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LVwG-2022/22/1486-13•LVwG T LVwG-2022/22/1486-13
LVwG-2022/22/1486-13Landesverwaltungsgericht08.05.2023
Doppelbestrafungsverbot<br/>Vollmachtsverhältnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, v.d. Rechtsanwalt BB, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.4.2022, Zl. ***, wegen Übertretungen nach der TBO 2018
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vom 25.4.2022 behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren teilte der auch im Beschwerdeverfahren (wiederum) auftretende Rechtsvertreter seine Vollmacht ursprünglich mit Eingabe vom 17.5.2021 mit. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge ein mit dem Datum 7.4.2022 versehenes Straferkenntnis, in dem der Beschwerdeführerin zwei Übertretungen nach der TBO 2018 zur Last gelegt wurden. Dieses Straferkenntnis wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 12.4.2022 zugestellt. Am 22.4.2022 teilte der Rechtsvertreter der Behörde mit, das Vollmachtsverhältnis sei bereits im November 2021 beendet worden und er ersuche, das Straferkenntnis vom 7.4.2022 direkt an Frau AA persönlich zuzustellen.
Die belangte Behörde kam diesem Wunsch nach, änderte lediglich das Datum des Straferkenntnisses von 7.4.2022 auf 25.4.2022 und stellte das Straferkenntnis „neuerlich“, diesmal der Beschwerdeführerin direkt zu. Der mit 25.5.2022 eingebrachten Beschwerde ist zu entnehmen, dass dem Rechtsvertreter offenkundig „wiederum“ eine Vollmacht erteilt wurde und erhob dieser gegen das Straferkenntnis mit Datum 25.4.2022 Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 9.6.2022 datiertes Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin:
„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Sie haben gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.4.2022, ***, gerichtet persönlich an Fr. AA und von dieser übernommen am 29.4.2022 Beschwerde erhoben.
Tatsächlich wurde Ihnen dieses Straferkenntnis, diesfalls datiert mit 7.4.2022 bereits am 12.4.2022 zugestellt. Diese Zustellung entfaltet Rechtswirkungen, zumal Sie die Kündigung Ihrer Vollmacht erst nach Zustellung des Straferkenntnisses der Behörde am 22.4.2022 mitgeteilt haben (siehe zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 26). Nunmehr wurde Ihnen offenkundig wieder eine Vollmacht erteilt, die Beschwerde vom 25.5.2022 (eingebracht per E-Mail an diesem Tage) ist jedoch verspätet. Sie müssen daher damit rechnen, dass diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird.
Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“
Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9.6.2022 nach und brachte zusammenfassend vor, es lägen zwei Straferkenntnisse vor und derogiere die spätere Norm der früheren.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ging davon aus, dass im gegenständlichen Fall lediglich ein Straferkenntnis vorliege und wies folgerichtig die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y mit den Daten 7.4.2022 und 25.4.2022, Zl. *** als verspätet zurück.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dagegen die Rechtsansicht, dass hier gesonderte Bescheide vorlägen und hob mit Erkenntnis vom 22.3.2023, Ra-2022/06/0321-8 den angefochtenen Beschluss auf.
II.Erwägungen:
In Beachtung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 22.3.2023, Ra-2022/06/0321-8, wonach im gegenständlichen Fall entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol zwei gesonderte Bescheide, das Straferkenntnis vom 7.4.2022 und jenes vom 25.4.2022, vorliegen, war der Beschwerde Folge zu geben und das Sraferkenntnis vom 25.4.2022 wegen Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot aufzuheben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits hervorgehoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass das am 12. 4. 2022 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellte Straferkenntnis vom 7.4.2022 unbekämpft blieb und sohin in Rechtskraft erwachsen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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