LVwG T LVwG-2022/15/1977-11

LVwG-2022/15/1977-11Landesverwaltungsgericht19.04.2023

Regest

Forstpolizeilicher Auftrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/1977-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.15.1977.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.06.2022, Zl ***, betreffend Auftrag nach dem Forstgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Erteilung des Auftrages rechtmäßig war. Der Spruch wird betreffend die angewendete Gesetzesbestimmung (§ 59 Abs 1 AVG) mit § 172 Abs 6 lit c Forstgesetz ergänzt.

2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gem § 44 Abs 2 iVm § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben, auf den Grundparzellen ***, ***, *** und ***, alle KG X, unverzüglich, spätestens jedoch bis 10.07.2022, im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Schutz des Waldes vor Schädlingen (Forstschutzverordnung) BGBl II Nr 19/2003, die befallenen Stämme aufzuarbeiten und aus dem Wald abzutransportieren. Weiters in den Spruch aufgenommen wurde eine Skizze im Sinne eines Planausdruckes mit einer Markierung der Stellen, an welchen die von Schädlingen befallenen Bäume situiert waren.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass er das Holz nicht aufräumen könne, da durch die rechtswidrige Gründung der Bringungsgenossenschaft BB mit Beitrittszwang das Holz aus den angeführten Grundparzellen nicht abtransportiert werden könne. Im Rechtsmittel erfolgen sodann weitere Ausführungen dazu, weshalb die Errichtung eines Forstweges rechtswidrig erfolgt sei. Entgegen dem Ersuchen an die belangte Behörde sei ein unbefahrbarer Wegabschnitt auch nicht wiederhergerichtet worden. Außerdem wird ausgeführt dass obgleich des Umstandes, dass in angrenzenden Wäldern wesentlich größere Schäden durch Borkenkäfer vorhanden seien, er nach seinen Informationen als Einziger einen Bescheid zur Entfernung des Holzes erhalten habe, was jeglicher gesetzlicher Grundlage widerspreche und auch zeitlich nicht machbar sei. Nach seiner Meinung und der vieler anderer Waldbesitzer müsste das gesamte W durch Befall des Borkenkäfers in den Wäldern schon längst als Katastrophengebiet eingestuft und ausgewiesen werden, der enorme Schaden für die Waldbesitzer sei diesen zur Gänze zu ersetzen. Derzeit geschehe das Gegenteil von den Vertretern der Forstinspektion und Waldaufsehern. Die Bauern würden regelrecht enteignet, in dem sie über das Holz in den Wäldern nicht mehr selbst verfügen könnten. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass wenn die Waldeigentümer selbst für die Renovierung der Häuser Holz benötigten oder dieses selbst verkaufen möchten, es sich kaum noch ein Forstunternehmen finde, das das Schadholz aufräumen würde. Zudem würden auch alle gesunden Bäume entfernt und somit ein Kahlschlag durchgeführt. Durch die planlose Abholzung und Kahlschläge würden die angrenzenden Waldparzellen erst Recht befallen und würden sich dadurch schon die nächsten Katastrophen durch Muren und Schneelawinen ankündigen. Zurzeit würden in den Grundparzellen *** und teilweise *** das Schadholz von ihm selbst aufgeräumt. Bei den anderen Grundparzellen sei derzeit keine Aufarbeitung des Schadholzes möglich, da das Holz nicht abtransportiert werden könne.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aufgrund des Vorbringens eine forstfachliche Stellungnahme eingeholt und am 15.03.2023 (nach mehrmaliger Vertagung) die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer hat dazu fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung eingebracht.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Waldparzellen. Im Rahmen mehrerer Begehungen durch Organe der Bezirksforstinspektion W konnte festgestellt werden, dass auf den besagten Waldparzellen zahlreiche Bäume vom Borkenkäfer befallen waren. Zum Zeitpunkt dieser Begehungen hat sich der Borkenkäferbefall noch in einem frühen Stadium befunden, durch die von der Behörde aufgetragene Entfernung der vom Borkenkäfer befallenen Bäume wäre eine Weiterverbreitung des Borkenkäfers unterbunden worden. Allerdings hat der Beschwerdeführer die Bäume nicht entfernt, dies weder nach einem ersten Hinweis durch die belangte Behörde bzw die Vertreter der Bezirksforstinspektion, noch nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides.

Festgehalten wird, dass die Entfernung der Bäume über einen Forstweg jedenfalls technisch möglich gewesen wäre. Außerdem war die Entfernung zum von der belangten Behörde aufgetragenen Zeitpunkt erforderlich, um eine weitere Verbreitung des Borkenkäfers im fraglichen Gebiet zu verhindern. Tatsächlich wurde diese Entfernung allerdings nicht durchgeführt.

Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der forstfachliche Amtssachverständige der Bezirksforstinspektion W ausdrücklich angegeben, dass im Frühjahr 2022 eine Entfernung der Bäume durch ein Forstunternehmen, welches dem Beschwerdeführer auch namhaft gemacht wurde, jedenfalls möglich gewesen wäre und aus dem Erlös der entfernten Bäume die Kosten für diese Maßnahme jedenfalls gedeckt gewesen wären. Sämtliche Bäume, die vom Borkenkäfer befallen waren, wurden durch ein K markiert. Die entsprechenden Baumgruppen sind auf dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angeschlossenen TIRIS-Auszug erkennbar.

Zwischenzeitlich hat der Borkenkäfer die besagten Bäume verlassen. Von den Bäumen, auf die sich der ursprüngliche Entfernungsauftrag bezogen hat, geht somit keine weitere Gefährdung des Waldes mehr aus. Eine Entfernung der Bäume ist daher jetzt nicht mehr erforderlich.

III.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt stützt sich auf das forstfachliche Gutachten vom 08.09.2022, in welchem der forstfachliche Amtssachverständige Folgendes ausgeführt hat:

„Bezugnehmend auf das Ersuchen um Abgabe einer forstfachlichen Stellungnahme bzgl. der Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z vom 03.08.2022 wird nachstehende Beurteilung der Situation übermittelt.

Der angefochtene Bescheid der BH Y (*** vom 20.06.2022) fußt auf einem Gutachten von CC, Bezirksforstinspektion W vom 03.06.2022 (***). Darin wird festgehalten, dass bisher keine Schadholzaufarbeitung auf den Gsten ***, ***, *** und *** alle KG X stattgefunden hat. In diesem Bereich sind große Mengen an Bruchholz durch die Schneebruchereignisse DD (November 2019) und EE (Dezember 2020) angefallen, welches trotz wiederholten mündlichen Aufforderungen (April/Mai 2022) nicht entfernt wurden. In diesem Zusammenhang wurde auch eine konkrete Hilfestellung durch den zuständigen Gemeindewaldaufseher, Herrn FF angeboten.

Konkret wäre ein Holzunternehmen, welches in der unmittelbaren Nachbarschaft mit Schadholzaufarbeitungen zu dieser Zeit beschäftigt war, zur Verfügung gestanden. Am 10.05.2022 wurde Herr GG darauf aufmerksam gemacht, dass bereits ein Befall von stehenden Bäumen stattgefunden hat. Der gefahrdrohende Übergang von (inzwischen) nicht mehr bruttauglichem liegendem Bruchholz auf den Waldbestand hat demnach schon stattgefunden.

Da seit Mitte des Jahres 2021 im gesamten Bezirk W eine gefahrdrohende Vermehrung in stehenden Waldbeständen zu beobachten war, wurde als wesentliche Säule der Bekämpfung die Früherkennung von befallenen Bäumen im Frühjahr 2022 (erste Jahresgeneration) durchgeführt. Diese Früherkennung wurde im Nahebereich von bereits lokalisierten Befallsstellen aus dem Vorjahr 2021 vom Personal des gesamten Tiroler Forstdienst ausgeführt. Bei dieser Aktion (Anfang Mai bis Ende Juni 2022) waren über 100 Forstbedienstete des Landes und der Gemeinden im Schichtbetrieb in den Wäldern Ws eingesetzt. Erklärtes Ziel war es, frühzeitig von Borkenkäfern befallene Bäume zu erkennen, zu lokalisieren und damit den Waldbesitzern die Chance zu geben, Brutstätten zu entfernen. Aus Erfahrung weiß man, dass bei normalen Witterungsverhältnissen die Vermehrungsrate sehr hoch ist (1:10), dass bei trockenem und warmem Wetter diese sogar noch höher sein kann. Bei idealem Wetter kann diese Vermehrungsrate bis 1:30 oder noch höher sein.

In den Waldgrundstücken ***, ***, *** und *** wurde im Zuge dieser Früherkennung eine große Anzahl von befallenen Bäumen (rd. 450 stehende Bäume) erkannt und entsprechend markiert. Diese wurden nach einem bezirkseinheitlichen Schema gekennzeichnet und in einem graphischen Informationssystem gruppenartig verortet. Die Ergebnisse wurden daraufhin Herrn AA mittels Bescheid mitgeteilt. In diesem Zusammenhang wurde Herr GG aufgefordert die befallenen Bäume aus dem Wald zu entfernen.

In diesem Bescheid wurde als Frist der 10.07.2022 festgelegt. Diese Frist ist fachlich richtig begründet mit der Reife der Brut der ersten Generation gemäß dem Prognosemodell „Phenips“. Die Entfernung der befallenen Bäume mit der Brut hätte sich positiv auf die lokale Bekämpfung ausgewirkt. Ab diesem Zeitpunkt allerdings verlassen die Jungkäfer der ersten Generation die Bäume und sind auf der Suche nach neuen Brutbäumen.

Ein weiterer Lokalaugenschein am 10.08.2022 von Herrn JJ mit CC, beide Bezirksforstinspektion W bestätigt diesen Ansatz.

Bei diesem Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die mit „K“ markierten Bäume (siehe Abbildung) inzwischen abgestorben sind und die neue Borkenkäfergeneration (wie auch die „Altkäfer“) die markierten Bäume verlassen hat.

Nunmehr wird konkret auf die Fragestellungen in der Anfrage vom 03.08.2022 eingegangen:

1. Frage des Abtransportes und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Die Möglichkeit der Abfuhr über die gemeinschaftlichen Bringungsanlagen „KK“ und „Hintenburgerwaldweg“ wurde mit den betreffenden Obleuten seitens der Bezirksforstinspektion W abgesprochen. In beiden Fällen wurde die Möglichkeit der Holzabfuhr über die bestehenden (bestens geeigneten und in unmittelbarer Nähe liegenden LKW-fahrbaren Waldwege) zugesagt. Und dies obwohl Herr AA nicht Mitglied bei den entsprechenden Weggemeinschaften ist. Wie auch sonst in ganz Tirol üblich lässt sich diese Thematik leicht über einen noch festzulegenden Abfuhrzins abwickeln und regeln.

Die bescheidmäßig angeordnete Maßnahme ist im höchsten Maße verhältnismäßig, da die angrenzenden Waldnachbaren eine Borkenkäferbekämpfung in der beschriebenen Weise auf Anraten der Bezirksforstinspektion W freiwillig und zeitgerecht durchgeführt haben. Zudem kommt, dass das Gelände sehr leicht „bearbeitbar“ ist und die angeführten Weganlagen die Waldgrundstücke des AA direkt erschließen. Es kann also bei der gegenständlichen Schadholzaufarbeitung von sehr günstigen Bedingungen gesprochen werden. Zudem entsprechen die vorgeschriebenen Maßnahmen vollinhaltlich sowohl Stand der Wissenschaft als auch dem Stand der Technik.

2. Verortung der Befallsherde

Die in der Karte dargestellte „Verortung“ liefert einen Hinweis. So können die befallenen Bäume im Gelände aufgefunden werden. Die „magentafarbenen“ Punkte im Lageplan des angeführten Gutachtens stellen üblicherweise Baumgruppen (mit unterschiedlicher Anzahl von Bäumen) dar. Beim Aufsuchen der Punkte im Gelände wird dann die einzelbaumweise Markierung (mit dem Buchstaben „K“ für Käfer) erkennbar. Die Erfassung aller befallenen Bäume in einem graphischen Informationssystem würde die Möglichkeiten jedes Systems überfordern.

3. Weitere Frist im Falle der Abweisung der Beschwerde

Aufgrund der nicht durchgeführten Aufarbeitung und Abfuhr des Schadholzes hat sich die Situation in der Weise verändert, als erwartungsgemäß und wie von der BFI W beschrieben, die Borkenkäfervermehrung massiv ausgebreitet hat. Während im angeführten Bescheid der BH Y von rd. 450 Stämmen ausgegangen wurde hat sich diese Zahl massiv erhöht. So ist davon auszugehen, dass der Bescheid in der Weise zu verändern wäre, als nunmehr ehemals (zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung) nicht befallene Bäume mittlerweile befallen sind. Das nachstehende Foto vom August 2022 zeigt diese Entwicklung.

Da es sich bei einer Borkenkäfermassenvermehrung um einen extrem dynamischen Prozess (mit bis zu drei Generationen im Jahr) handelt, ist ein rasches und entschlossenes Handeln unerlässlich. Bleibt die Bekämpfung aus, werden weitere – bislang gesunde Bäume – befallen und sterben ab. Exakt diese Entwicklung hat im gegenständlichen Fall stattgefunden.

Nunmehr stellt der Entwicklungsprozess der Borkenkäfermassenvermehrung auf den Grundstücken des Herrn AA in nachstehender Weise dar.

• „Der Borkenkäfer“ ist aufgrund der nicht durchgeführten angeordneten Bekämpfung aus den, mit „K“ markierten, Bäumen ausgeflogen und hat die umliegenden gesunden Bäume befallen.

• In diesen Bäumen wurde wiederum eine „Brut“ angelegt (2. Generation und Geschwisterbruten). Diese überwintert nun zum Teil in den befallenen Bäumen und im Boden) um im kommenden Frühjahr wieder auszuschwärmen und den Prozess der Massenvermehrung fortzusetzen. Um diese Entwicklung hintanzuhalten ist die Aufarbeitung und die Entfernung des nunmehr „neu“ befallenen Holzes bis zum 30.04.2023 unabdingbar.

• Da diese Entwicklung seitens der Bezirksforstinspektion W exakt so beschrieben und vorhergesagt wurde, haben die benachbarten WaldeigentümerInnen entsprechende Handlungen gesetzt. Lediglich Herr AA hat sich mit Verweisen auf „fehlende Bringungsrechte“ über alle Anordnungen hinweggesetzt. Die Regelung der Holzabfuhr wurde seitens des Leiters der Bezirksforstinspektion W persönlich zugesagt. Wie bereits ausgeführt wäre eine Aufarbeitung vergleichsweise als gelände- und bringungstechnisch „einfach“ zu beschreiben. Aus forstfachlicher Sicht handelt es sich im vorliegenden Fall um ein aktives Unterlassen von forstfachlich unstrittig notwendigen und exakt bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen.“

Zum Aufwand betreffend die Entfernung der Bäume wird auf die Aussage des forstfachlichen Amtssachverständigen LL anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2023 verwiesen, welcher dazu ausgeführt hat, dass betreffend den zu erwartenden Zins für die Wegbenutzung im Bezirk Y üblicherweise pro Kilometer und pro Festmeter Holz ca Euro 1,00 verlangt wird. Die Länge des Weges, für dessen Benutzung ein Wegzins zu bezahlen gewesen wäre, beträgt ca 1,5 Kilometer. Betreffend den Erlös aus dem zu entnehmenden Holz wäre nach seinen Ausführungen von einem Ertrag von in etwa 65 € pro Festmeter auszugehen gewesen, die Kosten für die Schadholzentnahme und Aufbereitung hätten ca 40 Euro betragen. Die Frist zur Entfernung, die im angefochtenen Bescheid festgesetzt wurde, war angesichts der vorliegenden Voraussetzungen nach den Ausführungen des Amtssachverständigen ausreichend bemessen.

Weiters hat der Amtssachverständige bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die Bäume jetzt nicht mehr herausgenommen werden müssen. Dies bedeutet, dass eine Ersatzvornahme nach dem nunmehringen Stand nicht mehr erforderlich ist, Maßnahmen sind allerdings in Bezug auf die neu betroffenen Bäume jedenfalls erforderlich. Dass die Entfernung der Bäume zum Schutz der angrenzenden Wälder jedenfalls erforderlich gewesen wäre, wurde ebenfalls vom forstfachlichen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch wurde vom frostfachlichen Amtssachverständigen nochmals bestätigt, dass ein Abtransport jedenfalls möglich gewesen wäre und zudem zum damaligen Zeitpunkt noch Förderungen für die Aufarbeitung zur Verfügung gestanden wären.

IV.Rechtslage:

Forstgesetz

§ 43

„Forstschädlinge, Anzeigepflicht

(1) Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß § 1a Abs. 4 und 5 und § 2 haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.

(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)“

§ 44

(1) Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise

(2) Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.

…“

§ 172

„Forstaufsicht

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

…“

V.Erwägungen:

Unter Hinweis auf den festgestellten Sachverhalt wird festgestellt, dass bei den betroffenen Waldgrundstücken zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Borkenkäferbefall vorgelegen ist. Durch die Forstaufsichtsorgane wurden die Bäume, welche vom Borkenkäfer befallen waren, eindeutig gekennzeichnet. Dass durch den Schädlingsbefall auch andere Wälder bedroht waren, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen. Daran, dass die Vorschreibung der Maßnahmen verhältnismäßig war, kann kein Zweifel bestehen, konnte doch nur durch eine rechtzeitige Entnahme der vom Borkenkäfer befallenen Stämme eine weitere Verbreitung des Borkenkäfers verhindert werden. Auch dies ergibt sich jedenfalls aus den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen. Die Maßnahme war daher jedenfalls verhältnismäßig, zumal die Entfernung der Stämme auf der einen Seite auf der bestehenden Forstwegtrasse möglich gewesen wäre, andererseits aus dem Holzerlös sämtliche Kosten der Entfernung und auch der Benutzung der nicht dem Beschwerdeführer gehörenden Bringungsanlage getragen hätte werden können und die Entfernung zum Schutz der angrenzenden Wälder zwingend erforderlich war.

Zur im Spruch vorgenommenen Feststellung wird allerdings darauf hingewiesen, dass sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass eine Entfernung der Bäume nunmehr nicht mehr angezeigt ist, zumal der Borkenkäfer die besagten Bäume zwischenzeitlich verlassen hat. Zur weiteren Schädlingsbekämpfung ist daher eine Entfernung der Bäume, auf die sich der angefochtene Bescheid bezieht, nicht mehr erforderlich.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat. Dies kann allerdings in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren nicht dazu führen, dass der forstpolizeiliche Auftrag schon deswegen aufzuheben gewesen wäre, weil eine Entfernung der Bäume nun nicht mehr erforderlich ist. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die wesentliche Funktion einer Rechtsmittelinstanz darin besteht, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa festgestellt, dass die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklich daher weder eine noch anhängige Beratung gegenstandlos machen, noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinne festlegen kann (vgl VwGH 16.04.1956, 0936/53).

Gleiches hat in dem Fall zu gelten, dass durch andere, nicht vom Beschwerdeführer in Befolgung des angefochtenen Bescheides gesetzte Maßnahmen, der ursprüngliche Bescheid nicht mehr zu erlassen wäre. Wenn alleine aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch Nichtumsetzung des angefochtenen Bescheides und damit Vereitelung des behördlich vorgesehenen Zweckes ein Recht darauf hätte, dass der ursprüngliche verwaltungspolizeiliche Auftrag aufgehoben würde, so könnte die den Verwaltungsgerichten zukommende Kontrollfunktion nicht erfüllt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen betreffend verwaltungspolizeiliche Aufträge nach der GewO 1994 festgehalten, dass sich aus der Anordnung des § 360 Abs 5 GewO 1994 ergibt, dass die entsprechenden Bescheide als Leistungsbescheide zu erlassen sind. Demnach kommt es nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der faktischen Betriebsschließung, sondern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung an. Fällt allerdings während des Verfahrens eine der Voraussetzungen für die Maßnahme weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen (vgl VwGH 24.10.2001, 2000/04/0142). Diese Rechtsprechung ist auch auf das vorliegende Verfahren nach dem Forstgesetz anzuwenden. Durch den Wegfall der Voraussetzung der Gefährdung anderer Waldgrundstücke mangels Umsetzung des forstpolizeilichen Auftrages war im vorliegenden Fall eine vergangenheitsbezogene Feststellung vorzunehmen, mit welcher spruchgemäß festgestellt wurde, dass die Erteilung des Auftrages rechtmäßig war. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage ist allerdings eine Vollstreckung des ursprünglichen Bescheides nicht mehr möglich.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu klären war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zur Funktion der Rechtsmitteinstanz und zur Frage der Berücksichtigung des Wegfalls der Voraussetzungen bei der Vorschreibung einer Maßnahme auf die in der Begründung zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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