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LVwG-2022/44/0287-3•LVwG T LVwG-2022/44/0287-3
LVwG-2022/44/0287-3Landesverwaltungsgericht04.05.2023
Entschädigung <br/>Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Säumnisbeschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, betreffend ihres am 06.05.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft X unter der Zahl *** eingebrachten Antrags vom 05.05.2020 auf Vergütung eines Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950
zu Recht:
1. Der Antrag der AA vom 05.05.2020 auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG 1950 in der Höhe von insgesamt € 518.708,66 für die Schließung ihres Schwimmbads bzw ihrer Badeanstalt im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 13.04.2020 wegen
–der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.03.2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol, Stück 10a / 201. Jahrgang / 2020, Nr. 114),
–der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.04.2020 betreffend Maßnahmen gegen Zusammenkünfte größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol, Stück 13b / 201. Jahrgang / 2020, Nr. 201) und
–einer Rechtsauskunft der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2020
wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit Schreiben vom 05.05.2020, eingelangt am 06.05.2020, hat die Antragstellerin bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG 1950 in Höhe von insgesamt € 518.708,66 gestellt. Sie sei gezwungen gewesen, ihr Schwimmbad bzw ihre Badeanstalt im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 13.04.2020 aufgrund der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.03.2020 (Bote für Tirol, Stück 10a / 201. Jahrgang / 2020, Nr. 114) und 03.04.2020 (Bote für Tirol, Stück 13b / 201. Jahrgang / 2020, Nr. 201) zu schließen. Außerdem habe ihr die Bezirkshauptmannschaft am 13.03.2020 folgende Auskunft zur Auslegung der Verordnung erteilt:
„Die verordneten Maßnahmen, sofern die maximale Personenanzahl überschritten wird, gelten für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 19050, insbesondere solchen, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Pflegeheimen oder touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten durchgeführt werden sollten.
Konkret ausgenommen (und damit nicht untersagt) sind auch größere Zusammenkünfte von Menschen
•bei Sitzungen des Landtags, des Gemeinderats, der Bezirksvertretung oder im Rahmen der öffentlichen Verwaltung
•von Polizei, Rettung, Feuerwehr und Bundesheer
•in Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (zB Krankenhausambulanzen)
•In Supermärkten, Einkaufszentren, Restaurants, auf Märkten (zur Versorgung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens)
•im Rahmen der regulären Arbeitstätigkeit im Unternehmen sowie bei Betriebsversammlungen
•sowie im öffentlichen Personenverkehr (und dazugehörigen Bahnhöfen etc)
Liege keine der obengenannten Ausnahmen vor, so gelten die Einschränkungen bspw.
•bei Hochzeiten und Begräbnissen
•in Bädern, Wellnessbereichen, Fitnesseinrichtungen
•bei Vereinsveranstaltungen inkl gesetzt, vorgeschriebener Veranstaltungen für Unternehmen, die vorerst verschoben werden müssten, sofern die Anzahl derTeilnehmerinnen sich nicht reduzieren lässt oder diese nicht virtuell abgehalten werden können.
Es dürfen sich nicht mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum aufhalten. Sind der Saunabereich, Schwimmbereich sowie das Bathei abgeschlossene Räume, können sich dort jeweils 100 Personen befinden. Zu beachten ist, dass das Verlassen bzw Betreten des Schwimmbades bzw auch der Räume kontrolliert stattfindet und die Anzahl der Personen nicht überschritten wird. Der Erlass umfasst Schwimmbäder. Die zitierte Aussage des Landeshauptmannes in der Tiroler Tageszeitung kann insofern nicht nachvollzogen werden.“
Mit Schreiben vom 26.05.2021, eingelangt am 27.05.2021, hat die Antragstellerin wegen ihres Antrags vom 05.05.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 und Art 132 Abs 3 B-VG eingebracht.
Mit Schreiben vom 30.01.2022, eingelangt am 01.02.2022, hat die Antragstellerin beim Landesverwaltungsgericht ihre Säumnisbeschwerde wiederholt. Daraufhin hat das Landesverwaltungsgericht am 07.02.2022 die Bezirkshauptmannschaft aufgefordert, den Verwaltungsakt vorzulegen.
Mit Schreiben vom 02.05.2023, eingelangt am 04.05.2023, hat die Bezirkshauptmannschaft dem Landesverwaltungsgericht gemäß § 16 Abs 2 VwGVG die Säumnisbeschwerde vom 26.05.2021 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
II.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 16/2020:
„Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
§ 15.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.03.2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol, Stück 10a / 201. Jahrgang / 2020, Nr. 114):
„Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, vormals: 2019-nCoV) wie folgt verordnet:
§ 1
Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien
oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.
§ 2
Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.
Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.
(…)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.04.2020 betreffend Maßnahmen gegen Zusammenkünfte größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950(Bote für Tirol, Stück 13b / 201. Jahrgang / 2020, Nr. 201):
„Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr.15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, vormals: 2019-nCoV) unbeschadet der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2020 verordnet:
§ 1
(1) Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien mit sich bringen, werden untersagt. Zusammenkünfte von mehr als fünf Personen in einem geschlossenen Raum werden untersagt, soweit es sich nicht um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.
(2) Als Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere auch Eheschließungen (PStG 2013, 2. Abschnitt) und die Begründung eingetragener Partnerschaften (PStG 2013, 3. Abschnitt). Bei solchen Veranstaltungen dürfen höchstens fünf Personen anwesend sein.
(3) Begräbnisse dürfen nur im engsten Familienkreis mit einer Teilnehmerzahl von insgesamt höchstens zehn Personen stattfinden.
§ 2
Von § 1 Abs. 1 nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte
1. allgemeiner Vertretungskörper,
2. von Organen von Gebietskörperschaften,
3. von Organen von Körperschaften öffentlichen Rechts,
4. im Rahmen der öffentlichen Verwaltung,
5. der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
6. des Österreichischen Bundesheeres,
7. der Rettungsorganisationen,
10. nach völkerrechtlichen Verpflichtungen,
11. zu beruflichen Tätigkeiten,
12. in Massenbeförderungsmitteln,
13. in den in § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 110/2020 genannten Betrieben.
(…)“
III.Erwägungen:
Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG 1950 auf die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft vom 11.03.2020 und 03.04.2020. Mit diesen Verordnungen wurden gemäß § 15 EpiG 1950 Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen erlassen. Konkret wurde die Durchführung bestimmter Veranstaltungen untersagt.
In ihrem Antrag vom 05.05.2020 argumentiert die Antragstellerin, dass es sich beim Betrieb eines Schwimmbades um keine Veranstaltung handle und die genannten Verordnungen daher nicht auf sie anwendbar seien.
Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin aufgrund der Verordnungen vom 11.03.2020 und 03.04.2020 ihr Schwimmbad schließen musste oder ob diese Verordnungen sonstige Auswirkungen auf den Betrieb hatten, gewährt § 32 EpiG 1950 keinen Vergütungsanspruch, wenn der Verdienstentgang auf eine nach § 15 EpiG 1950 erlassene Verordnung zurückzuführen ist.
Daran ändert auch nichts, dass die Bezirkshauptmannschaft der Antragstellerin mit Schreiben vom 13.03.2020 mitgeteilt hat, dass die Verordnung vom 11.03.2020 auch für Schwimmbäder gelte und dass sich in den geschlossenen Räumen des Schwimmbades bis zu 100 Personen aufhalten dürften.
Sofern die Antragstellerin ihren Verdienstentgang unmittelbar auf die Rechtsauskunft vom 13.03.2020 stützt, ist festzuhalten, dass es sich dabei um keine bescheidmäßige Betriebsschließung und keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Diese Rechtsauskunft kann daher zu keinem Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG 1950 führen.
Zusammengefasst kann weder aus den Verordnungen vom 11.03.2020 und 03.04.2020 noch aus der Rechtsauskunft vom 13.03.2020 ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG 1950 abgeleitet werden, sodass dem Antrag vom 05.05.2020 keine Folge zu geben ist.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 32 EpiG 1950. Da die Rechtslage nach der in Betracht kommenden Norm eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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