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LVwG-2022/31/3243-2•LVwG T LVwG-2022/31/3243-2
LVwG-2022/31/3243-2Landesverwaltungsgericht02.05.2023
Negativer Immissionsschutz<br/>Heranrückende Wohnbebauung<br/>Wohnanlage<br/>Landwirtschaftlicher Betrieb<br/>Rechtmäßiges Einwirken<br/>Nachbarbeschwerde<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Y, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z
vom 28.9.2022, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung, sowie
vom 30.11.2022, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 14.9.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.9.2021, hat die CC GmbH mit Sitz in **** Y, Adresse 3, um die baubehördliche Bewilligung für den „Neu-, Zu- und Umbau eines Wohnhauses in eine Wohnanlage mit 13 Einheiten mit einer Tiefgarage“ unter teilweisem Abbruch des auf Gst ** KG Z befindlichen Bestandsgebäudes angesucht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.3.2022 wurde für den 29.3.2022 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle anberaumt.
Im Zuge dieser Verhandlung hat der nunmehrige Beschwerdeführer AA Einwendungen im Zusammenhang mit einem behaupteten Immissionsschutz gemäß § 33 Abs 5 TBO 2022 (sog „negativer Immissionsschutz“) erhoben:
Zusammengefasst wendete er ein, dass die angestrebte Wohnnutzung aus gesundheitlicher Sicht für künftige Bewohner schwer bedenklich sei. Das geplante Bauprojekt werde ohne entsprechenden Abstand zu seinem voll bewirtschafteten landwirtschaftlichen Stall herangebaut, weshalb die zukünftigen Bewohner mit erheblichem Lärm und Geruch von Mist, Gülle und Silage inklusive unausweichlicher Fliegen- und Staubbelastung rechnen müssten. Es handle sich um eine geschlossene Bauweise für landwirtschaftliche Nutzung, welche nicht plötzlich von einer Seite als Wohnnutzung umfunktioniert werden könne. Er wolle nicht wegen einem derartigen Projekt mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb aussiedeln.
Ein iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 relevantes Vorbringen wurde nicht erstattet.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.9.2022, ***, wurde die Baubewilligung für das Vorhaben Neu-, Zu- und Umbau eines Wohnhauses in eine Wohnanlage mit 13 Einheiten mit einer Tiefgarage unter teilweisem Abbruch des auf Gst ** KG Z befindlichen Gebäudes unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides wurden sämtliche Einwendungen des Nachbarn AA als unzulässig zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass diese nicht ausreichend konkretisiert und bestimmt seien, weil nach ständiger Rechtsprechung darzulegen ist, welche Immissionen vom Betrieb ausgehen und durch die heranrückende Wohnbebauung unzulässig werden könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass AA seine Parteistellung mit Schluss der mündlichen Verhandlung verloren habe.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zusammengefasst vor, dass der belangten Behörde wesentliche, für den Ausgang des Bauverfahrens relevante Verfahrensmängel, unterlaufen seien, welche sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben. Die belangte Behörde habe die ordnungsgemäße Manuduktion des Beschwerdeführers unterlassen. Weiters wurde eingewendet, dass die belangte Behörde die Einwendung nicht als unzulässig zurückweisen hätte dürfen. In der mündlichen Verhandlung sei dem Beschwerdeführer diese Absicht nicht mitgeteilt worden und die belangte Behörde habe sich ruhig verhalten, damit der Beschwerdeführer seine Einwendungen im Zuge der mündlichen Verhandlung so konkretisieren würde, dass sich die belangte Behörde nicht materiell damit auseinandersetzen müsse. Zudem wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den Bescheid hinsichtlich der Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet habe und damit gegen ihre Begründungspflicht und die Pflicht, Beweise zu würdigen, verstoßen habe. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären. Sie hätte die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht als unkonkret zurückweisen dürfen, sondern sich mit den Einwendungen inhaltlich befassen müssen. Weiters habe der Beschwerdeführer seine Parteistellung als Nachbar in diesem Verfahren nicht verloren. Als Grundeigentümer des unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Grundstück angrenzenden Nachbargrundstücks sei der Beschwerdeführer Nachbar im Sinne der Tiroler Bauordnung. Der Beschwerdeführer habe auch in der mündlichen Verhandlung subjektiv-öffentliche Einwendungen vorgebracht, welche zum Schutz des Nachbarn dienen. Damit habe er eine Parteistellung im Sinne der TBO. Es sei auch davon auszugehen, dass durch die bewilligte Bauführung eine erhebliche Wertminderung der Liegenschaft des Beschwerdeführers eintreten werde. Es sei abzusehen, dass sich die Käufer von Wohnungen, deren Fenster auf den Stall des Beschwerdeführers ausgehen, sich gegen die vom Stall ausgehenden Emissionen wehren würden. Dies würde auf längere Sicht auch eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers nach sich ziehen.
Die erhobene Beschwerde war mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 65 Abs 2 TBO verbunden. In diesem wurde vorgebracht, dass dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entsprechen sei, da diesem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und ein sofortiges Bauvorhaben den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Schutz vor herannahender Wohnbebauung nachhaltig verletzen könnte.
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.11.2022, ***, als unbegründet abgewiesen.
In der gegen diese Abweisung erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zusammengefasst vor, dass gemäß § 65 Abs 2 TBO auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen sei, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Diese Voraussetzungen lägen entgegen der Ansicht der belangten Behörde vor. Es bestehe kein öffentliches Interesse, dass das erstinstanzlich bewilligte Bauvorhaben verwirklicht wird. Weiters würde die sofortige Umsetzung des Bauvorhabens zu betonierten Fakten führen, die schwer oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer im Falle einer Umsetzung des Bauvorhabend mit Unterlassungsklagen der Wohnungskäufer und auch allenfalls der Bauwerberin als mitbeteiligte Partei zu rechnen.
Dagegen habe die mitbeteiligte Partei keine wesentlichen Kosten oder Nachteile zu berücksichtigen, wenn sie mit dem Umsetzen des Bauvorhabens zuwarten würde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Bauakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Der maßgebliche Sachverhalt für die vorliegende Entscheidung ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es sind reine Rechtsfragen zu klären und zwar, ob der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in seinem geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde und er diesbezüglich rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat. Außerdem lassen die Akten erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder Art 6 ERMK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TBO 2022), von Relevanz:
„§ 33.
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
[…]
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 (AVG), lautet:
„§ 42
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass der Beschwerdeführer AA Eigentümer des in der Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ gemäß § 40 Abs 5 TROG 2022 befindlichen Nachbargrundstückes Gst *** KG Z ist, welches unmittelbar nordöstlich an den in der Widmungskategorie „allgemeines Mischgebiet“ gemäß § 40 Abs 2 TROG 2022 befindlichen zentralörtlichen Bauplatzes auf Gst ** KG Z angrenzt.
Der Beschwerdeführer ist daher als unmittelbarer Nachbar iSd § 33 Abs 3 erster Fall TBO 2022 zu qualifizieren und daher berechtigt, sämtliche in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 festgelegten Einwendungen zu erheben, allerdings nur so weit diese auch seinem Schutz dienen, sowie darüber hinaus Einwendungen iSd § 33 Abs 5 TBO 2022 vorzubringen.
Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer AA Landwirt ist und von seinem Nachbargrundstück Gst *** KG Z, dessen Gebäude bis direkt nördlich und östlich an den Bauplatz heranreichen, Immissionen, wie zB Lärm und Geruch, ausgehen.
2. Strukturell besteht in den Bereichen südlich und nördlich der L** Adresse 4 eine kombinierte Wohn-, Misch- und landwirtschaftliche Nutzung, wobei die nördlich der L** gelegenen Grundstücke im gegenständlichen Einzugsbereich als landwirtschaftliches Mischgebiet, westlich des Bauplatzes auch als allgemeines Mischgebiet, gewidmet sind, die südlich der L** gelegenen Grundstücke hingegen – mit Ausnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers – als Wohngebiet (östlich des Bauplatzes) und allgemeines Mischgebiet (westlich des Bauplatzes). Das Grundstück des Beschwerdeführers stellt somit gewissermaßen eine „landwirtschaftliche Nutzungsinsel“ südlich der L** dar.
3. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 1.4.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 33 Abs 3, 4 und 5 TBO 2022 beschränkt. Weiters muss aus dem Vorbringen eines Nachbarn erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.4.2012, 2009/05/0054).
4. Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall eine zentrale Rolle, da seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 29.3.2022 lediglich Einwendungen im Zusammenhang mit § 33 Abs 5 TBO 2022 vorgebracht wurden.
Gemäß § 42 Abs 1 AVG tritt hinsichtlich der von den Nachbarn nicht rechtzeitig geltend gemachten Nachbarrechte Präklusion ein. Wird demnach von der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Betroffene – wie im Gegenstandsfall – zu dieser ordnungsgemäß geladen und über die Präklusionsfolgen belehrt, kann er die einzelnen Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 und 5 TBO 2018 in einer späteren Beschwerde nur dann geltend machen, wenn er bereits in der mündlichen Verhandlung (oder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde) entsprechende Einwendungen erhoben hat.
Es wird daher in weiterer Folge zu erheben sein, inwiefern der Beschwerdeführer seine Parteistellung durch allenfalls erhebliche rechtzeitige Einwendungen iSd § 33 Abs 5 TBO 2022 im Beschwerdeverfahren beibehalten hat.
5. Im Baubewilligungsverfahren sind Nachbarn nach § 33 Abs 2 TBO 2022, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, gemäß § 33 Abs 5 TBO 2022 berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken (sog. umgekehrter Immissionsschutz, zT auch „negativer Immissionsschutz“ oder „heranrückende Wohnbebauung“ genannt).
Diese Regelung fand mit dem Tiroler Seveso III-Anpassungsgesetz, LGBl Nr. 187/2014, Eingang in die Tiroler Bauordnung und steht seit nunmehr 1.6.2015 in Kraft.
Den Erläuternden Bemerkungen EB 2014/187 zu dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass die ausdrückliche gesetzliche Regelung des erwähnten „negativen Immissionsschutzes“ bezweckt, die in diesem Sinn eindeutige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es der Gleichheitsgrundsatz gebietet, die Situation der Schaffung einer Emissionsquelle – im Hinblick auf die Unterbindung der von ihr ausgehenden schädlichen Emissionen – mit dem nachträglichen Hinzutreten eines Objekts, auf das sich eine solche Emissionsquelle auswirken kann, gleich zu behandeln, auf legistischer Ebene umzusetzen. Dementsprechend müsse eine in diese Richtung zielende Einwendung auch vom Inhaber eines Industriebetriebes als Nachbar erhoben werden können, weil er mit Auflagen der Gewerbebehörde – etwa gemäß § 79 Abs 2 GewO 1994 – rechnen muss (vgl etwa VfSlg 16.250/2001 sowie 16.934/2003).
Auch wenn § 37 Abs 3 TROG 2011 als einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich erachtet wurde, soll diese Rechtsprechung nunmehr auch auf legistischer Ebene umgesetzt werden.
6. Laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2009, 2008/05/0143, kann das Vorbringen eines Betriebsinhabers, mit dem er sich gegen eine heranrückende Wohnbebauung im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen wendet, nur dann eine Einwendung im Rechtssinne darstellen, wenn dem Vorbringen entnommen werden kann, in welchem durch die Bauordnung geschützten subjektiv-öffentlichen Recht er sich als Nachbar verletzt erachtet.
Im Sinne dieser Rechtsprechung muss der Betriebsinhaber, um eine taugliche Einwendung im Sinne des § 33 Abs 5 TBO 2022 zu erheben, vorbringen, welche zulässigen Emissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl in diesem Zusammenhang auch etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 27.8.2014, 2012/05/0027 und vom 13.12.2016, Ra 2016/05/0107).
Ein bereits bestehender Betrieb gewerblicher Art kann – wie bereits erwähnt - aufgrund der Auslegung des Gleichheitssatzes in Bezug auf nachbarschützende Vorschriften des Baurechts (VfSlg 12468/1990 und VfSlg 13210/1992) vorbringen, dass der Betrieb aufgrund des gewerberechtlichen Immissionsschutzes im Falle heranrückender Wohnbebauung mit zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs 2 GewO zu rechnen hat. Landwirtschaftlichen Betrieben können zwar von der Gewerbebehörde keine Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden, wohl aber von der Baubehörde. Daher kann auch der Beschwerdeführer als Landwirt gemäß § 33 Abs 5 TBO solche Einwendungen erheben, wenn seitens der Baubehörde ein solcherart maßgebliches Immissionsniveau bescheidmäßig (arg „..rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken.“) vorgeschrieben wurde. Die Existenz eines solchen Bescheides wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren aber nicht einmal behauptet; auch das Vorliegen eines Feststellungsbescheides gemäß § 36 TBO 2022 über das vermutete Vorliegen einer Baubewilligung für den gegenständlichen Stall wurde nicht ins Treffen geführt.
Das faktische Ausüben eines immissionsträchtigen landwirtschaftlichen Betriebes allein reicht vor diesem Hintergrund nach dem Dafürhalten des Gefertigten nicht aus, um eine rechtserhebliche Einwendung iSd § 33 Abs 5 TBO 2022 zu begründen, die weitere Ermittlungspflichten der belangten Behörde auslöst.
7. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung vom 29.3.2022 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb ausübe, von welchem Emissionen ausgehen würden und diese für die zukünftigen Bewohner gesundheitsschädlich seien. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass der durch den Betrieb sich ergebende Lärm und Geruch von Mist, Gülle und Sillage sowie Fliegen und Staub über die Stallfenstertore wie bisher entweichen müssen.
Gemäß § 42 Abs 1 AVG tritt hinsichtlich der von den Nachbarn nicht rechtzeitig geltend gemachten Nachbarrechte Präklusion ein. § 42 AVG selbst trifft keine Aussage zum Begriff Einwendung, sondern setzt ihn voraus (Hauer/Leukauf AVG, § 42 Anm 4). Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH 2.7.1998, 98/07/0042 und viele andere). Nur eine Einwendung in diesem Sinn (VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert gemäß § 42 Abs 1 AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren.
Es muss sich demnach um eine Einwendung handeln, mit der die Verletzung eines subjektiven Rechts, also eines Rechts oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Der Beschwerdeführer hat allerdings nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht. Er brachte im gegenständlichen Verfahren nur unzulässige Einwendungen vor und konnte seine Einwendungen nicht ausreichend konkretisieren.
Der Betriebsinhaber muss, um eine taugliche Einwendung im Hinblick auf die heranrückende Wohnbebauung zu erheben, vorbringen, welche zulässigen Emissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl. etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, Rz 18, mit Verweis auf VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).
8. Der Beschwerdeführer hätte demnach darlegen müssen, welche rechtmäßigen Immissionen von seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf das Wohnprojekt einwirken und durch das Bauvorhaben unzulässig werden würden. Dazu hätte er auf allfällige Genehmigungen verweisen müssen, auf die der in Rede stehende Stall gründet. Gerade dies vermochte der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens ausführen.
Im Ergebnis war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine rechtzeitigen und zulässigen Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 5 TBO 2022 erhoben hat, weshalb das erkennende Gericht die Ansicht der belangten Behörde teilt und ein Verlust der Parteistellung eingetreten ist.
Nur der Vollständigkeit halber gilt an dieser Stelle zu attestieren, dass auch die beschwerdegegenständlichen Ausführungen keine im obigen Sinn relevanten rechtserheblichen Einwendungen iSd § 33 Abs 5 TBO 2022 darzustellen vermögen.
9. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesondere auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 EMRK, durch die belangte Behörde verletzt worden sei. Zudem habe die belangte Behörde die ordnungsgemäße Manuduktion des Beschwerdeführers unterlassen.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden: Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, bis zur mündlichen Bauverhandlung schriftliche Einwendungen zu erheben oder diese mündlich in der Bauverhandlung vorzubringen. Dies tat er auch in der mündlichen Bauverhandlung am 29.3.2022. Die belangte Behörde befasste sich in ihrem Bescheid vom 28.9.2022 ausreichend mit seinem mündlichen Vorbringen und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers zurecht als unzulässig zurück.
Darüber hinaus geht die Manuduktionspflicht der Behörde nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden muss (VwGH 14.5.2014, Ro 2014/06/0011; VwSlg 17.518 A/2008). Der Beschwerdeführer konnte in seiner schriftlichen Beschwerde keine nachvollziehbaren Beschwerdegründe über eine Verletzung der Verfahrensvorschriften der belangten Behörde vorbringen, weshalb zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine Verletzung der Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde vorliegt und die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen war.
10. Der Beschwerdeführer hat auch in seiner schriftlichen Beschwerde kein maßgebliches Immissionsniveau behauptet. Er hielt zwar – soweit nachvollziehbar und schlüssig – fest, dass von seinem Grundstück Lärm, Geruch von Mist, Gülle und Silage ausgehen würden und er insofern Probleme befürchte, als er eventuell mit Klagen der zukünftigen Nachbarn rechnen müsse und zur Aussiedlung gedrängt werden könnte, allerdings konkretisierte er das Ausmaß seiner zulässigen (rechtmäßigen) Immissionen nicht.
Er hätte – wie bereits oben erwähnt - darlegen müssen, welche rechtmäßigen Immissionen von seinem Grundstück ausgehen und auf das zukünftige Wohnprojekt einwirken. Dazu müsste der Beschwerdeführer Genehmigungen vorlegen, um nachzuweisen, in welchem Umfang sein landwirtschaftlicher Betrieb genehmigt worden ist und in diesem Zusammenhang zulässige Immissionen von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen und auf den Bauplatz einwirken. Erst bei einem solchen Vorbringen wäre die belangte Behörde oder das gefertigte Gericht in die Lage versetzt, allfällige weitere Notwendigkeiten, Einschränkungen und Erfordernisse durch einen schalltechnischen Sachverständigen abklären zu lassen. Der Beschwerdeführer hat daher im Ergebnis keine zulässigen Einwendungen erhoben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 gegenständlich nicht gegeben ist und die Einwendungen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zurecht als unzulässig zurückgewiesen wurden.
11. In Bezug auf die Beschwerde gegen die Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer keinen überwiegenden Nachteil dazulegen vermochte und aufgrund der ergangenen Entscheidung in der Sache selbst der Antrag gegenstandslos wurde.
Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zudem anzumerken wie folgt:
In ständiger Rechtsprechung wird von den Höchstgerichten übereinstimmend zu der nahezu wortgleichen Bestimmung in den höchstgerichtlichen Organisationsgesetzen (§ 30 Abs 2 VwGG und § 85 Abs 2 VfGG) judiziert, dass Nachbarbeschwerden gegen die Erteilung einer Baubewilligung keine aufschiebende Wirkung beigelegt wird und wird dies begründet wie folgt:
„Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen.“ (vgl etwa VwGH vom 16.10.2017, Ra 2017/05/0210).
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie mit obigen Verweisen belegt - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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(Richter)
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