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Mahngebühr<br/>Nebengebühr<br/>Mahnklausel<br/>Grundsteuer<br/>Gemeindeabgabe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker aufgrund des Vorlageantrages vom 27.02.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.02.2023, 1. GZ: ***, 2. GZ: **-, 3. GZ: **-, 4. GZ: **-, 5. GZ: **-, 6. GZ: **-, 7. GZ: **-, über die Beschwerden 1. vom 04.11.2020, 2. vom 15.04.2021, 3. vom 22.09.2021, 4. vom 25.04.2022, 5. vom 10.07.2022, 6. vom 30.09.2022 und 7. vom 06.01.2023 des AA, BB, Adresse 1, **** Z, gegen die sieben Nebengebührenbescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z, 1. vom 12.10.2020 Rechnungsnummer ***, 2. vom 15.04.2021, Rechnungsnummer ***, 3. vom 21.09.2021 Rechnungsnummer ***, 4. vom 05.04.2022 Rechnungsnummer ***, 5. vom 08.07.2022 Rechnungsnummer ***, 6. vom 28.09.2022, Rechnungsnummer ***, und 7. vom 04.01.2023 Rechnungsnummer ***, betreffend jeweils die Festsetzung einer Mahngebühr bei gleichzeitiger Mahnung betreffend Grundsteuer und anderer Gemeindeabgaben,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, und werden
1. der „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.2020 Rechnungsnummer ***, betreffend die Festsetzung einer Mahngebühr bei gleichzeitiger „Mahnung, Grundsteuer B 2. Quartal 2020, Mahnung Grundsteuer B 3. Quartal 2020“,
2. der „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2021, Rechnungsnummer ***, betreffend die Festsetzung einer Mahngebühr bei gleichzeitiger „Mahnung, Kanalgebühr Endabrechnung, Mahnung, Grundsteuer B 1. Quartal 2021, Mahnung, Restmüllgebühr 4. Quartal 2020“,
3. der „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.09.2021 Rechnungsnummer ***, betreffend die Festsetzung einer Mahngebühr bei gleichzeitiger „Mahnung, Kanalgebühr 1. Halbjahr 2021, Mahnung, Grundsteuer B 2. Quartal, 2021, Mahnung, Grundsteuer B 3. Quartal 2021, Mahnung, Restmüllgebühr 2. Quartal 2021“,
4. der „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.04.2022 Rechnungsnummer ***, betreffend die Festsetzung einer Mahngebühr bei gleichzeitiger „Mahnung Grundsteuer B 4. Quartal 2021, Mahnung, Grundsteuer B 1. Quartal 2022“,
5. der „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.07.2022 Rechnungsnummer ***, betreffend die Festsetzung einer Mahngebühr bei gleichzeitiger „Mahnung, Grundsteuer B 2. Quartal 2022“,
6. der „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.09.2022, Rechnungsnummer ***, betreffend die Festsetzung einer Mahngebühr bei gleichzeitiger „Mahnung, Grundsteuer B 3. Quartal 2022“, und
7. der „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.01.2023 Rechnungsnummer ***, betreffend die Festsetzung einer Mahngebühr bei gleichzeitiger „Mahnung, Grundsteuer B 4. Quartal 2022“,
ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.2020 Rechnungsnummer ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeschrieben:
„Nebengebührenbescheid
Der Bürgermeister als Abgabenbehörde schreibt Ihnen nachstehende Nebengebühren aufgrund der dafür einschlägigen Bestimmungen der BAO vor:
Abgabe Fällig am BezeichnungBetrag Ust
Wohnhaus, BB Adresse 1, **** Y
Grundsteuer B30 05.2020 Mahnung, Grundsteuer B 2. Quartal 2020114,69 0%
Grundsteuer B 28.08.2020 Mahnung, Grundsteuer B 3. Quartal 2020114,69 0%
Mahngebühr 3,00___
0,00% netto 232,38 Ust-Betr 0,00 Vorschreibungsbetrag 232,38 EUR
Zahlungen berücksichtigt bis 12.10.2020
Der Bürgermeister: BB“
In der Begründung (Rückseite) wird darauf hingewiesen, dass „sich die umseitige Vorschreibung auf die entsprechenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) stützt.“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 04.11.2020 eingebracht. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde mit „Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlungen“. Aufgrund einer Sachbeschädigung an seiner neuen Mauer habe er ihm entstandene Kosten bei der Grundsteuer in Ansatz gebracht. Es ginge ihm nicht um den Betrag, sondern um die Behandlung durch die Gemeinde, daher habe er einen aufgerundeten Betrag der Kirchengemeinde für die Renovierung der Kirche gespendet. Da auch zwei Grenzpilze immer noch fehlen, erwäge er auch dies auf die Grundsteuer anzurechnen.
Mit „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2021, Rechnungsnummer ***, wurde eine Mahngebühr in Höhe von Euro 3,00 vorgeschrieben bei gleichzeitiger „Mahnung, Kanalgebühr Endabrechnung, Mahnung, Grundsteuer B 1. Quartal 2021, Mahnung, Restmüllgebühr 4. Quartal 2020“.
Dagegen hat der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 15.04.2021 erhoben und begründend ausgeführt, dass die Kanalgebühr-Endabrechnung noch auf keiner Rechnung aufscheine. Vor einer Mahnung aber eine Rechnung da sein sollte. Die Restmüllgebühr sei mit der letzten Rechnung mitbezahlt worden. Hinsichtlich der Mahnung betreffend die Grundsteuer wurde darauf hingewiesen, dass die Grenzpilze fehlen. Zur Mahngebühr wurde auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen.
Mit „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.09.2021 Rechnungsnummer ***, wurde eine Mahngebühr in Höhe von Euro 3,00 vorgeschrieben bei gleichzeitiger „Mahnung, Kanalgebühr 1. Halbjahr 2021, Mahnung, Grundsteuer B 2. Quartal, 2021, Mahnung, Grundsteuer B 3. Quartal 2021, Mahnung, Restmüllgebühr 2. Quartal 2021“.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.09.2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er lediglich die Grundsteuer 2021 zurückbehalten und auf einem Sparbuch hinterlegt habe. Er weise die Schreiben zurück und lege wieder Beschwerde ein.
Mit „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.04.2022 Rechnungsnummer ***, wurde eine Mahngebühr in Höhe von Euro 3,00 vorgeschrieben bei gleichzeitiger „Mahnung Grundsteuer B 4. Quartal 2021, Mahnung, Grundsteuer B 1. Quartal 2022“.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 25.04.2022 und wurde wiederum Kostenersatz für die Mauerbeschädigung verlangt und das Recht auf Grenzpilze moniert.
Mit Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.07.2022 Rechnungsnummer ***, wurde eine Mahngebühr in Höhe von Euro 3,00 vorgeschrieben bei gleichzeitiger „Mahnung, Grundsteuer B 2. Quartal 2022“.
In der Beschwerde vom 10.07.2022 wurde wieder darauf hingewiesen, dass die abgemahnte Grundsteuer auf einem Sparbuch nachgewiesen sei und wurde aufgefordert, endlich tätig zu werden.
Mit „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.09.2022, Rechnungsnummer ***, wurde wiederum eine Mahngebühr in Höhe von Euro 3,00 vorgeschrieben bei gleichzeitiger „Mahnung, Grundsteuer B 3. Quartal 2022“.
Auch dagegen hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30.09.2022 fristgerecht Beschwerde unter Hinweis auf das Sparbuch eingebracht.
Schließlich wurde mit „Nebengebührenbescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.01.2023 Rechnungsnummer ***, eine Mahngebühr in Höhe von Euro 3,00 vorgeschrieben bei gleichzeitiger „Mahnung, Grundsteuer B 4. Quartal 2022“.
Gegen diesen Abgabenbescheid hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.01.2023 wiederum Beschwerde mit derselben Begründung erhoben.
Mit sieben – in der Begründung gleichlautenden - Beschwerdevorentscheidungen des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.02.2023, GZ: ***, **-, **-, **-, **-, **-, **-, wurden die angeführten Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Begründung wurde ausgeführt, dass die Höhe der Grundsteuervorschreibung vom Abgabepflichtigen nicht beanstandet oder in Frage gestellt werde, vielmehr verweise dieser auf angeblich „offene" Ansprüche an die Gemeinde (Beschädigungen durch Schneefräse) und habe dieser deshalb eine „Verrechnung" Grundsteuer gegen Reparaturkosten vorgenommen. Die Gemeinde Z sei damals über den Schaden informiert worden und habe diesen an die zuständige Haftpflichtversicherung weitergeleitet. Diese habe die Ansprüche jedoch abgelehnt, da eine Beschädigung durch die Schneeräumung nicht nachvollziehbar gewesen sei. Dem Abgabepflichtigen wäre es freigestanden, zivilrechtlich seine angeblichen Ansprüche geltend zu machen und einzufordern. Dies sei jedoch unterlassen worden. Die Verrechnung einer öffentlichen Abgabe (Grundsteuer) mit privaten Schadenersatzforderungen an die Gemeinde sei jedenfalls unzulässig und sei die Beschwerde deshalb als unbegründet abzuweisen.
Bei der Vorschreibung der Grundsteuer handle es sich nicht um einen Bescheid, sondern um eine Lastschriftanzeige. Lastschriftanzeigen seien schriftliche Verständigungen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtungen. Lastschriftanzeigen haben die rechtliche Bedeutung, dass eine Mahnung gar nicht erforderlich wäre, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet worden sei. Dies sei im gegenständlichen Fall erfolgt. Da Lastschriftanzeigen kein Bescheidcharakter zukomme, sei dagegen auch keine Beschwerde zulässig und seien diese deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Mit E-Mail vom 27.02.203 hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und im Wesentlichen noch einmal angeführt, welche Beschwerdepunkte gegenüber der Gemeinde bestünden, weshalb die Grundsteuer auf einem Sparbuch zurückbehalten worden sei (Anerkennung der Mauerbeschädigung durch die Gemeinde-Schneefräse, Beseitigung gesetzter Schneestangen, Ansuchen für Hilfe durch den Gemeinde-Bauhof nicht erfüllt, fehlende Grenzpilze an der Westgrenze, Untätigkeit der Gemeinde bei dem Nachbarn nach Änderung seines Gehweges zu einer Terrasse/Balkon bis an die Grenze, Nachbarbaugrundstück über 90% versiegelt, Einnebelung durch "Holz und mehr"-Brennstoff-Dauerheizung durch Nachbar, Untätigkeit hinsichtlich des Gesuches für Kamin-Selbstkehrung und Vorgaben für PV auf Garagen-Flachdach).
Seitens der belangten Behörde wurden im Verfahren der Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2016 (Fortschreibungsveranlagung) des Finanzamtes Y vom 01.08.2018, EW-AZ *** für GSt ****, EZ ****, GB Z (ab 1. Jänner 2016) sowie der Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.10.2018, AZ ****, Grundsteuer B ab 01.01.2016, übermittelt.
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, da diese weder beantragt noch für erforderlich erachtet worden ist (vgl § 274 Abs 1 BAO).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des bebauten Grundstückes Gst ****, EZ ****, KG Z. Seine Ehegattin BB ist die weitere Hälfteeigentümerin.
Dem Beschwerdeführer und der Miteigentümerin (vgl Hinweis auf § 101 Abs 1 BAO) wurde die Grundsteuer mit Dauerbescheid (vgl Grundsteuerbescheid vom 22.10.2018, AZ ****) für das sonstig bebaute Grundstück, BB Adresse 1, **** Z, EZ ****, KG Z, Gst **** vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat die Grundsteuer B ab dem 2. Quartal 2020 bis zum 4. Quartal 2022 nicht mehr bezahlt, sondern auf einem Sparbuch für näher angeführte, angeblich auf die Gemeinde zurückgehende Schäden zurückbehalten.
Die ebenfalls mit den Nebengebührenbescheiden vom 15.04.2021 und vom 21.09.2021 eingemahnten Kanalgebühren und Restmüllgebühren (Kanalgebühr Endabrechnung, Restmüllgebühr 4. Quartal 2020, Kanalgebühr 1. Halbjahr 2021, Restmüllgebühr 2. Quartal 2021) sind vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß abgeführt worden.
III.Beweiswürdigung:
Die Eigentumsverhältnisse am angeführten Grundstück ergeben sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug.
Grundsteuerbescheid vom 22.10.2018, AZ **** wurde von der belangten Behörde vorgelegt.
Dass der Beschwerdeführer die Grundsteuer B für die angeführten Zeiträume nicht abgeführt und zurückbehalten hat, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt und im Beschwerdevorbringen mit einer Aufrechnung von Schäden durch die Gemeinde begründet.
Laut Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer die eingemahnten Kanal- und Restmüllgebühren ordnungsgemäß abgeführt. Seitens der belangten Behörde wurde dies bestätigt (vgl Aktenvermerk vom 28.04.2023).
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl I Nr 14/2013 (für die Verfahren LVwG-***, ***, ***, ***, ) sowie in der Fassung BGBl I Nr 108/2022 (für die Verfahren LVwG-, ***), sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:
Für die Verfahren LVwG-***, ***, ***, ***, *** gilt:
§ 227 BAO (in der Fassung BGBl I Nr 14/2013)
(1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3) Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der Postauftrag als Mahnung.
(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
a)wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;
b)wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;
c)insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde;
d)insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde;
e)wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 230 Abs 7);
f)bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212 Abs 3, 212 a Abs 7, 235 Abs 3 oder 237 Abs 2 zustehenden Frist;
g)bei Nebenansprüchen.
§ 227a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.
2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.
Für die Verfahren LVwG-***, *** gilt:
§ 227 BAO (idF BGBl I Nr 108/2022)
(1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 14 Z 36, BGBl. I Nr. 108/2022)
(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
a)wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;
b)wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;
c)insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde;
d)insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde;
e)wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 230 Abs. 7);
f)bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212 Abs. 3, 212 a Abs. 7, 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 zustehenden Frist;
g)bei Nebenansprüchen.
§ 227a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung fällig.
2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass mit den gegenständlichen sieben „Nebengebührenbescheiden“ ausschließlich über die Mahngebühr von je Euro 3,00 normativ abgesprochen worden ist. Dies wird – wie folgt - begründet:
Alle angefochtenen Bescheide wurden als „Nebengebührenbescheid“ bezeichnet, der Bürgermeister hat jeweils „nachstehende Nebengebühren“ vorgeschrieben und wurde eine Mahngebühr von je Euro 3,00 vorgeschrieben. Vor den darüber hinaus angeführten Gemeindeabgaben (Grundsteuer B, Kanalgebühr, Restmüllgebühr) wurde jeweils das Wort „Mahnung“ geschrieben. Die Grundsteuer B und die genannten Gemeindeabgaben (Grundsteuer B, Kanalgebühr, Restmüllgebühr) sind keine „Nebengebühren“ im Sinne des § 3 Abs 2 lit d BAO. Diese Abgaben wurden mit diesem Nebengebührenbescheid nicht neuerlich vorgeschrieben, sondern ausdrücklich bloß eingemahnt (arg: „Mahnung“). Einer solchen Mahnung kommt kein Bescheidcharakter zu, sie kann daher auch nicht angefochten werden (vgl VwGH 15.05.2000, 95/17/0458 ua). Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass nur die Vorschreibung der Mahngebühr den normativen Bescheidinhalt bildet und daher nur diese Beschwerdegegenstand sein kann.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die Grundsteuer sowie die Gründe für deren Zurückbehaltung auf einem Sparbuch bezieht, ist daher nicht näher darauf einzugehen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass eine Kompensation (Aufrechnung) voraussetzt, dass die Forderungen gleichartig, richtig und fällig sind (vgl Ritz/Koran, BAO Bundesabgabenordnung Kommentar, 7.Aufl, Anm 17 zu § 211). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, setzt eine solche Aufrechnung iSd § 1438 ff ABGB unter anderem voraus, dass Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen. Eine solche sei aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind. Die aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemachte Gegenforderung sei nicht im Abgabenbemessungsverfahren geltend zu machen (vgl VwGH 15.12.2003, 2003/17/0309).
Soweit mit den angefochtenen Bescheiden jeweils eine Nebengebühr bescheidmäßig vorgeschrieben worden ist, geht die belangte Behörde allerdings weder in der Begründung der Nebengebührenbescheide noch in den Beschwerdevorentscheidungen darauf ein, ob die Vorschreibungen dieser Mahngebühren zu Recht erfolgt sind.
Gemäß § 227 Abs 1 BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen. Die Mahnung wird gemäß § 227 Abs 2 leg cit durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel).
In § 227a BAO wird für Landes- und Gemeindeabgabe angeordnet, dass im Falle einer Mahnung nach § 227 eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten ist. Voraussetzung für die Vorschreibung einer Mahngebühr nach § 227a BAO ist sohin, dass eine Mahnung nach § 227 BAO erfolgt. Dazu bedarf es eines Mahnschreibens mit einer Mahnklausel (Aufforderung an den Abgabepflichtigen unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen). Im vorliegenden Fall wurde lediglich das Wort „Mahnung“ vor die jeweilige Gemeindeabgabe gestellt und findet sich oben rechts unter Rechnungsnummer, Datum und Kundennummer der Zusatz: „Bitte die ausgewiesene Gesamtsumme bis spätesten [es wurde jeweils ein konkretes Datum eingefügt, das in drei Wochen liegt]“. Um eine ordnungsgemäße Mahnklausel im Sinne des § 227 BAO handelt es sich dabei nicht.
Da sohin ein dem § 227 BAO entsprechendes Mahnschreiben nicht erfolgt ist, wurde die Mahngebühr zu Unrecht vorgeschrieben. Die angefochtenen Bescheide sind daher ersatzlos zu beheben.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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