LVwG T LVwG-2022/13/3063-3

LVwG-2022/13/3063-3Landesverwaltungsgericht03.05.2023

Regest

FFP2 Maske<br/>Maskenpflicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/13/3063-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.13.3063.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 06.09.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 auf Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) herabgesetzt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzte Strafnorm § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 255/2021 zu lauten hat.

2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wird mit Euro 10,00 neu bestimmt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 20.01.2022 um 23:05 Uhr in X, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gemeinsam mit einer weiteren Person benützt und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl Sie mit dieser Person nicht im gemeinsamen Haushalt leben, jedoch gemäß § 5 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19- SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.g.F., bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€100,00

34 Stunden

§8 Abs. 2Z1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.g.F.

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€10,00

€110,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Gegen das Straferkenntnis der Stadt Y vom 06.09.2022 GZ. ***, zugestellt am 26.09.2022 erhebe ich innerhalb der vier-Wochen-Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Beschwerdebegründung

Wie aus meiner letzten Stellungnahme vom 23.06.2022 zu entnehmen ist, war ich am 20.01.2022 um ca. 23:05 Uhr in X mit meiner Bezugsperson in einem privaten Kraftfahrzeug unterwegs.

§ 2 Abs. 9 der 6. COVID-19-SchuMaV Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht. ... gegenüber Personen gemäß § 3 Abs.1 Z3 lit a

§ 3 Abs. 1 lit a der 6. COVID-19-SchuMaV

a.) der Kontakt mit

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird

Unzweckmäßige Ermessensausübung:

Ich habe einen 2-G- Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr für den in der Deliktbeschreibung angegebenen Zeitpunkt. Diese habe ich auch den Polizeibeamten schriftlich vorgelegt. Mein Genesungszertifikat hat eine Gültigkeit vom 11.12.2021 bis zum 29.05.2022.

Weiters ergab der CE-zertifizierte SARS-CoV-2 Antigentest von 20.01.2022 um 07:35 an, dass mein Infektionsstatus zu diesem Zeitpunkt negativ war, was eine geringe epidemiologische Gefahr zum angegebenen Zeitpunkt darstellte. Aus diesem Grund habe ich nicht fahrlässig gehandelt weil ich zu diesem Zeitpunkt gesund und genesen war.

Laut Straferkenntnis Seite 1 ist die Geldstrafe mit € 100,00 angeben plus Verfahrenskosten €10,00 angegeben. Laut Straferkenntnis Seite 6 wurde die Geldstrafe auf € 50,00 reduziert. Die Strafhöhe von € 50,00 (plus Verfahrenskosten € 10,00) ist im Verhältnis zum tatsächlichen Unrechtsgehalt der Tat nach wie vor überproportional hoch.

Beim Tatvorwurf handelt es sich grundsätzlich um eine geringe Schwere der Tat.

Laut Bußgeldkatalog (https://www.finanz.at/kfz/verkehrsstrafen/) kostet der Verstoß gegen rotes Ampellicht bis zu 70 Euro, überholen bei ungenügender Sicht wird mit bis zu 100 Euro bestraft. Ich soll nun € 50,00 Geldstrafe zahlen, weil ich keine Maske in der Gegenwart meiner Bezugsperson getragen habe, obwohl ich die Verpflichtung zum Tragen einer Maske gegenüber Bezugspersonen laut der 6. Covid-19-SchuMaV gemäß § 2 Abs. 9 nicht habe.

Beschwerdeanträge

Aus den oben genannten Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anträge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Strafbescheid ersatzlos zu beheben sowie das Verfahren einzustellen oder/in eventu laut §20 VStG die außerordentliche Milderung der Strafe auf 25 Euro, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, die Strafhöhe auf ein tat- und schuld-angemessenes Maß herabzusetzen.“

Dieser Beschwerde war das Genesungszertifikat betreffend die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 11.12.2021 bis 29.05.2022 angeschlossen, ebenso ein Zeugnis über den SARS-COVID-2 negativen Infektionsstatus für den Tattag, dem 20.01.2022. Dieses Zeugnis wurde von BB ausgestellt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Es wurde am 24.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin war am 20.01.2022 um 23.05 Uhr in X, Adresse 2, Beifahrerin in dem von CC gelenkten LKW der Marke DD weiß mit dem Kennzeichen *** (A). Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges ist EE in **** W, Adresse 3.

CC und die Beschwerdeführerin wohnten weder zum Tatzeitpunkt noch jetzt in einem gemeinsamen Haushalt.

Anlässlich einer durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Beamten RI FF und KO GG am 20.01.2022 um 23.05 Uhr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhaltung weder eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil noch eine Maske mit gleichwertig genormtem Standard, noch einen sonstigen Mund-Nasen-Schutz getragen hat.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Strafakt, insbesondere aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der PI X vom 07.02.2022, Zl ***. Selbst von der Beschwerdeführerin wurde dieser festgestellte Sachverhalt anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die Bestimmung des § 5 Abs 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 die im Zeitraum vom 12.12.2021 bis 30.01.2022 in Geltung stand, ist bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eine Maske zu tragen.

Die Bestimmung des § 8 Abs 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 255/2021 normiert, dass derjenige, der eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gem § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gem § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von Euro 50,00 bis zu Euro 500,00, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen ist.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2021 kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmen Verkehrsmitteln geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Im Gegenstandsfall steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt am Tatort Beifahrerin in dem von CC gelenkten LKW mit dem Kennzeichen *** war und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen hat, wobei die Beschwerdeführerin und CC nicht im gemeinsamen Haushalt lebten.

Die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verwaltungsübertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.

Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass gem § 5 Abs 1 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder eine Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdelikt“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine dahingehende Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführerin an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist ihr nicht gelungen, wenn sie ausführt, dass ihr Infektionsstatus zum Tatzeitpunkt negativ gewesen sei, was eine geringe epidemiologische Gefahr dargestellt habe und außerdem anlässlich ihrer Anhaltung einen 2G-Nachweis (Genesungszertifikat gültig vom 11.12.2021 bis 29.05.2022) vorgelegt habe. Die von der Beschwerdeführerin verletzte Verwaltungsvorschrift bezieht sich nämlich auf die Maskenpflicht und nicht etwa auf eine allfällige Ansteckungsgefahr.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Die Beschwerdeführerin nimmt rechtlich für sich in Anspruch, dass aufgrund des § 2 Abs 9 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung für sie keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske gegenüber einer wichtigen Bezugsperson im Sinn des § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit cc der zitierten Verordnung bestanden hätte.

Der zweite Satz des § 2 Abs 9 nimmt die Verpflichtung zum Tragen einer Maske aus beim Betreten von öffentlichen Orten ua gegenüber Personen gem § 3 Abs 1 Z 3 lit a aus. Da die Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen mit ihrer Bezugsperson in einem Privatfahrzeug unterwegs war, liegt hier kein Fall des Betretens eines öffentlichen Ortes vor. Überdies regelt der erste Satz des Abs 9, dass wenn bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand von 2 m nicht eingehalten werden kann und nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung besteht, eine Maske zu tragen ist. Da gem § 5 Abs 1 dieser Verordnung bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, eine Maske zu tragen ist, besteht dafür ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung und stellt die Bestimmung des § 5 Abs 1 eine lex specialis zu jener in § 2 Abs 9 erster Satz dar.

Beim festgestellten Sachverhalt bestand für die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Ausnahme von der Maskentragepflicht.

Gem § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit cc der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 601/2021 sind zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zum Zweck der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer und nicht physischer Kontakt gepflegt wird, zulässig.

Gem § 2 Abs 9 der 6- COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl Nr 6/2022 ist, wenn beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gem Abs 8 nicht eingehalten werden bzw wird, ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzfristig unterschritten wird bzw gegenüber Personen gem § 3 Abs 1 Z 3 lit a.

Nach Abs 8 dieser Bestimmung ist beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten wird bzw werden kann.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung insbesondere sicherstellen soll, dass Gefahren für die Gesundheit von Menschen abgewendet werden. Jene Norm gegen die die Beschwerdeführerin verstoßen hat, dient ausschließlich dazu, die weitere Verbreitung eine als Pandemie eingestuften Infektionskrankheit zu verhindern.

Der Beschwerdeführerin wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Mildernd war ihre Unbescholtenheit zu werten sowie die Tatsache, dass sie laut eigenen glaubhaften Ausführungen anlässlich ihrer Anhaltung den kontrollierenden Beamten ihr Zeugnis über den SARS-COVID-2 negativen Infektionsstatus für den Tattag, dem 20.01.2022, ebenso wie ihr Genesungszertifikat für den Zeitraum 11.12.201 bis 29.05.2022 vorgewiesen hat. Erschwerungsgründe lagen keine vor.

Vor diesem Hintergrund konnte die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 auf Euro 50,00 herabgesetzt werden.

Gemäß § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz ist für die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von Euro 50,00 bis Euro 500,00, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, vorgesehen.

Die nunmehr über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 ist jedenfalls schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (die Beschwerdeführerin hat anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht) nicht überhöht. Sie stellt überdies die niedrigst mögliche Bestrafung für die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass laut Bußgeldkatalog der Verstoß gegen rotes Ampellicht bis zu Euro 70,00 und Überholen bei ungenügender Sicht mit Euro 100,00 bestraft werde, sehe sie nicht ein, weshalb sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 bezahlen müsse, wird sie darauf verwiesen, dass die Bestimmung des § 99 StVO ganz andere Strafrahmen vorsieht, als das COVID-19-Maßnahmengesetz.

Insgesamt war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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