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LVwG-2023/18/0129-9Landesverwaltungsgericht10.05.2023
Lagerung<br/>Abfälle<br/>Sammelstelle <br/>Verschulden<br/>Ermahnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.11.2022, Zl ***, betreffend einer Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als dass bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) die Wortfolge „Müllsack mit gemischten Siedlungsabfällen“ durch die Wortfolge „Müllsack mit leeren Glasflaschen“ ersetzt wird, es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 15 Abs 3 Z 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 200/2021“
zu lauten hat und der Ausspruch der Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG erfolgt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig/zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 01.09.2022, 22:10 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2, Sammelstelle Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: *** (A)
Herr AA, wohnhaft in **** Y Adresse 1, hat am 01.09.2022 in der Sammelstelle in der Adresse 2, **** Y, einen Müllsack mit gemischten Siedlungsabfällen, sohin nicht gefährlichen Abfall, gelagert, dies obwohl gemäß § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Abfälle außerhalb hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 79 Abs. 2 Ziffer 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021 i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004“
Daher wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt sowie ihm ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 45,00 auferlegt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.12.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in welchem er vorbringt, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt die Abendruhe nicht habe stören wollen und es deshalb dazu gekommen sei, dass er leere Flaschen vor dem Glascontainer abgelegt habe.
Im Verfahren vor dem LVwG Tirol wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Begehren klarzustellen. Dies erfolgte mit E-Mail vom 18.04.2023 in welchem mitgeteilt wurde, dass die Einstellung des Verfahrens gefordert werde.
Gleichzeitig erfolgte eine Anfrage bei den anzeigenden Stadtwerken, ob der Umstand, dass es sich um unsortierten Abfall gehandelt hätte, durch Lichtbilder belegt werden könne. Diesbezüglich wurde seitens der Stadtwerke mit E-Mail vom 13.04.2023 mitgeteilt, dass nicht mehr überprüfbar sei, ob die Sortenreinheit der Abfälle im betreffenden Fall gegeben gewesen sei oder nicht. Lichtbilder würden keine existieren. Obwohl es sich auch bei der Asphaltfläche vor den Containern nicht um einen geeigneten Platz für die Lagerung von Flaschen handeln würde, bestehe man, aufgrund der guten Absicht des Beschuldigten, nicht auf die Weiterverfolgung des Verfahrens.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in den zuvor erwähnten Schriftverkehr. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in das Verwaltungsstrafregister.
Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde ausdrücklich verzichtet.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat zur vorgeworfenen Zeit am vorgeworfenen Ort, einer Wertstoffsammelstelle, einen Müllsack mit leeren Glasflaschen auf der asphaltierten Fläche vor dem Altglascontainer abgelegt. Er hat die Glasflaschen deshalb nicht in den Container eingeworfen, weil er aufgrund der fortgeschrittenen Zeit (22:10 Uhr) die Abendruhe nicht mehr stören wollte.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, der Beschwerdeführer räumt die Tatbegehung selbst ein. Die von ihm geschilderten Begleitumstände erscheinen nachvollziehbar, auch die Anzeigerin geht von einer guten Absicht aus und konnte den ursprünglichen Vorwurf, wonach es sich um einen Sack mit unsortiertem Abfall gehandelt hätte, nicht mehr verifizieren. Deshalb konnte auch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 200/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 2.
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15.
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Strafhöhe
§ 79.
[…]
(2) Wer
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; […]
[…]“
§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
V.Erwägungen:
Wie unstrittig festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer einen Müllsack mit leeren Glasflaschen im Bereich einer Wertstoffsammelstelle vor einem Glascontainer abgestellt und dort belassen. Offenkundig wollte sich der Beschwerdeführer als Inhaber dieser Gegenstände entledigen, weshalb diese als Abfälle gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 anzusehen sind.
Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen über kurze Zeiträume.
Die zu Wertstoffsammelstellen verbrachten Abfälle sind ausschließlich in die für die jeweilige Abfallart vorgesehenen Container einzubringen. Der Beschwerdeführer hat jedoch sein Altglas nicht in den dafür vorgesehenen Container eingeworfen, sondern vor diesem Container abgestellt. Die Einbringung der Abfälle in die Container dient einerseits der geordneten Sammlung und Entsorgung dieser Abfälle, andererseits aber auch dem Schutz der Abfälle vor Wettereinflüssen, wie Wind oder Niederschlägen, und auch dem Schutz vor Tieren (zB Ratten, aber auch Wildtieren). Darüber hinaus wird dadurch ein Zugriff von Dritten auf diese Abfälle unterbunden.
Aus den dargelegten Gründen ist die Freifläche, dh der Boden einer Wertstoffsammelstelle kein geeigneter Ort für die Sammlung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002. Außerdem handelt es sich bei der gegenständlichen Wertstoffsammelstelle um keine genehmigte Anlage im Sinne des § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002.
Die beschriebene Lagerung der Glasabfälle vor dem Glascontainer widerspricht daher § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002, weshalb der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen ist.
Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Es entschuldigt den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall allerdings nicht, dass er nur deshalb die Abfälle nicht ordnungsgemäß in den Container eingeworfen hat, weil er die Abendruhe nicht stören wollte. Er hätte in diesem Fall die Abfälle einfach wieder mitnehmen und zu einem anderen, geeigneteren Zeitpunkt bei der Sammelstelle entsorgen müssen. Dass Abfälle in einer Sammelstelle nicht einfach außerhalb der Container am Boden abgestellt werden dürfen, hätte ihm bei gehöriger Sorgfalt bewusst sein müssen. Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht feststeht – es ist von Fahrlässigkeit auszugehen – wobei das Ausmaß des Verschuldens auf Grund der guten Absicht des Beschwerdeführers offenkundig gering ist.
§ 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG privilegiert die Übertretung durch die Erteilung einer Ermahnung in jenen Fällen, in welchen einerseits die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, andererseits das Verschulden gering ist. Dieser Einstellungsgrund entspricht im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG aF, sodass die Judikatur des VwGH zu dieser Vorschrift grundsätzlich auf § 45 Abs 1 Z 4 VStG übertragen werden kann (vgl VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist somit einerseits ein geringfügiges Verschulden und andererseits lediglich unbedeutende Folgen der Tat. Von einem geringen Verschulden ist nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt [vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45 (Stand 1.5.2017, rdb.at) Rz 3 mwN].
Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsschuldgehalt zurückbleibt, immerhin wurden lediglich sortenreine Abfälle innerhalb einer Sammelstelle vor einem Container – anstelle in dem Container – abgelegt. Dadurch wird – wie festgestellt – maximal ein geringfügiges Verschulden zum Ausdruck gebracht.
Negative Folgen waren mit der Tat nicht verbunden. Insgesamt war der Verstoß nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes so geringfügig, dass er dem Normzweck im Wesentlichen nicht zuwidergelaufen ist (vgl dazu etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0065).
Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG vor, weshalb diese auch auszusprechen war. Dies erscheint geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Er wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Hinkunft Abfälle ordnungsgemäß in die dafür bereitgestellten Behältnisse zu entsorgen sind.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 und Abs 5 VwGVG entfallen.
Die Art der abgestellten Abfälle war jedoch entsprechend dem Ermittlungsergebnis abzuändern. Zu einer derartigen „Modifizierung der Tatumschreibung“ ist das LVwG Tirol berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092 und 31.01.2000, 97/10/0139).
Weiters war in der angefochtenen Entscheidung die maßgebliche Bestimmung in § 15 Abs 3 lediglich mit der Z 1 angeführt, weshalb die Z 2 und auch jenes Bundesgesetzblatt, durch welche die Bestimmung ihre zur Tatzeit gültige Fassung erhalten hat, zu ergänzen waren (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/00328).
insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es ich vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung, welche anhand der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der diesbezüglich zitierten Judikatur getroffen werden konnte.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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