projekte
LVwG-2023/41/0576-4•LVwG T LVwG-2023/41/0576-4
LVwG-2023/41/0576-4Landesverwaltungsgericht17.04.2023
Konsenslose Bauführung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.01.2023, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem TNSchG 2005
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Der Beschwerdeführerin wurde Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:25.04.2022 - 27.04.2022
Ort:**** Z, Z ***
Sie haben es als Grundstückseigentümerin der Liegenschaft in **** Z, Z ***, Gp. Nr. *** und ** KG Z, zu verantworten, dass seit Montag, den 25.04.2022 bis zumindest Mittwoch, den 27.04.2022, diverse Zu- und Umbaumaßnahmen ohne eine entsprechende naturschutzrechtliche Genehmigung, stattfanden. Vorort waren zwei Bagger bei Ausgrabungsarbeiten sowie ein Muldenkipper tätig. Es handelt sich dabei um die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängenden bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weshalb eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, welche jedoch bis dato nicht vorliegt.“
Sie habe daher gegen § 6 lit a TNSchG 2005 verstoßen und sei gemäß § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,- zu bestrafen. Zusätzlich habe sie gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 1.000,- zu leisten.
Dagegen richtet sich ihr fristgerechtes Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Tirol, mit dem sie auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die CC für das Bauvorhaben verantwortlich sei.
II.Sachverhalt:
Zwischen dem 25. und 27. April 2022 fanden im Bereich des Hotel CC, Z ***, **** Z, auf der Gp Nr ***und ** KG Z Bauarbeiten statt, ohne dass dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag. Die Bauarbeiten fanden im Auftrag, im Namen und auf Rechnung der CC statt. AA hat keine Organstellung an der CC. AA, bei der es sich unstrittig um die Grundeigentümerin der betroffenen Grundstücke handelt, war dabei weder mit der Ausführung der gegenständlichen Bautätigkeiten noch mit der Einholung der dafür allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligung betraut.
III.Beweiswürdigung:
Aus dem vorliegenden Behördenakt ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft X bereits am 17.02.2022 der Konsenswerberin, der CC, mitgeteilt hat, dass vor Beginn der Bauarbeiten eine allfällige naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht abzuklären sei. Am 22.03.2022 fand eine Projektvorbesprechung der CC mit der Bezirkshauptmannschaft X statt, in der die Vertreter der CC auf eine allfällige naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht hingewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin war in diese Behördenkontakte nicht involviert.
Am 27.04.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft X im Rahmen eines Lokalaugenscheins festgestellt, dass bereits mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Vor Ort waren Baugeräte und Arbeiter der Bauunternehmung DD. Im Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft wird EE – der Geschäftsführer der CC – als „vermutlicher“ Bauherr geführt.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.08.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft AA als Grundstückseigentümerin der Liegenschaften in **** Z, Z ***, Gp. Nr *** und ** KG Z eine konsenslose Bauführung im Tatzeitraum vorgehalten. AA hat sich in weiterer Folge mit Schreiben, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft am 09.09.2022 bezugnehmend auf die gegenständlichen Bauarbeiten u.a. damit gerechtfertigt, dass sie ihrem Sohn als Geschäftsführer des Hotel CC einen zusätzlichen Grund mit Baurecht gegeben habe, alle Arbeiten ihrem Sohn überlassen habe und nicht mehr mitbestimmt habe. Sie habe laut deren Ausführungen mit dem Hotel seit ihrer Pensionierung nichts mehr zu tun und seien sämtliche diesbezügliche Fragen an ihren Sohn, EE zu richten.
Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis vom 20.01.2023, mit dem AA nicht vorgehalten wurde, als Bauherrin ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ausgeführt zu haben, sondern dass sie es als Grundstückseigentümerin der Liegenschaften in **** Z ***, zu verantworten habe, dass diverse Zu- und Umbaumaßnahmen ohne entsprechende naturschutzrechtliche Genehmigung stattfänden.
Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hat die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht eine schriftliche Bestätigung von EE als Geschäftsführer der CC vom 20.03.2023 vorgelegt. Demnach hat die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der CC das neu gebildete GST-Nr **** im Rahmen eines Baurechtes überlassen. Die Beschwerdeführerin war laut diesem Schreiben mit keinerlei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bautätigkeit befasst, hat keinerlei Aufträge erteilt und hatte keinerlei Eingaben und/oder Bewilligungen bei Behörden zu veranlassen, sondern lag dies ausschließlich im Verantwortungsbereich der CC. Die CC war laut diesem Schreiben alleinige Bauherrin.
Im Rahmen des gerichtlichen Parteiengehörs hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Ermittlungsergebnis, wonach die CC Bauherrin und die Beschwerdeführerin bloß Grundstückseigentümerin war, nicht widersprochen.
IV.Erwägungen:
Wer ein nach § 6 lit a TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, begeht gemäß § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
In § 45 Abs 1 TNSchG werden in einer taxativen Aufzählung jene Verhaltensweisen umschrieben, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bilden.
Der Ausdruck „ausführen“ umfasst gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die unmittelbare Arbeitsausführung, sondern auch all jene Akte, die erforderlich sind, um das Vorhaben zu realisieren, insbesondere die Erteilung eines Auftrages hierzu (vgl Erk 29.4.2009, 2005/10/0092; VwGH 27.3.2012, 2011/10/0054).
Aus der vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass unmittelbarer Täter jedenfalls der Auftraggeber ist (vgl VwGH 15.6.1992, 91/10/0146). Täter einer eigenmächtigen Bauführung ist sohin grundsätzlich der Bauherr, also derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung ein Bauwerk hergestellt wird. Der Bauherr hat somit darauf zu achten, dass bei der Bauführung die behördlichen Bewilligungen eingeholt werden (vgl VwGH 06.12.1990, 88/06/0215).
Ein Verstoß gegen § 45 Abs 1 lit a iVm § 6 lit a TNSchG 2005 fällt nur dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich des Bauherrn, wenn er einem befugten Unternehmen den Auftrag zur Bauführung erteilt und gleichzeitig ausdrücklich auch den Auftrag erteilt, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (vgl VwGH 26.04.2007, 2004/07/0105).
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass AA keine Bauarbeiten ausgeführt hat, überhaupt nicht in die Bauausführung involviert war, dementsprechend nicht die geahndeten Bauarbeiten beauftragt hat, nicht mit der Einholung der erforderlichen Bewilligungen befasst war bzw nicht Bauherrin war. Die Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis auch nicht wegen einer bewilligungslosen Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens, sondern als Eigentümerin bestraft.
Gemäß § 45 Abs 1 lit a TNSchG begeht, wer ein nach den §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9 Abs 1 und 2, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro zu bestrafen.
Das TNSchG sieht dementsprechend eine Strafbarkeit für den Ausführer, nicht jedoch für den unbeteiligten Grundeigentümer vor. Dieser kann nur unter den besonderen Bedingungen des § 17 TNSchG subsidiär ua etwa zur Wiederherstellung des früheren Zustandes herangezogen werden, ihn trifft aber kein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden.
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher zu beheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, kann gemäß § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.