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LVwG-2023/47/0563-1•LVwG T LVwG-2023/47/0563-1
LVwG-2023/47/0563-1Landesverwaltungsgericht09.05.2023
Vermögensfreibetrag<br/>Überschreitung<br/>Freibetrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 24.11.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 10.10.2022 einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes) bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 12.10.2022, Zl ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin nach § 33 TMSG zur Mitwirkung aufgefordert und es wurde ihr aufgetragen, den Dienstvertrag der Firma BB, Lohnzettel September 2022 der Firma BB sowie lückenlose Kontoauszüge im Monat September 2022 vorzulegen.
Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 04.11.2022, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin erneut zur Mitwirkung nach § 33 TMSG aufgefordert und ihr aufgetragen, den Einkommenssteuerbescheid zur Rückzahlung Finanzamt (Euro 1.149,-) vom 13.10.2022, die Versicherungspolizze CC Versicherung unter Mitteilung der Art der Versicherung und eine aktuelle Mietbestätigung vorzulegen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Leistung nach dem Mindestsicherungsgesetz abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, das auf dem Girokonto der Beschwerdeführerin befindliche Vermögen den Freibetrag für das Jahr 2022 in der Höhe von Euro 4.889,70 überschreite, weshalb der Antrag abzuweisen war.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 20.12.2022, eingelangt am 23.12.2022. Im Rechtsmittel wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass das Dienstverhältnis bei der DD GmbH am 31.08.2022 einvernehmlich aufgelöst worden sei und die Beschwerdeführerin ihr Gehalt sowie anteilige Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag, Urlaubsersatzleistung und Sonstiges erhalten habe. Dabei handle es sich nicht um monatlich (wiederkehrende) Bezahlung, sondern um eine einmalige Auszahlung, die sie für Lebensunterhalt, Wohnbedarf etc ausgegeben habe.
Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde Z. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin und wurde am XX.XX.XXXX geboren. Sie arbeitet seit 01.09.2022 bei der BB GmbH als Reinigungskraft. Bis 31.08.2022 war die Beschwerdeführerin zudem als Arbeiterin bei der DD GmbH tätig. Am 07.09.2022 sind auf dem Konto der Beschwerdeführerin Euro 1.540,73 als Lohn/Gehalt der DD GmbH eingegangen.
Aus den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin geht per 14.10.2022 ein Kontostand von Euro 6.009,01 und per 24.10.2022 von Euro 5.987,53 hervor.
Mit Bescheid vom 23.08.2022, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin Leistungen nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, monatliche Unterstützung für Miete für den Leistungszeitraum vom 01.08.2022 bis 30.09.2022, gewährt und zudem als Nachzahlung für die Monate Mai bis Juli 2022 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2022, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin von Amts wegen auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 235,36 gewährt.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBGl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(5)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.“
V.Erwägungen:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ob die auf dem Girokonto der Beschwerdeführerin befindlichen Beträge als Ersparnisse im Sinn des § 15 Abs 5 lit e TMSG zu werten sind, welche den Freibetrag in der Höhe von Euro 4.889,70 für das Jahr 2022 überschreiten.
Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende gemäß § 15 Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichen Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte, dies ist gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG insbesondere dann anzunehmen, wenn Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des 5-fachen des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG bestehen. Soweit daher Ersparnisse über dem 5-fachen des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG bestehen, sind Grundleistungen nach dem TMSG nicht zu gewähren.
Der Ausgangsbetrag nach § 9 TMSG beträgt für das Jahr 2022 Euro 977,94. Das 5-fache des Ausgangsbetrages beträgt sohin Euro 4.889,70 (Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG für Grundleistungen).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Ersparnisse der Beschwerdeführerin höher sind als der gesetzlich vorgesehene Freibetrag. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin sohin zurecht abgewiesen.
Mit den Ausführungen in der Beschwerde, dass es sich bei den Beträgen auf dem Konto nicht um monatlich wiederkehrende Bezahlung, sondern um eine einmalige Auszahlung, die wiederum für Lebensunterhalt, Wohnbedarf, etc ausgegeben worden sei, dass der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte dem Vermögen zuwächst (vgl VwGH 25.05.2018, Zl Ra 2017/10/0135). Die Abgrenzung der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ sind in Zweifelsfällen anhand einer „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen. Für die Frage, ob Geld und Geldwert im Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, ist der Zeitpunkt es Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Die von der Beschwerdeführerin eingeführten Zahlungen der DD GmbH sind der Beschwerdeführerin zuletzt am 07.09.2022 (Euro 1.540,73) zugeflossen. Im Zuflussmonat war dieser Betrag sohin als Einkommen zu werten und der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil wächst sodann dem Vermögen zu.
In seiner Entscheidung vom 28.02.2018, Zl Ra 2016/10/0055, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Einsatz eigener Mittel unabhängig davon vorzunehmen ist, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Arten eigener Mittel besteht lediglich darin, dass es sich beim Einkommen um laufende aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (vgl auch VwGH 30.09.1994, Zl 93/08/0001).
Den Ausführungen der belangten Behörde war sohin entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegenzutreten.
Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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