LVwG T LVwG-2023/47/0619-4

LVwG-2023/47/0619-4Landesverwaltungsgericht11.05.2023

Regest

Taxilenkerausweises<br/>Vertrauenswürdigkeit<br/>Bindungswirkung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/0619-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.0619.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.01.2023, ***, betreffend ein Verfahren nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 09.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 4 BO 1994 ein. Mit Bescheid vom 23.06.2022, Zl ***, wurde der Antrag abgewiesen. Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 08.08.2022, Zl LVwG-2022/48/1990, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.06.2022 Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückverwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.01.2023, ***, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach § 4 BO 1994 vom 09.06.2022 gemäß § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 erneut abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es hinsichtlich des Antragstellers in den letzten fünf Jahren zu 39 rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr gekommen sei. Daraus sei eine allgemeine Sorglosigkeit gegenüber den Regularien der Straßenverkehrsordnung und somit gegenüber Geboten zur allgemeinen Gefahrenabwehr ableitbar, weshalb der Antragsteller nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit iSd BO 1994 besitze.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Beschwerdeführer führte begründend aus, dass er entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitze. Die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogenen Verwaltungsübertretungen würden mit wenigen Ausnahmen auf die Funktion als Geschäftsführer abstellen und einen Zeitraum betreffen, in welchem der Beschwerdeführer gar nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.04.2023 (OZ 3).

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer, war bis 04.11.2019 Gesellschafter und Geschäftsführer der CC GmbH (nunmehr DD GmbH). Seine gesamten Geschäftsanteile hat er an EE abgegeben und er ist nunmehr nicht mehr als Geschäftsführer tätig.

Gegen den Beschwerdeführer liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung folgende rechtskräftige und nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkungen auf:

Aktenzahl

Verwaltungs-übertretung

Vorwurf

Strafhöhe

Tatzeitpunkt


§ 103 Abs 2 KFG

Pflichten des Zulassungsbesitzers nicht eingehalten (Auskunftspflicht)

EUR 35,00

21.01. 2019


§ 103 Abs 2 KFG

Pflichten des Zulassungsbesitzers nicht eingehalten (Auskunftspflicht)

EUR 100,00

08.08. 2019


§ 103 Abs 2 KFG

Pflichten des Zulassungsbesitzers nicht eingehalten (Auskunftspflicht)

EUR 150,00

13.10. 2019


§ 103 Abs 2 iVm § 103a Abs 1 KFG

Pflichten des Zulassungsbesitzers nicht eingehalten (Auskunftspflicht)

EUR 85,00

15.09. 2019


§ 103 Abs 2 KFG

Pflichten des Zulassungsbesitzers nicht eingehalten (Auskunftspflicht)

EUR 115,00

20.10. 2019


§ 103 Abs 2 KFG

Pflichten des Zulassungsbesitzers nicht eingehalten (Auskunftspflicht)

EUR 130,00

01.10. 2019


§ 103 Abs 2 KFG

Pflichten des Zulassungsbesitzers nicht eingehalten (Auskunftspflicht)

EUR 100,00

08.01. 2020


§ 103 Abs 2 KFG

Pflichten des Zulassungsbesitzers nicht eingehalten (Auskunftspflicht)

EUR 100,00

19.11. 2019


§ 103 Abs 2 KFG

Pflichten des Zulassungsbesitzers nicht eingehalten (Auskunftspflicht)

EUR 100,00

21.11. 2019


§ 37 Abs 2 Z 8 GütbefG

Pflichten des Beförderers gefährlicher Güter nicht eingehalten

EUR 50,00

05.08. 2020


§ 37 Abs 2 Z 8 GütbefG

Pflichten des Beförderers gefährlicher Güter nicht eingehalten

EUR 110,00

05.08. 2020


§ 37 Abs 2 Z 8 GütbefG

Pflichten des Beförderers gefährlicher Güter nicht eingehalten

EUR 110,00

05.08. 2020


§ 368 GewO

Pflichten des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht eingehalten

EUR 100,00

14.09. 2020


§ 20 Abs 2 BStMG

Pflichten des Lenkers nicht eingehalten (Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet)

EUR 300,00

25.08. 2020


§ 102 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 KFG

Pflichten des Lenkers nicht eingehalten (Beschädigung der Windschutzscheibe)

EUR 100,00

10.11. 2021


§ 102 Abs 1 KFG

Pflichten des Lenkers nicht eingehalten (Reifen entsprachen nicht den Vorschriften)

EUR 100,00

10.11. 2021


§ 102 Abs 1 KFG

Pflichten des Lenkers nicht eingehalten (Spurverbreiterung nicht typisiert)

EUR 100,00

10.11. 2021


§ 102 Abs 1 KFG

Pflichten des Lenkers nicht eingehalten (Spurverbreiterung nicht typisiert)

EUR 100,00

10.11. 2021


§ 102 Abs 1 KFG

Pflichten des Lenkers nicht eingehalten (Reifen entsprachen nicht den Vorschriften)

EUR 100,00

10.11. 2021


§134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006

Pflichten des Fahrers zur Güterbeförderung nicht eingehalten (Ruhezeiten)

5 Verstöße

EUR 480,00

14.10. 2021


§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 34 Abs 3 EG-VO 165/2014

Pflichten des Fahrers zur Güterbeförderung nicht eingehalten (Ruhezeiten)

12 Verstöße

EUR 840,00

14.10. 2021


§ 367 Z 16 iVm § 46 Abs 2 Z 1 Gewerbeordnung

Pflichten des Gewerbeinhabers nicht eingehalten (Standortverlegung nicht angezeigt)

EUR 100,00

05.01. 2022


§ 106 Abs 5 Z 2 KFG

Pflichten des Lenkers nicht eingehalten (keine Rückhalteeinrichtung bei Kindern unter 14 Jahren)

EUR 100,00

02.07. 2022


§ 102 Abs 11 KFG

Pflichten des Lenkers nicht eingehalten (Nichtvorweisen Verbandszeug)

EUR 30,00

02.07. 2022


§ 102 Abs 11 KFG

Pflichten des Lenkers nicht eingehalten (Nichtvorweisen Warneinrichtung)

EUR 30,00

02.07. 2022

Unter anderem wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 106 Abs 5 KFG eine Geldstrafe verhängt. Er hat nicht dafür Sorge getragen, dass für seine eigenen Kinder im Fahrzeug das vorgeschriebene Sicherheitssystem wurde.

Hinsichtlich einer Übertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 KFG hat sich der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges vor dessen Inbetriebnahme nicht davon überzeugt, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Über den Beschwerdeführer wurden zudem wegen Verstößen gegen die Ruhezeiten rechtskräftig Geldstrafen verhängt.

Mehrfach wurden vom Beschwerdeführer Lenkerauskünfte (§ 103 Abs 2 KFG) nicht erteilt und die jeweiligen Strafen einfach bezahlt. Der Beschwerdeführer hat nicht für eine geordnete Übergabe seines Unternehmens gesorgt. Es wurden von ihm als Beschuldigten bzw seiner Ehegattin in Verfahren, zu deren Tatzeitpunkten er nicht mehr handelsrechtlicher Gesellschafter des Unternehmens war, einfach die Strafen bezahlt und die jeweiligen Strafverfügungen bzw -erkenntnisse sind dann in Rechtskraft erwachsen. Er hat sich nach eigenen Angaben gar nicht um diese Strafen gekümmert. Er hat hinsichtlich zahlreicher Verwaltungsstrafverfahren sorglos gehandelt.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die dem Verfahren zugrundeliegenden rechtskräftigen Strafen wurden dem Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgehalten. Seine Rechtfertigung, dass er oder seine Ehegattin die Strafen einfach bezahlt haben und er sich nicht weiter darum gekümmert hat, war glaubwürdig.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die wesentliche Bestimmung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, idF BGBl II Nr 408/2020, lautet wie folgt:

„§ 6.

(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

…“

V.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) ist der Ausweis nach § 4 BO 1994 auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "sich verlassen können" zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt (VwGH 15.11.2007, 2007/03/0153; 31.1.2005, 2001/03/0123).

Die Frage, ob eine Person im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 das dem Urteil bzw. dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten maßgeblich (VwGH 15.11.2007, 2007/03/0153; 25.6.2003, 2000/03/0228 und 2002/03/0112).

Eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften stellt im Hinblick auf die Tätigkeit als Lenker im Fahrdienst jedenfalls ein Fehlen der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 dar.

In den letzten fünf Jahren kam es beim Beschwerdeführer zu mehr als 25 rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr. Es sind daher Zweifel daran angebracht, dass der Beschwerdeführer seine Fahrgäste im Rahmen des Taxigewerbes mit der von ihm erwarteten Sicherheit und Zuverlässigkeit befördern wird. Es handelt sich unter anderem um Übertretungen betreffend das sichere Befördern von Kindern, die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten und die Überprüfung, ob das Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht. Es sind dies allesamt Bestimmungen, welche auf den sicheren Transport von Personen und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer abzielen.

Mit seinem Vorbringen, dass er nur für wenige der rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen selbst verantwortlich sei, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Vielmehr hat er dadurch aufgezeigt, dass er sich nicht um die gegen ihn geführten Verfahren gekümmert und einfach die Geldstrafen bezahlt hat. Dem Beschwerdeführer wäre in jedem einzelnen Verfahren der Rechtsweg offen gestanden. Er hätte im Beschwerdeverfahren vorbringen können, dass er nicht mehr der zur Vertretung nach außen Berufene und somit der strafrechtlich Verantwortliche iSd § 9 VStG ist. Die hat der nunmehrige Beschwerdeführer aber unterlassen. Sämtliche im Verfahren angeführte Strafverfahren sind in Rechtskraft erwachsen.

Die rechtskräftigen Strafverfügungen und Straferkenntnisse, in welchen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Delikte schuldhaft verwirklicht hat, entfalten für das Verwaltungsgericht Bindungswirkung (vgl. VwGH 29.1.2015, Ra 2015/03/0001 mit Verweis auf E 24.5.2012, 2011/03/0062).

Neben den zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wegen Übertretungen nach straßenverkehrsrechtlichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, welche bereits eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers begründen, hat sich dieser auch sorglos betreffend der gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren gezeigt.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes wurden seitens des Beschwerdeführers Verhaltungsweisen gesetzt, die im besonderen Maße die Verkehrssicherheit, in weiterer Folge insbesondere die Sicherheit von Personen im Straßenverkehr gefährdeten. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ist eine allgemeine Sorglosigkeit gegenüber den Regularien der StVO und somit gegenüber Geboten zur allgemeinen Gefahrenabwehr abzuleiten.

Nachdem die Verwaltungsübertretungen keine fünf Jahre zurückliegen, ist für die zumindest letzten fünf Jahre die Vertrauenswürdigkeit nicht nachweislich gegeben.

Aus alledem ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines Gesamtverhaltens keine Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 lit b BO 1994 gegeben ist.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.