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LVwG-2023/40/0265-5Landesverwaltungsgericht04.05.2023
Überbauen der gemeinsamen Grundgrenze
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der Dr.in AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 19.12.2022, Zl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Ausführung des beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 28.03.2023 eingereichten modifizierten Ansuchens (Bauanzeige) gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 untersagt wird. Das angezeigte Bauvorhaben ist nach baurechtlichen Vorschriften unzulässig, da ein Überbauen der Grundstücksgrenze vorliegt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauanzeige vom 24.10.2022 zeigte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Errichtung eines Sonnenschutzes an der Westfassade des Gebäudes auf Gst **1 KG H bei der belangten Behörde an. Der Sonnenschutz besteht aus einer Stahlformrohrkonstruktion mit verstellbaren Lamellen zwischen der Tragkonstruktion und wird an der Stahlbetonwand bzw Stahlbetondecke montiert. Des Weiteren soll eine zusätzliche Absperrung mit einer 1,20 m hohen Brüstung, bestehend aus Formrohrstützen und Lochblech errichtet werden.
Nach Einholung von Stellungnahmen der Bau- und Feuerpolizei und eines hochbautechnischen Gutachtens wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist und unter Spruchpunkt II. die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens wegen unzulässiger Überschreitung der Grundstücksgrenzen untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass mit dem geplanten Vorhaben der Bebauungsplan bzw das in der dort verordneten besonderen Bauweise festgelegte Höchstausmaß der Hauptgebäude bzw das Höchstausmaß der Gebäudesituierung überschritten werde. Das anzubringende Bauteil bedecke mehr als 50 % der Fläche der betroffenen Fassade und sei somit im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der Fassade nicht mehr untergeordnet. Es liege daher kein untergeordneter Bauteil vor. Es sei daher die Bewilligungspflicht festzustellen gewesen. Darüber hinaus sei der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Stadtplanung zu entnehmen, dass sich das geplante Bauvorhaben über zwei verschiedene bzw über dem angrenzenden westlichen Grundstück Gst **1 KG H erstrecke. Gemäß § 4 Abs 3 TBO 2022 wäre eine Überbauung nur zulässig, wenn für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt sei und für die entsprechenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 TROG 2022 festgelegt sei. Gegenständlich sei zwar für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt, jedoch seien die betreffenden Bauplätze Gst **1 und **2, beide KG H gemäß Flächenwidmungsplan als Kerngebiet gewidmet. Eine Überbauung der Grundstücksgrenze sei nicht möglich. Es liege somit ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 4 lit c TBO 2022 vor.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bauteil an sich untergeordnet sei. Auch sei die Auslegung der Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO irrig. Wenn ein Gebäude bereits vorhanden sei und auch konsentiert sei, dann seien Maßnahmen an dem Gebäude, darunter solche, die untergeordnete Bauteile seien, keine Errichtung, sondern eine Benutzung der baulichen Anlage und daher zulässig. Es handle sich dann um ein Anbringen. Daher werde nichts über die Grenzen des Bauplatzes errichtet, sondern es würden anzeigepflichtige Maßnahmen gesetzt, bei denen etwas angebracht werde.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen veranlasst, welcher mit Eingabe vom 01.02.2023 Befund und Gutachten erstattete.
Am 23.03.2023 langte ein Schriftsatz der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin samt abgeänderten Planunterlagen beim Landesverwaltungsgericht ein.
Am 28.03.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung vorgelegt wurden und der hochbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten zu den neuen eingelangten Planunterlagen erstattete.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 24.10.2022 bei der belangten Behörde bzw abgeändert mit Eingabe vom 28.03.2023 beim Landesverwaltungsgericht zeigte die Beschwerdeführerin die Errichtung eines Sonnenschutzes an der Westfassade des bestehenden Gebäudes Adresse 2 (Gst **1 KG H) an. Der Sonnenschutz besteht aus einer Stahlformrohrkonstruktion mit verstellbaren Lamellen zwischen der Tragkonstruktion und wird an die Stahlbetonwand bzw Stahlbetondecke montiert. Zwischen der Tragkonstruktion liegt ein verstellbarer Lamellensonnenschutz. Des Weiteren soll eine zusätzliche Absperrung mit einer 1,20 m hohen Brüstung, bestehend aus Formrohrstützen und Lochblech errichtet werden. Der Bauplatz Gst **1 sowie das unmittelbar angrenzende Grundstück **1 KG H sind als Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2022 gewidmet. Für den gegenständlichen Bereich besteht der rechtskräftige allgemeine und ergänzende Bebauungsplan, in Kraft getreten am 14.01.1997 mit den Festlegungen der besonderen Bauweise.
Diese besondere Bauweise wird nicht eingehalten, da das Höchstausmaß der Hauptgebäude bzw das Höchstausmaß der Gebäudesituierung durch das geplante Bauvorhaben überschritten wird. Der geplante Sonnenschutz überschreitet die Grundstücksgrenze zu Gst **1 KG H in einem Umfang von 40 cm ohne Berücksichtigung der erforderlichen Montageplatten sowie Ausladung der vorgesehenen Lamellenelemente. Das bereits bestehende Hauptgebäude steht unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu Gst **1 KG H. Das mit Eingabe vom 28.03.2023 modifizierte Projekt kann als untergeordneter Bauteil betrachtet werden. Die Abmessungen des Sonnenschutzes belaufen sich auf ca. 7,60 m Breite und 11 m Höhe. Der Flächenanteil der Konstruktion im Verhältnis zur Westfassade entspricht 44 %.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen auf den im Bauakt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen bzw den mit Eingabe beim Landesverwaltungsgericht Tirol nachgereichten Planunterlagen vom 28.03.2023 iVm der Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass die geplante Konstruktion über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden soll, ergibt sich schon aufgrund der Planunterlagen und wurde dies sowohl vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde als auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bestätigt. Die Projektsmodifikation besteht im Wesentlichen in der Verkleinerung des Flächenanteiles des geplanten Sonnenschutzes. Am Ausmaß der Überbauung der gemeinsamen Grundgrenze zwischen dem Gst **1 und **2, beide KG H, ändert dies jedoch nichts.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022 lauten:
§ 30
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(…)
§ 34
Baubewilligung
(…)
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a)das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder
widerspricht oder
b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 zweiter Satz, § 84 Abs. 7, § 120 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz oder § 121 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unzulässig ist oder
d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,
b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),
c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,
d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,
e)das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, oder
f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.
(…)
§ 4
Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen
(1) Die Anordnung der Gebäude gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauweise bestimmt. Bei Bauplätzen, für die nicht in einem Bebauungsplan die Bauweise festgelegt ist, sowie bei Grundstücken im Freiland gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise.
(…)
(3) Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und
a)für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegt ist oder
b)es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt.
(…)“
V.Erwägungen:
Projektsgemäß und wie auch aus den Feststellungen ersichtlich, ist geplant, an der Westfassade des bestehenden Gebäudes auf Gst **1 KG H, einen Sonnenschutz anzubringen. Dieser Sonnenschutz besteht aus einer Stahlformrohrkonstruktion, welche an der Stahlbetondecke im Dachbereich sowie an der Stahlbetonwand auf ca. Höhe des ersten Obergeschosses montiert ist. Zwischen der Tragkonstruktion liegt ein verstellbarer Lamellensonnenschutz. Das bestehende Gebäude auf Gst **1 steht unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Gst **2 KG H, sodass durch die geplante Anbringung eines Sonnenschutzes die gemeinsame Grundstücksgrenze zum Gst **2 hin überbaut werden soll. Dass es sich bei dem geplanten Sonnenschutz um eine bauliche Anlage handelt, steht völlig außer Zweifel. Die Errichtung einer Stahlformrohrkonstruktion bzw die Anbringung derselben an einer bereits bestehenden baulichen Anlage macht eine entsprechende statische Dimensionierung der konstruktiven Bauteile notwendig und muss eine entsprechende Verbindung mit dem Bestandsgebäude hergestellt werden, um die zusätzlich auftretenden Lasten aufnehmen und ableiten zu können. Sohin ist über das Bestandsgebäude eine entsprechende Verbindung zum Untergrund als gegeben anzusehen, weshalb die Legaldefinition des § 2 Abs 1 TBO 2022 jedenfalls erfüllt ist. Beim geplanten Sonnenschutz handelt es sich sohin um eine bauliche Anlage.
Zutreffend hat ebenfalls die belangte Behörde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens festgestellt, dass es sich um keinen untergeordneten Bauteil handeln kann, zumal die geplante Sonnenschutzanlage mehr als 50 % der Fläche der betroffenen Fassade bedeckt hatte und somit im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der Fassade nicht mehr als untergeordnet betrachtet werden konnte. Diesbezüglich wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Projektsmodifikation dahingehend vorgenommen, dass der Flächenanteil der Konstruktion im Verhältnis zur Westfassade nunmehr auf 44 % reduziert wurde. Somit kann das mit Eingabe vom 28.03.2023 modifizierte Projekt als untergeordneter Bauteil grundsätzlich betrachtet werden, welcher im Wege eines Anzeigeverfahrens der Baubehörde bzw im konkreten Fall dem Landesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht worden ist.
Unbeschadet des anzuwendenden Verfahrens ist jedoch festzuhalten, dass die geplante Konstruktion nach wie vor über die Grenze des Bauplatzes Gst **1 zum Gst **2, beide KG H, hin errichtet werden soll, wobei bereits die Tragkonstruktion in Form einer Stahlformrohrkonstruktion um 40 cm ohne Berücksichtigung der erforderlichen Montageplatten sowie Ausladung der vorgesehenen Lamellenelemente bereits die gemeinsame Grundgrenze überschreitet. Damit liegt eine Überbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch die geplante Sonnenschutzeinrichtung vor. Zutreffend hat die belangte Behörde diesbezüglich festgestellt, dass diese bauliche Anlage nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden darf, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 TROG 2016 (nunmehr TROG 2022) festgelegt ist. Da die beiden Bauplätze jedoch als Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2022 gewidmet sind, ist eine Überbauung der Grundstücksgrenzen trotz Vorliegens eines Bebauungsplanes mit der Festlegung der besonderen Bauweise gemäß § 4 Abs 3 TBO 2022 unzulässig.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol modifizierte Vorhaben gemäß § 4 Abs 3 TBO 2022 unzulässig ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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