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LVwG-2023/49/1207-1•LVwG T LVwG-2023/49/1207-1
LVwG-2023/49/1207-1Landesverwaltungsgericht10.05.2023
Entschädigung <br/>Beherbergungsbetrieb<br/>Inkrafttreten einer Verordnung <br/>Rückwirkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z (Hotel BB), vertreten durch Rechtsanwältin CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 11.2.2022, ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm VO der BH X, Bote für Tirol 10b/2020, 121, aufgrund der Schließung ihres Beherbergungsbetriebes „Hotel BB“ in Z (Bezirk X) von 17.3.2020 bis 25.3.2020 eine Vergütung von € 6.204,05 zu. Im zweiten Spruchpunkt wies die belangte Behörde gemäß § 32 EpiG iVm §§ 1 und 2 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 16, iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, das beantragte Mehrbegehren von € 578,23 für die Schließung dieses Beherbergungsbetriebes am 26.3.2020 ab. Den zweiten Spruchpunkt betreffend kenne das COVID-19-Maßnahmengesetz im Gegensatz zum Epidemiegesetz keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges. Die VO der BH X, Bote für Tirol 10b/2020, 121, sei am 26.3.2020 außer Kraft getreten. Für den Zeitraum nach dem 25.3.2020 seien keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Partei erlassen worden, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes.
In der ausschließlich gegen den zweiten Spruchpunkt gerichteten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – aus, die belangte Behörde gehe fälschlicherweise von einer materiellen Derogation aus. Dafür müssten die sachlichen, persönlichen, zeitlichen und örtlichen Geltungsbereiche der widersprechenden Normen ident sein, was im gegenständlichen Fall nicht eintrete. Durch die VO-BH Imst seien alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken zu schließen gewesen. Die aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassene COVID-19-MV-96 habe jedoch das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt. Laut der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg 405-8/114/1/9-2021 sei unter Bezugnahme auf OGH 24.02.2021, 7 Ob 214/20a, ein Betretungsverbot nicht mit einer Betriebsschließung gleichzusetzen. Die VO-BH habe keine vollständige Schließung gewöhnlicher Gastgewerbebetriebe angeordnet. Der sachliche, persönliche und örtliche Geltungsbereich unterscheide sich daher von der COVID-19-MV-96. Somit würden die Voraussetzung für eine materielle Derogation nicht vorliegen. Deshalb sei auch ein Anspruch nach dem Epidemiegesetz nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus wird die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des damaligen Gesundheitsministers vom 18.6.2020, 1599/J, ob eine Entschädigung für den Zeitrahmen Mitte bis Ende März 2020 vorliege, angeführt („Wenn sich die Maßnahme auf § 20 Epidemiegesetz gestützt hat und rechtzeitig ein Antrag nach § 32 Epidemiegesetz gestellt wurde, dann ja.“).
Die Vergütung gebühre gemäß Epidemiegesetz für die Dauer der Maßnahme. Die Maßnahme habe bis zur Kundmachung, die – irgendwann – im Laufe des 26.3.2020 erfolgt sei, gedauert. Eine Nichtvergütung des gesamten Tages würde bedeuten, dass der Verordnung eine Rückwirkung für etwa einen halben Tag zugesonnen werde, die vom zugrundeliegenden Gesetz nicht gedeckt sei. Rückwirkende Verordnungen seien nur zulässig, wenn das Gesetz eine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung enthalte. Gegebenenfalls müsste die Vergütung für den Anteil des 26.3.2020 zustehen, bis zur Kundmachung. Da die Uhrzeit nicht bekannt sei, sei die Verordnung im Sinne des Legalitätsprinzips und des Vertrauensschutzes auszulegen. Eine Verordnung gelte im Sinne des Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG), wenn sie keine gesonderte Regelung ihres In-Kraft-Tretens enthalte, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung als erlassen (VfGH B 172/2013). Es könne dem Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden, dass die Verordnung ca einen halben Tag rückwirkend gelte, zumal das Epidemiegesetz das Erlassen einer rückwirkenden Verordnung nicht zulasse. Die Verordnung sei daher in verfassungskonformer Interpretation so auszulegen, dass die Verordnung „mit Ablauf“ des Tages der Kundmachung in Kraft trete. Demgemäß stehe auch für den gesamten 26.3.2020 eine Vergütung zu.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung von € 578,23 zuzusprechen, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betreibt den Beherbergungsbetrieb „Hotel BB“ in **** Z, Bezirk X.
Mit Verordnung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks X (Bote für Tirol 10b/2020, 121) ordnete die Bezirkshauptmannschaft X – gestützt auf § 20 EpiG, mit Inkrafttreten am 17.3.2020 – unter anderem an: „Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.“
Diese Verordnung hob die Bezirkshauptmannschaft X mit Verordnung über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.3.2020, Bote für Tirol Nr 121/2020 (Bote für Tirol 12a/2020, 178) auf.
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
IV.Rechtslage
Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/195)
„§ 20
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
…
§ 32
Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
…
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
…
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
…
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
…
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
…
§ 43a
Zuständigkeiten betreffend COVID-19
(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
…“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk X (in weiterer Folge VO-BH Imst-121, Bote für Tirol 10b/2020, 121)
Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk X sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020 (in weiterer Folge VO-BH Imst-178, Bote für Tirol 12a/2020, 178)
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 [2] Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirk X sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht.)
Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-LH-38, LGBl 2020/38, kundgemacht am 25.03.2020)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).
(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
V.Erwägungen
A. Gegenstand des Verfahrens
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides und somit gegen die Abweisung des Mehrbegehrens für die Schließung des Beherbergungsbetriebes am 26.3.2020. Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht die Frage, ob § 1 lit b Satz 3 VO-BH Imst-121 am 26.3.2020 noch in Kraft war.
B. Außer-Kraft-Treten der relevanten Verordnung
§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Imst-121 ordnete – gestützt auf § 20 EpiG mit Inkrafttreten am 17.3.2020 – an: „Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.“ Diese Verordnung wurde durch § 1 VO-BH Imst-178 aufgehoben.
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist. Somit ist zu beurteilen, ob § 1 lit b Satz 3 VO-BH Imst-121 am 26.3.2020 noch in Geltung stand.
Gemäß § 6 Abs 2 EpiG sind Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.
Üblicherweise treten Rechtsvorschriften mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft: Verbindliche Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt treten laut § 11 Abs 1 Bundesgesetzblattgesetz, BGBl I 2003/100 idF 2020/24, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Auch Landesgesetze treten gemäß Art 40 Abs 1 Tiroler Landesordnung 1989, LGBl 1988/61 idF 2022/36, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen im Bote für Tirol – so am 26.3.2020 § 13 Abs 1 Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl I 2013/125 idF 2018/144, sowie übereinstimmend in der nunmehr geltenden Fassung § 17 Abs 1 Satz 2 Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, LGBl 2021/160 idF 2022/24 – beginnt, wenn in der Verlautbarung oder in der betreffenden Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Ebenso treten Verordnungen gemäß § 60 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl 2001/36 idF 2019/82, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Insoweit ist die Beschwerdeführerin im Recht, üblicherweise treten Rechtsakte mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, freilich stets vorbehaltlich anderslautender Vorgaben im Rechtsakt selbst.
Eine solche anderslautende Vorgabe war gegenständlich vorgesehen: Gemäß § 2 VO-BH Imst-178 trat diese Verordnung ausdrücklich (schon) „am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft“. Gemäß dem im Boten für Tirol 2020/12a, 178, zusammen mit der VO-BH Imst-178 veröffentlichten Hinweis wurde diese am 26.3.2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks X sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht. Die VO-BH Imst-178 trat somit am 26.3.2020 in Kraft. Somit wurde gemäß § 1 VO-BH Imst-178 die ursprüngliche VO-BH Imst-121 mit 26.3.2020 aufgehoben.
Dass dies auch dem Willen des Verordnungsgebers entsprach, zeigt der Zusammenhang der VO-BH Imst-178 (und der Aufhebung übereinstimmender Verordnungen aller anderen Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol, dazu die weiteren im Boten für Tirol 2020/12a kundgemachten Aufhebungsverordnungen) mit der Erlassung der Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.3.2020, LGBl 2020/38 (VO-LH-38): § 1 Abs 2 dieser – auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten – VO-LH-38 verbot das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken im gesamten Landesgebiet. Diese VO-LH-38 trat gemäß § 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und damit mit 26.3.2020, 0:00 Uhr, in Kraft. Aufgrund dieses landesweiten – auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten – Betretungsverbots für Beherbergungsbetriebe wurden die von den Bezirksverwaltungsbehörden für ihren Bezirk verordneten – auf § 20 EpiG gestützten – Schließungen von Beherbergungsbetrieben allesamt mit Aufhebungsverordnungen vom 26.3.2020 aufgehoben, die jeweils „am Tag der Kundmachung“ in Kraft traten. Damit ist ersichtlich, die VO-LH-38 sollte mit 26.3.2020, 0:00 Uhr, an die Stelle der betreffenden Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten.
Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, für den Zeitraum nach dem 25.3.2020 war keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit der 26.3.2020 nicht mehr inkludiert. Für diesen Tag gebührt keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG.
Somit erübrigen sich Ausführungen über das Verhältnis einer auf das Epidemiegesetz gestützten Verordnung zu einer auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnung.
C. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Zwar ist die Beschwerdeführerin insoweit im Recht, als durch das In-Kraft-Treten (schon) am Tag der Kundmachung und nicht erst – wie grundsätzlich üblich – mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die VO-BH Imst-178 für einige Stunden rückwirkend in Kraft trat. Als Konsequenz trat die ursprüngliche VO-BH Imst-121 für einige Stunden rückwirkend außer Kraft.
Gemäß der mit VfSlg 167/1922 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aufgrund des Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG) eine Rückwirkung von Verordnungen nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (zB VfSlg 312/1924, 2966/1956, 7139/1973, 7787/1976, 8875/1980, 12.843/1991, 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 16.897/2003; 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017; 24.09.2019, V 23/2019). Allerdings sah der Verfassungsgerichtshof eine kurzfristige Rückwirkung von Satzungen nach § 19 Arbeitsverfassungsgesetz als nicht gesetzwidrig an (VfSlg 13.880/1994). Dabei handelte es sich um eine Rückwirkung von zehn Tagen.
Vor diesem Hintergrund entstanden dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
Erstens handelt es sich um eine kurzfristige, bloß einige Stunden dauernde Rückwirkung (dazu VfSlg 13.880/1994). Zweitens ist – die gegenständliche VO-BH Imst-178 isoliert betrachtet – dem Verordnungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn dieser besonders eingriffsintensive Regelungen (wie gegenständlich Betriebsschließungen) ehestmöglich (und somit schon am Tag der Kundmachung) und nicht erst am nächsten Tag (mit Ablauf des Tages der Kundmachung) außer Kraft setzt. Betrachtet man drittens aber den Zusammenhang mit der – oben näher ausgeführten – VO-LH-38 zeigt sich nur eine geringfügige Änderung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin. So war bis 25.3.2020 der Betrieb der Beschwerdeführerin aufgrund der auf das Epidemiegesetz gestützten VO-BH Imst-121 geschlossen. Ab 26.3.2020 verbot § 1 Abs 2 VO-LH-38 – auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützt – das Betreten dieses Betriebes zu touristischen Zwecken. Aufgrund dieser landesweiten VO-LH-38 bestand keine Notwendigkeit mehr, die bezirksweise verordneten Betriebsschließungen weiter aufrecht zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kann eine fehlende gesetzliche Deckung der VO-BH Imst-178 nicht erkannt werden. Es wurde (lediglich) eine aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr weiter erforderliche Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Erlassung der VO-LH-38 und im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens beendet. Auch wenn dies – im gegenständlichen Fall – für die Beschwerdeführerin zum Entfall eines Entschädigungsanspruchs führt, besteht viertens grundsätzlich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen vorzusehen (ausführlich zum Entfall der Entschädigungen durch das COVID-19-Maßnahmengesetz VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020; VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018).
Doch auch wenn man eine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit annehmen würde, kann die Beschwerdeführerin damit nichts gewinnen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplänen leben frühere Verordnungsbestimmungen bzw Verordnungen nach der Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht wieder auf. Dies ergibt sich schon daraus, dass Art 140 Abs 6 Satz 1 B-VG ausdrücklich vorsieht, dass im Fall der Aufhebung eines Gesetzes die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, während Art 139 B-VG, der die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof regelt, eine gleichartige Bestimmung nicht enthält (umfassend VfSlg 20.179/2017 mwN). Somit würde die ursprüngliche VO-BH Imst-121 nicht wieder aufleben, wenn der Verfassungsgerichtshof die VO-BH Imst-178 als gesetzwidrig feststellen (und für unanwendbar erklären) würde.
D. Entfall der mündlichen Verhandlung
Weder die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel noch die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben stellten einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Frage des Außerkrafttretens einer Verordnung. Diese Frage konnte aufgrund eines unbedenklichen Gesetzeswortlauts zweifelsfrei entschieden werden. Somit bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Vor diesem Hintergrund ist auch die die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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