LVwG T LVwG-2022/47/3221-1

LVwG-2022/47/3221-1Landesverwaltungsgericht15.05.2023

Regest

Anmeldebescheinigung<br/>Mängelbehebungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/3221-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.47.3221.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwälte CC und DD, Adresse 1, ***** Z, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.08.2022, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der AA, geb XX.XX.XXXX, vertreten durch ihre Mutter BB, auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Nachbesserung des Antrages ignoriert habe bzw alle Fristen fruchtlos abgelaufen seien.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 16.09.2022, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Mutter der Beschwerdeführerin über ausreichende monatliche Einkünfte verfüge und sohin der Nachweis über die ausreichenden Existenzmittel erbracht sei. Beantragt wurde daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung stattzugeben.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin. Sie ist am XX.XX.XXXX geboren. Am 05.05.2022 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin, BB (Mutter), einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach § 73 Abs 1 NAG 2005 bei der Bezirkshauptmannschaft X ein. Als Wohnsitz wurde **** W, Adresse 2, angegeben. Als Identitätsnachweis wurde eine Kopie eines gültigen deutschen Reisepasses zum Akt genommen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Nachweis über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre minderjährige Tochter nachzuweisen, um die Voraussetzungen nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG zu überprüfen.

Mit Schreiben vom 25.08.2022 setzte die belangte Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EE, darüber in Kenntnis, dass die Voraussetzungen aufgrund fehlender Existenzmittel für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen und ersuchte um Überprüfung, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl 1991/51, idF BGBl I 2018/58, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 13

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)“

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 221/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 53

Anmeldebescheinigung

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

„§ 55

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

V.Erwägungen:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß § 53 Abs 1 NAG 2005 eingebracht hat.

Gemäß § 53 Abs 1 NAG 2005 haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, welche sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Wenn die Nachweise nach § 53 Abs 2 NAG 2005 nicht erbracht werden, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das aufenthaltsrechtliche Verfahren ist nicht nach § 13 Abs 3 AVG fortzusetzen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Unterbleibt in weiterer Folge eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), so hat das BFA dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (§ 55 Abs 4 NAG). Für eine externe Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach dem NAG anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Falle einer Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Unabhängig davon, dass, wenn ein Nachweis gemäß § 53 Abs 2 NAG 2005 nicht erbracht wird und das Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG 2005 nicht besteht, das Verfahren nach § 55 Abs 3 NAG 2005 fortzusetzen ist, ist es bei einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG für eine etwaige nachfolgende Zurückweisung eines Antrages erforderlich, dass dem Einschreiter die Mängelbehebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung (Rechtsfolge) aufgetragen wird, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Diese Rechtsfolge (Wirkung) nach § 13 Abs 3 AVG wurde der Beschwerdeführerin im Mängelbehebungsschreiben vom 20.07.2022 nicht aufgetragen, sondern wurde der Beschwerdeführerin als Rechtsfolge lediglich mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist gemäß § 55 Abs 3 NAG 2005 das BFA, EE, hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werde und sollte das Formgebrechen rechtzeitig behoben werden, der Antrag als ursprünglich richtig (vollständig) eingebracht gelte.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen lagen in gegenständlichem Fall die Voraussetzungen zur Zurückweisung des von der Beschwerdeführerin am 05.05.2022 eingebrachten Antrages auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger nach dem NAG 2005 in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG jedenfalls nicht vor und es war der Beschwerde sohin Folge zu geben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufzuheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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