LVwG T LVwG-2023/40/1126-1

LVwG-2023/40/1126-1Landesverwaltungsgericht05.05.2023

Regest

Amtsärztliche Untersuchung <br/>Gesundheitliche Eignung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/1126-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.1126.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.03.2023, Zl *** wegen Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich binnen einem Monat hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 13.12.2022 als Lenker einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Aufgrund von Symptomen einer möglichen Suchtmittelbeeinträchtigung sei er zu einer Fahrtauglichkeitsuntersuchung in der Polizeiinspektion Z vorgeführt worden. Durch die diensthabende Polizeiärztin sei jedoch keine Beeinträchtigung festgestellt worden, jedoch hätte er gegenüber den Polizisten und der Ärztin angegeben, dass er ziemlich stark dem Alkohol zusprechen würde. Vonseiten der diensthabenden Ärztin sei im Fahrtauglichkeitsgutachten vermerkt worden, dass die Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen empfohlen werde. Er selbst spreche in seiner Stellungnahme vom 09.03.2023 davon, dass er aufgrund von diversen Problemen nach der Arbeit ein paar Mal ein paar Bier mehr getrunken habe, was jedoch nur eine Phase gewesen sei. Vonseiten der Stadt Y (D), Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sei im April 2022 die Mitteilung ergangen, dass gegen ihn in Deutschland ein Fahrverbot verhängt worden sei, weil er am 13.07.2021 in Y ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl er Betäubungsmittel in Form von Cannabis konsumiert habe. Es seien somit bereits mehrfach Hinweise, dass er einen problematischen Umgang mit diversen Suchtmitteln pflege. Die gegenüber den Polizisten und der Ärztin getätigte Aussage über einen bedenklichen Alkoholkonsum würden nach Ansicht der Behörde jedenfalls rechtfertigen, dass hinreichend Bedenken hinsichtlich eines missbräuchlichen Konsums von Suchmitteln bestünden und dadurch seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in nicht mehr ausreichenden Maße vorhanden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er niemals von einem bedenklichen Alkoholkonsum gesprochen habe. Dieses Trinken innerhalb einer Phase, welche zudem in der Vergangenheit gelegen sei, stelle laut VwGH keinen hinreichenden Verdacht für ein Alkoholproblem dar. Ein einmaliger oder in großen zeitlichen Abständen vorkommender Alkoholmissbrauch reiche nicht aus, um den Verdacht, es bestehe eine Alkoholabhängigkeit zu begründen. Ebenso führe der VwGH aus, dass der reine Konsum auch von großen Mengen Alkohol ohne Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit und ohne, dass der Alkoholkonsum in Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ gestanden sei, noch keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG begründen würden, die die Behörde ermächtigten, den Betroffenen zur amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern. Ein gelegentlicher, allenfalls Jahre zurückliegender Suchmittelkonsum rechtfertige allein noch keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Der Cannabiskonsum in Deutschland sei ein Einzelfall gewesen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

Mit Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Y vom 16.09.2021, Zl *** wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 verhängt, da er am 13.07.2021 um 13:30 Uhr in Y als Führer und Halter des Wohnmobils Fiat, *** das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels (Cannabis: 1,2 ng/ml THC) gelenkt habe.

Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 24.02.2022, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Fahrerlaubnis entzogen. Am 13.12.2022 um 08:55 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der Inntalautobahn bei Strkm 86,0. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnten Symptome einer Suchmittelbeeinträchtigung festgestellt werden. Außerdem wurde beim Alkoholvortest ein Messwert von 0,06 mg/l AAK festgestellt. Bei der anschließenden amtsärztlichen Untersuchung konnte keine Beeinträchtigung festgestellt werden.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021 lautet:

„§ 24

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

[…]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]“

V.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzen. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Das Beschwerdevorbringen in Bezug auf eine allfällige Alkoholabhängigkeit ist insoweit zutreffend als, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne, dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden ist, noch keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG begründet. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung vom 13.12.2022 angegeben hat, Alkohol zu konsumieren, so ist dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass der Konsum von Alkohol im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges stehen würde (vgl zum erforderlichen kraftfahrrechtlichen Konnex der Straftat VwGH 27.01.2005, Zl 2004/11/0217).

In Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis liegt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Bestrafung samt verbundenem Fahrverbot in Deutschland vor. Weitere Straftaten sind nicht aktenkundig. Darüber hinaus hat auch eine Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich eine Übertretung gemäß § 8 Abs 4 StVO und gemäß § 99 Abs 6 KFG vom 23.05.2018 vorliegen. Weitere Vorstrafen sind nicht aktenkundig.

Auch der Vorfall vom 13.12.2022 hat aufgrund des Gutachtens der Amtsärztin keine Beeinträchtigung durch Suchtmittel ergeben.

Da sohin gegen den Beschwerdeführer lediglich eine Übertretung im Zusammenhang mit Suchmittel aktenkundig ist kann nicht von ausreichenden begründeten Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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