LVwG T LVwG-2022/43/1568-1

LVwG-2022/43/1568-1Landesverwaltungsgericht25.04.2023

Regest

Wiedereinsetzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/1568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.43.1568.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 04.04.2022, ohne Zahl, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Aufgrund einer Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung nach der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz und dem Epidemiegesetz erging mit 02.08.2021 eine Strafverfügung des Stadtmagistrats Z (im Folgenden: die belangte Behörde) an AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer). Diese Strafverfügung wurde am 05.08.2021 zugestellt.

Binnen der Rechtsmittelfrist (letzter Tag: 19.08.2021) langte kein Einspruch bei der belangten Behörde ein.

Mit Eingabe vom 30.03.2022 übermittelte der Beschwerdeführer einen Einspruch gegen die oe Strafverfügung; am 01.04.2022 erschien er persönlich bei der belangten Behörde und legte einen Ausdruck seines seinerzeit (offenbar fristgerecht) per E-Mail abgeschickten Einspruchs vor. Die belangte Behörde konnte anhand dieses feststellen, dass der Einspruch damals falsch adressiert wurde (sicherheits-strafen@innsbruck.gv.at anstatt sicherheit-strafen@innsbruck.gv.at).

Mit Eingabe vom 01.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag, da „durch mein Versehen“ der Einspruch nicht rechtzeitig erfolgt sei.

Mit Datum vom 04.04.2022 erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen, der zugleich eingebrachte Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Behörde.

III.Rechtslage:

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise):

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

[…]“

IV.Erwägungen:

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, dass Voraussetzung für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag zum einen ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis als Grund für die Fristversäumnis sei. Zum anderen dürfe die Partei hieran zusätzlich nur ein minderer Grad des Versehens treffen.

Unabwendbar sei ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden könne; unvorhergesehen sei es hingegen, wenn die Partei tatsächlich nicht damit eingerechnet habe und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten habe können (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 92/04/0194 vom 22.09.1992).

Der minderer Grad des Versehens sei als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber dürfe also nicht auffallend sorglos gehandelt, dh die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (Hinweis auf VwGH 94/18/0038 vom 10.02.1994).

Die korrekte E-Mail-Adresse der Behörde, welche bereits seit zumindest 2011 verwendet werde, finde sich sowohl auf der Homepage der Stadt Innsbruck als auf der Strafverfügung vom 02.08.2011. Zudem befinde sich in der Rechtsmittelbelehrung der gleichen Strafverfügung folgender Absatz: „Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (Telefax, E-Mail, oä) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Achtung: Die Einbringung auf einem solchen Weg außerhalb der Amtsstunden bleibt bis zu deren Wiederbeginn unwirksam (Gefahr der Fristversäumung). Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstücks) trägt.“

Der Beschwerdeführer habe eine falsche E-Mail-Adresse eingegeben, was dazu geführt habe, dass der in der E-Mail enthaltene Einspruch nicht bei der Behörde eingelangt sei. Es hätte dem Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt jedenfalls die korrekte E-Mail-Adresse bekannt sein und es ihm auch möglich gewesen sein müssen, diese korrekt abzuschreiben. Auch hätte dem Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit aufgrund der klaren Formulierung in der Rechtsmittelbelehrung bewusst sein müssen, dass ein etwaiger Übertragungsfehler, der dazu führt, dass der Einspruch nicht richterlich Einlage, zu seinen Lasten geht. Zudem dürfte allgemein jedem Nutzer von E-Mails bekannt sein, dass Tipp- und Eingabefehler passieren können und damit einhergehend die entsprechenden Mails sodann nicht beim Adressaten einlange (Verweis auf die Erkenntnisse LVwG-WU-13-0122 vom 21.01.2014 und LVwG-800072/8/Re/TO/AK vom 04.11.2014 und die dort angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Wie der der Verwaltungsgerichtshof zur elektronischen Einbringung von Anbringen festgestellt habe, sei es auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlange. Etwaige Fehler in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens bei der richtigen Adresse verhindern, gingen zulasten des Einschreiters (Verweis auf VwGH 2005/17/0270 vom 24.04.2007).

Es liege somit wieder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis vor.

Darüber hinaus liege auch keinesfalls ein minderer Grad des Versehens vor, zumal der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass es beim Absenden eines Telefaxes grundsätzlich zu Fehlern kommen kann (etwa durch verwählen), die eine tatsächliche Übermittlung verhindern, sodass es erforderlich ist, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren, weshalb kein minderer Grad des Versehens anzunehmen ist, wenn ein Sendebericht nicht kontrolliert wird. Gleiches habe auch für die Übersendung einer Eingabe per E-Mail zu gelten. An die Stelle der Kontrolle des Sendeberichtes habe die Kontrolle der eben versendeten E-Mails in einem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Versendung zu treten, um gegebenenfalls noch in der Frist reagieren zu können. Unterbliebe eine Kontrolle, stelle dies jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, dies auch in Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen (Hinweis auf LVwG-WU-13-0122 vom 21.01.2014 und die dort angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung VwGH 2005/09/0015 vom 22.02.2006).

Es könne daher festgestellt werden, dass es beim Einbringen mittels E-Mail zu Tippfehlern kommen könne. Um dies zu vermeiden sei es Sache des Rechtsmittelbewerbers, die verwendete E-Mail-Adresse auf ihre Richtigkeit überprüfen. Dies umso mehr, als es seitens des Landesverwaltungsgerichts bereits festgestellt worden sei, dass eine Überprüfung wie oben beschrieben sogar dann zu erfolgen habe, wenn eine Übermittlungsbestätigung vorliegen würde, was hier aber ohnehin nicht der Fall war (Verweis auf LVwG-800072/8/Re/TO/AK vom 05.11.2014).

Es fehle sohin zum einen an der Voraussetzung der Unabwendbarkeit bzw Unvorhersehbarkeit, zum anderen könne im vorliegenden Fall nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, weshalb der Antrag als unbegründet abzuweisen und in weiterer Folge der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor, es könnte jedem einmal passieren, dass er sich bei einer E-Mail-Adresse vertippe. Ein solcher Fall müsse daher als minderer Grad des Versehens angesehen werden, besonders da er „nachweislich rechtzeitig Einspruch erhoben“ habe.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen, welche eine umfassende und zutreffende Darstellung der geltenden Rechtslage sowie der diesbezüglich maßgeblichen Rechtsprechung enthält. Gerade weil jedem Durchschnittsmenschen bekannt ist, dass Tippfehler bei der Eingabe von E-Mail-Adressen leicht passieren können (und eine richtige Zustellung dann ausgeschlossen ist), hätte der Beschwerdeführer in Anbetracht der Wichtigkeit der Angelegenheit eine größere Sorgfalt an den Tag legen müssen. Außerdem irrt sich der Beschwerdeführer, wenn er der Ansicht ist, er habe „nachweislich rechtzeitig Einspruch erhoben“. Sein Einspruch wäre nur dann rechtswirksam erhoben gewesen, wenn dieser bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Gegenständlich war dies aus bekannten Gründen nicht der Fall, was der Beschwerdeführer auch nicht infrage stellt. Mit dem Nachweis, dass der Beschwerdeführer den Einspruch innerhalb der Frist an eine andere E-Mail-Adresse als jene der Behörde abgesendet hat, lässt sich für diesen daher nichts gewinnen.

Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem die belangte Behörde seinen Wiedereinsetzungsantrag abwies und den zugleich eingebrachten Einspruch als verspätet zurückwies, nicht in seinen Rechten verletzt. Seine Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

V.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grundlage der Akten ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und weder Menschenrechte und Grundfreiheiten oder Grundrechte dem entgegenstanden. Es waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern und keinerlei zusätzliche Sachverhaltsermittlungen vonnöten (vgl zB VwGH Ra 2019/08/0101 vom 09.07.2019).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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