LVwG T LVwG-2023/40/0189-5

LVwG-2023/40/0189-5Landesverwaltungsgericht25.04.2023

Regest

Überbauen von Grundstücksgrenzen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/0189-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.0189.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des AA und der BB, vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.12.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Bauvorhabens nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 22.07.2022 suchte Herr AA beim Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde erster Instanz um die Erteilung der Baubewilligung für die geänderte Ausführung Stützmauer und Garage auf Gst **1 KG X unter Vorlage eines Planes an.

Mit Schreiben vom 24.08.2022 wurde der Bauwerber von der belangten Behörde aufgefordert, die Spritzbeton-Nagelwand im Schnitt vollständig (mit den erforderlichen und ausgeführten Erdankern) darzustellen.

Mit Eingabe vom 30.09.2022 wurden ergänzte Planunterlagen vom Bauherrn eingereicht.

Mit Eingabe vom 25.10.2022 wurde ein hochbautechnisches Gutachten des Amtssachverständigen DD erstattet.

Mit Schreiben vom 10.11.2022 der belangten Behörde wurde das Parteiengehör gewahrt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.12.2002 (gemeint wohl 2022), Zl ***, wurde das beantragte Bauvorhaben gemäß § 34 Abs 4 TBO 2022 abgewiesen. Begründend wurde dazu nach vollständiger Wiedergabe des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme für die Baubehörde schlüssig und nachvollziehbar seien und sich die Baubehörde dieser Rechtsauffassung des Sachverständigen vollinhaltlich anschließe. Für die Baubehörde stehe zweifelsfrei fest, dass gegenständliches Bauvorhaben hinsichtlich der Stützmauer (Spritzbeton-Nagelwand) baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspreche.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der entstandene Bauplatz vom Gelände her zunächst als durchgehender Teil der Straßenböschung situiert gewesen sei. Zum Erhalt einer ebenen Fläche sei es notwendig gewesen, rund 5 m der vorhandenen Böschung zum Grundstück **2 (Gemeindestraße) hin abzutragen und in etwa derselben Breite nach Süden hin aufzuschütten. Daraus ergebe sich jedoch weiters die Notwendigkeit, den über 5 m hoch und ca. 70° steilen Abbruch zur Gemeindestraße hin (Grundstück **2) abzusichern, damit der entstandene Bauplatz einer Bebauung auch zugänglich werde. Den Baubewilligungen sei zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer zunächst geplante Stützmauer auf seinem Grundstück **1 errichtet werde und dass diese Stützmauer von ihrer Situierung her zumindest teilweise nicht unmittelbar an den entstandenen Hangabriss der Straßenanlage heranreiche. Auch bei der Herstellung einer Stützmauer, wie sie in den genehmigten Bauplänen vorgesehen gewesen sei, bedürfe es zur Durchführung dieser Arbeiten und weiteren Benützung der Gemeindestraße einer Sicherung der 70° steilen Böschung. Dieser Umstand sei bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigt worden. Es sei in keinem der beiden Bescheide eine diesbezügliche Auflage zur Baugruben- oder Böschungssicherung erteilt worden. Die sich durch den Abbruch der bestehenden Böschung ergebende Notwendigkeit zur Sicherung der neu entstehenden steilen Böschung hätte bereits bei der Prüfung der Eignung des Bauplatzes berücksichtigt werden müssen. In diesem Falle hätte der damalige Bauwerber von vornherein bei seiner Planung auf notwendige Sicherungsmaßnahmen Rücksicht nehmen können. Vor Beginn der Bauarbeiten sei das von der Gemeinde beauftragte Planungsbüro an die vom Beschwerdeführer beauftragte Bauunternehmung herangetreten, mit dem Ersuchen um Übermittlung von detaillierten Planungsunterlagen betreffend die Stützmauer, Hangsicherungsmaßnahmen und Drainagen. Auch sei ein technischer Bericht mit geologischer und statischer Stellungnahme angefordert worden. Das vom Beschwerdeführer beigezogene Ingenieurbüro habe den Bauplatz besichtigt und gutachterlich festgestellt, dass die zu diesem Zeitpunkt ungesicherte bis zu 5,5, m hohe und über 70° steile Baugrubenböschung zum Grundstück **2 hin dauerhaft mit einer Spritzbeton-Nagelwand gesichert werden müsse. Der vormalige Bürgermeister habe dem damaligen Bauwerber gegenüber in Kenntnis dieser erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ausdrücklich erklärt, dass die Gemeinde Y mit der technischen Ausführung dieser Spritzbeton-Nagelwand einverstanden sei. Aufgrund dieser Gespräche habe sich der Beschwerdeführer dafür entschieden, die ursprünglich geplante und baubehördlich genehmigte Stützmauer gar nicht zu errichten, sondern stattdessen zur Baugruben- bzw Böschungssicherung eine Spritzbeton-Nagelwand herstellen zu lassen, wie sie das Ingenieurbüro aus Gründen erforderlicher Sicherheit geplant habe und wie diese vom Bürgermeister genehmigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Gemeinde Y noch vor Beginn der Arbeiten mit Schreiben vom 17.08.2020 darüber informiert, dass demnächst mit den Arbeiten begonnen werde und dass die Spritzbetonsicherungen von der eigenen Parzelle ausgeführt würden. Die belangte Behörde und der Amtssachverständige übersähen wohl aufgrund der vom Beschwerdeführer falschen Titulierung seines Bauansuchens, dass es sich gegenständlich tatsächlich nicht um eine beantragte geänderte Ausführung der mit Bescheid genehmigten Stützmauer und Garage auf Gp. **1, KG X, handle, sondern um ein davon unabhängiges Ansuchen zur Genehmigung der tatsächlich beantragten Spritzbeton-Nagelwand als Baugruben- bzw. Böschungssicherung, welche eben über die Grenzen des Bauplatzes hinaus errichtet werden dürfe. Eine Baugrubensicherung liege nicht zwingend unter dem Erdboden, sondern könne wie im gegenständlichen Fall auch zur Absicherung einer steilen Böschung notwendig werden. Die vom Beschwerdeführer errichtete Spritzbeton-Nagelwand diene jedenfalls dazu, das vom Beschwerdeführer errichtete Wohnhaus vor dem Abrutschen von Erdreich oder dem Abbrechen der Gemeindestraße zu sichern. Die Errichtung dieser Baugrubensicherung bzw. der Böschungsabsicherung sei aufgrund der technischen Vorgaben insbesonders der notwendigen Erdanker nur durch Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes möglich. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei Hälfte Eigentümerin des Grundstückes **1. Sie habe den Vertreter des Beschwerdeführers ebenfalls bevollmächtigt und gleichzeitig erklärt, dass sie dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen ihre Zustimmung erteile. Weiters wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG zuzuerkennen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes, EE vom 30.01.2023, Zl ***, veranlasst.

Am 22.03.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der hochbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten näher erläuterte und der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Im Anschluss wurde die Entscheidung samt den Wesentlichen Gründen mündlich verkündet. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat die Vollausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

II.Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 22.07.2022, verbessert mit Eingabe vom 30.09.2022 suchte der Beschwerdeführer AA beim Bürgermeister der Gemeinde Y um die geänderte Ausführung Stützmauer und Garage auf Grundstück **1 KG X unter Vorlage von Einreichplänen an. Aus diesen Planunterlagen zeigt sich (Schnittführung A-A sowie Südwest- und Nordwestansicht), dass die vorgesehene Stützkonstruktion in Form einer Spritzbeton-Nagelwand gegenüber dem nordostseitig angrenzenden Grundstück **2 KG X, das hier vorhandene Geländeniveau im Bereich des oberen Abschlusses sowie vor als auch nach der Bauführung überschreitet, was auch dadurch bedingt wird, dass im oberen Bereich dieses Stützbauwerkes zusätzlich auch noch eine Absturzsicherung mit einer Höhe von 1,0 m angebracht werden soll. Aus diesen Unterlagen zeigt sich, dass das vorgesehene Stützbauwerk in Form einer Spritzbeton-Nagelwand nach deren Errichtung auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 KG X nicht mit Erdreich überdeckt werden soll und somit auf dessen Gesamtlänge optisch in Erscheinung tritt. Das vorgesehene Stützbauwerk in Form einer Spritzbeton-Nagelwand ist als oberirdische bauliche Anlage einzustufen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.10.2019, Zl *** und vom 05.12.2019, Zl ***, wurde im nordöstlichen Bereich des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes **1 KG X gegenüber dem hier angrenzenden Grundstück **2 KG X (Weg) eine Winkelstützmauer in Stahlbetonbauweise mit einer maximalen Wandhöhe von 5,50 m und darauf aufgesetzter Absturzsicherung mit einer Höhe von 1,0 m als Begrenzung zu diesem Grundstück bzw zur Hangsicherung eingeplant. Aus den nunmehr eingereichten Planunterlagen zeigt sich, dass diese ursprünglich vorgesehene Winkelstützmauer in Stahlbetonbauweise nunmehr nicht mehr zur Ausführung kommen soll, sondern in diesem Bereich ein Stützbauwerk in Form einer Spritzbeton-Nagelwand und mit einer Neigung von 70° zur Begrenzung sowie zur Hangsicherung erstellt werden soll. Auch dieses Stützbauwerk erreicht eine Höhe bis zu 5,50 m im nordwestlichen Bereich, wobei auf dieser Konstruktion zusätzlich auch noch eine Absturzsicherung mit einer Höhe von 1,0 m aufgesetzt werden soll. Von der FF GmbH wurde eine entsprechende Bemessung bzw. Dimensionierung der für dieses Stützbauwerk notwendigen Materialien - Anker, Ankerköpfe, Bewehrungsgitter und dergleichen - unter Berücksichtigung der relevanten Lastannahmen vorgenommen und darüber hinaus die Ankerlängen und die Neigungswinkel zur Einbringung der Anker sowie die Stärke der Konstruktion bestimmt. Neben den hier zu erwartenden Lasten, welche aus dem Erddruck resultieren, wurden auch die zusätzlichen Auflastungen und welche aufgrund der Nutzung als Verkehrsfläche resultieren (PKW, LKW und dergleichen) berücksichtigt. Aus dieser vorgenommenen Bemessung bzw. Dimensionierung der für dieses Stützbauwerk notwendigen Materialien lässt sich auch entnehmen, dass dieses Stützbauwerk in Form einer Spritzbeton-Nagelwand als dauerhafte Sicherung der hier anstehenden Grundmoräne dienen soll und somit nicht nur als Sicherungsmaßnahme der Baugrube während der Baumaßnahmen anzusehen ist. Sohin ist diese Spritzbeton-Nagelwand als dauerhafte bauliche Anlage anzusehen und ist als eigenständig in sich zu betrachtendes Bauvorhaben zu betrachten. Sämtliche vorgesehenen Nagelanker zur notwendigen Sicherung der Spritzbeton-Nagelwand ragen in das nordöstlich an das Grundstück **1 KG X angrenzende Grundstück **2 KG X und liegt somit eine Überbauung der betreffenden Grundstücksgrenze vor. Dabei liegt die Überbauung in Abhängigkeit zur jeweiligen Länge der Anker, wobei sich aus der Schnittführung A-A der von der Gebrüder GG GmbH, W, verfassten Einreichpläne eine Überbauung des Grundstückes **2 KG X bis zu einer Länge bzw. Tiefe von 5,32 m ergibt. Die Ankerlängen ergeben sich aufgrund der von der FF GmbH vorgenommenen Bemessung bzw. Dimensionierung und sind diese zur Gewährleistung der Standsicherheit des Stützbauwerkes unumgänglich. Die Spritzbeton-Nagelwand und die Erdanker sind nicht voneinander trennbar. Die Erdanker sind aus statischen Gründen zwingend erforderlich, da die reine Spritzbetonwand in ihrer Stärke nicht in der Lage ist, die auftretenden Erdlasten sowie Nutzlasten auf der Verkehrsfläche aufnehmen und ableiten zu können. Die gegenständliche Konstruktion schützt sohin vor Hangrutsch und darüber hinaus wird die Standsicherheit der unmittelbar angrenzenden Verkehrsfläche gewährleistet. Hätte man das Urgelände unangetastet gelassen, wäre eine Stützkonstruktion nicht erforderlich. Die Stützkonstruktion wurde erst dadurch erforderlich, um die geplanten baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 (Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage) ermöglichen.

Der Bauplatz Grundstück **1 KG X ist als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet. Das Grundstück **2 ist als Verkehrsfläche ausgewiesen (Eigentümerin Gemeinde Y). Für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen auf den Akteninhalt der belangten Behörde iVm dem Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde sowie dem Gutachten des Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die geplante Ausführung ergibt sich aus den Planunterlagen des Beschwerdeführers selbst. Dass hierbei ein Überbauen der Grundstücksgrenze von Grundstück **1 zum Grundstück **2 vorliegt, ist aus den Planunterlagen ersichtlich und wird von beiden hochbautechnischen Sachverständigen auch bestätigt. Dass es sich dabei um eine oberirdische bauliche Anlage handelt, ist ebenfalls aus den Planunterlagen ersichtlich, zumal die geplante Anlage nach der Bauführung als oberirdische bauliche Anlage anzusehen ist, zumal diese nicht mit Erdreich eingeschüttet werden soll. Dass es sich um einheitliches Bauvorhaben handelt, ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen. Eine Trennung der Spritzbetonwand von den Erdankern bzw. Nägeln ist technisch nicht möglich, zumal im Falle der Trennung der Spritzbetonwand von den Erdankern bzw. Nägeln deren statische Funktion nicht mehr gewährleistet ist. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022, lauten:

§ 4

Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen

(…)

(3) Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und

a)für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegt ist oder

b)es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt.

(4) Weiters dürfen bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und technische Maßnahmen zur Baugrubensicherung über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden.“

„§ 34

Baubewilligung

(…)

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,

b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,

d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,

e)das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, oder

f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

(…)“

V.Erwägungen:

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, hat Herr AA beim Bürgermeister der Gemeinde Y um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die geänderte Ausführung Stützmauer und Garage auf Grundstück **1 KG X angesucht. Der angefochtene Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer AA zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde von Herrn AA und Frau BB erhoben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Frau BB mangels Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung und auch mangels Zustellung des bekämpften Bescheides keine Beschwerdelegitimation zukäme. Ihre Beschwerde wäre daher richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen. Infolge der mündlichen Verkündung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.03.2022 liegt daher allenfalls ein Vergreifen im Ausdruck vor und ist die Beschwerdeführerin durch diesen Spruch daher nicht schlechter gestellt als bei Zurückweisung ihrer Beschwerde.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die geplante und bereits errichtete Spritzbeton-Nagelwand sowohl auf Grundstück **1 KG X als auch auf Grundstück **2 KG X errichtet wurde. Es wird sohin die gemeinsame Grenze zwischen beiden Grundstücken überbaut. Zu prüfen war daher, ob es sich um eine ober- bzw unterirdische bauliche Anlage handelt bzw. ob es sich um eine Baugrubensicherung oder um eine Anlage zum Schutz vor Naturgefahren handelt.

Die TBO 2022 enthält keine Definition der Begriffe „oberirdisch“ und „unterirdisch“. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festhält, kann nach der Bedeutung der Worte der Begriff „unterirdisch“ als „unter der Erde gelegen“ (Österreichisches Wörterbuch, 40, Auflage 2006, 699) bzw „unter der Erde befindlich“ (Wahrig, Wörterbuch der deutschen Sprache, 4. Auflage 2000, 965) im Gegensatz zu „oberirdisch“ als „über dem Erdboden gelegen“ (Wahrig, a.a.O., 679) verstanden werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Vorgängerbestimmungen auch die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als unterirdisch oder oberirdisch grundsätzlich vom allgemeinen Sprachgebrauch her davon auszugehen ist, ob sie sich nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befindet (vgl. VwGH 14.12.1996, Zl 94/06/0203; 29.06.2000, Zl 99/06/0018).

Wie die beiden hochbautechnischen Sachverständigen übereinstimmend ausführen, handelt es sich bei der geplanten baulichen Anlage um eine oberirdische bauliche Anlage, da diese nicht mit Erdreich überdeckt werden soll, sondern auf deren Gesamtlänge optisch in Erscheinung tritt und im oberen Bereich dieses Stützbauwerkes zusätzlich auch noch eine Absturzsicherung mit einer Höhe von 1,0 m angebracht werden soll. Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt sohin eine oberirdische bauliche Anlage vor, da sie sich nach der Bauführung über dem anschließenden Gelände befindet.

Darüber hinaus handelt es sich auch um ein einheitliches Bauwerk. Diesbezüglich hat der hochbautechnische Amtssachverständige festgehalten, dass die Spritzbetonwand nicht ohne die damit verbundenen Erdanker bzw. Erdnägel ihre statische Funktion erfüllen kann. Die gegenständliche bauliche Anlage wäre sohin an der Grundstücksgrenze nicht trenn- bzw teilbar, sodass ein Überbauen der Grundstücksgrenze mit einem einheitlichen Bauwerk vorliegt.

Wie aus den Feststellungen weiters ersichtlich ist, besteht für den gegenständlichen Bauplatz kein Bebauungsplan und ist der Bauplatz Grundstück **1 KG X als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet, während das Grundstück **2 als Verkehrsfläche ausgewiesen ist. § 4 Abs 3 TBO 2022 scheidet somit mangels Bebauungsplan bereits von vornherein aus.

Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des § 4 Abs 4 TBO 2022 ins Treffen, welche jedoch aus folgenden Gründen ebenfalls ausscheidet:

Wie der hochbautechnische Amtssachverständige festgehalten hat, ist der gegenständliche Bauplatz entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y frei von Naturgefahren. Erst durch die vom Bauherrn vorgenommene Abgrabung zur Errichtung bzw. Herstellung eines ebenen Bauplatzes hat sich die Errichtung einer Hangsicherung als erforderlich herausgestellt.

Ohne die vom Bauführer erfolgte Abgrabung wäre auch die Errichtung der gegenständlichen Spritzbeton-Nagelwand nicht erforderlich gewesen. Somit kann von einer Anlage zum Schutz vor Naturgefahren nicht die Rede sein.

Letztlich steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass es sich um eine technische Maßnahme zur Baugrubensicherung handelt. Bei einer technischen Maßnahme zur Baugrubensicherung kann es sich schon begrifflich nur um eine solche Anlage handeln, die ausschließlich der Absicherung der Baugrube dient und bei Abschluss des Bauvorhabens ihre Funktion auch wieder verliert. Im gegenständlichen Fall ist dies jedoch gerade nicht der Fall. Gegenständlich wurde auf die Ausführung einer Stützmauer in Stahlbetonweise vom Beschwerdeführer verzichtet und stattdessen eine Spritzbeton-Nagelwand errichtet. Wie der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, wäre für die Errichtung einer „Winkelstützmauer“ wie sie in den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.10.2019, Zl *** und vom 05.12.2019, Zl ***, genehmigt wurde, ebenfalls eine Hangsicherung erforderlich gewesen. Da in weiterer Folge nunmehr jedoch die ausgeführte Spritzbeton–Nagelwand die Funktion dieser Stützmauer zur Gänze übernimmt, kann daher nicht mehr von einer technischen Maßnahme zur Baugrubensicherung iSd § 4 Abs 4 TBO 2022 gesprochen werden. Darüber hinaus ist auch den Erläuterungen zu dieser Bestimmung zu entnehmen, dass nach der geltenden Rechtslage technische Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube auf Nachbargrundstücken, sofern diese nach Fertigstellung des Bauvorhabens nicht wieder entfernt werden, ein unterirdisches Überbauen der Grundstücksgrenze darstellen. Der Gesetzgeber geht sohin davon aus, dass es sich bei einer technischen Maßnahme zur Baugrubensicherung um eine unterirdische Maßnahme handelt. Wie bereits vorhin ausgeführt, handelt es sich projektsgemäß jedoch um eine oberirdische bauliche Anlage, sodass auch vom erkennbaren Willen des Gesetzgebers die gegenständliche Spritzbeton-Nagelwand iSd § 4 Abs 4 TBO 2022 als nicht zulässig anzusehen ist.

Wenn der Beschwerdeführer letztlich die Zustimmung des damaligen Bürgermeisters ins Treffen führt ist festzuhalten, dass es sich hierbei allenfalls um eine zivilrechtliche Zustimmung handelt. Für die gegenständliche Baumaßnahme wäre jedenfalls die Erteilung einer Baubewilligung erforderlich gewesen. Die Tiroler Bauordnung verlangt bereits seit ihrem ersten Inkrafttreten im Jahr 1901 für die Erteilung einer Baubewilligung Schriftlichkeit. Diese schriftliche Baubewilligung liegt nicht vor, sodass auch eine allfällige mündliche Zustimmung des damaligen Bürgermeisters zu den geplanten Baumaßnahmen unbeachtlich ist.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist anzumerken, dass es sich gegenständlich um eine Beschwerde nach Art. 130 Abs 1 Z 1 und nicht wie von den Beschwerdeführern angegeben nach Art. 130 Abs 1 Z 2 („Maßnahmenbeschwerde“) handelt, welcher ohnehin ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (§ 13 Abs 1 VwGVG). Darüber hinaus ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung einem unmittelbaren Vollzug im Unterschied zu einem baupolizeilichen Auftrag ohnehin nicht zugänglich.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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