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LVwG-2023/20/0933-1•LVwG T LVwG-2023/20/0933-1
LVwG-2023/20/0933-1Landesverwaltungsgericht08.05.2023
Entschädigung<br/>Mängelbehebungsauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, vertreten durch BB GmbH, 6330 Kufstein, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 09.02.2023, ***, in einem Verfahren betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund ihrer Absonderung mit einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.11.2020, ***, gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 32 EpiG iVm § 6 Abs 1 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 2020/329, zurück.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass an die Beschwerdeführerin (nach vorangegangenen Aufforderungen, den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges zu verbessern) ein weiteres Verbesserungsschreiben mit dem Hinweis, dass bei fruchtlosem Verstreichen der vier Wochen der Antrag zurückgewiesen werde, ergangen sei und diesem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht nachgekommen sei und weder um Fristerstreckung ersucht, noch in irgendeiner Form Kontakt zur Behörde aufgenommen worden sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit einem per E-Mail übermittelten vom 07.03.2023 Beschwerde erhoben. In diesem wurde darauf verwiesen, dass aufgrund eines „einmaligen internen Versehens“ die Frist nicht beachtet und die Unterlagen nicht rechtzeitig eingebracht worden seein. Es werde ersucht, die (beiliegenden Unterlagen) für die Klientin AA noch zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.03.2023 an das Verwaltungsgericht vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist selbständig als Physiotherapeutin in **** Z im Bezirk Y tätig. Für den Zeitraum 04.11.2020 bis 10.11.2020 wurde sie mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.11.2020, Zl ***, behördlich abgesondert und konnte sohin nicht ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. Mit einem am 22.01.2021 eingegangenen Antrag begehrte sie eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG. Diesem Antrag war ein unvollständiges EpiG-Berechnungstool, ein Antragsformular sowie der Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y angeschlossen.
Mit Schreiben vom 13.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin erstmals von der Behörde aufgefordert, den Antrag zu verbessern und den Verdienstentgang anhand eines vollständigen EpiG-Berechnungstools (amtliches Formular iSd § 6 EpiG-Berechnungsverordnung) durchzuführen und eine Bestätigung über die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten bzw der vorgenommenen Berechnung von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter binnen vier Wochen vorzulegen.
Am 05.10.2022 wurde fernmündlich mit der steuerlichen Vertretung Kontakt aufgenommen und seitens der Behörde nochmals aufgefordert, ein vollständiges Berechnungstool zu übermitteln, da ansonsten der Vergütungsbetrag nicht berechnet werden könne.
In der Folge erließ die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag vom 29.12.2022 und wurde um Nachreichung näher angeführter Unterlagen bzw Informationen ersucht. Diese Aufforderung enthielt ausdrücklich den Hinweis, dass das fruchtlose Verstreichen der vierwöchigen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen bzw Erteilung von Informationen die Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Folge habe.
Innerhalb der genannten Frist erfolgte keine Nachreichung von Unterlagen bzw Informationen. Es wurde auch nicht um Verlängerung der Frist zur Vorlage dieser Unterlagen bzw Bekanntgabe der Information ersucht und wurde diesbezüglich auch kein telefonischer Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen. Eine Vorlage von Unterlagen erfolgte erst gemeinsam mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 (WV) idF BGBl I 2018/58 (AVG) ist von Belang:
„§ 13.
(…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)“
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall geht es lediglich um die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG zu Recht zurückgewiesen hat. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nach vorangegangenen Aufforderungen Unterlagen bzw Informationen nachzureichen, mit Schreiben vom 29.12.2022 einen rechtskonformen Verbesserungsauftrag erteilt hat. Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin bzw deren steuerliche Vertretung nicht nachgekommen.
Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass es sich um ein einmaliges Versehen (der steuerlichen Vertretung) gehandelt habe, ist auszuführen, dass diesem Umstand im gegenständlichen Zusammenhang keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt. Es sei doch angemerkt, dass dem Verbesserungsauftrag Aufforderungen, die fehlenden Unterlagen bzw Informationen nachzureichen, vorausgegangen sind. Letztlich wäre, worauf die belangte Behörde hingewiesen hat, auch die Möglichkeit offen gestanden, im Zusammenhang mit der Erfüllung des Verbesserungsauftrages mit der Behörde in Kontakt zu treten und allenfalls um Verlängerung der Frist zu ersuchen.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, weshalb eine Zurückweisung des Antrages wegen Formgebrechens zu erfolgen hatte.
Deshalb ist die Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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