LVwG T LVwG-2023/29/0988-7

LVwG-2023/29/0988-7Landesverwaltungsgericht10.05.2023

Regest

Mitgliedsbeitrag <br/>Haftpflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/0988-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.29.0988.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des Dr. AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.01.2023, Zl ***, betreffend Entziehung der Befugnis als Sportkletterlehrer nach dem Tiroler Bergsportführergesetz ,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 36a Abs 1 iVm § 25c und § 9 Abs 2 lit a Tiroler Bergsportführergesetz 1998 die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2016, ***, erteilte Befugnis als Sportkletterlehrer gemäß Tiroler Bergsportführergesetz 1998 mangels Vorliegens der gesetzlich vorgesehenen Haftpflichtversicherung entzogen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass das Parteiengehör verletzt worden sei. Die Behörde sei vom falschen Sachverhalt ausgegangen. Dem Beschwerdeführer sei jahrelang weder eine einzige Rechnung noch eine einzige Mahnung noch sonst irgendetwas zugegangen, weshalb offene Mitgliedsbeitragsforderungen nicht fällig geworden seien.

Dass keine Zustellungen erfolgt seien, hätte dem Tiroler Bergführerverband auffallen müssen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Jahresmarken etc erhalten, sodass er gar keine Sportkletterlehrertätigkeit ausüben hätte dürfen und dies auch nicht gemacht habe.

Mangels Zustellung der Aufforderungen zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge sei die Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft grundlos erfolgt. Die Behörde habe insbesondere gar nicht erhoben, ob zum relevanten Zeitpunkt eine Haftpflichtversicherungsdeckung, die typischerweise gar nicht ad personam laufe, vorliege. Der Beschwerdeführer habe ständig über eine ausreichende Haftpflichtversicherung betreffend der von ihm ausgeübten Tätigkeiten verfügt.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Zudem hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und die belangte Behörde auf die Teilnahme an einer solchen allfälligen mündlichen Verhandlung bereits im Vorhinein ausdrücklich verzichtet.

I.Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2016, ***, die Befugnis als Sportkletterlehrer gemäß Tiroler Bergsportführergesetz 1998 verliehen, seit 11.07.20216 ist er auch Mitglied des Tiroler Bergsportführerverbandes (Bescheid Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2016).

Der Tiroler Bergsportführerverband hat für seine Mitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. In der Versicherungsurkunde vom 28.04.2022 ist angeführt, dass der Grund der Ausfertigung der Ersatz des Vorvertrages bei gleichbleibender Versicherungsurkunde-Nummer ist und die Versicherung mit 01.01.2022 00:00 Uhr beginnt und mit 01.01.2032 um 00:00 Uhr endet. Versicherungsnehmer ist der Bergsportführerverband Tirol, A-**** Y, Adresse 2. Bei der Versicherung handelt es sich um eine Betriebshaftpflichtversicherung.

Unter dem Punkt „Individuelle Vereinbarungen“ ist (unter anderem) ausgeführt wie folgt:

„Versicherte Risiken

(…)

.) Berufshaftpflicht für sämtliche, dem Bergsportführerverband angehörende und namentlich genannten Berg-, Ski-, Schluchten- und Wanderführer, Industrie- und Sportkletterer, sowie alle sich für diese Gruppe in Ausbildung befindlichen Personen.

(…)

Versicherter Personenkreis gem. beigelegter Namensliste.

Der Verband meldet jeweils bis zu einem vereinbarten Stichtag (01.01.) den Jahreshöchststand. Neu hinzukommende Personen während des Versicherungsjahres sind bis zur nächstfolgenden Stichtagmeldung mitversichert und im Rahmen der Stichtagsmeldung berücksichtigt.

Es gilt weiters vereinbart:

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten sowohl in beruflicher als auch in privater Ausübung, zu denen der Versicherungsnehmer, bzw zu denen die versicherten Personen, aufgrund der für seinen Beruf/Tätigkeit in den jeweils geltenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist/sind. (…)“.

Der Beschwerdeführer wurde vom Tiroler Bergsportführerverband gegenüber der Haftpflichtversicherung seit 2017 namentlich als Mitglied genannt. Als Mitglied des Bergsportführerverbandes ist der Beschwerdeführer verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen (§ 26 Abs 6 TBSFG). Der Mitgliedsbeitrag für die Pflichtmitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband umfasst auch die Berufshaftpflichtversicherung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2018 keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Die Beiträge zur Haftpflichtversicherung für den Beschwerdeführer hat der Tiroler Bergsportführerverband an die Versicherung bezahlt (E-Mail vom 26.04.2023).

II.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer seit 11.07.2016 (Autorisierungsdatum) Mitglied des Tiroler Bergsportführerverbandes ist, wurde seitens des Tiroler Bergsportführerverbandes mit E-Mail vom 25.04.2023 über entsprechende Anfrage des erkennenden Gerichtes mitgeteilt.

Die Feststellungen zur vom Tiroler Bergsportführerverband für ihre Mitglieder abgeschlossenen aktuellen Haftpflichtversicherung sind der auf der Homepage https://www.bergsportfuehrer-tirol.at/tiroler-bergsportfuehrer-wAssets/docs/Versicherungen/2022_Haftpflicht_ohneZahlen.pdf abgebildeten Polizze zu entnehmen. Zudem wurde vom Tiroler Bergsportführerverband über Anfrage des erkennenden Gerichtes mit E-Mail vom 26.04.2023 mitgeteilt, dass der Tiroler Bergsportführerverband den Beschwerdeführer ab 2017 namentlich gegenüber der Haftpflichtversicherung genannt und auch für den Beschwerdeführer die Versicherungsbeiträge an die Haftpflichtversicherung bezahlt hat. Die Feststellungen konnten sohin aufgrund der vorliegenden Akteninhalte unbedenklich getroffen werden.

Den Parteien des Verfahrens wurden die Stellungnahmen des Tiroler Bergsportführerverbandes zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt, jedoch hat keine der Parteien eine Stellungnahme abgegeben.

III.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes (TBSFG), LGBl Nr 7/1998 idF LGBl Nr 93/2021 lauten wie folgt:

„§ 9

Erlöschen der Befugnis

[…]

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis zu entziehen, wenn

a)eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 4 Abs. 1 nachträglich weggefallen ist,

b)ein Berg- und Schiführer der Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 2 öfter als zweimal nicht nachgekommen ist oder

c)über einen Berg- und Schiführer die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus dem Tiroler Bergsportführerverband verhängt wurde, und zwar für die Dauer des Ausschlusses.

[…]

§ 25b

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

  1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Sportkletterlehrer zu verleihen, wenn sie

a)volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,

b)verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,

c)ausreichend haftpflichtversichert ist und

d)im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nachzuweisen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.

§ 25c

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Für die Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer, die Führung eines Sportkletterlehrerverzeichnisses, die Veröffentlichung der Daten von befugten Sportkletterlehrern auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes, das Sportkletterlehrerabzeichen, den Sportkletterlehrerausweis, die Pflichten der Sportkletterlehrer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.

6. Abschnitt

Tiroler Bergsportführerverband

§ 26

Mitgliedschaft

(1) Die Gesamtheit

a) der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer sowie

b) der nach § 14 tätigen Berg- und Schiführeranwärter

bildet den Tiroler Bergsportführerverband. Diese Personen sind ordentliche Mitglieder.

(2) Der Tiroler Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Y.

(3) Die Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband wird

a) bei den Berg- und Schiführern, den Bergwanderführern, den Schluchtenführern und den Sportkletterlehrern mit der Verleihung der Befugnis sowie

b) bei den Berg- und Schiführeranwärtern mit dem Beginn der Tätigkeit nach § 14 begründet.

Die Mitgliedschaft endet im Fall der lit. a mit dem Erlöschen der jeweiligen Befugnis und im Fall der lit. b mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit.

(…)

(6) Die ordentlichen und die freiwilligen Mitglieder haben an den Tiroler Bergsportführerverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist von der Landesversammlung unter Bedachtnahme auf den Aufwand, der dem Tiroler Bergsportführerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwächst, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder für ordentliche und freiwillige Mitglieder gesondert festzusetzen. (…)“

IV.Rechtlichen Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Befugnis als Sportkletterlehrer mit der Begründung entzogen, als er nicht (mehr) über eine aufrechte Haftpflichtversicherung verfüge (§ 9 Abs 2 lit a TBSFG). Dieser Umstand liegt jedoch nicht vor:

Richtig ist, dass gemäß § 25b Abs 1 TBSFG einer Person die Befugnis als Sportkletterlehrer (nur) zu verleihen ist, wenn sie (ua) ausreichend haftpflichtversichert ist (lit c) leg cit). Ebenso richtig ist, dass gemäß § 9 Abs 2 TBSFG iVm § 25 c TBSFG die Bezirksverwaltungsbehörde die Befugnis zu entziehen hat, wenn Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis – sohin auch das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung – weggefallen sind.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 2017 über die Befugnis als Sportkletterlehrer verfügt, seit diesem Zeitpunkt auch Mitglied des Tiroler Bergsportführerverbandes ist und ist er daher gemäß § 26 Abs 6 TBSFG verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Tiroler Bergsportführerverband zu leisten.

Auch wenn dieser Mitgliedsbeitrag den Beitrag zur vom Verband für seine Mitglieder abgeschlossenen Haftpflichtversicherung umfasst, so bewirkt aufgrund des vorliegenden Versicherungsvertrages des Tiroler Bergsportführerverbandes mit der Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft der alleinige Umstand, dass der Mitgliedsbeitrag eines Mitgliedes nicht an den Verband entrichtet wird, nicht, dass der Versicherungsschutz verlorengeht.

Gemäß der vorliegenden Versicherungspolizze besteht Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung für sämtliche namentlich der Versicherung gegenüber genannten Mitglieder. Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2017 der Haftpflichtversicherung gegenüber namentlich genannt, weshalb auch ein aufrechter Versicherungsschutz in der gesetzlich vorgesehenen Haftpflichtversicherung bestand und besteht. Nur ergänzend sei am Rande erwähnt, dass der Tiroler Bergsportverband in seiner E-Mail vom 26.04.2023 zudem bestätigte, dass der Tiroler Bergsportführerverband ab 2017 für den Beschwerdeführer die Versicherungsbeträge an die Versicherungsgesellschaft bezahlt hat.

Unabhängig von der Verpflichtung des Beschwerdeführers als Mitglied des Tiroler Bergsportführerverbandes, den jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Verband zu entrichten, führt also eine bloße Nicht-Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht automatisch zum Wegfall der Haftpflichtversicherung, solange das Mitglied weiterhin der Haftpflichtversicherung gegenüber als Mitversicherter benannt wird.

Der Entziehungsgrund des Wegfalles der ausreichenden Haftpflichtversicherung (§ 25b Abs 1 lit b) TBSFG) liegt daher nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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