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LVwG-2023/31/0665-4•LVwG T LVwG-2023/31/0665-4
LVwG-2023/31/0665-4Landesverwaltungsgericht03.05.2023
Richtsätze<br/>Arbeitseinkommen<br/>Einsatz eigener Mittel<br/>Zufluss des einkommens<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.1.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.1.2023, ***, wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 13.12.2022 gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz im Zeitraum Dezember 2022 und Jänner 2023 abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurden im Zeitraum Dezember 2022 sowie Jänner 2023 Gegenüberstellungen der Eigenmittel des Beschwerdeführers mit dem mindestsicherungsrechtlichen Bedarf vorgenommen und dabei im Monat Dezember 2022 eine Richtsatzüberschreitung im Ausmaß von Euro 688,00 und für Jänner 2023 eine Richtsatzüberschreitung von Euro 112,20 errechnet.
Die betragsmäßig niedrigere Richtsatzüberschreitung für Jänner 2023 resultiert einerseits aus einem geringeren Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers im Dezember 2022 von lediglich Euro 370,44 sowie aus dem vollen zur Anwendung gelangenden Alleinstehenden-Richtsatz im Ausmaß von nunmehr Euro 790,23 (anstatt aliquotiert für Dezember 2022 Euro 449,54).
In der Begründung dieses Bescheides findet sich weiters der Hinweis, dass aufgrund der für die Monate Dezember 2022 und Jänner 2023 errechneten Richtsatzüberschreitung das Vorliegen einer Notlage zu verneinen gewesen sei, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen war.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass das Arbeitseinkommen nicht richtig zugrunde gelegt worden sei, da dieses tatsächlich nicht Euro 605,55, sondern tatsächlich – wie in einer beigelegten Lohn/Gehaltsabrechnung der BB KG von Dezember 2022 ersichtlich – nur Euro 336,02 betragen habe.
Weiters habe das Rehageld im Dezember 2022 Euro 1004,40 und nicht - wie von der belangten Behörde zugrunde gelegt - Euro 1.021,14 betragen.
Auch seien die Unterhaltszahlungen tatsächlich höher, nämlich für vier Kinder zwischen Euro 120,- und Euro 176,-, somit insgesamt Euro 616,- und nicht – wie der Kalkulation zugrunde gelegt - Euro 350,-.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.4.2023, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde über Videokonferenz mit der Bezirkshauptmannschaft Z zu den maßgeblichen Rahmenbedingungen seiner Lebensumstände befragt wurde.
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer AA ist österreichischer Staatsbürger und bewohnt unter der Adresse 1 eine ca 49 m² große Mietwohnung in **** Z.
Die Mietkosten für diese Wohnung betragen inklusive Betriebskosten monatlich Euro 339,15 und erhält der Beschwerdeführer seit zumindest 1.10.2021 zusätzlich eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 200,00 monatlich.
Das Nettoarbeitseinkommen des Beschwerdeführers, jeweils bei der BB KG, betrug für November 2022 Euro 605,55 und im Dezember 2022 Euro 336,02; weiters bezog der Beschwerdeführer für Dezember 2022 einen Lohn bei der CC GmbH Co KG in der Höhe von Euro 370,44.
An Unterhaltsleistungen wurden dem Beschwerdeführer Euro 350,- seitens der belangten Behörde zuerkannt, wobei dieser Betrag aufgrund der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen samt Kontoumsatzlisten für die vier Kinder DD, EE, FF und GG richtigerweise mit Euro 400,- (nachweisliche Einzahlungen von jeweils Euro 100,- für jedes der vier Kinder) veranschlagt hätte werden müssen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und sind im Übrigen nicht strittig.
Unstrittig sind dabei insbesondere die Tatsachen geblieben, dass der Beschwerdeführer seinen vier Kindern regelmäßig Unterhaltsleistungen in der Höhe von insgesamt Euro 400,- monatlich zukommen lässt und der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen der BB KG von November und Dezember 2022 einerseits und der CC GmbH Co KG von Dezember 2022 die festgestellten Einkommen realisieren konnte.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(…)
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(…)
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher …………………………………………………… 75 v.H.;
(…)
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(…)
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer wendet sich in seinem Rechtsmittel gegen die aus seiner Sicht unrichtig vorgenommene Mindestsicherungsberechnung der belangten Behörde.
Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Zugrundelegung eines falschen Arbeitseinkommens im Zeitraum Dezember 2022 ist darauf hinzuweisen, dass entscheidend für die Qualifikation als „Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit“ ist, dass es sich bei der bezogenen Leistung um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handelt (vgl VwGH 27.3.2012, 2011/10/0070).
Berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang nur das „tatsächliche“ Einkommen, das bedeutet nur jene Mittel, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen und zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialrecht, 1989, Seite 408; VwGH 30.9.1997, 97/08/0017; VwGH 30.5.2001, 97/08/0435; VwGH 10.11.1998, 97/08/0055).
Für den konkreten Fall ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer im Dezember 2022 ein Lohneinkommen in der Höhe von Euro 605,55, dokumentiert durch die Lohn/Gehaltsabrechnung der BB KG vom 30.11.2022, sowie für den Zeitraum Jänner 2023 ein Lohneinkommen in der Höhe von Euro 370,44 (vgl Lohn/Gehaltsabrechnung Dezember 2022 der CC GmbH Co KG) sowie Euro 336,02 (vgl Lohn/Gehaltsabrechnung der BB KG für Dezember 2022), somit insgesamt Euro 706,46 zugeflossen sind.
Legt man dieses Arbeitseinkommen im gegenständlich abgesprochenen Zeitraum Dezember 2022 und Jänner 2023 zugrunde, so ergibt sich auch dann eine deutliche Richtsatzüberschreitung, wenn richtigerweise die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers im Ausmaß von Euro 400,- anstatt der von der belangten Behörde angenommen Euro 350,- zugrunde gelegt werden, konkret eine Richtsatzüberschreitung von Euro 638,- im Monat Dezember 2022 und Euro 398,22 im Monat Jänner 2023.
Eine Richtsatzüberschreitung wäre selbst dann noch gegeben, wenn die tatsächlich vorgeschriebenen – jedoch in dieser Höhe faktisch nicht geleisteten – Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers im Ausmaß von Euro 616,- zugrunde gelegt würden. Selbst in diesem Fall betrüge die Richtsatzüberschreitung im Monat Dezember Euro 422,- und im Monat Jänner 2023 Euro 182,22.
Auch die jahresdurchgängige Aliquotierung des Rehageldanspruches des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde im Ausmaß von Tagsatz (Euro 34,35) mal 30,5 entspricht der tirolweit gängigen Praxis und ergaben sich dagegen keinerlei rechtliche Bedenken.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde zu Recht von Richtsatzüberschreitungen in den Monaten Dezember 2022 und Jänner 2023 ausgegangen ist und war die gegenständlich erhobene Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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