LVwG T LVwG-2023/14/0018-4

LVwG-2023/14/0018-4Landesverwaltungsgericht17.04.2023

Regest

Konsenslose Bauführung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/14/0018-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.14.0018.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 16.11.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.3.2023,

zu Recht:

1. A. Die Beschwerde gegen den ersten Spruchpunkt wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als nach der Wortfolge „ohne eine entsprechende Baubewilligung“ die Wortfolge „oder Bauanzeige“ eingefügt wird und die verletzte Verwaltungsvorschrift nunmehr „§§ 67 Abs 1 lit a iVm 28 Abs 1 und 2 TBO 2022“ sowie die Sanktionsnorm nunmehr „§ 67 Abs 1 letzter Halbsatz TBO 2022“ lauten.

B. Der Beschwerde gegen den zweiten Spruchpunkt wird insoweit Folge gegeben, als die Tatzeit auf 1.4.2022 bis 6.9.2022 eingeschränkt und die Strafe auf € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Wortfolge „1. Abbruch aller Gebäude und baulichen Anlagen am GSt. ****/ EZ **** KG Y“ durch die Wortfolge „1. Abbruch der am GSt. ****/ EZ **** KG Y befindlichen

I.baulichen Anlage mit den Abmessungen 9,60 m x 3,19 m im südwestlichen Bereich des Grundstückes,

II.baulichen Anlage mit den Abmessungen von 4,30 m x 3,00 m im südwestlichen Bereich des Grundstücks,

III.baulichen Anlage mit den Abmessungen von 6,26 m x 6,07 m im südwestlichen Eckbereich des Grundstückes,

IV.baulichen Anlage mit den Abmessungen von 5,00 m x 6,00 m im nordwestlichen Bereich des Grundstückes,

V.bauliche Anlage in L-Form, die eine überbaute Fläche von ca 55,50 m² aufweist und die im südwestlichen Bereich des Grundstückes liegt,

VI.baulichen Anlage mit den Abmessungen von 2,60 m x 1,52 m im südwestlichen Bereich des Grundstückes

VII.bauliche Anlage mit den Abmessungen von 7,18 m x 3,96 m im südöstlichen Teil des Grundstückes

VIII.Einfriedung, die an das Gst ***, KG Y angrenzt, sowie

IX.beide Einfahrtstore an der südostseitigen Grundstücksgrenze“

ersetzt wird und die verletzte Verwaltungsvorschrift nunmehr „§§ 67 Abs 1 lit o Z 1 iVm 46 Abs 1 TBO 2022“ sowie die Sanktionsnorm nunmehr „§ 67 Abs 1 letzter Halbsatz TBO 2022“ lauten.

2. A. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens den ersten Spruchpunkt betreffend von € 726 zu leisten.

B. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens den zweiten Spruchpunkt betreffend reduziert sich auf € 200. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, sie habe vom 1.9.2021 bis 6.9.2022 als Bauherrin auf ihrem Grundstück in Y neun näher bezeichnete bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt. Zweitens sei sie denselben Zeitraum und dasselbe Grundstück betreffend einen Auftrag (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 1.9.2021) zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes mit sechs näher bezeichneter Maßnahmen nicht nachgekommen. Deshalb habe die Beschwerdeführerin erstens § 28 Abs 1 lit a TBO und zweitens § 46 Abs 1 verletzt. Aufgrund der Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde eine Strafe gemäß erstens § 67 Abs 1 lit a TBO und zweitens § 67 Abs 1 lit o Z 1 von jeweils € 3.630 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils ein Tag und zehn Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin nach umfassender Darlegung des Sachverhalts – abermals zusammengefasst – vor, die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt. Es würde nicht für alle Bauwerke eine Bewilligungspflicht vorliegen. So bestehe für das Carport (Punkt 2, bauliche Anlage 4,30 x 3,00 Meter), die Überdachung der Terrasse (Punkt 4) und die Einfriedung (Punkt 8) lediglich Anzeigepflicht. Das Gartenhaus (Punkt 6) werde zu Lagerzwecken verwendet, weshalb überhaupt keine Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht bestehe. Der gegenständliche Baubestand sei innerhalb der letzten Jahrzehnte errichtet worden. Die belangte Behörde habe jedoch Ermittlungen unterlassen, ob zum Zeitpunkt der Errichtung eine Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht vorgelegen sei. Vielmehr habe diese ungeprüft das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-***, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, übernommen. Darüber hinaus verletze das angefochtene Straferkenntnis das Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG, als teilweise eigene Tatbestände vorgesehen seien. Auch sei der Tatzeitraum unbestimmt, beginne am 1.9.2021, obwohl der Bescheid der Gemeinde Y erst vom 6.9.2021 datiert sei. Auch würden Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen. Dahingehend sei das tatsächliche und rechtlich mögliche Bemühen der Beschwerdeführerin zu werten, um eine Baubewilligung zu erhalten. Deshalb sei auch die verhängte Strafe zu hoch. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe herabzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht führte am 16.3.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin RA BB.

II.Sachverhalt

Mit Bescheid vom 1.9.2021, , trug der Bürgermeister der Gemeinde Y der Beschwerdeführerin und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 Abs 1 TBO von konkret bezeichneten Maßnahmen auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 20.12.2021, LVwG-, als unbegründet ab. Dabei konkretisierte das Landesverwaltungsgericht Tirol die baulichen Anlagen, gliederte diese in neun Unterpunkte und sah als Fristende zur Entfernung und der Wiederherstellung des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand den 31.3.2022 vor. Auch stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelsfrei fest, dass für alle vorhandenen und im Spruch aufgezählten baulichen Anlagen kein Baukonsens besteht. Die Entfernung der baulichen Anlagen und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes benötigt zwei Monate.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und dem angesprochenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

IV.Rechtslage

Tiroler Bauordnung 2022 (TBO, LGBl 2022/44/2022 [in Kraft seit 1.5.2022, zuvor in den gegenständlich relevanten Bestimmungen gleichlautend TBO 2018, LGBl 2018/28])

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

§ 28 (1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

Strafbestimmungen

§ 67 (1) Wer

a) als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

o) einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm

1. nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird …

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

V.Erwägungen

§ 67 Abs 1 lit a TBO stellt unter Strafe, wer als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung und abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet eine Untersagung nach § 30 Abs 3 dritter Satz TBO oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 TBO ausführt.

Aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.12.2021, LVwG-***, steht die konsenslose Ausführung der angeführten baulichen Anlagen, der Einfriedung und der Einfahrtstore an der südostseitigen Grundstücksgrenze zweifelsfrei fest. Dies war der Beschwerdeführerin spätestens seit diesem Verfahren vollkommen bewusst. Somit warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin diese Verwaltungsübertretung im ersten Spruchpunkt auch zu Recht vor.

Mit ihrer Verantwortung, sie träfe kein Verschulden, da die belangte Behörde noch keine Baubewilligung erteilt habe, kann die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Die konsenslose Ausführung wurde durch mehrere Verfahren bestätigt. Die dahingehende Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Allerdings war der Spruch zu konkretisieren.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe von € 3.630 beträgt 10 % des in § 67 Abs 1 TBO vorgesehenen Strafrahmens von € 36.300 vor und ist unter Berücksichtigung der Erschwerung- und Milderungsgründe schuld- und tatangemessen und sowohl aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.

§ 67 Abs 1 lit o Z 1 TBO wiederum stellt unter Strafe, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 45 Abs 1, 2 oder 4 TBO die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird.

Mit Bescheid vom 1.9.2021, ***, trug der Bürgermeister der Gemeinde Y der Beschwerdeführerin (und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten) die Beseitigung und Wiederherstellung gemäß § 45 Abs 1 TBO auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unbegründet ab, konkretisierte die baulichen Anlagen und setzte als Fristende zur Entfernung und Wiederherstellung den 31.3.2022 fest.

Die nunmehr im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Maßnahmen entsprechen dem Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 1.9.2021. Die Verwaltungsübertretung liegt somit grundsätzlich vor. Allerdings beginnt der Tatzeitraum erst nach Beendigung der vom Landesverwaltungsgericht Tirol gesetzten Frist. Durch diese Einschränkung des Tatzeitraumes ist auch die Strafe (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen. Die nunmehr festgesetzte Strafe von € 2.000 ist abermals unter Berücksichtigung der Erschwerung- und Milderungsgründe schuld- und tatangemessen.

Die Vorschreibung der Kosten für das behördliche Strafverfahren ergibt sich aus § 64 VStG und jene des Beschwerdeverfahrens aus § 52 VwGVG.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Hinweis

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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