LVwG T LVwG-2023/49/0949-4

LVwG-2023/49/0949-4Landesverwaltungsgericht02.05.2023

Regest

K2-Person<br/>Absonderung<br/>Entschädigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/49/0949-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.49.0949.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 24.2.2023, ***, betreffend einen Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG der AA GmbH betreffend die Dienstnehmerin BB für den Zeitraum vom 11.11.2020 bis 20.11.2020 in der Höhe von € 1.789,60 ab.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel indem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, die Dienstnehmerin BB habe müssen im Zeitraum vom 11.11.2020 bis 20.11.2020 zu Hause bleiben, da ihre Tochter als Kat1-Person eingestuft und somit abgesondert worden sei. Ihre Tochter sei noch minderjährig gewesen und aufgrund des gemeinsamen Haushaltes habe auch sie das Haus nicht verlassen dürfen. Sie habe damals mehrmals bei der belangten Behörde telefonisch versucht auch einen schriftlichen Absonderungsbescheid zu erhalten, jedoch habe es geheißen, es reiche mündlich.

Mit Schriftsatz vom 29.3.2023, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol führte die belangte Behörde in ihrem E-Mail vom 5.4.2023 aus, es sei laut ebenfalls diesem E-Mail angehängten E-Mail vom 9.12.2020 ersichtlich, die Arbeitsverhinderung der Frau BB sei thematisiert worden („Die Tochter CC XX.XX.2011 wurde als Kat 2 abgesondert [da es einen 2. positiven Fall in der Klasse gab, wurde sie abgesondert]. Die Quarantäne dauerte vom 11.11.2020 bis 20.11.2020. Frau BB braucht bitte einen Bescheid, da sie nicht arbeiten konnte und für das Kind sorgen musste.“). Die minderjährige Tochter der Genannten sei als Kat1-Person abgesondert worden – insofern sei der Inhalt des E-Mails richtigzustellen. Frau BB konnte demnach lediglich als Kat2-Person eingestuft werden und sei eine Absonderung einer Kat2-Person nicht vorgesehen gewesen. Zudem sei auch auf den Betreff des E-Mails vom 9.12.2022 hinzuweisen, in welchem nicht von einem Absonderungsbescheid die Rede sei, sondern von einem Bescheid über die Sonderbetreuung.

Mit einem weiteren E-Mail vom 5.4.2023 übermittelte die belangte Behörde unter anderem den Absonderungsbescheid vom 3.12.2020, ***, mit welchem die Tochter der Dienstnehmerin, CC, im Zeitraum vom 11.11.2020 bis 20.11.2020, als Kat1-Person abgesondert wurde.

Ergänzend übermittelte die belangte Behörde auch das E-Mail vom 30.11.2020 der Dienstnehmerin BB an die belangte Behörde:

„Von: DD @.at

Gesendet: 30.11.2020 16:53

An: #BH-KU Gesundheitsrecht bh.ku.gesundheit@tirol.gv.at

Betreff: Absonderungsbescheid/ Sonderbetreuungszeit

Anlagen: 20201126_170135.jpg

Sehr geehrte Damen und Herren.

Wie aus der angehangenen Datei ersichtlich, würde ich sie bitten mir einen Absonderungsbescheid für meine Tochter (CC/ XX.XX.2011/ Vs-Y/ Klasse **) im Zeitraum vom 11.11.2020 bis 20.11.2020 rückwirkend auszustellen. Da ich, Gott sei Dank, nun einen schriftlichen Beweis für die von Ihnen ausgesprochene häusliche Quarantäne habe.

Wie man mir bei der AK-Z sagte, soll es einen „Sonderbetreuungszeit"-Antrag geben, der es meinem Arbeitgeber ermöglichen würde, meinen Arbeitsausfall beim Bund Tirol rückerstatten lassen zu können.

Mir war es leider nicht möglich meiner Arbeit nachzugehen, da ich bei meiner Tochter (8 Jahre) zuhause bleiben MUSSTE. Homeoffice ist bei mir leider nicht möglich.

Wenn es so einen Antrag wirklich geben sollte, würden sie mir bitte auch einen zukommen lassen?!

Bzw. wenn es einen solchen bei Ihnen nicht gibt, welche Behörde stellt solche Anträge aus?

Über eine rasche Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und stehe Ihnen natürlich für etwaige Fragen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichsten Grüßen

BB /XX.XX.XXXX

Adresse 2

**** Z

Tel.: ***“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol räumte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 5.4.2023 die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen ein. Bis zur gegenständlichen Entscheidung langte hierzu keine Stellungnahme ein.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin begehrt eine Vergütung für den Zeitraum vom 11.11.2020 bis 20.11.2020 in der Höhe von € 1.789,60 betreffend einen Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG. Sie bezieht sich dabei auf eine Dienstnehmerin, die in der angeführten Zeit aufgrund einer Absonderung als Kat1-Person ihrer minderjährigen Tochter ihre Dienstverrichtung bei der Antragstellerin nicht vornehmen konnte.

Festgestellt wird, ein Absonderungsbescheid betreffend die Dienstnehmerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen, da die Dienstnehmerin lediglich als Kat2-Person eingestuft werden konnte. Eine Absonderung von Kat2-Personen war nicht vorgesehen. Es ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für eine erfolgte Absonderung der Dienstnehmerin durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

III.Beweiswürdigung

Das Nichtvorliegen eines Absonderungsbescheides als auch einer nicht erfolgten Absonderung der Dienstnehmerin durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und den eingeholten Stellungnahmen der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten bzw Gegenteiliges vorgebracht.

IV.Rechtslage

„§ 32

Vergütung für den Verdienstentgang

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

V.Erwägungen

Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist das Vorliegen einer behördlichen Absonderung eines Dienstnehmers.

Eine derartige behördliche Absonderung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt und war verfahrensgegenständlich für die Dienstnehmerin BB aufgrund den damaligen Quarantäneregelungen auch nicht vorgesehen. Die minderjährige Tochter der Dienstnehmerin war als Kat1-Person und nicht als „Corona-positiv“ abgesondert. Die Dienstnehmerin war demnach allenfalls Kat2-Person. Eine Absonderung von Kat2-Personen war jedoch nicht vorgesehen. Folglich wurde die Dienstnehmerin durch die belangte Behörde auch nicht bescheidmäßig abgesondert. Demnach besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG.

Unter Verweis auf das E-Mail vom 30.11.2020 der Dienstnehmerin wurde offensichtlich in Abstimmung mit der AK-Z bezüglich eines Antrages betreffend „Sonderbetreuungszeit“ gesprochen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in § 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz. Demnach hätte der Arbeitgeber bei Vorliegen der darin normierten Voraussetzungen Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, gedeckelt, wäre jedoch binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen gewesen.

Dieses Ergebnis mag für die Antragstellerin angesichts der geschilderten Umstände unbefriedigend sein, dennoch kann sich weder die Behörde, noch das Landesverwaltungsgericht über die insofern eindeutige Rechtslage hinwegsetzen: So hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 6.10.2021, E221/2021-27, E422/2021-21 ausdrücklich festgehalten, eine behördliche, hoheitliche Absonderung ist Voraussetzung dafür, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG besteht. Hierzu führte er weiters aus, „eine freiwillige, eigeninitiative Absonderung von der Außenwelt ist nach § 32 Abs 1 Z 1 EpidemieG 1950 nicht entschädigungsfähig (arg.: "abgesondert worden ist"); eine solche freiwillige, eigeninitiative Absonderung liegt auch noch dann vor, wenn sie im Hinblick auf eine bloße staatliche Empfehlung erfolgt“. Aus diesem Grund wurde vom Verfassungsgerichtshof selbst die in jenem Fall über die Gesundheitshotline 1450 und damit nicht durch die Behörde erfolgte „Absonderung“ nicht als Absonderung eingestuft, die einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG begründet. Verfahrensgegenständlich liegt überhaupt keine Absonderung vor.

Zumal eine behördliche hoheitliche Absonderung im vorliegenden Fall nicht verfügt wurde, besteht daher kein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG und war der Antrag daher von der belangten Behörde zurecht abzuweisen.

Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt nicht strittig ist und von der Beschwerdeführerin zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsergebnisse mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Zumal es sich daher lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt, die angesichts der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig geklärt ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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