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LVwG-2022/21/0158-2Landesverwaltungsgericht09.05.2023
Zwangsstrafen<br/>Vollstreckung <br/>Gelindestes Mittel
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde der Frau AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z (im weiteren kurz Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter BB, Rechtsanwalt, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.12.2021, Zl ***, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem VVG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.12.2021, Zl *** mit dem über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG 1991 in Höhe von Euro 600,00 verhängt worden war, ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.12.2021, Zl ***, wurde über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 600,00 gemäß § 5 VVG 1991 verhängt.
Gleichzeitig wurde für den Fall, dass die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung erfolgen sollte, eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 700,00 angekündigt.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.12.2021, Zl ***, wurde Beschwerde erhoben und in dieser Beschwerde ausgeführt, wie folgt:
„Eingangs mitgeteilt wird, dass der ausgewiesene Vertreter mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 14.4.2021 zum Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin gemäß § 271 ABGB für die Vertretung vor Gerichten und Behörden bestellt wurde.
Der ausgewiesene Vertreter erhebt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und §§ 7 ff VwGVG für die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.12.2021 GZ: ***, zugestellt am 29.12.2021, sohin binnen offener Frist, nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Der bezogene Bescheid wird wie folgt bekämpft:
Mit dem vorliegenden Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG verhängt. Nach Rechtsansicht des gefertigten Erwachsenenvertreters erscheint die ausgesprochene Zwangsstrafe als Exekutionsmittel gegenständlich ungeeignet und ist zur Vermeidung einer finanziell ruinösen Situation der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7 VVG, somit durch Abnahme des Führerscheins durch ein Exekutivorganen, vorzugehen.
Die beharrliche Weigerung der Beschwerdeführerin, den Führerschein entsprechend der behördlichen Anordnung(en) abzugeben, entspricht jenem Krankheitsbild, wie es im beigeschlossenen Sachverständigengutachten des BB vom 28.11.2020 festgestellt wurde (ICD 10:F60.0 – paranoide Persönlichkeitsstörung). Es ist somit davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die behördlichen Anordnungen an der notwendigen Dispositions- und Diskretionsfähigkeit fehlt und es ihr daher nicht möglich ist, den behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Auch den unzähligen schriftlichen und insbesondere telefonischen Aufforderungen durch den Erwachsenenvertreter, den Führerschein zumindest vorläufig abzugeben, wurde mit Nachdruck keine Folge geleistet.
Vor diesem Hintergrund war das ursprüngliche Ansinnen der belangten Behörde, die Polizeiinspektion W um Abnahme des Führerscheins zu ersuchen, nicht zu beanstanden. Die Exekutivorgane haben jedoch laut Bescheidbegründung wegen eines angeblichen „Antrags auf Aufschub der Führerscheinabgabe“ von der Führerscheinabnahme abgesehen – ein solcher Antrag wurde aber nie gestellt und wäre auch mit Blick auf den Umstand, dass eine aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist, rechtlich überhaupt nicht möglich.
Gemäß § 7 VVG kann – sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen – der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwangs hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
Aufgrund der Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, behördlichen Anordnungen und insbesondere der Anordnung zur Abgabe des Führerscheins bei gleichzeitiger Androhung einer Zwangsstrafe, Folge zu leisten, kann durch ein bloßes Vergehen gemäß § 5 VVG der dem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand nicht hergestellt werden.
Als einziges Exekutionsmitteln kommt daher ein Vorgehen nach § 7 VVG durch exekutive Führerscheinabnahme infrage, was mit Blick auf weitere Folge-Zwangsstrafen insbesondere zur Vermeidung einer finanziell ruinösen Situation der Beschwerdeführerin angemessen und erforderlich erscheint.
Es wird daher gestellt der
Antrag
Den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Exekutivorganen der Polizeiinspektion W aufgetragen werde, den Führerschein der Beschwerdeführerin durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt abzunehmen.
Innsbruck, am 10.1.2022“
Zusammen mit der Beschwerde hat der Rechtsvertreter die Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes X vom 18.05.2021, Zl *** vorgelegt, mit welcher er zum Erwachsenenvertreter für die Beschwerdeführerin gemäß § 271 ABGB ernannt worden war.
Weiters vorgelegt wurde ein Sachverständigengutachten des Dr. med. univ. BB, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 28.11.2020, Zl ***, in welchem zusammengefasst im Wesentlichen erkannt worden ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit schizotypischen und dissozialen Anteilen vorliegt. Die Persönlichkeitsstörung ist demnach definiert durch charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster, die deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben (Normen) abweichen. Diese Abweichung ist demnach so ausgeprägt, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst oder auf andere Weise unzweckmäßig ist. Aus psychiatrischer Sicht kommt das Gutachten daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheit im Rechtsverkehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Nebenbefundlich könne darüber hinaus eine inzipiente Demenz nicht ausgeschlossen werden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X und insbesondere auch in die zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden sowie auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl 2022/21/0158.
II.Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.04.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für alle Klassen entzogen und ihr aufgetragen, den Führerschein unverzüglich bei sonstiger Strafbarkeit bei der Bezirkshauptmannschaft oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzugeben.
Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Über die Beschwerdeführerin wurde daher gemäß § 29 Abs 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 verhängt.
Da auch diese Maßnahme nicht zu gewünschten Ergebnissen geführt hat, hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 10.09.2021 die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG 1991 in Höhe von Euro 300,00 angedroht. Diese Androhung hat nicht den gewünschten Erfolg ergeben. Mit Schreiben vom 10.09.2021 hat daher die Bezirkshauptmannschaft X wiederum eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 600,00 gemäß § 5 VVG 1991 angekündigt. Ebenso mit Schreiben vom 24.11.2021.
Die drei Androhungen einer Zwangsstrafe habe nicht gefruchtet, weshalb die Bezirkshauptmannschaft X mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.12.2021 über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 600,00 gemäß § 5 VVG 1991 verhängt hatte.
Festzustellen ist, dass weder die mehrfache Androhung von Zwangsstrafen und auch die Verhängung von Zwangsstrafen nicht geeignet sind, die offensichtlich psychisch schwer beeinträchtigte Beschwerdeführerin dazu zu bewegen, freiwillig ihren Führerschein bei der Behörde oder der Polizeiinspektion abzugeben. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch die Eintreibung der vorgeschriebenen Geldleistung der notwendige Unterhalt der Beschwerdeführerin beeinträchtigt wird.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens, insbesondere durch Einsichtnahme in den bisher vorgelegten Akteninhalt. Der Beschwerde des gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters ist glaubhaft und nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Verhängung von monetären Zwangsstrafen bei der ganz offensichtlich psychisch stark beeinträchtigten Beschwerdeführerin zum gewünschten Ergebnis, nämlich der Ablieferung der Lenkerberechtigung führen wird. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin ist der Beschwerde beiliegenden psychiatrischen Gutachten, welches schlüssig und nachvollziehbar ist, deutlich zu entnehmen.
Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob von der belangten Behörde das gelindeste und effektiv zum Ziel führende Zwangsmittel gegenständlich angewendet wurde oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel.
IV.Rechtliche Beurteilung:
„§ 2 VVG
(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
§ 5 VVG
b) Zwangsstrafen
(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.
§ 7 VVG
c) Anwendung unmittelbaren Zwanges
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.“
Der Gesetzgeber hat somit klar zum Ausdruck gebracht, bei der Handhabung der im Gesetz geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Als gelindestes noch zum Ziel führendes Zwangsmittel ist jenes Zwangsmittel anzusehen, welches auch erfolgversprechend sein kann. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durch ihre Untätigkeit mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Verhängung von monetären Zwangsstrafen nicht geeignet sind, sie zur Abgabe ihrer Lenkerberechtigung zu bewegen. Es erscheint somit nicht sinnvoll, weitere Zwangsstrafen zu verhängen, zumal sie nicht den gewünschten Erfolg zeigen werden. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die wiederholten monetären Zwangsstrafen den notwendigen Unterhalt der Beschwerdeführerin beeinträchtigen.
Gegenständlich verhält es sich so, dass ein Vollstreckungstitel, nämlich der rechtskräftige Führerscheinentzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.04.2021 vorliegt.
Gemäß § 7 VVG 1991 kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand, wenn dies auf andere Weise nicht möglich ist, durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden.
Nicht unerwähnt bleiben darf jedoch, dass die Anwendung von Zwang nach dieser Bestimmung einen Vollstreckungstitel sowie die neuerliche Anordnung des unmittelbaren Zwanges als Vollstreckungsmittel in einer Vollstreckungsverfügung voraussetzt. In den Materialien wird ausdrücklich erwähnt, dass die Anordnung unmittelbaren Zwanges zB bei Abnahme einer Sache in Betracht zu ziehen ist.
Es ist somit dem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter beizupflichten, wenn er in der Beschwerde für seine Mandantin ausführt, dass als einziges Exekutionsmittel somit nur ein Vorgehen nach § 7 VVG durch exekutive Führerscheinabnahme in Frage kommt.
Es war somit der Beschwerde Folge zu geben und sinngemäß beantragte Behebung der bekämpften Entscheidung vorzunehmen. Es wird nunmehr Sache der belangten Behörde sein, den zuständigen Exekutivorganen der Polizei aufzutragen, den Führerschein der Beschwerdeführerin durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt abzunehmen, wie dies auch in der Beschwerde angeregt worden ist.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)
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