LVwG T LVwG-2023/45/0845-1

LVwG-2023/45/0845-1Landesverwaltungsgericht25.04.2023

Regest

Entschädigung<br/>Vergütung<br/>Verdienstentgang

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/0845-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.0845.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.02.2023, Zl ***, betreffend Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2023 wurde über den am 21.01.2021 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin in Höhe von Euro 1.690,67, gemäß §§ 32 Abs 1 Z 1, Abs 1a und Abs 3 iVm 7 EpiG eine Vergütung in Höhe von Euro 1.352,54 für die Absonderung des Dienstnehmers BB, geboren am XX.XX.XXXX, aufgrund des Absonderungsbescheides Zl *** für den Absonderungszeitraum 06.11.2020 bis 17.11.2020 gewährt. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 32 Abs 2 EpiG die Vergütung für jeden Tag zu leisten sei, die von einer behördlichen Verfügung nach Abs 1 umfasst sei. Die Beschwerdeführerin habe im konkreten Fall eine Vergütung für 15 Kalendertage beantragt, der betroffene Dienstnehmer sei aber nur für 12 Tag abgesondert worden (06.11.2020 bis 17.11.2020). Daher sei nur für diesen Zeitraum eine Vergütung zuzusprechen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass der Dienstnehmer BB für den Zeitraum 06.11.2020 bis 17.11.2020 aufgrund seines positiven Testergebnisses behördlich abgesondert gewesen sei. Allerdings habe er sich bereits am 03.11.2020 aufgrund des positiven Testergebnisses seiner im gleichen Haushalt lebenden Mutter abgesondert. Ab dem 03.11.2020 bis zu seiner eigenen positiven Testung habe er aufgrund des Epidemiegesetzes als „ansteckungsverdächtige“ Person gegolten und wäre somit nach § 7 Abs 1a EpiG schon ab dem 03.11.2020 abzusondern gewesen. Einen Absonderungsbescheid als Kontaktperson ab dem 03.11.2020, zu welchem die Behörde verpflichtet gewesen wäre, habe er nicht erhalten. Der Dienstnehmer habe verantwortungsvoll gehandelt, indem er sich bereits ab dem 03.11.2020 selbst isoliert habe, was auch durch sein späteres positives Ergebnis bestätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe diesem Vorgehen ihres Dienstnehmers zugestimmt, den vollen Verdienst ausbezahlt und auf die Arbeitsleistung nachweislich ab dem 03.11.2020 verzichtet. Das Verabsäumen der Erlassung eines erforderlichen Absonderungsbescheides durch die belangte Behörde könne nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen. Deshalb beantragte sie dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben und eine Vergütung des Verdienstentganges auch für den Zeitraum 03.11.2020 bis 05.11.2020 zuzusprechen.

II.Sachverhalt:

BB, geboren am XX.XX.XXXX, ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Außer Streit steht, dass er im Zeitraum 06.11.2020 bis 17.11.2020 behördlich mittels Bescheid (Zl ***) als positiv auf SARS-CoV-2 getestete Person (Nachweis durch Laborbefund vom 07.11.2020) abgesondert war. Zuvor hatte sich der Dienstnehmer in Abstimmung mit der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin in freiwillige Absonderung begeben, da seine Mutter, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden war. Er erhielt im Zeitraum 03.11.2020 bis 17.11.2020 seinen Vergütungsbetrag weiterhin von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ausbezahlt.

Am 21.01.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von Euro 1.690,67 für 15 Kalendertage (03.11.2020 bis 17.11.2020). In der Folge gewährte die belangte Behörde für den Zeitraum der behördlichen Absonderung vom 06.11.2020 bis zum 17.11.2020 eine Vergütung in Höhe von Euro 1.352,54, das darüber hinaus gehende Mehrbegehren wurde abgewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde. Darin findet sich insbesondere der Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 09.11.2020, Zl ***, sowie das im Akt einliegende Mail zur tatsächlichen Absonderung vom 28.11.2022. Daraus ergibt sich der festgestellte behördliche Absonderungszeitraum, der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch dezidiert außer Streit gestellt wurde. Dass sich der Dienstnehmer ab dem 03.11.2020 in freiwillige Absonderung begeben hat, stützt sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Da der Sachverhalt somit unbestritten feststeht, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Im Übrigen hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und war gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 89/2022 (§ 32) bzw BGBl I Nr 103/2022 (§ 7) lauten wie folgt:

Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

V.Erwägungen:

Gemäß § 7 Abs 1a EpiG kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach § 7 Abs 1 leg cit angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen anhalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränken, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die in § 7 Abs 1a erster Satz EpiG vorgesehenen Eingriffe können mit Bescheid (Mandatsbescheid) oder – bei Gefahr im Verzug – durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.

§ 32 Abs 1 Z 1 EpiG begründet einen Anspruch auf Vergütung unter anderem, wenn und soweit jemand "gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden" ist. Sowohl nach dem Wortlaut als auch bei verfassungskonformem Verständnis gilt dies sowohl für Fälle der Absonderung durch Bescheid als auch für Fälle der Absonderung durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl VfGH 06.10.2021, E4201/2020).

Der Verfassungsgerichtshof hat somit klargestellt, dass § 32 Abs 1 Z 1 EpiG auf behördlich-hoheitliche Absonderungsanordnungen abstellt. Gleichzeitig hat er klargestellt, dass eine freiwillige, eigeninitiative Absonderung von der Außenwelt nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG nicht entschädigungsfähig ist (arg.: "abgesondert worden ist"). Eine solche freiwillige, eigeninitiative Absonderung liegt auch noch dann vor, wenn sie im Hinblick auf eine bloße staatliche Empfehlung erfolgt (vgl VfGH 06.10.2021, E221/2021 ua).

Dass für den Zeitraum 06.11.2020 bis 17.11.2020 eine solche behördlich-hoheitliche Absonderungsmaßnahme durch Bescheid vorgelegen hat, stand außer Streit und wurde folglich für diesen Zeitraum auch ein Entschädigungsanspruch zuerkannt.

Strittig und verfahrensgegenständlich ist allein der Zeitraum 03.11.2020 bis 05.11.2020. In diesem Zeitraum hat sich der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin aus freien Stücken in Absonderung begeben, eine behördlich-hoheitliche Absonderungsmaßnahme ist in diesem Zeitraum unstrittig nicht vorgelegen. Damit kann in diesem Zeitraum auch kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden, da wie oben ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt hat, dass eine freiwillige, eigeninitiative Absonderung von der Außenwelt nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG nicht entschädigungsfähig ist.

Die Beschwerdeführerin führt dagegen § 32 Abs 1a EpiG ins Treffen, nach dem abweichend von Abs 1 Z 1 und Z 3 für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs 1 auch dann zu leisten ist, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist. Nach den Erläuternden Bemerkungen dient diese Bestimmung, die durch BGBl I Nr 89/2022 eingefügt wurde, der Klarstellung und soll die Judikaturdivergenz zwischen Verfassungsgerichtshof (zB VfGH 06.10.2021, E4201/2020) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.04.2022, Ra 2022/09/0026) beseitigen. Absonderungen können demnach wie nach bisherigem Verständnis mittels Absonderungsbescheid oder aufgrund eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verfügt werden.

Mit der Berufung auf diese Gesetzesbestimmung vermag die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu gewinnen. Die Sätze eins und zwei des § 32 Abs 1a EpiG setzen ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 voraus – ein solch positives Ergebnis lag für den Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum 03.11.2020 bis 05.11.2020 nicht vor, da laut Absonderungsbescheid der positive Laborbefund erst mit 07.11.2020 vorgelegen hat. Der letzte Satz des § 32 Abs 1a EpiG setzt wiederum voraus, dass „eine Verkehrsbeschränkung auferlegt wurde“ und setzt damit wiederum einen entsprechenden behördlich-hoheitliche Akt voraus; dies war beim Dienstnehmer im Zeitraum 03.11.2020 bis 05.11.2020 nicht der Fall.

Mangels Vorliegen der erforderlichen behördlich-hoheitlichen Maßnahme bzw des Nichtvorliegens eines positiven molekularbiologischen Tests im Zeitraum 03.11.2020 bis 05.11.2020, bestand kein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz und war der Antrag daher von der belangten Behörde zu Recht abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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