LVwG T LVwG-2022/27/2979-2

LVwG-2022/27/2979-2Landesverwaltungsgericht15.05.2023

Regest

Tatzeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/2979-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.27.2979.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2022, ***, wegen Übertretung der COVID-19-Maßnahmenverordnung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 12.02.2022, 17:00 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2, Gondel am BB-Berg

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit ein geschlossenes und abdeckbares Fahrbetriebsmittel einer Seilbahn, nämlich eine geschlossene bzw. abdeckbare Gondel benützt und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl Personen gemäß 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung -4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2022, in der Zeit von 12.02.2022 bis 12.03.2022 in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmittel (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 8 Abs. 3 Zif. 1 und § 3 Abs. 1 COVID-19-MG I.V.m. § 4 Abs. 3 Z. 2 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 150,00

2 Tage(n) 2 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 8 Abs. 3 COVID-19- Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleiche 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€165,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und unter anderem ausgeführt, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht an dem ihm zur Last gelegten Tatort in der Gondel befunden habe, sondern vielmehr auf dem Parkplatz vor der BB-Bergbahn.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 12.02.2022 gemeinsam mit anderen bei einer Olympiafeier betreffend Herrn CC teilgenommen. Aus einer Anzeige der PI Y vom 23.06.2022, ***, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er am Tattag gegen 17.00 Uhr bei der Talstation der Yer Bergbahnen am BB-Berg den gesetzlich vorgesehenen Abstand von mindestens 2 m unterschritten habe.

Aus dem behördlichen Akt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer sodann mit drei anderen Personen in einer Gondel zur Bergstation gefahren ist, wobei sich im Akt ein Foto mit dem Datum 12.02., 17.25 Uhr, befindet, aus dem sich ergibt, dass alle Personen eine FFP2-Maske getragen haben. In zwei weiteren Fotos, jedoch ohne Uhrzeit, ist erkennbar, dass die vier Personen ohne Maske in der Gondel sitzen. Dazu hat der Beschwerdeführer ausgeführt, man sei für ein Interview, welches auch im Internet angesehen werden kann, gebeten worden, kurz die Masken abzunehmen.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen können in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II Nr 34/2022 idF BGBl II Nr 55/2022, lauten:

§ 4

„Verkehrsmittel

(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

…“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer um 17.00 Uhr, sohin zum Tatzeitpunkt, nicht in der Gondel am BB-Berg gesessen ist, sondern sich vielmehr bei der Talstation aufgehalten hat. Dem erkennenden Richter ist auch aus anderen Verfahren bekannt, dass sich viele Personen zu diesem Zeitpunkt noch in der Talstation aufhielten und erst danach in die Gondel eingestiegen wurde. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bei der Gondelfahrt jedenfalls um 17.25 Uhr eine FFP2-Maske getragen hat. Nicht kann jedoch festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in der Gondel keine Maske getragen hat. Fest steht jedoch, dass dies nicht der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatzeitpunkt war.

Da sohin die genaue Tatzeit nicht feststellbar ist, jedoch jedenfalls feststeht, dass der Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Tatzeit die Tat nicht begangen haben kann und auch in der Gondel jedenfalls um 17.25 Uhr eine FFP2-Maske getragen hat, konnte nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit eine Tatzeit erhoben werden.

Der Beschwerde daher Folge zu geben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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