LVwG T LVwG-2023/36/1073-1

LVwG-2023/36/1073-1Landesverwaltungsgericht04.05.2023

Regest

Bauplatzeignung<br/>Abbruch und Wideraufbau<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/1073-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.36.1073.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.03.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bauansuchen vom 18.11.2022, bei der Baubehörde eingelangt am 22.11.2022, beantragte AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Gebäudes auf Gst **1 KG Z („AA-Hof – Zuhäusl“) unter Anschluss von Einreichunterlagen.

Dazu wurde von der Baubehörde ua auch das Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Y vom 15.03.2023, Zl ***, eingeholt, in dem nach Durchführung eines Ortsaugenscheins durch den Sachverständigen am 01.03.2023 von diesem zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird:

Bezüglich eines geplanten Neubaus des Zuhauses für den Hof “Ober-Koller“ wurde seitens des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung bereits am 01.12.2021 eine Stellungnahme mit Zahl *** abgegeben, wobei festgestellt wurde, dass die Hochwassersicherheit des Gebäudes nicht gegeben war und somit dem Bauvorhaben aus wildbachfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden konnte. Es ist nunmehr vorgesehen, das derzeit geplante Gebäude in südwestliche Richtung abzurücken, wobei sich das Gebäude lt. Gefahrenzonenplan der Gemeinde Z weiterhin zur Gänze in der Roten Wildbachgefahrenzone des AA-Baches befindet, und es sind in diesem Bereich im Falle von Hochwasserereignissen Überflutungen und Überschotterungen sowie Gefährdungen durch Murgangereignisse möglich. Durch das geplante Abrücken des Gebäudes vom Bachlauf des AA-Baches kann hinsichtlich der bestehenden Gefährdungssituation eine leichte Verbesserung gegenüber den derzeitigen Verhältnissen erreicht werden. Seitens des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung wird grundsätzlich festgestellt, dass Flächen innerhalb einer Roten Wildbachgefahrenzone aufgrund der bestehenden Gefährdungssituation für Wohnzwecke nicht geeignet sind. Der geplante Umbau des bestehenden Gebäudes ist aufgrund der erforderlichen Baumaßnahmen als Neubau zu werten, und kann somit dem beantragten Bauvorhaben aufgrund der bestehenden Gefährdungssituation aus wildbachfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Gefährdungssituation für Wohngebäude neben der Gebäudesicherheit auch die Zugangsmöglichkeit zum Gebäude mit zu beurteilen ist, wobei sich im gegenständlichen Fall auch der Zufahrtsweg in der Roten Wildbachgefahrenzone befindet. Aus oben angeführten Gründen kann dem beantragten Bauvorhaben somit aus wildbachfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.03.2023, Zl ***, wurde dann das Bauansuchen gestützt auf dieses Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß § 34 Abs 4 lit b TBO 2022 mangels Eignung des Bauplatzes für die vorgesehene Bebauung abgewiesen.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 13.04.2023 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Im Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung seien folgende Fakten nicht berücksichtigt worden. Das geplante Zuhäusl sei ein Ersatzbau für das bestehende Zuhäusl. Es biete wie das alte Zuhäusl Platz für zwei bis maximal vier Personen. Das Zuhäusl sei als Erweiterungsfläche für die Wohnung im Dachgeschoß des AA-Hofes geplant, diese bestehe im Wesentlichen nur aus einem Raum, daher würden sich im Zuhäusl das Gästezimmer sowie weitere Stauflächen befinden. Es steht an gleicher Stelle, wie der Bestandsbau (Nord-Ost-Ecke des Obergeschoßes seien deckungsgleich, im Erdgeschoß springe die Ecke gegen Norden ca 0,85m und gegen Osten ca 0,67m vom Bachbett des AA-Baches zurück). Somit sei mehr Platz für eine zukünftige Verbauung des AA-Baches. Das Niveau des Erdgeschoßes liege sowohl beim Bestandsbau als auch Ersatzbau auf gleicher Höhe. Während das alte Zuhäusl im Erdgeschoß aus Ziegelmauerwerk bestehe und im Obergeschoß nur ein Holz-Riegelbau vorhanden sei, werde das neue Zuhäusl, auf Grund der Überflutungen des AA-Bach in Jahr 2021, der Keller und das Erdgeschoß sowie die Nordwand des Obergeschoßes in Beton ausgeführt. In der Nordwand würden sich keine Öffnungen befinden, durch das nördliche Fenster im Erdgeschoss des Bestandsgebäudes sei damals Wasser und Geschiebe ins Hausinnere geleitet worden. Somit bilde die Nordwand einen massiven Schutz (biegesteife Prallwand) gegen den AA-Bach bei eventuellen zukünftigen Ereignissen. Diese Nordwand werde unterhalb der Terrasse als Prallwand weitergeführt und leite zusätzlich das Wasser des AA-Baches ab. Sowohl die Nordwand als auch Prallwand würden einen massiven Schutz für den darunterliegenden AA-Hof bieten. Durch den Ersatzbau verlängere sich dieser Schutz von 9, 35 m (Bestandsbau) auf 12,58 m, das seien 35 % mehr Schutzfläche. Die Terrassen OK liege beim Bestandsbau auf 2,60 m, beim Ersatzbau um ca 20 cm höher auf 2,80 m. Somit entstehe durch die Modernisierung des bestehenden Gebäudes eine wesentliche Erhöhung der Sicherheit.

Es wurde daher abschließend die Ausnahme von den Folgen eines Hindernisgrundes (Rote Bauzone) beantragt, sowie den bekämpften Baubescheid aufzuheben und das Bauvorhaben zu bewilligen.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

(2) Auf Grundstücken, die einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren ausgesetzt sind, sind der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen.

(…)

(…)

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Gemäß § 3 Abs 1 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

Auf Grundstücken, die einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren ausgesetzt sind, ist nach § 3 Abs 2 TBO 2022 der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen.

Nach § 34 Abs 4 lit b ist das Bauansuchen abzuweisen, wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung iSd § 3 leg cit nicht geeignet ist.

2. Im gegenständlichen Fall befindet sich jener Bereich des Gst **1 KG Z in dem der beantragte Abbruch des Bestandsgebäudes und Neubau eines Gebäudes zur Wohnnutzung beantragt ist, zur Gänze in der Roten Gefahrenzone des AA-Baches.

Von der belangten Behörde wurde dem zwingenden gesetzlichen Gebot des § 32 Abs 6 TBO 2022 entsprochen und dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ein Sachverständiger der Wildbach- und Lawinenverbauung ein Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung beigezogen.

3. Der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung kommt in seinem Gutachten vom 15.03.2023, Zl ***, mit näherer Begründung zusammengefasst zum Ergebnis, dass dem beantragten Bauvorhaben aufgrund der bestehenden Gefährdungssituation aus wildbachfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).

4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass im Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung die in der Beschwerde näher angeführten Fakten (insbesondere Lageänderung und bauliche Änderung gegenüber dem Bestandsgebäude) nicht berücksichtigt worden seien, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt zweifelsfrei ergibt, wurden von der Baubehörde mit Email vom 23.11.2022 der Wildbach- und Lawinenverbauung die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen zur Prüfung und Abgabe einer Stellungnahme an den Sachverständigen übermittelt.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dem Sachverständigen das konkret beantragte Bauvorhaben insbesondere die aus Sicht des Beschwerdeführers relevanten Verbesserungen des Neubaus gegenüber dem derzeitigen Bestand nicht bekannt gewesen sein sollen, kommt daher keine Berechtigung zu.

Der Vollständigkeit halber wird dazu ergänzend angemerkt, dass ja auch vom Sachverständigen in seinem Gutachten ausgeführt wird, dass durch das geplante Abrücken des Gebäudes vom Bachlauf des AA-Baches hinsichtlich der bestehenden Gefährdungssituation eine leichte Verbesserung gegenüber den derzeitigen Verhältnissen erreicht werden kann.

Im Ergebnis kommt der Sachverständige allerdings zum Ergebnis, dass dem gegenständlich konkret beantragten Bauvorhaben zur Wohnnutzung in der Roten Zone des AA-Baches aus wildbachfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden kann.

5. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer dem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 15.03.2023, Zl ***, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens mit Erfolg dargetan hat (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).

Aufgrund vorstehender Erwägungen ist daher dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zugekommen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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