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LVwG-2023/48/0553-8•LVwG T LVwG-2023/48/0553-8
LVwG-2023/48/0553-8Landesverwaltungsgericht09.05.2023
A1-Sozialversicherungsdokument nicht bereitgehalten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer wurde nachfolgendes Straferkenntnis vom 25.01.2023 zur GZ ***, erlassen:
„1. Datum/Zeit:14.01.2022, 07:20 Uhr
Ort:Kontrollstelle **** X, Kettenanlegeplatz W,
Straßenkilomenter ,
Sie, Herr CC, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma DD mit Sitz in ***** Adresse 2, Kroatien, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vom 14.01.2022, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 17.01.2022, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht übermittelt:
Sozialversicherungsdokument A 1 oder E101 oder gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes A1 oder E101 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) und Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache
Arbeitnehmer/in: EE
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: SERBIEN
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Arbeitsantritt: 14.01.2022 00:00
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 14.01.2022 07:20; **** X, Kettenanlegeplatz W, Straßenkilomenter ,
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 27 Abs. 1 BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. § 12 Abs. 1 Zif. 3 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minuten
§ 27 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und brachte als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Es sei ein ausreichendes effektives Kontrollsystem in der Gesellschaft vorhanden und werde das Personal regelmäßig geschult. Es könne dem Beschwerdeführer sohin kein Verschulden angelastet werden. Eine Überprüfung des Kontrollsystems hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des LSD-BG sei als wirksam einzustufen und im Branchenvergleich sogar von einer erhöhten Kontrolltätigkeit auszugehen, sodass der Geschäftsführung und verantwortlichen Beauftragten dieses Betriebes keine Nachlässigkeiten bzw Organisationsfehler angelastet werden können. Die jeweiligen Mitarbeiter seien regelmäßig unter anderem dahingehend angewiesen, dass diese verpflichtet seien, die gesetzlichen zwingenden Vorschriften des LSD-BG einzuhalten. Der Beschwerdeführer hätte alle Maßnahmen getroffen, um unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten zu lassen.
Des Weiteren liege eine Doppelbestrafung vor, die gemäß § 22 Abs 2 VStG unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei im Verfahren zu *** gemäß § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG bestraft worden und sei dieses das speziellere Delikt, das allein zu ahnden sei. Es liege eine scheinbare Gesetzeskonkurrenz vor und liege sohin eine verbotene Doppelbestrafung vor. Insbesondere werde auch auf das LVwG Niederösterreich vom 19.06.2018 verwiesen (LVwG-S-142/001/2018) verwiesen, in dessen Erkenntnis erkannt werde, dass die Nichtübermittlung der Lohnunterlagen als allgemeines Delikt nicht zu bestrafen sei und eine Doppelbestrafung zu unterbleiben habe. Diesbezüglich werde auch auf das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zur Zl LVwG1-39/2018-R3 verwiesen.
Selbst unter der Annahme, was ausdrücklich bestritten werde, dass tatsächlich eine verspätete Übermittlung des A1-Formulars sowie des Arbeitsvertrages in deutscher oder englischer Sprache erfolgt sei, werde darauf hingewiesen, dass den Bestimmungen des LSD-BG und dessen Strafzweck entsprochen worden sei. Es liege keine Lohn- und Sozialdumping vor. Dies sei wesentlich für die die Beurteilung des Falles, wie dies auch bereits das LVwG Niederösterreich zu LVwG-S-452/001-2021 in einem gleich gelagerten Fall entschieden habe.
Es sei insbesondere auch auf die im Rahmen des EU-Mobilitätspaktes 2022 eingeführte Bestimmung des § 22 Abs 1c LSD-BG hingewiesen, der besage, dass die Vorschriften des Abs 1 bis 1b nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der EU-Richtlinie 2020/1057 oder dem Anhang 31 Teil A, Abschnitt 2 des Abkommens mit dem vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gelten. Aufgrund dieser Novellierung sei das Mitführen eines Arbeitsvertrages in deutscher oder englischer Strafe weder notwendig noch strafbar. Es sei daher jedenfalls das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen.
Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass die Behörde mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeit zu beraten oder ihn schriftlich unter Angabe des festgestellten Sacherhalts aufzufordern gehabt hätte, innerhalb einer angemessenen Frist, den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen (§ 33a VStG). Im vorliegenden Fall sei dies gerade aufgrund des geringen Verschuldens und der geringfügigen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes der Fall, sodass gemäß § 33a Abs 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen sei.
Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass aufgrund des geringen Verschuldens jedenfalls im Sinne einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 vorzugehen und von einer Verhängung einer Strafe abzusehen sei. Im konkreten Fall sei das Verschulden gering und – wenn überhaupt – eine solche geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gegeben, dass die Vorgehensweise dahingehend angebracht erscheine.
Mit Schreiben vom 01.03.2020 wurde die belangte Behörde und die Abgabenbehörde zur Stellungnahme aufgefordert.
Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 01.03.2020 eine Stellungnahme und führte aus, dass es sich um drei unabhängige Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Firma DD aufgrund einer Kontrolle vom 14.01.2020 und daher drei verschiedene Tatbestände handelte, insbesondere werde darauf verwiesen, dass gemäß § 26 Abs 1 Z 3 bzw § 28 LSD-BG nur die Nichtbereithaltung der entsprechenden Dokumente bestrafe, während im gegenständlichen Fall die nicht fristgerechte Nachreichung der nachgeforderten Unterlagen bis zum 17.01.2022 Gegenstand des Verfahrens seien. Das A 1-Dokument wurde erst am 18.01.2022 beantragt und ausgestellt, sodass die Entsendung bereits vor der Beantragung des A1-Dokumentes und damit auch zum Kontrollzeitpunkt am 14.01.2022 erfolgt sei. In diesem Zuge wurden auch die beiden anderen Straferkenntnisse übermittelt.
Die Abgabenbehörde brachte eine Stellungnahme vom 15.03.2023 ein und führte aus, dass die nachgeforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden seien. Betont wurde die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes. Den die Entsendung und Arbeitskräfteüberlassung regelnden Bestimmungen des LSD-BG und deren Einhaltung werde vom Gesetzgeber ein sehr großes Gewicht beigemessen. Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von Lohndumping bringe fatale Folgen für legal im Inland beschäftigte Personen, aber auch für seriös arbeitende Unternehmen. Außerdem handle es sich um die Durchsetzung europäischer Richtlinien. Es liege sohin kein bloß geringfügiger Unrechtsgehalt bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 26 LSD-BG vor.
Auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sei nicht geringfügig, da dem Unternehmen des Beschwerdeführers maßgebliche wirtschaftliche Vorteile verschafft werden. Es liegen sohin im gegenständlichen Fall nicht alle Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 Z 4 VStG oder des § 33a VStG vor. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen könne vorliegend nicht angenommen werden. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes beim LSD-BG nicht unerheblich sei und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering einzustufen sei, sei auch die Anwendung des § 20 VStG nicht erfüllt.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.04.2023, zog es der Beschwerdeführer vor, nicht zur Verhandlung zu erscheinen. Es wurden vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung eine Übersetzung von kroatischen Unterlagen in die deutsche Sprache vorgelegt, die nachgeforderten Unterlagen (Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Fassung oder das A1 Dokument) wurden bis dato vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter jedoch nicht vorgelegt. Es liege kein Lohn- und Sozialdumping vor, die dies die kroatische Behörde laut den vorgelegten Unterlagen bestätige. Vorgebracht wurde in der Verhandlung auch die neue Rechtslage hinsichtlich bilateraler Transporte gemäß § 1 Abs 1a LSD-BG und § 22 Abs 1c LSD-BG, dass ein Arbeitsvertrag der deutschen und der englischen Sprache nicht mehr mitzuführen sei. Es seien sohin das Straferkenntnis zu beheben. Schließlich sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen verkauft habe, wozu jedoch keine Unterlagen vorgelegt werden können.
II.Feststellungen Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Kontrolle und ist nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma DD mit Sitz in Kroatien, Adresse 3, ***** V. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer dieses Unternehmens ist.
Bei einer Kontrolle am 14.01.2022 um 07:20 Uhr bei der Kontrollstelle **** X, Kettenanlageplatz W, bei Strkm , wurde der Arbeitnehmer der Firma DD mit dem Sitz in Kroatien, und Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen *** (Kroatien) sowie dem Anhänger DO-*** (Kroatien), Herr EE, aufgefordert, die bereitzuhaltenden oder zugänglich zu machenden Unterlagen, konkret das Sozialversicherungsdokument A1 oder E101 oder gleichwertiger Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache sowie den Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen bzw zugänglich zu machen. Der Lenker legte jedoch nur den Arbeitsvertrag in kroatischer Sprache bei der Kontrolle vor. Die ZKO3T-Meldung wurde mit dem gemeldeten Beginn der Entsendung am 10.01.2022 für sechs Monate für den gegenständlichen Lkw und den gegenständlich angetroffenen Lenker erstattet und wurde diese Meldung vom Lenker mitgeführt und bei der Kontrolle vorgelegt.
Der daraufhin erlassenen Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 LSD-BG vom 14.01.2022, bis spätestens zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages, sohin bis zum 17.01.2022, dem Amt für Betrugsbekämpfung die erforderlichen Unterlagen gemäß § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG, im konkreten das Sozialversicherungsdokument A1 oder E101 oder gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache und den Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache, für den Arbeitnehmer EE für den Arbeitsort und Kontrollzeitpunkt am 14.01.2022 um 07:20 Uhr vorzulegen, wurde nicht entsprochen und wurden diese Unterlagen vom Beschwerdeführer nicht übermittelt.
Laut dem Frachtbrief, den der Lenker bei der Kontrolle aushändigte, hatte er eine Ladung in der Firma FF GmbH Co KG, Adresse 4, ***** U, 20 Packstücke mit einem Bruttogewicht von 9.600 kg aufzunehmen und bei der Firma GG GmbH Co OG, Adresse 5, **** T, abzuliefern. Das entsprechende Kennzeichen des Lkw *** und auch das Kennzeichen des Anhängers ***, sohin der gegenständliche Lkw und Anhänger, wurden auf dem Frachtbrief vermerkt.
Aufgrund der über IMI Anfrage der Abgabenbehörde an die kroatischen Behörden wurde von diesen eine A1-Bestätigung vom 18.01.2022 für den Lenker EE übermittelt. Als Beginn der Entsendung ist darin der 14.01.2022 angeführt. Warum das A1 Dokument nicht früher beantragt wurde und ebenso – wie bei der ZKO3T Meldung – dem Mitarbeiter übergeben oder zugänglich gemacht wurde oder zumindest fristgerecht gemäß der Aufforderung von 14.01.2022 nachgereicht wurde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte nicht einmal vor, dass er (begründet) daran gehindert gewesen wäre, das A1 Dokument rechtzeitig für die Entsendung am 14.01.2022 - wie die ZKO3T-Meldung ab dem 10.01.2022 - zu beantragen.
Feststellungen zum vorgebrachten funktionierenden Kontrollsystem konnten mangels Beweis(ergebnissen) nicht getroffen werden, zumal auch nicht die geforderten Unterlagen nachgereicht wurden. Ebenso wenig konnte von der Abgabenbehörde festgestellt werden, dass Lohn- und Sozialdumping vorliegt, da mangels entsprechender Unterlagen dies nicht überprüft werden konnte.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den Lenker EE dahingehend kontrolliert hat, dass die geforderten Dokumente nach dem LSD-BG vollständig und umfassend im Fahrzeug bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht werden konnten. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass kein Lohn- und Sozialdumping vorlag.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Kontrolle und der Nichtbereithaltung und nicht fristgerechten Nachreichung der entsprechenden Unterlagen sind unzweifelhaft aus dem Akteninhalt des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt zu entnehmen. Dass (fristgerecht) die Nachreichung der geforderten Unterlagen, sohin des Arbeitsvertrags in deutscher oder englischer Sprache oder die A1-Bestätigung oder Anmeldung erfolgt wäre, wurde nicht einmal vorgebracht.
Hinsichtlich des Vorbringens zu einer bilateralen Fahrt blieb der Beschwerdeführer ebenso die Beweise schuldig, da aus dem Frachtbrief eindeutig keine bilaterale Fahrt zu entnehmen war, sondern vielmehr eine Beladung in Deutschland und eine Entladung in Österreich vorgenommen wurde und der Sitz des Unternehmens, auf den der LKW zugelassen und für das der Lenker arbeitet, in Kroatien liegt.
Bis dato wurde weder ein Arbeitsvertrag in deutscher, noch in englischer Sprache vorgelegt und wurde dies auch nicht bestritten.
Das A1-Dokument wurde erst über eine IMI-Anfrage vom 24.02.2022 von den kroatischen Behörden an die Abgabenbehörden in Österreich übermittelt, jedoch erfolgte keine Übermittlung oder Nachreichung seitens des Beschwerdeführers. Eine Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts konnte sohin nicht festgestellt werden. Dass erst am 18.01.2023 das A1-Dokument beantragt und ausgestellt wurde, ergibt aus den Akten und der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und wurden keine gegenteiligen Beweise vorgelegt. Gründe, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, das A1-Dokument früher und damit rechtzeitig vor der Entsendung, gegebenenfalls bereits gleichzeitig mit der ZKO3T-Meldung, zu beantragen, wurden nicht einmal vorgebracht und konnten auch nicht festgestellt werden.
Feststellungen zum vorgebrachten funktionierenden Kontrollsystem konnten mangels Beweis(ergebnissen) nicht getroffen werden. Vielmehr lag aufgrund der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen, die bereits zum Kontrollzeitpunkt hätten mitgeführt bzw bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht werden müssen, kein funktionierendes Kontrollsystem vor, sodass die gewünschten Feststellungen im Sinne des Beschwerdevorbringens den Beweis schuldig blieben, da nicht einmal die geforderten Unterlagen nachgereicht wurden.
Zu den negativen Feststellungen hinsichtlich Lohn- und Sozialdumping wird auf die Ausführungen der Abgabenbehörde verwiesen, dass mangels Übermittlung der Unterlagen eine Überprüfung nicht erfolgten konnte. Die erst in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen hinsichtlich eines „Protokolls“ vom 21.02.2022 können weder auf ihre Echtheit noch auf die Richtigkeit überprüft werden, zumal auch die darin als überprüft angeführten Unterlagen nicht einmal beigelegt wurden. Es wurde auch nicht einmal die Sozialversicherung des Arbeitnehmers überprüft und wurde keine Sozialversicherungsnummer angeführt. Im Übrigen ist diese „Aufsichtsperson“, die die Überprüfung vorgenommen haben soll, auch nicht auf der Homepage des Arbeitsinspektorats in Kroatien zu finden. Dieses Protokoll weißt auch kein Amtssiegel aus und ist keine Adresse angegebenen, sodass die Echtheit fraglich ist. Dieses Dokument wurde auch nicht von den kroatischen Behörden an die Abgabenbehörde über IMI übermittelt. Das weitere übersetzte ausgefüllte Formular zur Anmeldung zur Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung am 22.11.2021 bestätigt ebenso wenig, dass er zum Tatzeitpunkt sozialversichert war und wurde im Übrigen auch nicht fristgerecht nachgereicht.
Zu verweisen ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer es vorgezogen hat, nicht zur Verhandlung zu erscheinen und eine Aussage zu treffen. Im Übrigen konnten auch keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass der Geschäftsführer nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft wäre, zumal nicht einmal Unterlagen dahingehend vorgelegt werden konnten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl. I Nr. 174/2021 lauten:
„Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
§ 27. (1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
[…]“
„Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung
§ 12. (1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,
[…]
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen, sowie
[…]“
Die Übergangs- bzw Inkrafttretensbestimmungen sehen folgendes vor:
„Inkrafttreten
§ 72. […]
(10) Die §§ 1 Abs. 2, 3, 5 bis 9, 2 Abs. 2, 3 und 4, 3 Abs. 5 und 7, 12 Abs. 1 Z 3 bis 6, 14 samt Überschrift, 15 Abs. 2, 19, 21, 22, 24 Abs. 1 erster Satz, 25a, 26 bis 28 samt Überschriften, 29 Abs. 1, 33, 34 samt Überschrift, 35 Abs. 2 und 4 und die Überschrift zu § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2021 begonnen haben. Die §§ 2 Abs. 3 und 35 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. September 2021 ereignet haben. Die §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 gelten nicht für Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 9. Die §§ 11 Abs. 1 Z 3, 20 Abs. 1 und 2 Z 1, 32 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Die §§ 26 bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof anzuwenden.
(11) § 1 Abs. 9, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 3a und die §§ 17a, 17b und 18a samt Überschriften sowie § 19 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2022 treten mit 2. Februar 2022 in Kraft. § 1 Abs. 8 Z 1, § 2 Abs. 5, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 19a samt Überschrift, § 21a samt Überschrift, § 22 Abs. 1a und 1c, § 23, § 26a samt Überschrift, §§ 27a bis 27c samt Überschrift, § 35 Abs. 1, 2 und 4 und § 41 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und sind auf Entsendungen anzuwenden, die nach dem Tag ihrer Kundmachung begonnen haben. Meldungen nach § 19 Abs. 7, die für mobile Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2022 erstattet wurden, gelten für den in der Meldung genannten Zeitraum weiter.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma DD mit Sitz in Kroatien zur Vertretung dieser Gesellschaft gemäß § 9 Abs 1 VStG und sohin auch für die Einhaltung der LSD-BG-Bestimmungen verantwortlich.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer als nach außen hin Verantwortlicher der Gesellschaft DD den objektiven Tatbestand des § 27 Abs 1 LSD-BG erfüllt, indem er trotz Aufforderung vom 14.01.2022 die geforderten Unterlagen, konkret das A1-Dokument und den Arbeitsvertrag in deutscher und englischer Sprache, sohin Dokumente gemäß § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG für den entsendeten Lenker EE zum Kontrollzeitpunkt nicht rechtzeitig übermittelt hat. Da es sich um eine Entsendung handelt, die mit 10.01.2022 laut der ZKO3T Meldung begonnen hat, sind gemäß § 72 Abs 11 LSD-BG die Bestimmungen der §§ 26 bis 29 LSD-BG in der Fassung des BGBl I. Nr. 174/2021 anzuwenden.
Festzuhalten ist, dass der Kontrollzeitpunkt am 14.01.2022 war und sohin vor dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2020/1057 vom 15.07.2020. Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie für die Mitgliedsstaaten der EU wurde bis zum 02.02.2022 vorgesehen, sohin war der Tatzeitpunkt noch vor diesem Datum. Die Umsetzung erfolgte schließlich durch § 22 Abs 1c LSD-BG mit dem BGBl. I Nr. 111/2022 vom 19.07.2022 mit 20.07.2022. Aufgrund der Übergangsbestimmung in § 72 Abs 11 LSD-BG ist unzweifelhaft und ausdrücklich zu entnehmen, dass die Bestimmung des § 22 Abs 1a und 1c LSD-BG idF BGBl. I Nr. 111/2022 mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten und erst auf Entsendungen anzuwenden sind, die nach dem Tag ihrer Kundmachung begonnen haben. Auf den gegenständlichen Fall ist sohin diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmung ausdrücklich nicht anzuwenden. Die Übergangsbestimmung schließt ausdrücklich bereits begonnene Entsendungen bzw anhängige Verfahren für die Anwendbarkeit der neu eingeführten Bestimmung aus.
Im Übrigen wird auch darauf verwiesen, dass das Vorbringen hinsichtlich bilateraler Transporte im Sinne des § 1a LSD-BG nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist, da es sich eben nicht um einen bilateralen Transport im Sinne des § 1a LSD-BG handelt, sondern eine Ladung von Deutschland nach Österreich vorgenommen wurde, während das den Arbeitnehmer entsendende Unternehmen in Kroatien den Sitz hat.
Da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen trotz dem Aufforderungsschreiben vom 14.01.2022 den Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache oder das A1 Dokument oder E101 oder gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache nicht fristgerecht bis zum 17.01.2022 nachgereicht hat, ist der objektive Tatbestand des § 27 Abs 1 LSD-BG in der anzuwendenden Fassung erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein Verstoß des Arbeitgebers bzw. des Beschäftigers gegen die Bereithaltungspflicht schließt nicht die daran anschließende Verpflichtung aus, die Unterlagen über behördliche Aufforderung zu übermitteln. Nur die tatsächliche Sichtung dieser Dokumente kann den Zweck des LSD-BG sicherstellen, weswegen es im Sinne dieses Gesetzes ist, dass Unterlagen (sofern sie existieren und ihre Beschaffung auch zumutbar ist) der Behörde übermittelt werden müssen, damit die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen überprüft werden kann (VwGH, 25.02.2020, Ra 2018/11/0110; 21.03.2022, Ra 2021/11/0104).
Dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft, konnte er nach den Feststellungen nicht dartun und unter Beweis stellen. Dass ein Kontrollsystem vorliege und funktioniere, konnte gerade nicht festgestellt werden. Es war zumindest grob fahrlässige Tatbegehung anzunehmen, da in keiner Weise dargetan wurde, warum der Aufforderung zur Vorlage der der geforderten Unterlagen laut dem Aufforderungsschreiben vom 14.01.2022 nicht fristgerecht nachgekommen werden konnte. Dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, die Unterlagen rechtzeitig nachzureichen, wurde nicht einmal behauptet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde selbst die Nachreichung der Lohnunterlagen kurz nach der Kontrolle nichts an der Verwirklichung des Tatbildes. Allerdings wird in diesem Fall die Kontrollmaßnahme zugunsten des Arbeitnehmerschutzes nicht verunmöglicht, sondern nur verzögert bzw erschwert, was den Unrechtsgehalt der Tat verringert und bei der Bemessung der Strafhöhe von Bedeutung ist (vgl VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 und 0034). Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt aber hier kein bloß geringes Verschulden vor: Nach den Feststellungen wurde der Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache nicht nachgereicht und wurde erst über IMI Anfrage der Abgabenbehörden an die kroatischen Behörden das A1 Dokument übersendet. Im Hinblick darauf wurde aber auch das öffentliche Interesse an der Kontrolle der Einhaltung des Mindestentgelts nicht bloß unbedeutend verletzt und die Lohn- und Sozialkontrolle behindert (vgl VwGH 23.03.2017, Ra 2016/11/0164). Von einem geringen Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht ausgegangen werden.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Den erläuternden Bemerkungen zu BGBl. 24/2011, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (1076 der Beilagen, XXIV. GP) ergibt sich, dass die Bestimmungen des AVRAG der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping dienen. Schutzzwecke sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, weiters die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile, sowie die Sicherstellung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialbeiträge. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle der Entrichtung des zustehenden Mindestlohns und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände, ua für den Fall der Nichtbereithaltung von Unterlagen oder einer Unterentlohnung seitens des Arbeitgebers, erreicht werden. Insbesondere die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zählt zum harten Kern der Schutzbestimmungen, die von Dienstleistungserbringern unabhängig von der Dauer der Entsendung oder Überlassung der Arbeitnehmer einzuhalten sind (VwGH Ro 2014/11/0083, 23.09.2014; 2013/11/0249, 27.01.2014).
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Würdigung des einschlägigen Unionsrechts und unter Bezugnahme auf sein - zu den Vorgängerbestimmungen des AVRAG ergangenes - Erkenntnis vom 20.09.2018, Ra 2017/11/0233, ausgeführt, das LSD-BG verfolge denselben Zweck wie bereits die §§ 7b ff AVRAG, nämlich die Sicherstellung einer Mindestentlohnung der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer und in weiterer Folge die Hintanhaltung von Lohn- und Sozialdumping. Zusätzlich zur Verpflichtung, den entsprechenden Mindestlohn zu entrichten, enthalte das LSD-BG weitere Verpflichtungen des Arbeitgebers, die als - im Sinne der in Art 9 Abs 1 erster Satz der RL 2014/67/EU (zur Durchsetzung der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen) - notwendige, wirksame und verhältnismäßige Kontrollmaßnahmen (vgl zu den §§ 7b ff AVRAG VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0233, mwN) anzusehen seien. Daher schließt ein Verstoß des Arbeitgebers bzw. des Beschäftigers gegen die Bereithaltungspflicht nicht die daran anschließende Verpflichtung aus, die Unterlagen über behördliche Aufforderung zu übermitteln. Nur die tatsächliche Sichtung dieser Dokumente könne den Zweck des LSD-BG sicherstellen, weswegen es im Sinne dieses Gesetzes sei, dass Unterlagen (sofern sie existieren und ihre Beschaffung auch zumutbar ist) der Behörde übermittelt werden müssten, damit die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen überprüft werden könne (vgl VwGH 25.02.2020, Ra 2018/11/0110; vgl auch VwGH 12.08.2021, Ra 2019/11/0173). Gegen diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen und damit die Lohn- und Sozialdumping-Kontrolle behindert. Mag auch der kroatische Arbeitsvertrag bereitgehalten, jedoch nicht in deutscher oder englischer Übersetzung sowie die A1 Bestätigung bzw zumindest Anmeldung dazu nachgereicht worden sein, so ist der Unrechtsgehalt der Tat als zumindest durchschnittlich anzunehmen. Ein geringes Verschulden ergab sich nicht.
Gemäß § 27 Abs 1 LSD-BG ist ein Strafrahmen bis zu Euro 40.000,00 anzuwenden.
Vom Beschwerdeführer wurden keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen abgegeben und glaubhaft gemacht.
Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend war nichts zu erkennen.
Des Weiteren wird auch darauf verwiesen, dass im Sinne der VwGH Rechtsprechung die Nichtübermittlung der Lohnunterlagen einen eigenen Straftatbestand schafft und eigens zu bestrafen ist. Im vorliegenden Fall war es dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zuzumuten, nicht nur die ZKO3T-Meldung rechtzeitig vor der Entsendung zu erstatten, sondern auch rechtzeitig das A1 Dokument für den entsendeten Mitarbeiter zu besorgen oder dieses zumindest zu beantragen. Ebenso war zuzumuten, dass eine deutsche oder englische Übersetzung des Arbeitsvertrages für den Arbeitnehmer und Lenker des Lkws rechtzeitig beschafft wird, damit dieses vom Lenker mitgeführt werden kann. Dass dies nicht zuzumuten gewesen wäre, wurde nicht einmal vorgebracht. Auch wurden die geforderten Unterlagen nicht übermittelt, auch nicht nach Ablauf der Frist, sodass nicht von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers und auch nicht von einem geringen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen war.
Zu dem Vorbringen der Doppelbestrafung ist zu entgegnen, dass mit dem hier angefochtenen Erkenntnis dem Beschwerdeführer angelastet wird, die nachträgliche Übermittlung von Unterlagen nicht veranlasst zu haben, was jedoch nichts an der Verwirklichung des Tatbestands der Nichtbereithaltung der geforderten Unterlagen bei der Kontrolle der Arbeitnehmer gleichzusetzen ist und sohin als separater Verstoß anzulasten ist (vgl bereits zur vergleichbaren Regelung im AVRAG etwa VwGH 11.06.2018, Ra 2017/11/0224, mwN). Ein Arbeitgeber setzt daher unbeschadet der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Nichtbereithaltung der Unterlagen ein weiteres strafbares Verhalten, wenn er durch die Nichtübermittlung der abverlangten Unterlagen die Kontrolle vereitelt (VwGH 30.10.2018, Ro 2018/11/0008; VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0233).
Es war jedoch im Sinne der ständigen Rechtsprechung die Strafe herabzusetzen, da zwar ein Arbeitsvertrag in kroatischer Sprache und die ZKO3T-Meldung bei der Kontrolle bereitgehalten wurde, jedoch die geforderten Unterlagen nicht nachgereicht wurden. Aufgrund des anzuwendenden Strafrahmens bis zu EUR 40.000,00 erschien die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit angemessen, zumal auch nur 5% des Strafrahmens ausgenutzt wurde. Eine Herabsetzung aus spezialpräventiven Erwägungen kam nicht in Frage, da der Beschwerdeführer weder einsichtig war und auch nicht nachgewiesen wurde, dass er nicht mehr Geschäftsführer eines Unternehmens ist, sodass dahingehend die Strafe in der nun festgesetzten Höhe als erforderlich und angemessen zu betrachten war.
Hingewiesen wird, dass die zwei vom Beschwerdeführer herangezogenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bzw Vorarlberg nicht für den gegenständlichen Fall relevant sind. Das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hatte in der Entscheidung vom 19.06.2018 zu LVwG-S-142/001/2018 nicht über die nachträgliche Übermittlung von Unterlagen zu entscheiden und war nur fehlende Bereithaltung der geforderten Unterlagen Gegenstand des Verfahrens. Die Entscheidung des LVwG Vorarlberg zu LVwG-1-39/2018-R3 vom 22.03.2018, wurde durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtiggestellt, dass es sich um einen separaten Straftatbestand handelt. Diesbezüglich wurde auf die Rechtsprechung zum AVRAG verwiesen (VwGH 20.09.2019, Ra 2017/11/0233; 20.09.2018, Ra 2018/11/0118).
Im Übrigen war die ebenso angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu LVwG-S-452/001-2021 nicht im RIS zu finden, sodass auch die entsprechende Relevanz nicht beurteilt werden kann.
Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers blieb daher auch hinter dem in der einschlägigen Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt nicht erheblich zurück, sodass auch nicht – wie bereits oben ausgeführt wurde – von einem geringen Verschulden gesprochen werden könnte. Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245, 0246; 07.04.2017, Ro 2016/02/0009, 0010; jeweils mwN). Selbst im Fall der Nichtvorlage der bereitzuhaltenden Unterlagen bei einer Kontrolle und der nicht fristgerechten Nachreichung, sondern erst im Beschwerdeverfahren, liegt nach der stRsp kein geringfügiges Verschulden vor, da das öffentliche Interesse an der Kontrolle der Einhaltung des Mindestentgelts nicht bloß unbedeutend verletzt wurde (VwGH 15.03.2022, Ra 2020/11/0062). Eine bloße Ermahnung kommt daher nicht in Betracht. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lag daher nicht vor.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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