LVwG T LVwG-2023/31/0231-4

LVwG-2023/31/0231-4Landesverwaltungsgericht24.04.2023

Regest

Richtsätze<br/>Einkommen<br/>Einsatz eigener Mittel<br/>Einkommenslosigkeit nach Erwerbstätigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/0231-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.0231.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.1.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.1.2023, ***, wurde über den Mindestsicherungsantrag des AA, geb am XX.XX.XXXX, vom 17.11.2022 abgesprochen und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen.

In der Begründung des bekämpften Bescheides erfolgte eine Gegenüberstellung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs mit dem Einkommen des nunmehrigen Beschwerdeführers und ergab diese Gegenüberstellung im Zeitraum November 2022 eine Richtsatzüberschreitung im Ausmaß von Euro 61,50.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass der Beschwerdeführer am 7.9.2022 bei der BB GmbH zu arbeiten begonnen habe. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer leider eine Kündigung erhalten und sei das Arbeitsverhältnis mit 11.11.2022 beendet worden. Am 17.11.2022 habe der Beschwerdeführer dem Sozialamt per E-Mail die Kündigung übermittelt und einen neuen Antrag auf Mindestsicherung über die Gemeinde Z eingebracht.

Trotz des dargestellten Sachverhalts wurde im ablehnenden Bescheid vom 4.1.2022 (gemeint offenbar: 4.1.2023) zur Berechnung des Anspruchs auf Mindestsicherung mein Arbeitseinkommen einberechnet bzw eine Berechnung vom 1.11.2022 angewendet.

Das heißt, dass die veränderten Umstände, nämlich, dass der Beschwerdeführer mit 11.11.2022 ohne Beschäftigung und daher auch ohne Einkommen sei, sei nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sie dem Amt bekannt gegeben wurden. Der Beschwerdeführer erhalte auch kein Arbeitslosengeld vom AMS und sei daher gemeinsam mit seiner schwangeren Frau seit 11.11.2022 ohne jedes Einkommen.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und hiernach der Beschwerde stattzugeben, den oben bezeichneten Bescheid im angefochtene Umfang aufzuheben und die in Beschwerde gezogene Leistung zu gewähren, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, wobei seitens des gefertigten Gerichts über die Vertreterin des Beschwerdeführers bei der Diakonie der Zeitpunkt der Lohnauszahlungen für die Monate Oktober und November 2022 inkl der entsprechenden Kontoauszüge zum Zwecke der Eruierung des Zuflusses dieser Zahlungen angefordert wurden.

Diese Unterlagen wurden fristgerecht mit Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 11.4.2023 übermittelt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der maßgebliche Sachverhalt feststand und der Beschwerdeführer lediglich ins Treffen führte, dass bei der Mindestsicherungsberechnung der Umstand der am 11.11.2022 erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der BB GmbH nicht berücksichtigt worden sei.

Seitens des gefertigten Gerichts war daher lediglich zu prüfen, ob die seitens der belangten Behörde vorgenommene Mindestsicherungsberechnung schlüssig und rechtskonform vorgenommen wurde.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und besitzt den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er bewohnt unter der Adresse 1 gemeinsam mit seiner Ehegattin CC eine 74 m² große Mietwohnung in **** Z.

Völlig unstrittig geblieben ist das von der belangten Behörde der Mindestsicherungsberechnung zugrunde gelegte – nicht aliquotierte – Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 1.911,68 für Oktober 2022 sowie Euro 1.875,78 für November 2022 sowie Mietkosten inkl Betriebskosten in der Höhe von Euro 750,-.

Unstrittig ist aufgrund der seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers am 11.4.2023 vorgelegten Kontoauszüge weiters, dass der Beschwerdeführer am 4.11.2022 einen Lohn für Oktober 2022 in der Höhe von Euro 1.711,68 ausbezahlt bekommen hat, wobei laut LohnGehaltsabrechnung der BB GmbH von Oktober 2022 ein Vorschuss von Euro 200,- gewährt wurde und am 23.11.2022 einen Lohn für November 2022 in der Höhe von Euro 1.875,78.

Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem Mindestsicherungsantrag vom 17.11.2022 mit Eingangsstempel der belangten Behörde vom 22.11.2022, den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der BB GmbH von Oktober 2022 und November 2022 sowie den seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers vorgelegten Kontoauszügen.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

[…]

§ 2

Begriffsbestimmung

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

[…]

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

[…]

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Mindestsicherung in den Monaten November und Dezember 2022 und weist auf die für die Berechnung der Mindestsicherung geänderten Lebensumstände ab 11.11.2022 aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hin.

Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass mit dem angefochtenen Bescheid zeitraumbezogen über den Anspruch auf Mindestsicherung für den Monat November 2022 auf Basis der damals geltenden Sach- und Rechtslage entschieden wurde.

Dabei ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer im Monat November 2022, konkret am 4.11.2022 ein Arbeitseinkommen von Euro 1.911,68 zugeflossen ist, wobei der verminderte Betrag laut den vorgelegten Kontoauszügen vom 4.11.2022 in der Höhe von Euro 1.711,68 daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer, wie auf der im Akt einliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnung der BB GmbH von Oktober 2022 ersichtlich, einen Vorschuss von Euro 200,00 ausgezahlt bekommen hat.

Der Lohn für November 2022 in der Höhe von Euro 1.875,78 wiederum floss dem Beschwerdeführer am 23.11.2022 zu und ergeben sich – wie aus den im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid beigeschlossenen Bewertungsbögen der belangten Behörde ersichtlich - somit Richtsatzüberschreitungen für den November 2022 in der Höhe von Euro 61,50 und für den Dezember 2022 in der Höhe von Euro 25,62.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zum Wohnbedarf ein zeitraumbezogener Abspruch, was bedeutet, dass von der Behörde die Sach- und Rechtslage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen heranzuziehen ist (vgl in diesem Sinn etwa VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; 14.3.2008, 2006/10/0201; 4.7.2018, Ra 2018/10/0017).

Ein Abspruch über die Gewährung von Sozialhilfe bzw Mindestsicherungsleistungen gilt – sofern im Bescheid nicht ein abweichender Endzeitpunkt festgelegt ist – für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren (vgl VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052).

Vor diesem Hintergrund war auch Sache des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beurteilung des Mindestsicherungsanspruchs in ebendiesem von der belangten Behörde herangezogenen Zeitraum November und Dezember 2022.

Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Entscheidend für die Qualifikation als „Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit“ ist dabei, dass es sich bei der bezogenen Leistung um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handelt (vgl VwGH 27.3.2012, 2011/10/0070).

Berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang nur das „tatsächliche“ Einkommen, das bedeutet nur jene Mittel, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen und zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialrecht, 1989, Seite 408; VwGH 30.9.1997, 97/08/0017; VwGH 30.5.2001, 97/08/0435; VwGH 10.11.1998, 97/08/0055).

Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall unstrittig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Lohnzahlungen für Oktober 2022 in der Höhe von Euro 1.911,68 und für November 2022 in der Höhe von Euro 1.875,78 erhalten.

Ebendiese konkret zur Auszahlung gelangenden Einkommensbestandteile aus Erwerbstätigkeit wurden dem Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum angerechnet, ohne dass eine Aliquotierung des Arbeitseinkommens durch die belangte Behörde vorgenommen wurde.

Gegen die Anrechnung des Lohnes Oktober 2022, der dem Beschwerdeführer am 4.11.2022 zugeflossen ist, für November 2022 und gegen die Anrechnung des Lohnes November 2022 in der Höhe von Euro 1.875,78 für Dezember 2022, zumal dieser Lohn dem Beschwerdeführer am 23.11.2022 zugeflossen ist, haben sich vor dem Hintergrund des skizzierten Zuflussprinzipes keinerlei Bedenken ergeben.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer skizzierten Einkommenslosigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 11.11.2022 ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Nachfolgebescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.1.2023, ***, für den Zeitraum vom 1.1.2023 bis 31.5.2023 ohnedies wiederum Mindestsicherung in voller Höhe, konkret zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 750,00 sowie Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.185,34, gewährt wurde. Es ist durch die Einkommenslosigkeit des Beschwerdeführers ab 11.11.2022 somit zu keinem Vorenthalten von Mindestsicherungsleistungen gekommen.

Fußend auf der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der seitens der belangten Behörde für die Monate November und Dezember 2022 mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Bedarfsberechnung war daher die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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