LVwG T LVwG-2023/31/0630-1

LVwG-2023/31/0630-1Landesverwaltungsgericht25.04.2023

Regest

Arbeitskleidung <br/>Bäckerin und Konditorin <br/>Einkommen <br/>Zumutbarkeit <br/>Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/0630-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.0630.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA Verein zur Förderung des ***, Sozialberatungsstelle Y, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.2.2023, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Berufskleidung im Rahmen des TMSG,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 24.11.2022 begehrte die Beschwerdeführerin für ihre minderjährige Tochter CC, geboren am XX.XX.XXXX, die Übernahme für Berufsschulkleidung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gemäß § 10 TMSG in der Höhe von insgesamt Euro 166,59.

Konkret hat die Tochter der Beschwerdeführerin, CC, am 5.9.2022 ein Lehrverhältnis bei der DD Konditorei GmbH in X als Bäckerin und Konditorin begonnen und wurde für die am 21.11.2022 beginnende Berufsschule folgende Berufsschulausrüstung bei der CLINIC JOB DRESS Austria GmbH angeschafft:

Kochhose schwarz/wßEuro 30,90

3 Vorbinder weiß á Euro 9,40Euro 28,20

Bauwollsocken weissEuro 13,90

Berufssclog weißEuro 39,90

T-Shirt weißEuro 8,90

Da. Kochjacke weißEuro 23,90

Baseball-Cap weiß-Euro 13,90

Inklusiver einer Versandpauschale von Euro 6,99 ergibt dies einen Gesamtbetrag von Euro 166,59.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.2.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes Mindestsicherung in näher angeführter Höhe gewährt, hinsichtlich des Ansuchens vom 24.11.2022 auf Übernahme der Kosten für die Kochkleidung in Höhe von Euro 166,59 jedoch ausgeführt, dass die Kosten aus Mitteln der Mindestsicherung nicht übernommen werden können, zumal die Tochter der Beschwerdeführerin nicht im Mindestsicherungsbezug stehe und den auf sie entfallenden Richtsatz von Euro 260,78 sowie ihren Wohnkostenanteil in der Höhe von Euro 207,50 mit ihrer Lehrlingsentschädigung von Euro 495,15 decken könne.

Darüber hinaus beziehe CC Euro 520,- an monatlichen Alimenten, sodass der Tochter de facto ein Betrag von Euro 546,87 monatlich zur Verfügung stehe. Aufgrund dieses Einkommens der Tochter werde davon ausgegangen, dass die einmalige Zahlung für die Kochkleidung in Höhe von Euro 166,59 durchaus zumutbar sei.

In der fristgerecht ausschließlich gegen die Nichtgewährung der beantragten Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gerichteten Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Vertreterin vor, dass sie alleinerziehende Mutter einer Tochter sei und laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehe. Ihre Tochter befinde sich seit September 2022 in einem Lehrverhältnis als Bäckerin und Konditorin. Sie beziehe eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von Euro 495,15 und Alimente in der Höhe von Euro 520,00, weshalb ihr Lebensunterhalt nicht in die Bedarfsberechnung einberechnet und der Wohnkostenteil in Abzug gebracht worden sei.

Für die Berufsschule in Innsbruck sei es Voraussetzung gewesen, entsprechende Arbeitskleidung zu kaufen. Die Berufsschule wurde mit 21.11.2022 begonnen, weshalb die Kosten für die Schulkleidung Anfang November zu begleichen waren (Rechnung vom 10.11.2022). Hinsicht der Abweisung des Antrages mit der Begründung, dass die Bezahlung für die minderjährige Tochter von Euro 166,59 für Berufskleidung durchaus zumutbar sei, werde darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht von der Tochter, sondern der obsorgeberechtigten Mutter gestellt worden sei. Da die Tochter erst mit Anfang November den ersten vollen Lohn erhalten habe und die Mutter im Mindestsicherungsbezug stehe, sei nachvollziehbar, dass sie als Mutter für die Kosten der Berufsschulkleidung aufkomme und ihr entsprechend die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung zustehen würde.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gem § 10 TMSG stattgegeben werde.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde zu Zahl ***.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte gem § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden:

Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; zu klären waren seitens des gefertigten Gerichtes lediglich die Rechtsfragen, ob einerseits die gegenständliche Beschaffung von Berufsschulkleidung den Gegenstand eines Antrages gemäß § 10 TMSG darzustellen vermag und bejahendenfalls ob unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine derartige Hilfe zu gewähren war.

Vor diesem Hintergrund konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die am XX.XX.XXXX geborene minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, CC, die gemeinsam mit ihrer Mutter in einer Mietwohnung unter der Adresse Adresse 1 in **** Z lebt, befindet sich seit September 2022 in einem Lehrverhältnis bei der DD Konditorei GmbH in X als Bäckerin und Konditorin. Neben einer Lehrlingsentschädigung in der Höhe von Euro 495,15 bezieht sie unstrittiger Weise Alimente in der Höhe von monatlich Euro 520,-.

Für die mit 21.11.2022 beginnende Berufsschule wurde seitens der Beschwerdeführerin diverse Berufsschulausrüstung, nämlich eine Kochhose, drei Vorbinder, ein Paar Baumwollsocken, ein Paar Clogs, ein T-Shirt, eine Kochjacke und ein Baseball Cap, erworben, wobei der Gesamtbetrag dieser Bestellung inklusive Versandpauschale Euro 166,59 beträgt.

Mit Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.11.2022, urgiert mit Eingabe vom 5.12.2022, wurde um die Kostenübernahme ebendieser Kosten unter dem Titel der „Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung“ gemäß § 10 Abs 1 TMSG ersucht.

Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem Antrag auf Kostenübernahme vom 24.11.2022 samt Rechnung der CLINIC JOB DRESS Austria GmbH vom 10.11.2022 sowie dem seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin vorgelegten Lehrvertrag.

Das der Tochter seitens der belangten Behörde zufließende Einkommen aus Alimenten und Lehrlingsentschädigung blieb unbeanstandet.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:

„§ 1

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(10) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

§ 10

Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung

(1) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung besteht in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten.

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass für die minderjährige Tochter CC, geb am XX.XX.XXXX, für den Erwerb von Berufsschulkleidung und Berufsschulausrüstung im Zusammenhang mit dem Beginn der Berufsschule als Bäckerin und Konditorin im November 2022 ein Betrag von Euro 166,59 angelaufen ist.

Eine Kostentragung gemäß § 10 Abs 1 iVm § 2 Abs 10 TMSG ist nach den verba legalia grundsätzlich in Betracht zu ziehen, zumal es um eine Maßnahme geht, die dem Hilfesuchenden eine seinen Neigungen entsprechende Berufsausbildung sichern soll.

Die belangte Behörde vermeint diesbezüglich, dass eine Übernahme der geltend gemachten Kosten deswegen nicht in Betracht komme, zumal der Tochter der Beschwerdeführerin mit einem ihr zur freien Verfügung stehenden Einkommen von Euro 546,87 die Übernahme derartiger Kosten zumutbar sei:

Dieser Rechtsansicht kann seitens des gefertigten Gerichts vollinhaltlich gefolgt werden:

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, steht der Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von Euro 546,87 zur freien Verfügung und kann in der Anschaffung von Berufsschulkleidung als Bäckerin und Konditorin kein im Verhältnis zu anderen Lehrberufen wesentlich abweichender höherer Aufwand qualifiziert werden.

Unter Zugrundelegung der Konzeption der Mindestsicherung als Hilfe zur Selbsthilfe (vgl § 1 Abs 5 TMSG) einerseits und deren Konzeption einer einzelfallbezogenen Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (vgl § 1 Abs 8 TMSG) könnte ein aus dem Titel des § 10 Abs 1 TMSG zu tragender Aufwand insbesondere dann erkannt werden, wenn eine Kostentragung aufgrund der Höhe und der besonderen Lebensumstände der hilfesuchenden Person aus Mitteln der öffentlichen Hand geboten ist.

Zwar verweist die Beschwerdeführerin zurecht darauf, dass sie als obsorgeberechtigte Vertreterin den Antrag auf Kostenübernahme gestellt habe, dies entbindet die belangte Behörde nach Ansicht des gefertigten Gerichts allerdings nicht davon, hinsichtlich einer Prüfung der Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausgaben auch die Einkommenssituation der minderjährigen Tochter selbst zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung der als unstrittig erkannten Einkommensverhältnisse der Tochter, welche neben einer Lehrlingsentschädigung in der Höhe von Euro 495,15 auch monatliche Alimente in der Höhe von Euro 520,- bezieht und somit selbst nach Abzug ihrer Kopfquote für Wohnbedarf und des auf sie entfallenden Richtsatzes für Lebensunterhalt einen Betrag von Euro 546,87 monatlich zur freien Verfügung hat, kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit diesem Betrag auch die Kostentragung für eine kleidungsmäßige Erstausstattung für Berufsschulkleidung wie im gegenständlichen Fall keinen unzumutbaren finanziellen Aufwand darstellt.

Diesbezüglich erweist es sich im gegenständlichen Fall als geradezu kontraindiziert, ausschließlich auf die (angespannten) Einkommensverhältnisse der mindestsicherungsbeziehenden Mutter abzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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