LVwG T LVwG-2023/26/0827-1

LVwG-2023/26/0827-1Landesverwaltungsgericht17.04.2023

Regest

Selbstreinigungsrecht Feuerungsanlage<br/>Reinigungspflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/26/0827-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.26.0827.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde

a)der AA und

b)des BB,

beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.03.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Ebenso wird der Antrag der Rechtsmittelwerber auf Kostenzuspruch abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2023 wurde der Antrag der beiden Rechtsmittelwerber auf Erteilung der Genehmigung zur Selbstreinigung der Feuerungsanlage im Haus Adresse 1 in **** Z auf der Rechtsgrundlage des § 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung abgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Selbstreinigung der Feuerungsanlage im Gebäude Adresse 1 in **** Z in keinster Weise gegeben seien, sei dieses Wohnhaus doch unmittelbar und direkt über eine öffentliche Gemeindestraße erschlossen.

Zudem befänden sich sowohl an der Westseite als auch an der Ostseite des antragsgegenständlichen Gebäudes weitere Wohngebäude, die im Brandfall jedenfalls gefährdet würden.

Ein Selbstreinigungsrecht bestehe nach § 14 Abs 1 lit b der Tiroler Feuerpolizeiordnung aber nur für Gebäude, die von befahrbaren Wegen weit entfernt seien, in denen kein Beherbergungsgewerbe betrieben werde und bei denen die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet werde.

Gegen diese (abweisliche) Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA sowie des BB, mit welcher erkennbar die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Bewilligung der Selbstreinigung der Feuerungsanlage im Wohngebäude der Beschwerdeführer begehrt wurden.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass sich im antragsgegenständlichen Gebäude nur ein wenig genutzter Kaminofen befinde und keine Dauer-Festbrennstoffheizung.

Mit den Arbeitsleistungen des zuständigen Rauchfangkehrers sei man überhaupt nicht zufrieden. Dieser wolle nur viel Geld kassieren, bezüglich der Kosten habe man beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer Beschwerde Recht bekommen.

Die einschlägigen Vorschriften seien überholt und veraltet.

Der Beschwerdeführer BB verfüge über einen Facharbeiterbrief als Maschinenschlosser sowie über Arbeitszeugnisse von zwei bekannten Heiztechnik-unternehmen, insofern sei dieser durchaus in der Lage, die Selbstreinigung der Feuerungsanlage vorzunehmen.

Als Kompromiss könne man sich vorstellen, alle zwei Jahre nur den Ofen durch den Rauchfangkehrer prüfen zu lassen.

Beantragt werde die Vergütung aller bisheriger Aufwände und Zahlungen im Zusammenhang mit dem Rauchfangkehrer.

Vielleicht sollte eine Verhandlung mit der zuletzt eingereichten Beschwerde betreffend eine PV-Anlage auf dem Garagen-Flachdach durchgeführt werden.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung im Zusammenhang mit dem gesetzlich geregelten Selbstreinigungsrecht für Feuerungsanlagen.

Die beiden Beschwerdeführer sind ideelle Hälfteeigentümer des Grundstückes **1 KG Z mit dem darauf befindlichen Wohnhaus Adresse 1.

In diesem Wohngebäude wird eine Feuerungsanlage – ein Kaminofen – betrieben.

Das in Rede stehende Wohngebäude ist in der Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“ gelegen.

Das Wohnhaus Adresse 1 in **** Z befindet sich am Rand des Siedlungsbereiches der Gemeinde Z und ist das Grundstück **1 KG Z über eine öffentliche sowie befahrbare Gemeindestraße (Grundstück **2 KG Z) an das öffentliche Straßennetz angebunden.

Die benachbarten Bauplätze **3 und **4, beide KG Z, sind bereits ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut.

Beim Gebäude Adresse 1 in Z handelt es sich – wie schon ausgeführt – um ein Wohnhaus und nicht um ein land- sowie forstwirtschaftliches Gebäude, also weder um eine Alm- oder Kochhütte, genausowenig um eine Jagd- oder Forsthütte.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der in Prüfung stehenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der vorliegenden Aktenlage einwandfrei ergibt.

Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenstücke bestehen seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht, solche wurden auch von den Rechtsmittelwerbern nicht vorgebracht.

IV.Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf § 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998 idF LGBl Nr 138/2019, gestützt.

Diese Gesetzesbestimmung sowie die relevanten Regelungen des § 9 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 haben folgenden Inhalt:

„§ 9

Reinigungspflichtige Anlagen

(1) Alle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat sich zur Reinigung, außer diese wird in den im § 14 Abs. 1 oder in der Anlage vorgesehenen Fällen im Rahmen der Selbstreinigung durchgeführt, einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierzu befugten Person oder Stelle zu bedienen.

[…]

§ 14

Selbstreinigungsrecht

(1)Die Behörde kann

a)den Eigentümern von Alm-, Koch-, Jagd- und Forsthütten und dergleichen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude widmungsgemäß verwendet werden und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird, und

b)den Eigentümern von sonstigen Gebäuden oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, in ihnen kein Beherbergungsgewerbe betrieben wird und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird,

nach Anhören des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen entsprechend dem § 9 Abs. 1 selbst zu reinigen. In diesem Fall hat der Eigentümer des Gebäudes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für die Überprüfung und Reinigung zu sorgen.

(2)Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 lit. b die Bewilligung zur Selbstreinigung erteilt worden ist, sind einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden.

(3)Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstreinigung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstreinigungsrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.“

V.Erwägungen:

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist das Wohnhaus Adresse 1 in Z an einer befahrbaren Gemeindestraße gelegen und stellt dieses Haus weder eine Alm- oder Kochhütte dar noch eine Jagd- oder Forsthütte.

Damit ist aber das Schicksal der vorliegenden Beschwerde bereits entschieden, da infolge der Lage des verfahrensgegenständlichen Gebäudes an einem befahrbaren Weg sowie infolge seiner Eigenschaft als Wohnhaus die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Bewilligung der Selbstreinigung der Feuerungsanlage in diesem Gebäude ganz klar nicht gegeben sind.

Der belangten Behörde – sohin dem Bürgermeister der Gemeinde Z – wäre es auf der Grundlage der geltenden Rechtslage gar nicht möglich gewesen, die beantragte Selbstreinigung der Feuerungsanlage im Wohnhaus Adresse 1 in **** Z einer Bewilligung zuzuführen. Völlig rechtskonform wurde der diesbezügliche Antrag der Rechtsmittelwerber von der belangten Behörde abgewiesen.

Die gegen diese (abweisliche) Entscheidung erhobene Beschwerde erweist sich als unberechtigt und war daher in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beschwerde abzuweisen.

Die gegen die bekämpfte Entscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes zu bemerken ist:

a)

Wenn die beiden Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittelschriftsatz ausführen, der im Gebäude Adresse 1 in Z betriebene Kaminofen werde nur wenig genutzt und sei die Arbeit des Rauchfangkehrers in keiner Weise zufriedenstellend, so ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass es darauf bei der gegenständlichen Entscheidung nicht ankommt, sondern mit Blick auf die maßgebliche Gesetzesregelung des § 14 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

-auf die Lage des antragsgegenständlichen Gebäudes an einem befahrbaren Weg (§ 14 Abs 1 lit b Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) und

-auf die Eigenschaft bzw Verwendung des Gebäudes (§ 14 Abs 1 lit a Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998).

Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Rechtmittelwerber BB aufgrund seiner Ausbildung als Maschinenschlosser und seiner Tätigkeit bei Heiztechnikunternehmen fachlich in der Lage wäre, die Selbstreinigung des im Gebäude Adresse 1 in Z betriebenen Kaminofens vorzunehmen.

b)

Insoweit die Rechtmittelwerber ins Treffen führen, sie hätten vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit ihrer Beschwerde Recht bekommen, dass die Rauchfangkehrerkosten unzumutbar seien, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es im Gegenstandsfall in keiner Weise um die Kosten der Rauchfangkehrerleistungen geht, sondern ausschließlich darum, ob die in § 14 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 näher dargelegten Voraussetzungen des Selbstreinigungsrechts für Feuerungsanlagen gegeben sind oder nicht, wobei kostenbezogene Kriterien in § 14 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 keine Rolle spielen.

Demgemäß ist für die Beschwerdeführer aus dem anderen beim Landesverwaltungsgericht Tirol geführten Rechtsmittelverfahren, auf das die Beschwerdeführer Bezug genommen haben, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen.

Was den Vergütungsantrag der beiden Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittelschriftsatz anbelangt, wonach sie die Vergütung aller bisherigen Aufwände und Zahlungen im Zusammenhang mit dem Rauchfangkehrer begehren, sind sie auf die gesetzliche Regelung des § 74 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zu verweisen, nach der jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

Die angeführte Gesetzesbestimmung gilt nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Der begehrte Kostenzuspruch konnte folgerichtig nicht erfolgen.

In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte deshalb von der Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung Abstand genommen werden, weil die Aktenunterlagen klar erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich zudem klar aus der gegebenen Aktenlage, gerichtliche Beweisaufnahmen waren zur Feststellung des relevanten Sachverhalts nicht notwendig.

Die Rechtsmittelwerber haben schließlich auch keinen ausdrücklichen Verhandlungsantrag gestellt, sondern nur vorgetragen, dass „vielleicht“ eine Verhandlung erfolgen sollte, dies (gemeinsam) mit der zuletzt eingereichten Beschwerde (betreffend augenscheinlich eine PV-Anlage auf dem Garagen-Flachdach). Konkrete Beweisanträge habe die Beschwerdeführer ebenso wenig gestellt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Gegenstandsfall ist die maßgebliche Rechtslage zweifelsfrei sehr eindeutig, womit in der vorliegenden Beschwerdesache keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen ist (vgl VwGH 15.02.2021, Ro 2019/11/0015, und 24.09.2019, Ra 2019/06/0120).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.