LVwG T LVwG-2021/3117-4; LVwG-2021/3118-3; LVwG-2021/3119-3

LVwG-2021/3117-4; LVwG-2021/3118-3; LVwG-2021/3119-3Landesverwaltungsgericht26.04.2023

Regest

Kanalanschlussgebühr<br/>Wasseranschlussgebühr<br/>Zubau

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/3117-4; LVwG-2021/3118-3 ; LVwG-2021/3119-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.3117.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko aufgrund der Vorlageanträge jeweils vom 16.11.2021, gegen die Beschwerdevorentscheidungen des Bürgermeisters der Gemeinde Z jeweils vom 14.10.2021, jeweils Zl ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages, der Wasseranschlussgebühr sowie der Kanalanschlussgebühr über die Beschwerden jeweils vom 14.05.2021, der Frau AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Y, gegen die drei Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.04.2021, Zl ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages in Höhe von Euro 2.409,27, vom 12.04.2021, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 270,65, sowie vom 12.04.2021, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 780,28, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.04.2021, Zl ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages zu lauten hat:

„Der Bürgermeister der Gemeinde Z schreibt Ihnen nach § 12 iVm §§ 8, 9 und 11 TVAG sowie mit der eingangs erwähnten Verordnung des Gemeindrates für das mit Baubescheid der Gemeinde Z vom 10.03.2021 Zahl *** genehmigte Bauvorhaben (Zu- und Umbau beim Wohnhaus auf Gp **1) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.486,14 Euro vor, der sich wie folgt errechnet:

Bauplatzanteil (9 Abs 2 TVAG 2011)259,61 m² x € 3,85 x 150 vH = € 1.499,24

Baumasseanteil (9 Abs 4 TVAG 2011)366,20 m³ x € 3,85 x 70 vH = € 986,90

Erschließungsbeitrag € 2.486,14

Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig und auf das Konto Nummer *** bei der CC Bank AG, BIC: *** – IBAN: *** einzuzahlen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.04.2021, Zl ***, behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

III.

1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.04.2021, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Z jeweils vom 12.04.2021, Zln Zl ***, *** und ***, wurde der Beschwerdeführerin für den mit Baubescheid vom 10.03.2021, Zl ***, genehmigten Zu- und Umbau beim Wohnhaus auf der Gp **1, KG Z, ein Erschließungskostenbeitrag in Höhe von Euro 2.409,27, eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 270,65 und eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 780,28 vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin fristgerecht die genannten Beschwerden erhoben und zusammenfassend ausgeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.03.2021 nachträglich die Baugenehmigung erteilt und hinsichtlich des vormals errichteten Gebäudes der baurechtliche Konsens hergestellt worden sei. Die Errichtung des Gebäudes sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.10.1975 zu Zl *** bewilligt worden und mit Bescheid („Aktenvermerk“) vom 29.09.1997 sei festgestellt worden, dass das tatsächlich errichtete Gebäude mit dem Bauplan übereinstimmt.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14.10.2021 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass nach dem Grundsatz der Einmalbesteuerung der Abgabenanspruch mit Rechtskraft der Baubewilligung in der angeführten Höhe entstanden ist, da die Kellerfläche im Ausmaß von 45,26 m² Bruttogrundrissfläche nachträglich einer Bewilligung zugeführt wurde (betreffend Bescheide Wasser und Kanal). Betreffend den Erschließungsbeitrag wurde ausgeführt, dass es sich nicht auswirke, ob und wann die bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen rechtswidrig bereits durchgeführt worden seien.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 20.04.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu der weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung und der Möglichkeit einer Teilnahme per Videokonferenzsystem an der Bezirkshauptmannschaft Y erschienen sind.

II.Sachverhalt:

Zum Gebäudebestand:

Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist als Freiland gewidmet. Mit Bescheid vom 13.10.1975, Zl 1*** war der Neubau eines Wohnhauses auf GSt Nr **1, EZl ***, KG Z bewilligt worden (Wohnhaus im ursprünglich bewilligten Ausmaß). Dieses Gebäude wies eine verbaute Fläche von 181,35 m² und einen umbauten Raum von 1.088,10 m³ auf. Das Bestandsgebäude wurde abweichend von der im Jahr 1975 erteilten Bewilligung ausgeführt.

Die Bauakten enthalten weiters einen Bescheid vom 21.03.1997, mit dem aufgrund der dort angeführten Sicherheitsmängel die Benützung des Gebäudes bis zur Erteilung der Benützungsbewilligung untersagt wird und die Behebung der Sicherheitsmängel aufgetragen wurde.

Weiters wurde die Errichtung eines Gerätehauses angezeigt, das laut Vermerk der Gemeinde Z vom 08.03.2001 errichtet werden durfte. Dieses Gerätehaus weist eine Kubatur von 15,07 m³ auf. Mit Bescheid vom 24.08.2020, Zl ***, wurde die Errichtung eines Carports, das aus einem auf Säulen aufliegenden Pultdach besteht und an 3 Seiten offen ist, bewilligt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.03.2021, Zl ***, rechtskräftig seit 12.04.2021, wurde der Beschwerdeführerin als grundbücherlicher Eigentümerin des Grundstücks Gst **1, KG Z, die baubehördliche Bewilligung für einen Zu- und Umbau beim oben umschriebenen Bestandsgebäude erteilt. Die nunmehr nachträglich bewilligten Abweichungen bei der Bauführung stellten sich wie folgt dar: „Das mit Bescheid vom 13.10.1975 genehmigte Wohnhaus wurde um rund 1,30 m höher als bewilligt ausgeführt. Auch die Außenmaße des Gebäudes wurden geringfügig abgeändert. Das Wohnhaus wurde in der östlichen Hälfte unterkellert ausgeführt. In diesem Keller befinden sich Lager- und Technikräume. Die Grundrissgestaltung und Fassadengestaltung (Fenster- und Türöffnungen) wurden abgeändert. Der Verwendungszweck einzelner Räume wurde abgeändert, wobei im Gebäude keine zweite abgeschlossene Wohneinheit entstand (das Erdgeschoß und das Obergeschoß sind über eine Innenstiege räumlich verbunden). An der Nordseite des Wohnhauses wurde zur zusätzlichen Erschließung des Obergeschoßes eine Freitreppe angebaut. Am Südeck des Wohnhauses wurde auf Niveau des Obergeschoßes ein auf einer Säule stehender Balkon angebaut. Darunter, auf Niveau des Erdgeschoßes wurde mittels einer Holzschalung ein Raum hergestellt, welcher als Veranda bezeichnet ist. Der Balkon ist mit dem vergrößert ausgeführten Dach des Wohnhauses abgedeckt. Am Nordosteck des Wohnhauses wurde ein eingeschossiger Lagerraum angebaut.“

Insgesamt wurde das ursprünglich bewilligte Wohnhaus um eine Baumasse von 366,20 m³ vergrößert. Die Baumasse des Altbestandes am Grundstück beträgt 1.237,63 m³. Die Größe des Bauplatzes beträgt 1.137 m².

Zum Erschließungsbeitrag:

Ein Flächenwidmungsplan wurde für die Gemeinde Z erstmalig am 27.03.1982 erlassen. Die Gemeinde Z hat ab dem Jahr 1984 Erschließungsbeiträge eingehoben.

Für die Errichtung des oben angeführten Gerätehauses wurden mit Bescheid vom 19.09.2001 Erschließungskosten in Höhe von 1.003,10 öS vorgeschrieben (Bauplatzanteil auf Basis 6,28 m², Baumasseanteil auf Basis 15,07 m³ berechnet), jedoch wurde von der Gemeinde ein Baukostenzuschuss mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.09.1996 in Höhe von 50% der Erschließungskosten gewährt. Für das 2020 errichtete Carport wurde mangels Gebäudeeigenschaft kein Erschließungskostenbeitrag vorgeschrieben.

Mit Bescheid der Gemeinde Z vom 12.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Erschließungskostenbeitrag von Euro 2.409,27 für den oben dargestellten Zu- und Umbau vorgeschrieben, wobei der Berechnung eine Fläche von 259,61 m² und eine Kubatur von 366,20 m³ zugrunde gelegt wurde. Laut des Berechnungsblattes wurde der am 19.09.2001 vorgeschriebene Erschließungsbeitrag für das Gerätehaus in Höhe von Euro 72,89 abgezogen.

Zur Wasseranschlussgebühr:

Der Beschwerdeführerin wurde für das Bestandsgebäude mit Bescheid vom 12.04.1985 eine Wasseranschlussgebühr für Wohnhäuser bis 350m² Nutzfläche in Höhe von öS 4.320,00 vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 12.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin für den oben angeführten Zu- und Umbau eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von 270,65 Euro unter Zugrundelegung einer Bruttogrundrissfläche von 45,26 m² vorgeschrieben.

Zur Kanalanschlussgebühr:

Mit Bescheid vom 16.08.2004, Zl *** wurde der Beschwerdeführerin eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 4.321,24 vorgeschrieben. Bemessungsgrundlage war die Bruttogrundrissfläche von 341,60 m² multipliziert mit einem Tarif von Euro 11,50 zuzüglich 10% MWSt.

Mit Bescheid vom 12.04.2021 wurden der Beschwerdeführerin für verfahrensgegenständlichen den Zu- und Umbau ihres Wohnhauses eine Kanalanschlussgebühr für eine Bruttogrundrissfläche von 45,26 m² in Höhe von Euro 780,28 vorgeschrieben.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu dem Bestandsgebäude, dem bewilligten Bauvorhaben, dem Gerätehaus, dem Carport und der Widmung des Grundstücks ergeben sich aus den vorgelegten Bauakten Zln ***, *** und *** der Gemeinde Z, insbesondere der darin enthaltenen Baubewilligungen und Baubeschreibungen. Die Feststellungen zu Fläche und Kubatur des ursprünglich bewilligten Wohnhauses beruhen auf dem im Akt *** enthaltenen Bewilligungsbescheid. Die Feststellungen zum Gerätehaus beruhen auf der Bauakt einliegenden Bauanzeige, die überbaute Fläche und die Kubatur ergeben sich aus dem rechtskräftigen Bescheid über den Erschließungskostenbeitrag. Die Kubatur des Zu- und Umbaus, die Grundstücksfläche und die Kubatur des Altbestandes am Bauplatz ergeben sich aus der Baubeschreibung für den 2021 genehmigten Zu- und Umbau. Die Feststellungen zur Einhebung der Abgaben beruhen auf den vorgelegten Akten der Abgabenbehörde und den Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen, welche aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften maßgeblich sind (VwGH 20.03.2007, 2005/17/0050, 04.07.2008, 2008/17/0095, 11.09.2015, Ro 2014/17/0026), lauten:

1. Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 22/1998 idF LGBl Nr 173/2021:

[…]

(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

(4) Nicht als Gebäude gelten:

[…]

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

(4) Der Baumassenanteil ist

[…]

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

[…]“

2. Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 11.07.1995 idF der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z über die Gebühren- und Indexanpassung vom 03.01.2019:

§ 2

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die Gemeindewasserleitung, bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. […]

§ 3

Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr

(1) Als Bemessungsgrundlage gilt die Summe der Bruttogrundrissflächen aller Geschoße des angeschlossenen Objektes gemäß Ö-NORM B-1800 (einschließlich Mauern). Die Bruttogrundrissfläche von Kellern, sowie ausgebauten Dachgeschossen zählen ebenfalls zur Bemessungsgrundlage. […]

(5) Die Anschlussgebühr beträgt Euro 5,98 je m² der Bemessungsgrundlage zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. […]“

3. Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z vom 13.08.2002 idF der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z über die Gebührenanpassungen vom 21.12.2020:

§ 2

Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Der Gebührenanspruch auf die Anschlussgebühr entsteht für bestehende Gebäude mit dem Baubeginn des betreffenden Kanalbauabschnittes der Abwasserbeseitigungsanlage in dem sie gelegen sind, bzw. für Neubauten mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses an die Abwasserbeseitigungsanlage.

(2) Bei Zu-, Um- und Wiederaufbauten entsteht die Gebührenpflicht mit Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides in dem Maße, in dem die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

[…]

§ 3

Berechnung der Anschlussgebühr

(1) Als Bemessungsgrundlage gilt die Summe der Bruttogrundrissflächen aller Geschoße des angeschlossenen Objektes gemäß Ö-NORM B-1800 (einschließlich Mauern). Die Bruttogrundrissfläche von Kellern, sowie ausgebauten Dachgeschossen zählen ebenfalls zur Bemessungsgrundlage.

[…]

(5) Die Anschlussgebühr beträgt Euro 17,24 je m² der Bemessungsgrundlage.

[…]

V.Erwägungen:

1. Zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG (Spruchpunkt I)

1. 1Zum Vorbringen, dass mit Bescheid („Aktenvermerk“) vom 29.09.1997 festgestellt wurde, dass das tatsächlich errichtete Gebäude „mit dem Bauplan übereinstimmt“

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.10.1975 zu Zl *** bewilligt und mit Bescheid („Aktenvermerk“) vom 29.09.1997 zu Zl *** festgestellt worden sei, dass das tatsächlich errichtete Gebäude „mit dem Bauplan übereinstimmt“. Die im Jahr 2021 erfolgte baurechtliche Sanierung sei unabhängig von der abgabenrechtlichen Beurteilung zu sehen, da spätestens im Jahr 2004 der Erschließungsbeitrag aufgrund der vorhandenen Baumasse berechnet und vorgeschrieben hätte werden müssen, sodass eine weitere Besteuerung nicht möglich sei. Die Sache sei daher schon abgabenverfangen gewesen und seien die nun vorgeschriebenen Beiträge verjährt.

Das Bauverfahren ist ein Projektsverfahren, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind (vgl VwGH 24.3.1983, 81/06/0162). Die Tiroler Bauordnung kennt seit je her das schriftliche Bauansuchen sowie die schriftliche Entscheidung darüber durch Bewilligungsbescheid. (vgl die im Zeitraum des Bauverfahrens im Jahr 1975 maßgeblichen § 27 Abs 1 und § 31 Abs 1 Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974).

Im vorgelegten Bauakt sind bezogen auf das Jahr 1997, auf das sich der vorgelegte Aktenvermerk vom 29.09.1997 bezieht, weder ein entsprechendes Bauansuchen noch eine schriftliche Bewilligung enthalten. Aus dem genannten Aktenvermerk geht lediglich hervor, dass die im Behebungsbescheid vom 21.03.1997 angeführten Sicherheitsmängel behoben wurden. Weiters seien von den Bauwerbern Tekturen zum Bauplan nachgereicht worden, weshalb das Gebäude jetzt mit dem Bauplan übereinstimme. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht handelt es sich bei diesem Aktenvermerk um keinen Bescheid, weil dieser weder eine normative Anordnung noch einen Adressaten enthält und auch nicht versendet wurde, weshalb auch nicht von der Erlassung eines Bescheides ausgegangen werden kann, der in der Folge rechtskräftig werden könnte. Somit kommt diesem Aktenvermerk vor dem Hintergrund, dass das TVAG auf die Rechtskraft einer Baubewilligung für das Entstehen des Gebührenanspruchs abstellt, im gegenständlichen Abgabenverfahren keine Relevanz zu.

1. 2Zur Frage, ob für das Gebäude im 1975 bewilligten Umfang bereits Erschließungskosten vorgeschrieben werden konnten oder wurden

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass nach dem Grundsatz der Einmalbesteuerung zu prüfen sei, ob das Gebäude schon einmal abgabenverfangen war, wobei dann tatsächlich entrichtete oder vorgeschriebene und auch allenfalls verjährte Beiträge zu erfassen bzw anzurechnen sind.

Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob bzw inwieweit es aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Jahr 1975 zur Entstehung (und allenfalls Verjährung) eines Abgabenanspruchs hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages gekommen ist.

Das Gesetz vom 08.02.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde (LGBl Nr 10/1960) sah in seinem § 1 eine Abgabe für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet vor, die einer baubehördlichen Bewilligung (Neu-, Zu- und Aufbauten) bedurften. Gemäß § 5 Abs 1 entstand die Abgabepflicht bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. Die Gemeinde Z hat von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht. Somit waren auf Grundlage dieses Gesetzes keine Beiträge vorzuschreiben und es wurde auch keine Abgabe zum Straßenbauaufwand eingehoben.

Die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) regelte ab 1.1.1975 die Tiroler Bauordnung (LGBl Nr 42/1974). Gemäß der § 19 Abs 1 TBO 1974 entstand – vergleichbar – mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung die Verpflichtung für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland, der Gemeinde einen Beitrag, einen Erschließungsbeitrag zu leisten. Aufgrund der Freilandwidmung des gegenständlichen Grundstückes konnte auch nach dieser Vorschrift kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden.

Eine nahezu gleichlautende Regelung übernahm schließlich das ab 01.03.1998 geltende TVAG (LGBl Nr 22/1998). Die Stammfassung 1998 enthielt eine mit der derzeit geltenden Bestimmung vergleichbare Anordnung in § 12 Abs 1 TVAG, dass der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Vorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht. Daher konnte für das 1975 bewilligte Bestandsgebäude auch nach dieser Vorschrift kein Erschließungskostenbeitrag vorgeschrieben werden.

Somit konnte für das ursprünglich bewilligte Gebäude kein Erschließungskostenbeitrag nach dem TVAG oder früher in Geltung stehenden Vorschriften erhoben werden. Wie bereits unter V.1.1.1 ausgeführt, handelt es sich beim Aktenvermerk vom 29.09.1997 um keinen Bescheid und war auch eine mündliche Bewilligung der geänderten Ausführung des Gebäudes nach den Vorschriften der TBO nicht zulässig. Somit geht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, obliegt es der Partei selbst, abgabenrechtliche Befreiungen und die für das Vorliegen der Befreiung sprechenden Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels darzulegen und trifft die Behörde eine besondere Ermittlungspflicht grundsätzlich nur bei Vorliegen unklarer Sachverhalte (vgl 24.01.2002, 2001/16/0515). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren – abgesehen von dem unter V.1.1.1. genannten Aktenvermerk – keine Unterlagen vorgelegt oder Hinweise vorgebracht, die geeignet waren das Vorliegen der Tatbestände nach § 11 Abs 1 und 3 TVAG bzw § 9 Abs 5 TVAG 2011 anzunehmen. Aus den Bauakten geht lediglich die Vorschreibung von Erschließungskosten für die Errichtung eines Gerätehauses mit Bescheid vom 19.09.2001 in Höhe von öS 1.003,10 hervor.

Somit war für die Entstehung des Abgabenanspruches nach § 12 TVAG und die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages die Rechtskraft jenes Bescheides maßgeblich, mit dem der verfahrensgegenständliche Zu- und Umbau des ursprünglich bewilligten Wohnhauses erfolgt ist. Dass die nun bewilligte Baumasse schon zuvor konsenslos errichtet wurde, ändert nichts daran, dass der Gebührenanspruch mit Rechtskraft der Baubewilligung entsteht und erst danach vorgeschrieben werden kann.

1. 3Zur Berechnung des Erschließungsbeitrages

Gemäß § 9 Abs 1 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumasseanteil (Abs 4). Bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d TBO 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Wurde jedoch für einen Bauplatz noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein nach § 11 Abs 2 TVAG zu errechnender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

Der in weiterer Folge relevante Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors, der von der Landesregierung durch Verordnung für jede Gemeinde festzulegen ist (§ 7 Abs 3 TVAG). Der Erschließungsbeitragssatz wiederum ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 vH des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. Für den gegenständlich relevanten Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches beträgt der Erschließungsbeitragssatz der Gemeinde Z 2,5 vH.

Bislang wurde nur – wie bereits oben ausgeführt – für das Gerätehaus ein Erschließungskostenbeitrag vorgeschrieben. Somit hat die Behörde § 11 Abs 2 TVAG zu Recht zur Ermittlung der Fläche für den Bauplatzanteil betreffend den verfahrensgegenständlichen Zu- und Umbau angewendet, da für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz nur ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde und bereits ein Wohnhaus sowie das Gerätehaus auf dem Bauplatz bestehen. Der Bauplatzanteil ist nach § 11 Abs 2 TVAG unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes von 1.137 m², der durch den Zu- und Umbau bewirkten neuen Baumasse im Ausmaß von 366,20 m³ und der Baumasse des Altbestandes am Bauplatz im Ausmaß von 1.237,63 m³ zu berechnen. Der sich so errechnete Bauplatzanteil von 259,61 m² wurde mit Euro 3,85 sowie 150 vH multipliziert, woraus sich ein Bauplatzanteil von Euro 1.499,24 ergibt. Auch die Berechnung des Baumasseanteils durch Multiplikation von 366,20 m³ mit Euro 3,85 sowie 70 vH, woraus sich ein Baumasseanteil von Euro 986,90 ergibt, ist schlüssig. Im Übrigen wurde die Berechnung durch die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Einzig war der Erschließungsbeitrag für das Gerätehaus in Höhe von Euro 76,87 nicht in Abzug zu bringen, weil dieses zum einen schon im Rahmen der Bestandskubatur Berücksichtigung fand und zum anderen mangels Abbruch keine Rechtsgrundlage für einen Abzug besteht.

Somit ergibt sich ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 2.486,14. Der Beschwerde war insoweit Folge zu geben und der Spruch wie in Spruchpunkt I zu berichtigen.

2. Zur Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr nach der Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z (Spruchpunkt II)

Die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z vom 11.07.1995 sieht als Zeitpunkt für das Entstehen der Gebührenpflicht der Anschlussgebühr den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die Gemeindewasserleitung vor, bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Nach § 1 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Z vom 11.07.1995 werden von der Gemeinde Grundstücke angeschlossen, nach § 2 Abs 1 leg cit besorgt die Gemeinde den Anschluss an die Hauptleitung sowie die Anschlussleitung bis zu einem Meter nach der Absperrvorrichtung. Ursprünglich war als Bemessungsgrundlage der umbaute Raum vorgesehen; dies wurde jedoch mit Änderung der Wasserleitungsgebührenordnung am 11.12.2003, in Kraft getreten am 16.12.2003, dahingehend geändert, dass als Bemessungsgrundlage die Summe der Bruttogrundrissflächen aller Geschoße des angeschlossenen Objektes gemäß Ö-NORM B-1800 heranzuziehen ist. Die Bruttogrundrissflächen von Kellern sowie ausgebauten Dachgeschossen zählen ebenfalls zur Bemessungsgrundlage. Die Verpflichtung zur Entrichtung eine Anschlussgebühr bei Zu- und Umbauten auf bereits angeschlossenen Grundstücken ist ebenso wenig geregelt, wie der Zeitpunkt, an dem die Änderung am Baubestand von bereits angeschlossenen Grundstücken eine Gebührenpflicht auslösen würde.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu kommt, so um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

Die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z kennt somit nur eine Anschlussgebühr für Neubauten und den Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden, diese entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Gebäudes. Hingegen ist in der Wasserleitungsgebührenordnung keine Bestimmung hinsichtlich von Zu- und Umbauten auf bereits angeschlossenen Grundstücken enthalten. Eine Erweiterung eines bestehenden Gebäudes auf einem bereits angeschlossenen Grundstück durch einen Zu- bzw Umbau ist sohin von der Abgabenvorschrift nicht als Abgabentatbestand erfasst. Ebenso fehlt ein konkreter Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung für die Entstehung des Abgabenanspruches für die Wasseranschlussgebühr bei Zu- und Umbauten und wurde auch später durch die Änderungsverordnungen nicht eingefügt. Weder durch Auslegung bzw Interpretation der Wasserleitungsgebührenordnung noch durch Zusammenschau mit der Wasserleitungsordnung kann ein Abgabentatbestand für Zu- und Umbauten oder ein konkreter Entstehungszeitpunkt des Abgabenanspruches bei Zu- und Umbauten ermittelt werden. Mangels Verweisung kann auch keine Heranziehung von Bestimmungen des TVAG oder der TBO erfolgen, weil das TVAG keine Grundlage für die Wasserbenützungsgebühren darstellt (die diesbezügliche Verordnung wird aufgrund § 17 FAG erlassen) und in der Wasserleitungsgebührenordnung (genauso wie in der Wasserleitungsgebührenordnung) weder auf das TVAG noch auf die TBO diesbezüglich verwiesen wird.

Auch wenn die Beschwerdeführerin als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft grundsätzlich Abgabenschuldnerin ist, war mangels eines Abgabentatbestandes für Zu- und Umbauten sowie einer konkreten Bestimmung zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches für die Wasseranschlussgebühr bei Zu- und Umbauten, die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr für das durchgeführte Bauvorhaben nicht zulässig, da das verfahrensgegenständliche GStNr **1, KG Z, bereits an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist.

Der Bescheid war daher zu beheben und wie in Spruchpunkt II zu entscheiden.

3. Zur Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr nach der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z (Spruchpunkt III)

Nach § 2 Abs 2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z vom 13.08.2002 entsteht die Gebührenpflicht für Zu-, Um- und Wiederaufbauten mit Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides in dem Maße, in dem die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Als Bemessungsgrundlage ist nach § 3 Abs 1 der Kanalgebührenordnung die Summe der Bruttogrundrissflächen aller Geschoße des angeschlossenen Objektes gemäß Ö-NORM B-1800 heranzuziehen. Die Bruttogrundrissfläche von Kellern sowie ausgebauten Dachgeschoßen zählen ebenfalls zur Bemessungsgrundlage. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 21.12.2020 wurde die Kanalgebührenordnung vom 13.08.2002 dahingehend geändert, dass die Anschlussgebühr mit Euro 17,24 m² der Bemessungsgrundlage festgesetzt wurde.

Für die Berechnung der Bruttogeschossfläche wurden die zusätzlich errichtete Kellerfläche zugrunde gelegt. Die Berechnung erscheint vor diesem Hintergrund schlüssig; im Übrigen wurde die Berechnung der Kanalanschlussgebühr, insbesondere das Ausmaß der zugrunde gelegten Kellerfläche, von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

Es war daher wie in Spruchpunkt III zu entscheiden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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