LVwG T LVwG-2022/15/0601-4

LVwG-2022/15/0601-4Landesverwaltungsgericht08.05.2023

Regest

Entschädigung<br/>Hotelbetrieb<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/0601-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.15.0601.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch BB Rechtsanwälte, **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.01.2022, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird für den Zeitraum vom 23.04.2020 bis zum 03.05.2020 als unbegründet abgewiesen.

2. Betreffend den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 22.04.2020 wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid durch Beschluss behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 25.03.2020 eine Vergütung auf Grundlage des § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 in der Höhe von Euro 763.445,21 zu erkannt. In Spruchpunkt 2. wurde das Mehrbegehren für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 03.05.2020 abgewiesen.

Gegen diesen abweisenden Teil des angefochtenen Bescheides, sohin gegen Spruchpunkt 2., richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. In diesem wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Abweisung des Mehrbegehrens insbesondere damit begründet, dass aufgrund der in § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 umschriebenen Ursache – Wirkung – Beziehung unter „Behinderung des Erwerbs“ nicht schon eine bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche verstanden werden solle, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine vom Gesetzgeber für das Bestehen eines Entschädigungsanspruches vorausgesetzte „Behinderung der Erwerbsbestätigung“ liege daher nur dann vor, wenn die verkehrsbeschränkende Einschränkung die Befugnis zur Erwerbsausübung ausdrücklich umfasse und nicht schon dann, wenn die Behinderung der Berufsausübung bloß ein Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung sei. Die Verordnungen der BH Z, Bote für Tirol 128/2020, 137/2020, 186/2020 und 235/2020 hätten das Verlassen des Wohnsitzes zur Berufsausübung jedoch erlaubt bzw nicht untersagt, weshalb diese Maßnahme nicht unmittelbar die Berufsausübung beschränkt habe. Daher seien die durch die Verkehrsbeschränkung allenfalls entstandenen Mindereinnahmen nach Ansicht der belangten Behörde nur als mittelbarer Schaden schon dem Grunde nach nicht vergütungsfähig.

Diese Erwägungen der belangten Behörde seien unrichtig. Zwar möge es richtig sein, dass sämtliche angeführten Verordnungen ab dem 28.03.2020 auf Grundlage des § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen worden sei, jedoch aber der VfGH in seinem Erkenntnis vom 23.06.2021, E 4044/2020, ausgeführt, dass das Verbot des Verlassens bestimmter Orte nicht auf § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützt werden könne, die im dortigen Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Y verordnete Verkehrsbeschränkung jedoch in § 24 EpiG 1950 eine hinreichende Grundlage finde. Dasselbe treffe zweifellos auch auf die Verordnungen der BH Z ab dem 28.03.2020 zu, welche die Zu- und Abfahrt ins CC-Tal, in denen sich die Betriebe der Beschwerdeführerin befinden, verboten habe. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.06.2021, E 4044/2020 ergebe sich, dass auch die von der BH Z im Zeitraum vom 13.03.2020 bis 22.04.2020 verordneten Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG zu einer Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 berechtigen, andernfalls der Verfassungsgerichtshof bereits im oben genannten Erkenntnis vom 23.06.2021 dies klargestellt und verneint hätte. Zum anderen ergäbe sich die unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde auch aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 32 Abs 1 EpiG 1950. Nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 sei der natürlichen oder juristischen Person dann eine Vergütung zu leisten, wenn sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG 1950 verhängt worden seien, aufhältig sei oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen seien und ihnen durch die Behinderung des Erwerbs ein Verdienstentgang entstanden ist. Im vorliegenden Fall würden somit beide Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin zumindest 95 % ihres Umsatzes des Beherbergungsbetriebes durch Gäste lukriere, welchen ihren Wohnsitz außerhalb des CC-Tals hätten. Da es Gästen der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.03. bis zum 22.04.2020 verboten worden sei, ins CC-Tal zu gelangen, sei dieses Zufahrtsverbot zweifellos kausal für den der Beschwerdeführerin dadurch entstandenen Verdienstentgang, welcher nicht nur bloßer Nebeneffekt dieser Verkehrsbeschränkung gewesen sei, sondern vielmehr einen unmittelbaren Schaden darstelle.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat antragsgemäß am 21.03.2023 zur betreffenden Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der Verhandlung wurde auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtet.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt in X einen Hotelbetrieb. Aufgrund eines diesbezüglichen Antrages wurde ihr von der belangten Behörde für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 25.03.2020 eine Vergütung nach § 32 Abs 1 EpiG 1950 zuerkannt. Betreffend den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 03.05.2020 wurde der Antrag auf Vergütung allerdings abgewiesen.

Festgehalten wird, dass für den Zeitraum von Anfang März 2020 bis Ende April 2020 insgesamt vierzehn Verordnungen auf Grundlage des EpiG/des Covid-19-Maßnahmengesetzes für den Bezirk Z im Boten von Tirol kundgemacht wurden. Durch die Verordnung Bote für Tirol 118/2020 in Verbindung mit Bote von Tirol 196/2020 wurde auf Grundlage des § 15 EpiG 1950 die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des EpiG 1950, die ein Zusammenströhmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien mit sich bringt, untersagt. Diese Maßnahme hat unter Berücksichtigung der Aufhebungsverordnung Bote für Tirol 214/2020 bis zum 08.04.2020 gegolten.

Weiters wurde durch die Verordnung Bote für Tirol 119/2020 unter anderem eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken verfügt. Diese Verordnung wurde allerdings mit Wirksamkeit zum 26.03.2020 wiederum aufgehoben und betrifft daher nicht den Zeitraum, über den die belangte Behörde in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides abgesprochen hat. Dies gilt auch für das von der belangten Behörde mit der Verordnung Bote für Tirol 137/2020 ausgesprochene Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes.

Weiters wurde mit der Verordnung Bote für Tirol 145/2020 auf Grundlage von § 18 EpiG 1950 eine Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen verfügt, wobei diese Maßnahme vom 18.03.2020 bis zum 13.04.2020 (vgl Verordnung Bote von Tirol 205/2020) gegolten hat.

Schließlich wurde mit Verordnung Bote für Tirol 128/2020 auf Grundlage von § 24 EpiG 1950 die Zu- und Abfahrt ins CC-Tal verboten. Dieses Verbot wurde ursprünglich für den Zeitraum vom 14.03.2020 bis zum 28.03.2020 ausgesprochen. Mit Verordnung Bote für Tirol 186/2020 wurde dieses Verbot neuerlich, nunmehr auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, erlassen und zunächst bis zum 13.04.2020 befristet, wobei durch die Verordnung Bote für Tirol 235/2020 sowie 245/2020 die Maßnahme schließlich bis zum Ablauf des 22.04.2020 gegolten haben.

III.Rechtslage:

„Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186, i.d.F. BGBl I Nr 23/2020)

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

§ 15.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.

Schließung von Lehranstalten

§ 18.

Die vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten kann im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit ausgesprochen werden. Von dieser Verfügung ist die zuständige Schulbehörde zu verständigen, welche die Schließung unverzüglich durchzuführen hat.

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20.

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften.

§ 24

Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung 2020/16)

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der

Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020 (kundgemacht im Landesgesetzblatt am 20.03.2020)

Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1 (1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

(2) Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr. 128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol vom 18. März 2020, Stück 11a, Nr. 155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.

§ 2 (1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.

(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§ 3 (1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

§ 4 (1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 5 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 6 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 7 (1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.

(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.

(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 3. April 2020.

(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.

(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.

Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. April 2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, aufgehoben wird, LGBl 44/2020 (kundgemacht im Landesgesetzblatt am 06.04.2020)

Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1 Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.

§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.03.2020 über Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für die Gemeinden im Paznauntal und Gemeinde St. Anton a. A., Bote für Tirol 128/2020

Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot - Gebieten zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw. in den Gemeinden einzudämmen, werden für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg nachstehende Anordnungen getroffen.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1 a) Die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter lit. b angeführten Bestimmung verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich.

Davon ausgenommen werden (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (z.B. Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge, sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialysepatient etc.).

b) Sonderregelung für Urlaubsgäste aus dem Ausland: Das gesamte Paznauntal und die Gemeinde St. Anton a. A werden insofern verkehrsbeschränkt, als für ausländische Gäste die Abfahrt aus den betroffenen Gebieten (Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg) nur mehr kontrolliert und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird. Im Rahmen der Regelung für das Abreisemanagement ist für jeden abreisenden Gast aus dem Paznauntal oder der Gemeinde St. Anton a. A. in das Ausland das beiliegenden Formular mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen und an den Kontrollpunkten der Exekutive vorzuweisen.

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol 186/2020

Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1 (1) Die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem Paznauntal sowie nach und aus St. Anton am Arlberg werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen

Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),

d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,

e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Einzelfahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz im Paznauntal oder in St. Anton am Arlberg, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Landeck als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.

(3) Die Abfahrt aus dem Paznauntal und aus St. Anton am Arlberg gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.

(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten werden das gesamte Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:

a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.

b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Landeck als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.

§ 4 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

Anmerkung: Der Tag der Kundmachung dieser Verordnung war der 27.03.2020

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11. April 2020 mit der die Verordnung

der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020,

geändert wird, Bote für Tirol 235/2020

Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, wird wie folgt geändert.

1. § 1 Abs. 2 lit. b) hat zu lauten:

"b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte), notwendige Warentransporte für ortsansässige Unternehmen durch nicht ortsansässige Unternehmen und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,"

2. Im § 4 wird das Datum „13. April 2020“ durch das Datum „26. April 2020“ ersetzt.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 235/2020 aufgehoben wird, Bote für Tirol 245/2020

Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1 Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11. April 2020, Bote für Tirol Nr. 235/2020, wird aufgehoben.

§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anmerkung: Der Tag der Kundmachung dieser Verordnung war der 22.04.2022

IV.Erwägungen:

Im Rechtsmittel wird ausgeführt, dass sich der Antrag auch auf die „von der belangten Behörde zitierte Zusammenströmungsverordnung sowie sämtliche sonstigen Rechtsnormen stützt“. Insofern wird festgehalten, dass für den fraglichen Zeitraum ab dem 26.03.2020 im vorliegenden Zusammenhang anspruchsbegründend grundsätzlich die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Z betreffend die Zu- und Abfahrt in das CC-Tal, betreffend die Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und betreffend Maßnahmen gegen Zusammenkünfte größerer Menschenmengen sowie die Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020, in Frage kommen.

Betreffend die Verordnung über die Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungs-einrichtungen wird festgehalten, dass diese Verordnung auf Grundlage von § 18 EpiG 1950 erlassen wurde. Die Verordnung betreffend Maßnahmen gegen Zusammenkünfte größerer Menschenmengen stützt sich auf § 15 EpiG 1950. Beide Verordnungen können nicht für die Begründung eines Anspruches nach § 32 Abs 1 EpiG 1950 herangezogen werden, weil keiner der in § 32 Abs 1 EpiG vorgesehenen Fälle auf Verordnung nach § 15 bzw 18 EpiG 1950 abstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, kann der Anwendungsbereich von § 32 Abs 1 Z 5 EpiG auf mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens nicht erweitert werden (vgl dazu etwa VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049). Diese Rechtsprechung hat sich auf eine Verordnung nach § 15 EpiG 1950 bezogen und gilt gleichermaßen für Anordnungen nach § 18 EpiG 1950. Auch der in der Begründung des Rechtsmittels angeführte § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 bezieht sich ausdrücklich auf Anordnungen nach § 24 EpiG 1950 und nicht auf solche nach den §§ 15 oder 18 EpiG 1950. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Grund dieser Maßnahmen nach dem EpiG 1950 scheidet somit aus.

Zur Verordnung des Landeshauptmannes LGBl 35/2020 hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, V 535/2020, ausdrücklich festgehalten, dass zu Folge der Novellierung des EpiG 1950 durch die Novelle BGBl I Nr 23/2020 das in dieser Verordnung angeordnete Verbot des Überschreitens von Gemeindegrenzen ab dem 05.04.2020 seine Grundlage in § 24 EpiG 1950 finden konnte (zuvor noch bestand für derartige Verordnungen keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes). Damit gilt das in dieser Verordnung normierte Verbot ab dem 05.04.2020 als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG 1950. Für den Zeitraum vor dem 05.04.2020 kommt eine Umdeutung der Verordnung allerdings mangels Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung von Verordnungen nach dem EpiG 1950 nicht in Frage.

Die Verordnung LGBl Nr 35/2020 wurde durch die Verordnung LGBl Nr 44/2020 aufgehoben. Diese Aufhebungsverordnung ist am 07.04.2020 in Kraft getreten. Insofern konnte diese Verordnung schon dem Grunde nach für einen Entschädigungsanspruch ab dem 07.04.2020 nicht mehr herangezogen werden. Es verbleibt somit der Zeitraum zwischen dem 05.04.2020 und dem 07.04.2020, für welchen diese Verordnung des Landeshauptmannes als solche nach § 24 EpiG 1950 dem Grunde nach für einen Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 zu prüfen ist.

Das EpiG 1950 kennt in seinem § 32 Abs 1 unterschiedliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung. So wird der Vergütungsanspruch für Personen, die ein Unternehmen betreiben in der Z 5 leg. cit geregelt und jener von Bewohnern von Epidemiegebieten (vgl § 24 EpiG 1950) in der Z 7 leg. cit. Auf Grund der Formulierung des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass Adressat der Entschädigungsbestimmung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nur eine natürliche Person sein kann: So spricht das EpiG 1950 in der anzuwendenden Fassung in diesem Zusammenhang ausdrücklich von Bewohnern und Personen, die in diesen Ortschaften berufstätig sind (§32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950) bzw von in Epidemiegebieten aufhältigen Personen (§24 EpiG 1950). Dementsprechend hat der VfGH beispielsweise in seiner Entscheidung vom 23.06.2021, E 4044/2020 ausgeführt, dass ein Entschädigungsanspruch eines Unternehmers nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 dann in Frage kommt, wenn auf Grund einer Verordnung Arbeitnehmern das Betreten des Arbeitsortes untersagt wurde und der Anspruch dieser Arbeitnehmer gegen den Bund zu Folge des § 32 Abs 3 EpiG 1950 auf den Unternehmer übergegangen ist. In diesem Umfang kann ein Unternehmer daher einen Entschädigungsanspruch auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 stützen. Durch die Verordnung LGBl 35/2020 wurden Arbeitnehmer allerdings nicht daran gehindert, ihrer Berufstätigkeit nachzugehen. Diesbezüglich hat die Verordnung nämlich in § 4 Abs 5 ausdrücklich normiert, dass die Ausübung beruflicher Tätigkeiten als Befriedigung eines Grundbedürfnisses gilt, welches zum Verlassen des Wohnsitzes/ der Wohnsitzgemeinde berechtigt. Auf Grund dieser Ausnahme kann sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs 1 Z 7 iVm Abs 3 leg cit nicht auf diese Verkehrsbeschränkung stützen.

Weiters zu berücksichtigen gilt, dass § 32 Abs 1 EpiG 1950 einen Vergütungsanspruch „wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile“ normiert. Der Gesetzgeber spricht somit ausdrücklich davon, dass eine „Behinderung des Erwerbes“ Anspruchsvoraussetzung ist. Von einer Behinderung des Erwerbs ist allerdings nur dann auszugehen, wenn die anspruchsbegründende Maßnahme auf die Ausübung eines Erwerbes abzielt. Eine Behinderung des Erwerbs liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts dann nicht vor, wenn der Vermögensnachteil indirekte Folge einer Verkehrsbeschränkung ist; wollte der Gesetzgeber auch derartige indirekte Auswirkungen anspruchsbegründend vorsehen, so wäre die Formulierung „durch die Behinderung ihres Erwerbes“ sinnentleert. Auch diese Auslegung zeigt, dass – abgesehen den im Vorabsatz geschilderten Fall – der Anspruch eines Unternehmers nicht pauschal auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 gestützt werden kann.

Anders verhält es sich allerdings mit den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Z betreffend die Zu- und Abfahrt in das CC-Tal:

Hier wird zunächst darauf hingewiesen, dass das anspruchsbegründende Verbot der Zu- und Abfahrt in das CC-Tal jedenfalls durch die Verordnung Bote für Tirol 245/2020 per 23.04.2020 aufgehoben wurde, ohne dass diesbezüglich eine andere vergleichbare Anordnung in Kraft getreten wäre. Zumal nach diesem Zeitpunkt keine andere, den Beschwerdeführer betreffende, Anordnungen nach dem EpiG oder allenfalls COVID-19-Maßnahmengesetz bestanden hat, besteht ein Anspruch auf Vergütung für den Zeitraum vom 23.04.2020 bis zum 03.05.2020 jedenfalls nicht und war die Beschwerde daher insoweit abzuweisen.

Das Verbot der Zu- und Abfahrt in das CC-Tal wurde zunächst noch auf Grundlage von § 24 EpiG 1950 erlassen, die weiteren Verordnungen Bote für Tirol 186/2020 und 235/2020 stützen sich allerdings ausdrücklich auf das COVID-19-Maßnahmengesetz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa in seiner Entscheidung vom 12.12.2022, Ra 2022/09/0104 festgehalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 2 COVID-19-MG 2020 um eine lex specialis gegenüber § 24 EpidemieG 1950 handelt. Mit einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung kann das Betreten regional begrenzter Gebiete wie etwa Ortsgebiete oder Gemeinden untersagt werden. Auf Grundlage des § 2 COVID-19-MG 2020 können Menschen aber nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmen Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben (vgl. VfGH 14.7.2020, V 363/2020). Es ist jedoch nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (z.B. in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Gesetzwidrigkeit einer Verordnung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte (VfGH 23.6.2021, E 4044/2020). Mit einer auf § 2 COVID-19-MG 2020 gestützten Verordnung darf das Verbot des Betretens eines bestimmten Orts, worunter auch eine Ortgemeinde zu verstehen ist, erlassen werden, hingegen können Menschen nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmten Ort zu verbleiben (vgl. VfGH 23.6.2021, E 4044/2020; 10.12.2020, V 535/2020; V 512/2020). Wird mit einer Verordnung das Betreten und Verlassen u.a. einer Ortschaft verboten, so kann sich ein solches Verbot nicht auf § 2 COVID-19-MG 2020 stützen. Mit einer derartigen Verordnung wird von der - dafür auch zuständigen - Bezirkshauptmannschaft eine Verkehrsbeschränkung verfügt, die in § 24 EpidemieG 1950 ihre Grundlage hat (vgl. VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0006). Für den Zeitraum des Bestehens der (materiell) auf § 24 EpidemieG 1950 beruhenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft ist daher ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpidemieG 1950 zu prüfen.

Durch die Verkehrsbeschränkungen gemäß den Verordnungen Bote für Tirol 128/2020 sowie die weiteren Verordnungen Bote für Tirol 186/2020 und 235/2020 wurden jene Arbeitnehmer, die nicht in den Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See ihren Wohnsitz hatten – sei es ihr gewöhnlicher Wohnsitz, sei es eine Dienstnehmerunterkunft für jene Personen, welche nur während der Wintersaison im Betrieb beschäftigt waren und nach Saisonende wieder zu ihrem ursprünglichen Wohnort zurückgekehrt sind – daran gehindert, ihren Arbeitsort zu erreichen. Die besagten Verordnungen haben nämlich explizit auch ein Verbot „für das Personal der Tourismusbetriebe“ normiert.

Aus den dem Antrag auf Entschädigung des Verdienstentgangs beigelegten Listen („Beilage Entgeltfortzahlung“) ergeben sich Hinweise darauf, dass Personen im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt waren, die jeden Tag zu ihrem Dienstort angereist sind, so finden sich auf diesen Listen beispielsweise auch Personen mit dem Wohnort Z. In wie weit allerdings tatsächlich Dienstnehmer auf Grund des Zu- und Abfahrtverbots in das CC-Tal an der Ausübung ihrer Berufstätigkeit gehindert waren, hat die belangte Behörde nicht überprüft.

Nach § 32 Abs 3 EpiG 1950 hatte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin die Vergütung für jene Arbeitnehmer, die durch dieses Verbot an der Erreichung ihres Arbeitsplatzes verhindert waren, auszuzahlen und ist damit der Anspruch der Dienstnehmer an die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin übergegangen. Für diese Personen besteht daher ein Anspruch der Beschwerdeführerin nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950. Die belangte Behörde hat dazu allerdings keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Vor der Zuerkennung eines Anspruches aus diesem Grund ist aber jedenfalls festzustellen, ob Dienstnehmer durch das Zu- und Abfahrtverbot in das CC-Tal tatsächlich an der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit gehindert waren und welches Entgelt im Zeitraum zwischen dem 26.03.2020 und dem 22.04.2020 tatsächlich gebührt hat (die Angaben im Antrag beziehen sich auf unterschiedliche Zeiträume, teilweise erstreckt sich dieser bis zum 03.05.2020 und bedarf daher der geltend gemachte Anspruch schon alleine aus dieser zeitlichen Einschränkung einer näheren Überprüfung durch eine buchhalterische Amtssachverständige).

Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterließ, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.4.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.6.2015, Ra 2015/04/0019; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.3.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde der Ansicht, für den angeführten Gastgewerbebetrieb bestehe ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem 26.03.2020 dem Grunde nach nicht. Deshalb – so die belangte Behörde ausdrücklich – traf diese keine weiteren Erhebungen und Feststellungen zur Höhe des diesbezüglichen Verdienstentgangs. Aufgrund der geklärten Rechtsfrage besteht der Anspruch auf Vergütung im Umfang der Ansprüche jener Dienstnehmer, die durch das Zu- und Abfahrtsverbot in das CC-Tal an der Ausübung ihrer Berufstätigkeit verhindert waren und deren Anspruch nach § 32 Abs 3 EpiG 1950 auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist, allerdings sehr wohl.

Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit einer Bestimmung aus und ermittelte deshalb den dazu gehörigen Sachverhalt nicht. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist entscheidungswesentlich. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).

Die belangte Behörde hat nunmehr im gegenständlichen Fall Erhebungen zur Frage des tatsächlichen Aufenthalts der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und zur Höhe des Entgeltsanspruchs für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 22.04.2020 durchzuführen.

Zusammenfassend wird daher nochmals auf den Umfang des Rechtsmittels verwiesen, Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war somit nur die – pauschale – Abweisung des Anspruchs „gemäß §§ 15, 20, 24 und 32 EpiG“ für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 03.05.2020. Soweit sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Betriebseinschränkungen durch den Wegfall der Gäste in diesem Zeitraum bezieht, besteht kein Anspruch, weil das Zu- und Abfahrtsverbot nicht kausal für den Verdienstentgang war. Der Anspruch der Beschwerdeführerin als Unternehmerin ist somit nach dem als im Verhältnis zu § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 als lex specialis geltenden § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 zu bewerten. Mangels einer Verkehrsbeschränkung nach § 20 EpiG 1950 im fraglichen Zeitraum besteht daher für den Verdienstentgang im Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb als solchen kein Anspruch auf Vergütung.

Soweit sich der Entschädigungsanspruch allerdings auf das den Dienstnehmern zustehende Entgelt für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 22.04.2020 bezieht besteht ein Anspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 iVm Abs 3 EpiG 1950 für jene Dienstnehmer, die durch das Verbot der Zu- und Abfahrt in das CC-Tal tatsächlich an der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verhindert waren un deren Anspruch zu Folge des § 32 Abs 3 EpiG auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist. Dieser Anspruch ist von der belangten Behörde nach den dargelegten Gesichtspunkten im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen.

V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere ist aus der Judikatur des VwGH bisher nicht abschließend geklärt, in wie weit sich ein Unternehmer bei einem Vergütungsantrag fallbezogen nur auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 stützten kann oder neben Fällen betreffend einen Anspruchsübergang im Sinne des § 32 Abs 3 EpiG 1950 auch auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950. Zumal diese Frage in der Judikatur des VwGH noch nicht geklärt wurde und sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung nicht zwingend aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, war die ordentliche Revision zu dieser Frage zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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