projekte
LVwG-2022/20/2098-3•LVwG T LVwG-2022/20/2098-3
LVwG-2022/20/2098-3Landesverwaltungsgericht02.05.2023
Teilnahme an Corona-Demo<br/>Maskentragepflicht<br/>Maskenbefreiung<br/>Attest<br/>Gesichtsschild<br/>Gesichtsvisier<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte in **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt X (belangte Behörde) vom 11.07.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), nach Durchführung einer Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit präzisiert, als dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 8 Abs 5a Z 2 iVm § 5 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 90/2021 iVm § 13 Abs 2, § 20 Abs 4 Z 7 und § 21 Abs 2 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 465/2021, vorgeworfen wird und die Strafnorm § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19- Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021 lautet.
3. Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind Euro 20,-- zu bezahlen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19.11.2021 um ca 18:30 Uhr, in X, Adresse 1, CC-Platz, an einer Versammlung (Demonstration) gemäß § 13 Abs 1 Z 2 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 465/2021 idgF mit mehr als 50 Teilnehmern teilgenommen und hierbei entgegen § 5 Abs 1 iVm Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz. (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idgF iVm § 13 Abs 2 iVm § 20 Abs 3 Z 7 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 465/2021 idgF keine sonstige eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorgewiesen hätten.
Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt. Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 10,00 bestimmt.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort an einer Versammlung (Demonstration) teilgenommen und dort die Maskenpflicht gegolten hätte. Die Behörde verwies auch auf das im gegenständlichen Fall durchgeführte vorangegangene Verfahren, in welchem das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.04.2022, zu Zl ***, entschieden hat.
Aus der Anzeige im Vorakt, zu GZ ***, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zwar über ein ärztliches Attest, demzufolge er vom Tragen einer MNS-Maske befreit gewesen sei, verfügt habe. Er wäre allerdings verpflichtet gewesen, eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (zB ein Gesichtsvisier) zu tragen. Dies hätte das Landesverwaltungsgericht Tirol im oben angeführten Erkenntnis vom 25.04.2022, zu Zl ***, klar festgestellt. Dem Beschwerdeführer hätte sich über diese Verpflichtung im Klaren sein müssen bzw hätte ihn diesbezüglich eine Erkundigungspflicht getroffen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Befreiungsattest vom 05.01.2021 gehabt hätte und zwar eine ärztliche Bestätigung über die Freistellung von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske (MNS) in jeglicher Form.
Der Beschwerdeführer hätte nicht in Erfahrung bringen können, dass es nach den einschlägigen Normen einen Unterschied zwischen eng anliegenden Masken und nicht eng anliegenden Schutzvorrichtungen gebe und dass eine Befreiung vom Tragen nicht eng anliegender Schutzvorrichtungen in einem Befreiungsattest explizit genannt werden müsste. Es sei davon auszugehen, dass die behandelnde Ärztin Frau DD die nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung deshalb nicht in ihr Attest aufgenommen habe, weil – im Hinblick auf die mediale Berichterstattung - das vorliegende Attest für solche Gesichtsschilder nicht notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls davon ausgegangen, dass er vom Tragen sämtlicher Masken befreit gewesen sei.
Unter Verweis auf mehrere Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass der belangten Behörde offenbar selbst nicht bewusst gewesen sei, dass eine Differenzierung zwischen eng anliegender und nicht eng anliegender Schutzvorrichtung zu treffen sei. Diese Thematik sei in mehreren anderen Verfahren nicht angesprochen worden. Insofern sei dem Beschwerdeführer auch die Unkenntnis der strafgegenständlichen Verwaltungsvorschrift nicht vorwerfbar. Sie sei unverschuldet. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner Erkrankung um eine Maskenbefreiung gekümmert. Der Beschwerdeführer sei einem Rechtsirrtum unterlegen und seine Unkenntnis gemäß § 5 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) entschuldigt.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2022, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt X dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 11.07.2022, Zl ***, vorgelegt. Am 17.04.2023 wurde beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben.
II.Sachverhalt:
Der in **** Z wohnhafte Beschwerdeführer ist Inhaber mehrerer Unternehmen, insbesondere eines Installationsunternehmens. Er hat an ca. 30 sogenannten Corona-Demonstrationen teilgenommen, davon sechs in W. Er hat auch schon einmal eine derartige Demonstration organisiert.
Am 05.01.2021 stellte die approbierte Ärztin DD nach Untersuchung des Beschwerdeführers am selbigen Tag eine zeitlich unbegrenzte „Freistellung von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske (MNS) in jeglicher Form“ aus. In dieser ärztlichen Bestätigung ist des Weiteren ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht festgestellt werde, dass dem Patienten das Tragen einer Nasen-/Mund-Schutzmaske nicht zugemutet werden könne und er daher aufgrund medizinischer Kontraindikation von der Verpflichtung zum Tragen einer Nasen-/Mund-Schutzmaske ab sofort und zeitlich unbegrenzt freizustellen sei. Die Ausstellung dieser Bestätigung steht im Zusammenhang mit einer Herpeserkrankung.
Der Beschwerdeführer hat am 19.11.2021, um ca 18:30 Uhr, in X, Adresse 1, CC-Platz, an einer Versammlung (Demonstration) mit ca 800 Teilnehmern teilgenommen. Er hat dabei keine Maske (Mund-Nasen-Schutz bzw FFP2-Maske) und auch keine sonstige eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorgewiesen haben.
Im Hinblick darauf, dass zahlreiche Personen keinen 2G-Nachweis vorweisen konnten und zahlreiche Personen keine FFP2-Maske trugen, wurden mehrere Demonstrationsteilnehmer von der Polizei kontrolliert. Es wurde auch der Beschwerdeführer kontrolliert. Angesprochen auf das Nichttragen eines Mund- und Nasenschutzes verwies er darauf, dass er eine Befreiung hätte. Auf die Aufforderung, ein entsprechendes Attest vorzuweisen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dieses nicht dabeihabe. Der Beschwerdeführer stand damals auf dem Standpunkt, dass der bloße mündliche Verweis darauf, dass er über eine Befreiung verfüge, ausreichen würde. Diese Auffassung vertritt der Beschwerdeführer nach wie vor.
Für die Polizisten war der bloße Verweis auf das Vorhandensein eines Befreiungsattestes nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge der Amtshandlung gegenüber den Polizisten auch, dass das Verfassungsgericht im Zusammenhang mit bei anderen Demonstrationen erstatteten Anzeigen bereits entschieden habe und diesbezügliche Bestrafungen als rechtswidrig beurteilt habe.
Der Beschwerdeführer wurde zur Klärung seiner Identität auch zum Vorzeigen eines Legitimationsdokumentes aufgefordert. Dazu erklärte er, dass er in Österreich keinen Ausweis bei sich haben müsse und dass er auch keinen bei sich habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse es ausreichen, wenn er seine Identität mündlich bekanntgebe, dies insbesondere dann, wenn ihn der amtshandelnde Polizist kennen würde. Der Beschwerdeführer geht im Falle einer Aufforderung zur Ausweisleistung durch einen Polizisten davon aus, dass sich jedenfalls auch der Polizist ihm gegenüber ausweisen müsse.
Die Beschwerdeführer mündlich bekanntgegebene Identität wurde letztlich von anderen Personen mündlich bestätigt.
III.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Er stützt sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Einvernahme ein, dass er an vielen Versammlungen (Demonstrationen), darunter auch an jener am 19.11.2021 teilgenommen habe. Er bestritt auch nicht, dass er dabei keine Maske (Mund-/Nasen-Schutz bzw FFP2-Maske) und auch keine sonstige eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen habe. Er verwies dabei auch auf die für ihn ausgestellte ärztliche Bestätigung vom 05.01.2021 und legte dar, weshalb aus seiner Sicht bei gegen ihn geführten Amtshandlungen seine mündlichen Angaben ausreichend sein müsste.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 465/2021 in der Fassung BGBl II Nr 467/2021 lauten auszugsweise wie folgt:
Zusammenkünfte
§ 13
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
[…]
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
[…]
(2) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 mit mehr als 50 Personen ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen.
[…]
Ausnahmen
§ 20
[…]
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
[…]
7. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
[…]
Glaubhaftmachung
§ 21
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 2, 13 und 20 ist auf Verlangen gegenüber
1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 20 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
[…]
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
Zusammenkünfte
§ 5
(1) Beim Auftreten von COVID19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 erforderlich ist.
(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
Strafbestimmungen
§ 8
[…]
(5a) Wer
[…]
2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
[…]
V.Erwägungen:
Diesbezüglich sei zunächst auf die (rechtlichen) Ausführungen in dem im Vorverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.04.2022, Zl ***, verwiesen.
§ 20 Abs 4 Z 7 der 5. COVID-19-SchuMaV sieht für den Fall, dass das (bei Zusammenkünften mit mehr als 50 Personen erforderliche) Tragen einer Maske einer Person aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, eine Ausnahme von Verpflichtung, eine Maske zu tragen, vor. Nach dieser Bestimmung darf, wenn das Tragen eines eng anliegenden Mund-/Nasenschutzes bzw einer sonstigen den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zumutbar ist, auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden (zB ein Gesichtsvisier).
Der Beschwerdeführer hat 19.11.2021 in X an einer Versammlung am CC-Platz mit mehr als 50 Personen teilgenommen. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 05.01.2021 war er nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut zwar von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (zB einer MNS-Maske aus Stoff) befreit, nicht jedoch vom Tragen einer sonstigen nicht eng anliegenden, auch den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (Gesichtsvisier).
Der Beschwerdeführer wäre daher als Demonstrationsteilnehmer, wie im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.04.2022, Zl ***, zum Ausdruck kommt, verpflichtet gewesen, eine sonstige nicht eng anliegende, auch den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsvisier) zu tragen. Insofern hat er § 20 Abs 4 Z 7 der 5. COVID-19-SchuMaV zuwidergehandelt.
In Bezug auf die subjektive Tatseite ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich bei der angelasteten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Dies bedeutet, dass es am Beschuldigten gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, die der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Der Beschwerdeführer gab von sich aus an, an ca 30 sogenannten Corona-Demonstrationen, darunter auch sechs Demonstrationen in W, teilgenommen zu haben und von der Polizei kontrolliert worden zu sein. Einmal hat er auch eine Demonstration organisiert. Er brachte auch im gegenständlichen Verfahren mehrfach zum Ausdruck, Kenntnis über die ihn zustehenden treffenden Rechte bzw über die die kontrollierenden Exekutivorgane treffenden Pflichten zu haben. Dies betrifft insbesondere die Frage der Glaubhaftmachung einer Maskenbefreiung als auch die Frage der Identitätsfeststellung bzw Identitätsbekanntgabe der Exekutivorgane. Insofern vermittelte der Beschwerdeführer den Eindruck, sich mit den in Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen relevanten Bestimmungen auseinandergesetzt zu haben. Im Zuge des Verfahrens kam allerdings hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Corona-Demonstrationen weniger von einschlägigen Normen leiten ließ, sondern vielmehr sein Verhalten darauf ausgerichtet war, mit den amtshandelnden Polizisten nicht zu kooperieren.
Dies betrifft etwa die Aufforderung durch Polizisten, seine Identität durch einen Identitätsnachweis nachzuweisen. Es gilt dies aber in ähnlicher Weise für die Befreiung von der Maskenpflicht. Obwohl § 21 der 5. COVID-19-SchuMaV eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung in Bezug auf die Befreiung von der Maskenpflicht normiert und es vor allem bei Demonstrationen zur Vermeidung von Unklarheiten bei zu erwartenden polizeilichen Kontrollen naheliegend ist, dieser Verpflichtung am einfachsten und am geeignetsten durch Vorweisen einer für den Beschwerdeführer ausgestellten ärztlichen Bestätigung bei Amtshandlungen zu entsprechen, stand (und steht der Beschwerdeführer nach wie vor) fest auf dem Standpunkt, dass eine mündliche Äußerung, ein solches Befreiungsattest zu besitzen, ausreichen zur Glaubhaftmachung müsste.
Dass ihm durch behördliche Organe bzw einer einschlägig kompetenten Person dezidiert mitgeteilt worden sei, dass das ärztliche Attest auch eine Befreiung für eine nicht eng anliegende Schutzvorrichtung darstellen würde, wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
Insofern ist ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.
Aus dem Umstand, dass in anderen behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Missachtung der Maskentrageverpflichtung auf die (subsidiäre) Verpflichtung zum Tragen einer nicht eng anliegenden Schutzvorrichtung (Gesichtsvisier) nicht eingegangen wurde, kann der Beschwerdeführer kein Recht auf Nichtbestrafung ableiten und vermag nichts daran zu ändern, dass im gegenständlichen Fall der objektive und subjektive Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht wurde.
VI.Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat ist als erheblich anzusehen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen sollten sicherstellen, dass Gefahren für die Gesundheit von Menschen, im konkreten Fall von den Teilnehmern anderer Demonstrationen und somit auch letztlich für den Beschwerdeführer, abgewendet werden sollte. Es befanden sich am Veranstaltungsort eine große Menge an Personen. In Bezug auf das Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd und erschwerend war nichts, zumal zwar eine Strafvormerkung aufscheint, diese jedoch nicht einschlägige ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden als durchschnittlich angegeben. Die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe von Euro 100,00 liegt im unteren Bereich des Strafrahmens und erscheint nicht unangemessen hoch.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Landesverwaltungsgericht weist noch darauf hin, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision wegen Verletzung in Rechten und folglich eine Revision des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Für den Beschwerdeführer kommt gegen die vorliegende Entscheidung folglich nur eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Betracht.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.