LVwG T LVwG-2023/45/0781-6

LVwG-2023/45/0781-6Landesverwaltungsgericht09.05.2023

Regest

Doppelbestrafung<br/>Lärmbelästigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/0781-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.0781.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.01.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie […] haben am 10.10.2021 um 04:00 Uhr in Z, Y, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Sie haben lautstark herumgeschrien. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 1 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG), LGBl. Nr. 60/1976 in der Fassung, LGBl. Nr. 1/2014 i.V.m. § 4 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG), LGBl. Nr. 60/1976, begangen.“

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 1 TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,--, Ersatzfreiheitsstrafe 29 Stunden, verhängt sowie ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestritten. Gleichzeitig hat er einen Zeugen namhaft gemacht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Am 02.05.2023 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, die beiden bei der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung anwesenden Polizisten sowie der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge EE einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Am 10.10.2021, kurz vor 04:00 Uhr wurde die Polizei zu einem Einsatz bei der CC in **** Z, Adresse 2, beordert. Einsatzgrund war eine angebliche sexuelle Belästigung. Beim Eintreffen der Streife, bestehend aus dem Meldungsleger DD und einem weiteren Polizisten, diskutierte der Beschwerdeführer lautstark mit den Securities vor der CC.

In weiterer Folge übernahm der anderer Polizist die Amtshandlung betreffend den Zeugen EE, dem die sexuelle Belästigung vorgeworfen wurde, und der Meldungsleger widmete sich dem Beschwerdeführer. Nachdem dieser zunächst mit den Securities geschrien hatte, versuchte er sich in der Folge in die Amtshandlung betreffend seinen Freund EE einzumischen. Er wurde mehrfach aufgefordert dies zu unterlassen. Dabei schrie der Beschwerdeführer auch mit dem Meldungsleger. Zum Zeitpunkt der Amtshandlung befanden sich mehrere Personen im Nahebereich, es herrschte aufgrund einer Veranstaltung mit vielen Besuchern, sowie einer emotional geführten Diskussion im Zusammenhang mit dem Einsatzgrund reger Umgebungslärm. In der Folge übermittelte die zuständige Polizeiinspektion betreffend diesen Vorfall sowohl Anzeigen an die Landespolizeidirektion Tirol als auch an die belangte Behörde.

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.02.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, am 10.10.2021, um 04:00 Uhr in **** Z, Adresse 2 die öffentliche Ordnung gestört zu haben. Konkret wurde ihm vorgeworfen: „Sie haben auf einem Veranstaltungsgelände lautstark mit Security Mitarbeitern geschrien, sich gegenüber Polizisten ungebührlich verhalten und eine Amtshandlung gestört.“ Aufgrund dieser Übertretung wurde über ihn gemäß § 81 Abs 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden, verhängt. Unter Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses wurde ihm zur Last gelegt, am 10.10.2021, um 04:00 Uhr in **** Z, Adresse 2 den öffentlichen Anstand verletzt zu haben. Konkret wurde ihm vorgeworfen: „Sie haben durch das Schreien „was willst Du von mir? Greif mich nicht an!“ den öffentlichen Anstand verletzt. Dieses Verhalten konnte von mehreren Personen wahrgenommen werden.“ Aufgrund dieser Übertretung wurde über ihn gemäß § 13 TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 2 Stunden, verhängt. Die gegen dieses Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.02.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.07.2022, LVwG-2022/24/0580-1, als unbegründet abgewiesen. Somit sind diese beiden Übertretungen in Rechtskraft erwachsen.

Am 12.11.2021 erließ die belangte Behörde in der gegenständlichen Rechtssache eine Strafverfügung, in der dem Beschwerdeführer eine Lärmbelästigung am 10.10.2021 um 04:00 Uhr in **** Z, Adresse 2, vorgeworfen wurde. Konkret wurde ihm vorgeworfen: „Sie haben lautstark herumgeschrien“. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben. In der Folge erging das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.01.2023.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, in der sich sämtliche angeführte Bescheide finden, sowie der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt wurde von den einvernommenen Personen teilweise unterschiedlich geschildert, wobei dies zu einem Großteil auf den nachvollziehbaren Grund der in der Zwischenzeit verstrichenen Zeit zurückzuführen war. Für das Landesverwaltungsgericht bestanden allerdings keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer geschrien hat, zunächst mit den Security-Mitarbeitern, später wurde er aufgrund der Tatsache, dass er sich ungerecht behandelt fühlte, auch im Zuge der Amtshandlung laut. Die Feststellungen stützen sich in diesem Zusammenhang auf die zeitnahe Anzeige sowie die Einvernahme der Polizisten.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG), LGBl Nr 60/1976 idF LGBl Nr 1/2014 lauten:

1. Abschnitt

Schutz vor Störungen durch Lärm

§ 1

Verbot

(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.

[…]

§ 4

Strafbestimmung

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1), insbesondere einer Verordnung nach § 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro zu bestrafen.

[…]

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 55/2018, lautet wie folgt:

Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

[…]

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 (§22) bzw BGBl I Nr 57/2018 (§ 30), lauten wie folgt:

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22.

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen

§ 30.

(1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis erlassen, so darf es vorläufig nicht vollstreckt werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs. 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (7. ZPEMRK) lautet wie folgt:

Artikel 4 –Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

(1) Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.

(2) Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

(3) Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

V.Erwägungen:

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen der gleichen Tathandlung bereits rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 81 Abs 1 SPG sowie § 11 Abs 1 TLPG bestraft wurde. In diesem Zusammenhang sind dem Landesverwaltungsgericht Bedenken hinsichtlich einer unzulässigen Doppelbestrafung entstanden.

Gemäß § 22 Abs 2 VStG gilt: „Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“ Gemäß § 30 Abs 1 VStG – der mit Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen umschrieben ist – gilt: „Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.“ Beide Bestimmungen stehen in einem engen Sachbezug zum sog „Doppelbestrafungsverbot“. Nach dem gegenwärtigen Stand der verfassungsrechtlichen/konventionsrechtlichen Prozessgarantien bestehen keine Schranken gegenüber einer gleichzeitigen Mehrfachverfolgung im Sinne einer parallelen Strafverfolgung durch unterschiedliche Behörden. Bezugspunkt aller diesbezüglichen Verbürgungen ist (erst) die bestandskräftige Erledigung eines Strafverfahrens; es gilt das Verbot neuerlicher Strafverfolgung und Bestrafung in derselben Sache nach deren rechtskräftiger Entscheidung („ne bis in idem“). Diese Unwiederholbarkeit ergibt sich zunächst schon rein prozessual auf einfachgesetzlicher Ebene nach den allgemeinen Regeln („entschiedene Sache“). Sie ist aber auch mehrfach abgesichert; und zwar in Bezug auf „strafrechtliche Anklagen“ (iwS des Art 6 EMRK) desselben Staats durch Art 4 des 7. ZPMRK, sowie – staatenübergreifend – durch Art 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Beide Garantien enthalten ein Verbot neuerlicher Verfolgung und Bestrafung in Bezug auf den bereits rechtskräftig erledigten Sachverhalt. Nunmehr statuiert auch Art 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein unionsrechtliches Doppelbestrafungsverbot. (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 30 Rz 2, Stand 1.5.2017)

In Lehre und Rechtsprechung äußerst umstritten ist die Reichweite des Art 4 7. ZPMRK. Die Rechtsprechung des EGMR hat sich in Richtung eines primär prozessualen Verständnisses des Doppelbestrafungsverbots entwickelt. Danach erfasst die Sperrwirkung einer bestandskräftigen Erledigung den gesamten ihr zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und nicht nur die für den konkret angewendeten Straftatbestand subsumptionsrelevanten Tatsachen (Vergleiche idS EGMR (GK) 10. 2. 2009, 14939/03, Zolotukhin: Sperrwirkung, soweit eine nachträgliche Anklage oder Verurteilung „auf identen Tatsachen oder auf Tatsachen beruht, die im Wesentlichen dieselben sind“ (Urteil Rz 82)). Die österreichischen Höchstgerichte haben demgegenüber Art 4 7. ZPMRK in ihrer überkommenen Rechtsprechung – auch und primär – unter materiell-rechtlichen Gerechtigkeitsanforderungen gesehen und eine mehrfache Bestrafung des Beschuldigten für denselben Sachverhalt im Lichte unterschiedlicher normativer Beurteilungsgesichtspunkte für zulässig erachtet. IdS soll eine Erstverurteilung nur dann Sperrwirkung entfalten, wenn sie den Gesamtunwert einer Tat ausschöpft; ist dies nicht der Fall, so dürfen weitere Verfolgungen und Verurteilungen – jeweils unter anderen normativen Gesichtspunkten – so lange erfolgen, bis letztlich der materiell-rechtliche Gesamtunwert der Tat abgedeckt ist. Eine solche Sichtweise vermengt indes den prozessualen Charakter des Doppelbestrafungsverbots iSd Art 4 7. ZPMRK mit den verfassungsrechtlichen Garantien gegenüber einer ungerechtfertigten Strafenkumulierung nach den Regeln des Exzessverbots. Insbesonders gewährt diese Auslegung gerade in Fällen echter Idealkonkurrenz – also dann, wenn die Beurteilung nach einem Tatbestand definitionsgemäß nicht den Gesamtunwert desselben Handlungskomplexes ausschöpft – keinerlei Schutz gegen Doppelverfolgungen (dazu Lewisch in WK StPO Vor §§ 352 – 363 Rz 112 – 114). Die Rsp des VfGH folgt – ungeachtet der deutlich gegengerichteten Judikatur des EGMR – weiterhin ihrer bisherigen materiell-rechtlich orientierten Linie (vgl zB VfGH 2. 7. 2009, B 559/08). Die Rsp des VwGH ist stärker im Fluss (etwa VwGH 24. 2. 2011, 2007/09/0361 und 15. 4. 2016, Ra 2015/02/0226) und scheint sich nunmehr – bei teilweise immer noch fortwirkender Berücksichtigung auch materiell-rechtlicher Gesichtspunkte – mehr iS eines prozessualen Verständnisses iSv Zolotukhin zu verfestigen; zuletzt ausdrücklich idS VwGH 13. 9. 2016, Ra 2016/03/0083: ist „iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 30 Rz 3f, Stand 1.5.2017).

Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes liegt „dieselbe Sache“ iSd einer Doppelbestrafung somit dann vor, wenn sie sich auf idente Tatsachen oder auf Tatsachen, die im Wesentlichen dieselben sind, bezieht. Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall zu prüfen, ob die rechtskräftigen Verurteilungen durch die Landespolizeidirektion Tirol wegen Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 SPG sowie Anstandsverletzung gemäß § 11 TLPG auf denselben Tatsachen beruhen wie die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren verfolgte Verwaltungsübertretung der Lärmbelästigungen des § 1 bzw § 4 TLPG. Beiden Straferkenntnissen liegt die idente Tatsache – konkret das lautstarke Schreien am 10.10.2021 um 04:00 Uhr in **** Z, Adresse 2 – zugrunde. Im Sinne der obigen Ausführungen ist somit von einer unzulässigen Doppelbestrafung auszugehen ist. Folglich war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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