LVwG T LVwG-2023/28/0916-1

LVwG-2023/28/0916-1Landesverwaltungsgericht10.05.2023

Regest

Verfolgungsverjährung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/28/0916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.28.0916.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2023, Zl ***, wegen Übertretung der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 19.01.2022, 22:44 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2. CC

Sie, Herr AA, haben es iSd § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, als Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der DD mit Sitz in **** Y, Adresse 3 (Entstehung: 20.12.2022 / vormals EE), welche Betreiberin des an der Adresse Adresse 2, **** Y befindlichen Gastgewerbebetriebes „CC Y“ ist, zu verantworten nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die gegenständliche Betriebsstätte von Kunden - unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften - nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten wird, obwohl eine Betreiberin von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVlD-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 6/2022, sicherzustellen hat, dass eine derartige Betriebsstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten werden kann, sofern nicht restriktivere Öffnungszeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegeben sind.

So konnte im Zuge einer Kontrolle durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y und Polizeiinspektion X sowie einem Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y, als Gesundheitsbehörde, am 19.01.2022 festgestellt werden, dass 6 von Ihren Mitarbeitern noch Getränke an der Bar konsumierten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 7 Abs. 2 Z 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 6/2022 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 8 Abs. 4 und COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitssafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 360,00

2 Tage(n) 10 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 8 Abs. 4 COVID-19-Manahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€396,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Der Beschwerdeführer erhebt durch seine umseits ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2023, GZ: ***, welches der ausgewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 16.03.2023 zugestellt wurde, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese wie folgt aus:

Das hier gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2023 wird zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegründe werden die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die entscheidungswesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

1. Sachverhalt

1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2022 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 360,00 verhängt, weil dieser zusammengefasst nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Betriebsstätte von „Kunden" nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten werde. Im hier beurteilungsrelevanten Fall wurde im Rahmen einer Kontrolle durch Polizeibeamte der PI Y und der PI X festgestellt, dass nach der verordneten Sperrstunde noch sechs „Mitarbeiter" (unstrittig) Getränke an der Bar konsumiert hätten.

1.2. Gegen die vorangeführte Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.05.2022 ein Einspruch bei der hg. Behörde eingebracht und unter einem die Verfahrenseinstellung beantragt.

1.3. In weiterer Folge erging seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.05.2022 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in welcher der Tatvorwurf wiederholt und auf eine Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 25.01.2022 zu Zahl: *** hingewiesen wurde. Weitere Tatsachenfeststellungen und/oder Begründungen sind weder aus der Strafverfügung, noch aus der Aufforderung zur Rechtfertigung zu entnehmen.

1.4. Gemäß der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde seitens des Beschuldigten am 22.06.2022 eine Stellungnahme eingebracht und wurde darin ausdrücklich - analog zum Tatvorwurf - vorgebracht, dass es sich bei den nach 22:00 Uhr in der Betriebsstätte aufhältigen Personen um Mitarbeiter der EE gehandelt hat und diese aufgrund der einschlägigen Materialien nicht unter dem Begriff eines Kunden im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung subsumierbar sind.

1.5. Die belangte Behörde ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22.06.2022 nicht gefolgt und wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.03.2023 eine Verwaltungsstrafe samt Verfahrenskosten im Gesamtbetrag in Höhe von € 396,00 verhängt. In den Begründungen führte die belangte Behörde richtig aus, dass am 19.01.2022 um 22:44 Uhr noch „sechs Personen vom Personal" in der Betriebsstätte aufhältig waren.

In der Beweiswürdigung wird von der belangten Behörde der Standpunkt vertreten, dass es sich bei der Zusammenkunft des Personals um keine „dienstliche" Besprechung handeln konnte, weil eine solche auch am nächsten Tag vor Arbeitsbeginn möglich gewesen wäre und darüber hinaus die Mitarbeiterbesprechung direkt an der Bar mit Konsum von „(höchstwahrscheinlich auch alkoholischen) Getränken" ebenfalls nicht für eine Mitarbeiterbesprechung stehe und diese Besprechung als „Feierabendbier/-Getränk" wertete.

2. Beschwerdegründe

2.1. Vorausschickend wird seitens des Beschuldigten noch einmal darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des konkreten Tatvorwurfs in der Strafverfügung der belangten Behörde vom 27.04.2022 sowie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.05.2022 dem Beschuldigten vorgeworfen wird, dass dieser nicht dafür Sorge getragen habe, dass die gegenständliche Betriebsstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten wird, obwohl eine Betreiberin von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, idgF BGBl. II Nr. 6/2022, sicherzustellen hatte, dass eine derartige Betriebsstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten werden kann.

Im ersten Absatz des Tatvorwurfes wird dem Beschuldigten noch vorgeworfen, dass dieser nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Betriebsstätte von Kunden nach der Sperrstunde betreten wird und führt die belangte Behörde im zweiten Absatz des Tatvorwurfes aus, dass nach der Sperrstunde noch sechs Mitarbeiter Getränke an der Bar konsumiert hätten.

Richtig und unstrittig sind die Feststellungen der belangten Behörde im hier angefochtenen Straferkenntnis dahingehend, dass es sich bei den in der Betriebsstätte angetroffenen Personen um Mitarbeiter handelte. Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, wonach die Betriebsstätte über die Sperrstunde hinaus offen gehalten hätte, werden ausdrücklich bestritten und entbehren diese auch jedweder Grundlage. Dies insbesondere deshalb, weil sich im tatgegenständlichen Zeitraum keine Kunden und Gäste in der Betriebsstätte aufgehalten haben.

Wenn die belangte Behörde beweiswürdigend ausführt, dass es sich entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten um keine Mitarbeiterbesprechung gehandelt habe, weil eine solche auch am nächsten Tag vor Arbeitsbeginn stattfinden hätte können, gibt es dazu keinerlei Anhaltspunkte und sind diese Schlussfolgerungen schlichtweg unrichtig. Faktum ist, dass die beurteilungsrelevante Dienstbesprechung während der Arbeitszeit stattgefunden hat und nach der Sperrstunde keine Erwerb von Waren und Dienstleistungen erfolgte.

Sofern die Behörde vermeint, dass „Mitarbeiter" unter dem Begriff „Kunden" im Sinne der 6. COVID-19-SchuMaV subsumieren wären, belastet dies das hier angefochtene Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechts Widrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Bei einem Mitarbeiten kann es sich keinesfalls um Kunden im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 der 6. COVID-19-SchuMaV handeln. In den gesamten Materialien zu den bis dato ergangenen „COVID-19-Regelungen" findet sich nirgends ein Anhaltspunkt dafür, dass Mitarbeiter einer Betriebsstättenbetreiberin mit Kunden gleichgestellt werden. Würde man diese von der Behörde vertretene Rechtsansicht konsequent fortfuhren, so würde dies zwingend bedeuten, dass sich auch Mitarbeiter nach 22:00 Uhr nicht mehr in der Betriebsstätte aufhalten dürften. Dieses Ergebnis deckt sich jedoch keinesfalls mit der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers (vergleiche dazu LVwG Vorarlberg zu GZ: LVwG-1-166/2020-R20).

In den Materialien zur Verordnungsermächtigung im COVID-19-Maßnahmengesetz, welche in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2020 noch in § 1 geregelt wurde und später aufgrund diverser Novellierungen beinahe gleichlautend in den § 3 leg. cit. übernommen wurde, findet sich folgende hier entscheidungsrelevante Klarstellung:

„Das Verbot besteht nur „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen."

Aus den vorzitierten Materialien geht eindeutig hervor, dass das verordnete Betretungsverbot sich nur an Personen richten soll, die in der betreffenden Betriebsstätte Waren oder Dienstleistungen erwerben wollen. Nicht erfasst sind nach dem klaren Wortlaut der von der Behörde herangezogenen Regelung des § 7 Abs. 2Z3 der 6. COVID-19-SchMaV hingegen betriebsinterne Personen oder solche, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen.

Anders verhält es sich in Bezug auf die (Vorgänger-) Regelung des § 7 Abs. 1 der COVID-19-SchuMaV idF BGBl II Nr. 463/2020 welche nicht explizit „Kunden" zum Normadressaten hatte. Bezugnehmend auf diese Regelung führte das LVwG Tirol in seiner Entscheidung vom 14.11.2022 zu GZ: LVwG-2021/16/2382-7 aus, dass es für die Verwirklichung dieses Straftatbestandes unerheblich war, dass Mitarbeiter in der Betriebsstätte aufhältig waren, weil „die verletzte Bestimmung nicht auf Kunden oder Entgeltlichkeit der Konsumation abstellt'1. Anders verhält es sich bei der Regelung des § 7 Abs. 2 Z 3 der 6. COVID-19-SchMaV, welcher sich ausdrücklich und ausschließlich auf Kunden bezieht.

Ergänzend dazu findet sich in § 7 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV eine - die parlamentarischen Materialien bestätigende - Legaldefinition von Kunden dahingehend, wonach Kunden im Sinne der hier einschlägigen Regelungen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes die Betriebsstätte betreten bzw. in dieser verweilen. Die in der Betriebsstätte angetroffenen sechs Mitarbeiter haben weder Waren erworben, noch Dienstleistungen in Anspruch genommen und erfolgte die behördliche Nachschau während der Dienstzeit der angetroffenen Mitarbeiter.

Insbesondere ist es im Gastgewerbe völlig üblich, dass Dienstbesprechungen betreffend die weitere Administration des Betriebes am Vorabend stattfinden. Umso mehr gilt dies dann, wenn die Mitarbeiterbesprechung im Hinblick auf das 82. Hahnenkammrennen vorgenommen wurde, welches am 21.-23.01.2022 stattgefunden hat. Wie bereits in der Stellungnahme vom 22.06.2022 ausgeführt wurde, diente die Mitarbeiterbesprechung der Erstellung von Dienstplänen, zur Bildung fester Teams, zur Hintanhaltung weiterer Infektionen und einer abschließenden Erörterung der konkreten Arbeitseinteilungen während des Hahnenkammwochenendes.

Zum vereinbarten Tatzeitpunkt wurde im betreffenden Lokal kein Gastgewerbe betrieben. Aus diesen Umständen wird ersichtlich, dass die Zusammenkunft der Mitarbeiter in der Betriebsstätte ausschließlich betrieblichen Zwecken gedient hat.

Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, dass Mitarbeiter vom Betretungsverbot bzw. von der Sperrstundenregelung nicht betroffen waren und demnach der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Aus den vorangeführten Gründen stellt daher der Beschwerdeführer die

ANTRÄGE:

1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,

und

2. a) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einstellen,

in eventu,

2. b) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen,

in eventu,

2. c) es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 45 As. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen,

in eventu,

2. d) die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

AA“

Aus der Anzeige der PI Y vom 25.01.2022, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass Herr AA als Betreiber einer Betriebsstätte und zwar des Unternehmens „Y“ in **** Y, Adresse 4, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die gegenständliche Betriebsstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten wird, obwohl ein Betreiber von Betriebsstätten sämtliche Betriebsarten des Gastgewerbes gemäß der 6 COVID-19-SchuMaV in der Zeit vom 11.01.2022 bis 20.01.2022 sicherzustellen hat, dass eine derartige Betriebsstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten werden kann. Es wurde festgestellt, dass sechs von den Mitarbeitern noch Getränke an der Bar konsumierten.

Am 19.01.2022 wurde in der Zeit von 19:15 Uhr bis 00:30 Uhr durch die Streife „Y“ (FF und GG) und „X“ (JJ, KK und LL) zusammen mit der BH Y (MM) in Y Corona-Kontrollen durchgeführt.

Unter anderem wurde um 22:44 Uhr das Lokal „Y“ kontrolliert und konnte dabei festgestellt werden, dass an der Bar noch Personen beim Konsumieren von Getränken waren, wobei das Lokal bereits die Türen geschlossen hatte. Durch Klopfen von außen wurde versucht, mit den Personen Kontakt aufzunehmen, wobei sodann die Türe geöffnet wurde und erhoben wurde, dass dort sechs Personen vom Personal (Angestellte) Getränke an der Bar konsumierten.

II.Sachverhalt:

Die Streife „Y“ (FF und GG) und „X“ (JJ, KK und LL) führten am 19.01.2022 in der Zeit von 19:15 Uhr bis 00:30 Uhr Corona-Kontrollen durch. Unter anderem wurde um 22:44 Uhr das Lokal „Y“ kontrolliert. Dabei konnte festgestellt werden, dass an der Bar sechs Angestellte des Betriebes noch ein Bier konsumierten. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma EE mit Sitz in **** Y, Adresse 3.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Kontrolle ergeben sich aus der Anzeige der PI Y vom 25.01.2022, Zl ***.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma EE ist, ergeben sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt erliegenden Unternehmensregister.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 7 Abs 2 Z 3 6. COVID-19-SchuMaV hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr betreten wird.

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Im Straferkenntnis wird einerseits ausgeführt, dass der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche dafür Sorge zu tragen hat, dass die gegenständliche Betriebsstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten werden könne. Dies entspricht auch der gesetzlichen Vorgabe. Weiters wird im Spruch jedoch ausgeführt, dass sechs Mitarbeiter an der Bar ein Getränk konsumiert haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 44a VStG eine sehr strenge Judikatur entwickelt. Aufgrund des Erkenntnisses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.1984, SLG Nr 11.466/A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität unverwechselbar feststeht.

Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses den Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogener Weise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlichen davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (VwGH vom 13.01.1982 zu Zl 81/03/0203).

Was die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorlegen bestimmter in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH verstärkter Senat 08.05.1987, SLG 12.466/A).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis einerseits vorgeworfen wurde, er hätte nicht dafür Sorge getragen, dass die gegenständliche Betriebsstätte von „Kunden“ und andererseits hätte er nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebsstätte von „Mitarbeitern“ im Zeitraum von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr ausschließlich betreten werden hätte können.

Eine taugliche Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer hat das ihm zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift näher zu konkretisieren und individualisieren.

Die Berichtigung von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen setzt voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG eine entsprechende Verfolgungsverhandlung hinsichtlich dieser Merkmale erfolgt ist.

Betreffend den Vorwurf „Kunden“ und „Mitarbeitern“ ist festzuhalten, dass weder in der Strafverfügung noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung dem Beschwerdeführer der Tatbestand richtig vorgeworfen worden ist. Damit wurde im Spruch keine taugliche Verfolgungshandlung vorgeworfen.

Die Verfolgungshandlung muss gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat erfolgen (vgl VwGH 29.02.2012, 2008/10/0191); Sie muss sich auf aller der Bestrafung zur Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vlg VwGH 27.04.2012, 2011/02/0284).

Da – wie vorstehend ausgeführt – hinsichtlich der Konkretisierung der Tat während der Verfolgungsverjährungsfrist keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung vorgenommen wurde und zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war der Beschwerde Folge zu geben und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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