häuschens gewesen wäre, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, weil das Tiroler Raumordnungsgesetz das Eigentum an einer Liegenschaft nicht verbiete und dies auch nicht könne. Das Eigentum wäre außerdem ein Recht und habe mit der faktischen Nutzung nichts zu tun. Eine Versagung aus diesem Grunde würde insbesondere der Kapitalsfreiheit widersprechen. Durch den Tod des Herrn CC und dem nunmehrigen Alter der Beschwerdeführerin lägen geänderte Lebensumstände vor, insbesondere wären dies familiäre Verhältnisse, welche eine andere Verwendung des Wohnsitzes als ein Freizeitwohnsitz nicht möglich und unzumutbar machen. Die Beschwerdeführerin habe – auch über ihren Vater - enge Rechtsbeziehungen zu diesem Wohnsitz, sie wäre seit 10 Jahren zur Hälfte Eigentümerin, die Beschwerdeführerin wie auch ihre Töchter würden sich auch seit jeher viele Wochen im Jahr in Österreich aufhalten. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmebewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz im Rahmen der Familie und der Gäste (§ 13 Abs 8 TROG) lägen jedenfalls vor.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 20.02.2023 wies der Bürgermeister der Gemeinde X „den Antrag gemäß § 28 Abs 1 lit d TBO 2022 zur Verwendung des Objektes Adresse 3, **** X, als Freizeitwohnsitz gemäß § 34 Abs 3 lit b leg cit ohne weiteres Verfahren ab (Spruchpunkt I), den Antrag um Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Nutzung des Objektes Adresse 3 als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 zurück (Spruchpunkt II) und den Antrag um Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Nutzung des Objektes Adresse 3 als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 ab (Spruchpunkt III)“.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann die gegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 29.05.2013 je zur Hälfte erworben hätten, sich das Grundstück mit einer Gesamtfläche von 1075 m² aus 992 m² Gärten und 83 m² Baufläche (Gebäude) zusammensetze, es sich um eine teilweise verbuschte Hanglage handle, das Haus am nördlichen Ende des Grundstücks hangaufwärts gesehen liege und nur über eine relativ steile bergwärts führende Treppe erschlossen sei.
Beim Kauf der Liegenschaft wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits in Pension gewesen, die Beschwerdeführerin habe beabsichtigt, ebenso wie ihr Gatte, in dieser gemeinsamen Wohnung, nach einer kurzen Übergangsfrist für die Beschwerdeführerin, ihren Alterswohnsitz zu nehmen und den Hauptwohnsitz zu begründen.
Herr CC habe sich nach dem Kauf der Liegenschaft laufend in X aufgehalten, sich um das Haus gekümmert und in X richtigerweise seinen Hauptwohnsitz angemeldet. Die Beschwerdeführerin hätte zum damaligen Zeitpunkt noch beiden Töchtern, welche die Firma ihrer Eltern weitergeführt hätten und (und noch führen würden), ausgeholfen, weshalb sie nicht so oft wie ihr Gatte in X gewesen wäre und daher den Nebenwohnsitz angemeldet habe.
Kurz nach dem Erwerb hätten sich bei ihrem Gatten erste Anzeichen einer Erkrankung, in ihrer Schwere zuerst noch falsch eingeschätzt, gezeigt, habe er Lähmungserscheinungen im Arm gehabt und hätte sich der Gesundheitszustand ab 2016 massivst verschlimmert. Obwohl schon ab 2016 schwer beeinträchtigt, habe die richtige Krankheitsdiagnose erst 2019 gestellt werden können. Herr CC hätte dauernder Pflege und Behandlung bedurft, er wäre von 2016 bis zu seinem Tod im Mai 2021 schwerst krank gewesen. Aus diesem Grunde habe die Wohnung in X nur ein paar Jahre durchgehend und in der Folge nur mehr eingeschränkt genutzt werden können. Der Plan, sich im Alter in X dauerhaft niederzulassen, sei auf diese Weise letztlich nicht mehr realisierbar gewesen, weil ein Krankenhausaufenthalt den nächsten abgelöst habe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Gatten in diesen Jahren durchgehend gepflegt. Trotz seines Gesundheitszustandes hätte Herr CC aber so oft als möglich in X sein wollen und dafür auch Mühen für sich und seine Frau in Kauf genommen.
Mittlerweile wäre die Beschwerdeführerin selbst 76 Jahre und auf den Kontakt mit ihren Töchtern, welche sich beide in Z aufhalten würden, angewiesen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei österreichischer Staatsbürger gewesen, sie dem Land dadurch und auch durch zahlreiche Aufenthalte, insbesondere in Tirol, sehr verbunden. Die Beschwerdeführerin sei die Erbin nach Herrn CC.
Names der Beschwerdeführerin sei beantragt worden, die gegenständliche Liegenschaft als Freizeitwohnsitz weiter nutzen zu dürfen. Im behördlichen Verfahren sei die Einvernahme der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt, insbesondere dazu angeboten worden, dass ihr eine Weiternutzung als Hauptwohnsitz nicht möglich sei. Das Ansuchen wäre ohne weiteres Verfahren und insbesondere ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin ab- bzw zurückweisend erledigt worden.
Die Beschwerdeführerin sei deutsche Staatsbürgerin, sohin Bürgerin der Europäischen Union.
Der angefochtene Bescheid weise einen dreigliedrigen Spruch auf. Die belangte Behörde verletze mit dem angefochtenen Bescheid in erster Linie die Rechtsvorschriften des § 13 Abs 8 lit a und lit b TROG. § 13 Abs 10 TROG sehe vor, dass die Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 erster Satz TROG schriftlich zu beantragen sei. Eine Splittung dahingehend, welche der beiden Alternativen des § 13 Abs 8 TROG vorlägen, sei nicht vorgesehen.
Unabhängig davon habe die Beschwerdeführerin Unterlagen vorgelegt und vorallem ihre Einvernahme zu Glaubhaftmachung und zum Nachweis des Sachverhalts angeboten. Die Behörde habe die Beweisaufnahme verweigert. Es wäre auch keinerlei Verständigung zu sonstigen Beweisaufnahmen vorgenommen worden.
In ihrer Einvernahme hätte die Beschwerdeführerin die familiären und tatsächlichen Umstände, die eine weitere Nutzung als Hauptwohnsitz unzumutbar machen würden, und die Gründe für die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz ausführlich dargelegt und bewiesen. Die belangte Behörde hätte nicht abschlägig bescheiden können, das Verfahren sei somit mangelhaft geblieben.
Die Umstände des § 13 Abs 8 lit a TROG lägen vor. Die Beschwerdeführerin sei Erbin nach ihrem Gatten. Nach deutschem Recht erbe sie (anders als nach österreichischem Erbrecht) ohne Einantwortung von selbst mangels Entschlagung der Erbschaft binnen vorgesehener Frist. Sie wäre daher zur Antragstellung berechtigt, stünden ihre formal nämlich alle Rechte zu, auch wenn ihr Eigentum nach ihrem Gatten noch nicht verbüchert sei.
Weder ihr noch dritten Personen diene dieses Haus derzeit zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 TROG lägen vor.
Nach § 13 Abs 8 lit b TROG sei ein Antrag des Eigentümers des Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei Hälfteeigentümerin und aufgrund ihres Erbrechts auch verfügungsberechtigt.
Ihr Gatte habe in dieser Wohnung seinen Hauptwohnsitz gehabt und sie selbst eine klare kurzfristige und konkrete Planung, dort gemeinsam mit ihrem Gatten ebenfalls den Hauptwohnsitz zu nehmen. Durch geänderte Verhältnisse, nämlich die Erkrankung ihres Gatten, dessen Tod und die damit verbundenen familiären Umstände sei derzeit eine andere Verwendung des Wohnsitzes außer jener als Freizeitwohnsitz im Sinne der Beschränkungen des § 13 Abs 10 TROG, nämlich für sich, seine Familie und Gäste, nicht möglich und auch nicht zumutbar.
Der angefochtene Bescheid verletze nicht nur das TROG, sondern auch verfassungsrechtlich gewährleistete und verbriefte Rechte (Unversehrtheit des Eigentums, Gleichheitssatz, Art I GRC). In den Akt bei der Baubehörde hätten allerdings zahlreiche Personen (zB Nachbarn) ein Einsichtsrecht.
Der angefochtene, aus drei Spruchpunkten bestehende Bescheid sei sowohl materiellrechtlich rechtswidrig als auch formalrechtlich und verfahrenstechnisch mangelhaft.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Akt.
Dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahre 2013 (Kaufvertrag vom 29.05.2013) zur Hälfte ideelle Miteigentümerin der Liegenschaft ist, ergibt sich aus der Aktenlage und ist nicht strittig gestellt. Vom Vortrag der Beschwerdeführerin, dass sie gesetzliche Erbin des Erblassers und damit dessen halben ideellen Miteigentumsanteils ist, wird ausgegangen.
Bei der hier vorzunehmenden Klärung der Frage der Antragslegitimation handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage, insbesondere auch aus dem eigenen Vortrag im Beschwerdevorbringen. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären. Wird zwar das Nichtbeiziehen der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren moniert, wurde in der Beschwerde jedoch kein einschlägiger Beweisantrag gestellt, bedürfte es eines solchen Beweises aber aufgrund der vorliegenden Entscheidungslage (Frage der Antragslegitimation) auch nicht. Die vorliegende Entscheidung beruht auf der Lösung einer Rechtsfrage. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
III.Rechtslage:
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022, lautet auszugsweise:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
…
d) die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;
…
[…]
§ 29
Bauansuchen
(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. ….
[…]“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022 lautet:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) … - … f)
…
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
a) der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt oder
b) im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen.
….
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
[…]
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
[…]
(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
[…]“
IV.Erwägungen:
Gegen Spruchpunkt I und die dazu begründend getroffenen Ausführungen, auf welche sich die Abweisung gemäß § 34 Abs 3 lit b TBO 2022 stützt, erhebt die Beschwerdeführerin gänzlich kein Vorbringen.
Die Beschwerdeführerin hält auch im Besonderen nicht entgegen, dass ein diesem Spruch zugrundeliegender Antrag gar nicht gestellt worden wäre. Eine solche Antragstellung auf Baubewilligung im Sinne des § 28 Abs 1 lit d TBO 2022 (Verwendungszweckänderung) erschließt sich aus der Eingabe vom 02.02.2023, „die Nutzung des Hauses …. als Freizeitwohnsitz zu bewilligen“ in Zusammenschau mit dem diesen Antrag konkretisierenden Vorbringen im Schreiben vom 16.02.2023, wonach „es „(auch) zu klären gelte, ob ein neuer Freizeitwohnsitz nach § 13 Abs 3 bis Abs 5 TROG 2022 zulässig wäre“. Der so bezogene Abs 3 zweiter Satz erklärt die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze (unter Voraussetzungen) als zulässig; Abs 6, welcher seinerseits Bezug zu Abs 3 zweiter Satz herstellt, sieht die Schaffung eines solchen neuen Freizeitwohnsitzes über die Möglichkeit der Bewilligung einer Verwendungszweckänderung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen (als antragsbedürftiger Verwaltungsakt) ausdrücklich vor, erfasst damit den Tatbestand des § 28 Abs 1 lit d TBO 2022.
Auch der unwidersprochen gebliebene Abweisungsgrund des § 34 Abs 3 lit b TBO 2022 bezieht sich auf ein im Sinne des § 13 Abs 6 TROG 2022 beantragtes Bauvorhaben, welches die darin genannten Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.
2. Vorhalt gegen eine Splittung in die Varianten § 13 Abs 8 lit a und b TROG 2022:
Bei der Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 und der Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 handelt es sich um eigenständige antragsbedürftige Verwaltungsakte. Dass der Ausnahmebewilligung nach lit a und jener nach lit b jeweils ein eigener Antrag zugrunde zu liegen hat, ergibt sich schon aus deren jeweiligem Gesetzeswortlaut als solchem (arg lit a: „auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers …“, arg lit b: „auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ….“). In dieser selbständigen Weise ist auch der Antragstatbestand des § 13 Abs 10 TROG 2022 zu interpretieren, welcher dem Antragsteller dieser Selbständigkeit konform aufträgt, zum Inhalt seines (jeweiligen) Antrages die zur Beurteilung des Vorliegens der (jeweiligen) Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu treffen und diese durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
In Zusammenschau bzw Wertung des gesamten, insbesondere des an obiger Stellung unter Punkt I zur Eingabe vom 16.02.2023 wiedergegebenen konkretisierenden Vorbringens kann hinblicklich des § 13 Abs 8 TROG 2022 im Ergebnis von 2 Anträgen (lit a, lit b) ausgegangen werden. Eine Entscheidung in zwei separaten Spruchpunkt erweist sich danach nicht als rechtswidrig.
3. Zu Spruchpunkt II (§ 13 Abs 8 lit a TROG 2022):
Die Behörde weist den Antrag nach § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 mangels Antragslegitimation zurück. Auch in Heranziehung der Begründung ergibt sich dieser formale Abspruch als einziger Inhalt des Bescheides. Dieser formale Abspruch bildet auch ausschließliche Sache des Beschwerdeverfahrens bzw Beschwerdegegenstand. Über diese Sache hinausgehendes Vorbringen ist damit nicht lösungsgegenständlich.
Der Zurückweisung des Antrags kann nicht entgegengetreten werden.
Vom Zutreffen des Vorbringens, gesetzliche Erbin nach ihrem Ehegatten zu sein, ausgehend, ist die Beschwerdeführerin Erbin nach deutschem Erbrecht geworden.
Nach der am 17.08.2015 in Kraft getretenen Europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) gilt grundsätzlich das Erbrecht jenes Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art 21 EU-ErbVO); gewöhnlicher Aufenthalte im Sinne der EU-ErbVO bedeutet Lebensmittelpunkt. Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit.
Aus der Aktenlage, insbesondere aus eigenem Vorbringen im Verfahren (Eingabe vom 16.02.2023 und Beschwerdevorbringen) ist offenkundig, dass der Verstorbene zuletzt (krankheits- und pflegebedingt) über maßgebliche Zeit in Deutschland lebte, dort damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Beschwerdeführerin wurde damit im Sinne der EU-ErbVO Erbin nach deutschem Erbrecht.
Als maßgeblich gilt es nun, das Antragsrecht eines Erben im Lichte der hier anzuwendenden raumordnungsrechtlichen Regelung des § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 zu definieren bzw zu interpretieren.
Aus der bereits mit TROG 1994, LGBl Nr 81/1993, zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers, ein Fortschreiten der Freizeitwohnsitzentwicklung (angesichts der Enge des Siedlungsraumes, dadurch bedingter Notwendigkeit eines besonders haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden, preistreiberischer Wirkung auf den Bodenmarkt, zunehmend schwieriger werdender Wohnraumbeschaffung für die ansässige Bevölkerung, Verstärkung der Zersiedelungstendenzen, finanzieller Belastungen der Gemeinden durch kostspielige Erschließungen und Bereitstellung der Infrastruktur) im Interesse der geordneten Gesamtentwicklung des Landes nicht weiter hinzunehmen, sowie insbesondere auch aus der dem Ausnahmecharakter (seit der Novelle LGBl Nr 4/1996 zum TROG 1994, LGBl Nr 81/1993) gerecht werdenden Bezeichnung einer Bewilligung nach (damals noch) § 15 Abs 3 ausdrücklich als eine Ausnahmebewilligung erschließt sich ein enger Interpretationsspielraum auch des Antragsrechts nach lit a als solchem. Ausnahmebestimmungen erfordern ihrer Rechtsnatur nach eine restriktive Auslegung.
Die Erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994 führen einschlägig aus, dass Hintergrund der Regelung dessen (damals noch) § 15 Abs 3 in der Vermeidung von unbilligen Härten gelegen ist. Fällen, in denen ein Freizeitwohnsitz im rechtlichen Sinn nicht in der primären Absicht, einen solchen zu begründen, sondern als Folge besonderer Entwicklungen im beruflichen oder familiären Bereich entstehen, soll entgegengewirkt werden. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 4/1996 führen ausdrücklich aus, dass in den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach (damals) § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten ist.
Unter dem tragenden Gedanken einer unbilligen Härtevermeidung umschreiben die Erläuternden Bemerkungen den Regelungsinhalt der Bestimmung durch Anführung eines dafür (ausdrücklich so bezeichnet) typischen Falles, wobei dieser im Konkreten dem Anwendungsbereich der lit a zugeordnet ist, wie folgt: „Ein erwachsenes Kind zieht aus seinem elterlichen Wohnhaus und begründet in einer anderen Gemeinde einen eigenen Wohnsitz. Jahre später sterben die Eltern, das Kind erbt das elterliche Wohnhaus, hat jedoch fürs erste keinen Bedarf, dieses als Dauerwohnsitz zu nutzen, sondern sieht hier Zukunftsperspektiven für die eigenen Kinder oder für eine Rückverlegung des eigenen Wohnsitzes zu einem späteren Zeitpunkt.“
Schon aus dieser für den Anwendungsbereich der lit a ausdrücklich als typisch beschriebenen Fallkonstellation und mit dieser eng gezogenen Sachverhaltskonstruktion den restriktiven Inhalt der lit a nachdrücklich zum Ausdruck bringend, lässt sich aber auch Maßgebliches für die Deutung der Antragslegitimation als solcher gewinnen, nämlich in dem Sinne, dass auch für die Antragslegitimation als solcher die Grenzen eng zu ziehen sind.
In einer Gesamtschau dieser erläuternden typischen Beispielswahl mit der der Freizeitwohnsitzgesetzgebung innewohnenden Absicht, die Freizeitwohnsitzentwicklung einzudämmen, rechtfertigt sich – dies auch in Anbetracht der an nachfolgender Stelle gegenteiligenfalls aufgezeigten, unter dem Gedanken der Freizeitwohnsitzregelung nicht vertretbaren Konsequenzen - eine Interpretation der Antragslegitimation eines Erben sachlich nur in der Weise, dass eine Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz über den Erbweg nur dann eingeräumt ist bzw sein soll, wenn als Erbe erstmalig Verfügungsgewalt über den Wohnsitz erlangt wird. Eine Fallkonstellation, in welcher einer Person bereits schon vor dem Erbfall Verfügungsgewalt über einen Wohnsitz aufgrund bestehenden ideellen Miteigentums an diesem zusteht, kann hingegen nicht zur Antragstellung im restriktiven Auslegungsgebot dieser Bestimmung berechtigen, liefe dies vielmehr offenkundig der mit einer Ausnahmebewilligung verfolgten restriktiven Zielsetzung, unbillige Härtefälle zu vermeiden, entgegen. Eine Deutung der Antragslegitimation in genanntem engen Verständnis lässt sich auch aus den in inhaltlichem Zusammenhang in den Erläuternden Bemerkungen zur lit a getroffenen Ausführungen, wonach „Personen, die dem Kreis der gesetzlichen Erben zugehören, einen ererbten Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwenden sollen können“, folgern.
Jede weitergreifende Interpretation des Antragsrechts stünde dem Regelungsgehalt des § 13 Abs 8 TROG 2022 als seiner Rechtsnatur nach eine Ausnahmebestimmung diametral entgegen.
Beispielhaft dazu sei hier etwa jener Sachverhalt angenommen, als ein Wohnsitz - im Rahmen bestehender Verfügungsgewalt als ideeller Miteigentümer - schon vor dem Erbanfall vom Verfügungsberechtigten (und künftigen Erben) in unzulässiger Weise als Freizeitwohnsitz genutzt, dh ein unzulässiger Freizeitwohnsitz begründet wurde (auf eine solche unzulässige Nutzung dürfte auch das Vorbringen in der Eingabe vom 16.02.2023 hinweisen, wenn ausgeführt wird, dass sich die Beschwerdeführerin wie auch ihre Töchter seit jeher viele Wochen im Jahr in Österreich aufhalten). Weshalb dem bereits über den Wohnsitz Verfügungsberechtigten trotz eigener unzulässiger Freizeitwohnsitznutzung nun über den Weg eines ererbten ideellen Miteigentumsanteils ein zulässiger Freizeitwohnsitz eingeräumt sein sollte, entbehrt jeglicher sachlichen Rechtfertigung, ließe sich insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt, unbillige Härten infolge (hier) geänderter familiärer Verhältnisse zu vermeiden, rechtfertigen.
Verdeutlichen lässt sich die Unsachlichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Falle bereits bestehender Verfügungsgewalt anhand eines dazu plakativ besonders gewählten Beispiels, als sich das ideelle Miteigentumsverhältnis im etwa angenommenen Verhältnis 9/10 (Erbe) zu 1/10 (Erblasser) verteilen würde, der Erbe damit über einen lediglich untergeordneten bzw geringfügigen ererbten Miteigentumsanteil letztlich zu einem zulässigen Freizeitwohnsitz käme, welcher ihm – im gewählten Beispielsfalle überdies sogar trotz bisheriger unzulässiger Freizeitwohnsitznutzung – über den Titel der eigenen bereits bestehenden Verfügungsgewalt niemals einzuräumen wäre.
Wäre dem bereits zu ideellen Miteigentumsanteilen über den Wohnsitz verfügungsberechtigten Erben eine Antragslegitimation gemäß § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 zuzuerkennen, hätte dies aber zur Folge, dass neben der Frage der rechtmäßigen Benützung des Wohnsitzes durch den Erblasser einziges weiteres Prüfungskriterium die Frage wäre, ob der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient. Wäre dies zu verneinen, käme der bisher schon Verfügungsberechtigte aus sachlich nicht zu rechtfertigenden Umständen in den Genuss einer, aus eigener (ideeller Mit)Eigentümerstellung nicht ableitbaren Freizeitwohnsitznutzung.
Derartige Konsequenz liefe aber den mit der restriktiven Freizeitwohnsitzgesetzgebung verfolgten Zielsetzungen, von welchen Gedanken auch die Ausnahmeregelungen des § 13 Abs 8 TROG 2022 getragen sind, entgegen. Um letztlich dem Charakter des § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 als ihrerseits Ausnahmebestimmung von der schon für sich restriktiven Freizeitwohnsitzregelung sachlich gerecht zu werden, müssen derartige Folgewirkungen aber bereits schon in die Interpretationsüberlegung zur Antragslegitimation eines Erben als solcher einfließen.
Es kann damit der belangten Behörde, wenn sie beurteilt, dass es der Beschwerdeführerin (bereits) an der Legitimation zur Antragstellung nach § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 mangle, unter Einbeziehung all dieser aufgezeigten Gründe als maßgebliche Auslegungsparameter im Ergebnis nicht entgegengetreten werden. Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, seine Begründung an die Stelle jener der belangten Behörde zu setzen bzw eine solche zu ergänzen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgehaltenen verfassungsrechtlichen Bedenken liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vor.
Die Beschwerdeführerin war vor dem Tod ihres Gatten Hälfteeigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin gibt an, nach dem Tod ihres Gatten dessen Hälfteeigentum im Erbwege erhalten zu haben.
§ 13 Abs 8 lit b TROG 2022 ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen die positive Beurteilung der Nutzung eines Freizeitwohnsitzes. Der Gesetzgeber stellt auf die geänderten Lebensumstände ab, die, hervorgerufen insbesondere durch berufliche oder familiär Veränderungen, eine andere Verwendung ihres bisherigen Wohnsitzes nicht möglich machen oder die unzumutbar wären. Unbillige Härten in derart gelagerten Fällen sollen damit vermieden werden, entstünden ansonsten nämlich in solchen Fällen – grundsätzlich – unzulässige Freizeitwohnsitze.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung der lit b ist nach der eindeutigen Regelungsintention stets, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, mithin seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, an jenem Wohnort hat, der in Zukunft als Freizeitwohnsitz genutzt wird (werden soll). Keinesfalls wäre aber diese Bestimmung auch dafür gedacht, eigentlich unzulässige Nutzungen als Freizeitwohnsitz über ein Bewilligungsverfahren zu legalisieren.
Das Grunderfordernis eines Hauptwohnsitzes ergibt sich – wie bereits aus dem klaren Wortlaut zu erschließen – in eindeutiger Weise auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 15 Abs 3 lit b TROG 1994, LGBl Nr 81/1993 (Vorgängerbestimmung zu§ 13 Abs 7 lit b TROG 2016 und § 13 Abs 8 lit b TROG 2022), als dazu dem Inhalt nach ausgeführt wird, es sollten im Hinblick auf das generelle Freizeitwohnsitzverbot unbillige Härten vermieden werden, indem die Möglichkeit eröffnet würde, bei Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen einen „bisherigen“ Wohnsitz, welchen man „nicht mehr“ anderweitig nutzen könne, später „wiederum“ als „Hauptwohnsitz“ zu verwenden. Es solle niemand zur Aufgabe des Wohnsitzes gezwungen werden, nur weil er ihn aufgrund geänderter Lebensumstände „nur mehr“ zu Freizeitzwecken verwenden könne.
Wurde zwar der Wortlaut im (§ 13 Abs 7 lit b TROG 2016 und im) § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 in minimalen Umfängen gegenüber § 15 Abs 3 lit b TROG 1994 geändert, erfolgte jedoch keine inhaltliche Änderung der Regelung. Die Erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Novelle LBGl Nr 4/1996 halten dazu fest, dass „in den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten ist“.
Gerade das eigene Beschwerdevorbringen bringt nun aber sachverhaltsrelevant zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Liegenschaft nie zu Hauptwohnsitzzwecken genützt hat. Die Beschwerdeführerin trägt dazu sachverhaltsrelevant vor, dass sie die (lediglich) Absicht hatte, nach einer kurzen Übergangsfrist an der gegenständlichen Liegenschaft ihren Alterswohnsitz zu nehmen und dort ihren Hauptwohnsitz zu begründen, sie jedoch zum damaligen Zeitpunkt ihre beiden Töchter bei der Führung der Firma in Z unterstützte, deshalb nicht so oft wie ihr Gatte in X aufhältig war und daher Nebenwohnsitz anmeldete. Aufgrund der Krankheit ihres Gatten wäre der Plan, sich in X dauerhaft niederzulassen, nicht mehr zu verwirklichen gewesen, die Wohnung wäre in der Folge nur mehr eingeschränkt genutzt worden, die Beschwerdeführerin habe die Pflege ihres Gatten übernommen.
Es ergibt sich somit bereites aus eigenem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin niemals - weder in der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Antragstellung - an der gegenständlichen Liegenschaft ihren Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen) hat(te).
Eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 durfte damit – wie dies die belangte Behörde zutreffend aussprach – nicht erteilt werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
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