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LVwG-2022/44/2024-7Landesverwaltungsgericht13.04.2023
Tierquälerei<br/>Amtstierarzt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2022, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) und dem Tierseuchengesetz (TSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Spruchpunkte 2., 4. und 6. wird Folge gegeben, sodass diese Spruchpunkte behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.
2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 1. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass keine Übertretung der Anlage 9 Punkt 2.3 der 1. Tierhaltungsverordnung vorzuwerfen ist.
3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 3. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass keine Übertretung des § 20 Abs 1 TSchG und keine Übertretung der Anlage 9 Punkt 2.1.6. der 1. Tierhaltungsverordnung vorzuwerfen ist.
4. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 5. wird als unbegründet abgewiesen.
5. Der Beitrag zu den Kosten des Behördenverfahrens wird gemäß 64 Abs 2 VStG für die Spruchpunkte 1., 3. und 5. mit insgesamt € 84,30- neu festgesetzt.
6. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG für den vollinhaltlich bestätigten Spruchpunkt 5. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 43,60 zu leisten.
7. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Bescheid in sechs Spruchpunkten Folgendes zur Last gelegt:
„Übertretung 1.)
Tatzeit:zumindest vom 18.06.2020 bis zum 22.06.2020
Tatort:**** Z, Adresse 1
Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als Tierhalter von Kaninchen zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen das Verbot der § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z 13 Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen, indem Sie die Unterbringung und Versorgung der von Ihnen gehaltenen drei Kaninchen entgegen der Bestimmungen der §§13 Abs. 2, 17, 18 Abs. 3a TSchG i.V.m. Anlage 9 Punkt 2.2.1 und 2.3 der 1. Tierhaltungsverordnung (1. THVO) von zumindest 18.06.2020 bis zum 22.06.2020 derart vernachlässigt haben, dass den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden in erheblichem Ausmaß zugefügt worden sind.
Anlässlich amtstierärztlicher Kontrollen vom 18.06.2020 und 22.06.2020 wurde festgestellt, dass Fleischkaninchen in Käfigen gehalten wurden und einer Bewegungseinschränkung aufgrund der Haltung auf viel zu engem Raum ausgesetzt waren. Des Weiteren war das in rostigen Konservendosen angebotene Wasser stark verunreinigt und stellten die rostigen Dosen ein Verletzungsrisiko dar. Durch die unzureichende Wasserversorgung, die mangelhafte Unterbringung und die starke Bewegungseinschränkung sowie dem daraus resultierenden minderguten Pflegezustand der Kaninchen haben Sie den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt.
Verwaltungsübertretung(en) nach:
§ 38 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z 13 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 IdF BGBl. I Nr. 86/2018
Übertretung 2.)
Tatzeit:zumindest vom 22.06.2020 bis zum 12.08.2021
Tatort:**** Z, Adresse 1
Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als Tierhalter von Kaninchen zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen §§ 13 Abs. 2 und 18 Abs. 1 und Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen, da im Stall herumliegende Metall- und Holzteile vorhanden waren, obwohl das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen, für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen muss sowie Unterkünfte und Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten sind, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
Anlässlich amtstierärztlicher Kontrollen vom 22.06.2020 und 30.07.2020 wurde festgestellt, dass herumliegende Metall- und Holzteile im Stall vorhanden waren, welche sich nicht angemessen reinigen ließen.
Im Rahmen der amtstierärztlichen Kontrolle vom 12.08.2021 wurde wiederum festgestellt, dass die Stalleinrichtung für die Kaninchen nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprach und sich diese nicht angemessen reinigen ließ.
Verwaltungsübertretung(en) nach:
§ 38 Abs. 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 2 und 18 Abs. 1 und Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2018
Übertretung 3.)
Tatzeit:zumindest vom 22.06.2020 bis zum 12.08.2021
Tatort:**** Z, Adresse 1
Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als Tierhalter von Kaninchen zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) i.V.m. Anlage 9 Pkt. 2.1.6. der 1. Tierhaltungsverordnung (1. THVO) verstoßen, da der Stall dunkel vorgefunden wurde und aufgrund dessen eine Beobachtung der Tiere nicht möglich war, obwohl im Tierbereich des Stalles über acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen ist und eine geeignete Beleuchtung zur Verfügung stehen muss, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies zur Versorgung und Beobachtung der Tiere unerlässlich ist.
Anlässlich amtstierärztlicher Kontrollen vom 22.06.2020, 30.07.2020 und 12.08.2021 wurde festgestellt, dass der Stall sehr dunkel war und aufgrund dieser Dunkelheit die Kaninchen trotz Taschenlampe und schwachem Stalllicht nicht gezählt und begutachtet werden konnten und eine wie vorgeschriebene regelmäßige Kontrolle aus diesem Grund nicht möglich war.
Verwaltungsübertretung(en) nach:
§ 38 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 und Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2018
Übertretung 4.)
Tatzeit:zumindest vom 18.06.2020 bis zum 30.07.2020
Tatort:Koppel nördlich von Adresse 1, **** Z
Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als Tierhalter zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen § 19 Tierschutzgesetz (TSchG) i.V.m. Anlage 1 Pkt. 2.8 der 1. Tierhaltungsverordnung (1. THVO) verstoßen, indem der Haflingerstute keine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz zur Verfügung stand, obwohl für die Haltung von Pferden im Freien für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen muss, welche allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.
Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle vom 18.06.2020 wurde festgestellt, dass für das Pferd keine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz vorhanden war, sodass das Tier unnötig extremer Witterung schutzlos ausgesetzt war. Bei den Tierschutzerhebungen am 22.06.2020 sowie am 30.07.2020 wurde die Haltung des Pferdes auf der Koppel unverändert vorgefunden.
Verwaltungsübertretung(en) nach:
§ 38 Abs. 3 i.V.m. § 19 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2018
Übertretung 5.)
Tatzeit:zumindest vom 18.06.2020 bis zum 30.07.2020
Tatort:**** Z, Adresse 1
Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als Tierhalter zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen §§ 33 Abs. 1 und 41 Abs. 5 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) 504/2008 der Kommission vom 06.06.2008 verstoßen, indem Sie Ihre Haflingerstute „BB“, geboren am 08.03.1991, ohne gültiges Identifizierungsdokument (Pferdepass) gehalten haben.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) 504/2008 dürfen Equide nicht gehalten werden, wenn sie nicht im Einklang mit der vorliegenden Verordnung identifiziert sind. Gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) 504/2008 sind Equide, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, bis spätestens 31. Dezember 2009 zu identifizieren. Gemäß § 41 Abs. 5 TKZVO 2009 gelten für Pferde die Übergangsbestimmungen des Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.
Bei den Tierschutzerhebungen vom 18.06.2020 sowie vom 30.07.2020 konnten Sie keinen Pferdepass zur eindeutigen Identifikation Ihrer Haflingerstute vorweisen.
Verwaltungsübertretung(en) nach:
§ 64 i.V.m. § 8b Tierseuchengesetz (TSG), BGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl I Nr. 104/2019, i.V.m. § 33 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 5 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) 504/2008 der Kommission vom 06.06.2008
Übertretung 6.)
Tatzeit:18.06.2020 und 12.08.2021
Tatort:**** Z, Adresse 1
Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 18.06.2020 am oben angeführten Tatort trotz Aufklärung über die geltende Gesetzeslage die Überprüfung Ihrer Kaninchenhaltung durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, Dr. CC, verweigert und im Rahmen der Kontrolle am 12.08.2021 trotz mehrmaliger Nachfragen den Standort der Unterbringung Ihres Pferdes nicht bekanntgegeben, obwohl die Organe der mit Vollziehung des Tierschutzgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 36 Abs. 1 Tierschutzgesetz unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht haben, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zweck der Kontrolle zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden. Nach Abs. 3 leg. cit. haben die mit der Tierhaltung befassten Personen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Verwaltungsübertretung(en) nach:
§ 38 Abs. 3 i.V.m. § 36 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2018“
Daher seien über ihn folgende Strafen zu verhängen:
Zu 1.€ 375,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) gemäß § 38 Abs 1 Z 1 TSchG
Zu 2.€ 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) gemäß § 38 Abs 3 TSchG
Zu 3.€ 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) gemäß § 38 Abs 3 TSchG
Zu 4.€ 190,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) gemäß § 38 Abs 3 TSchG
Zu 5.€ 218,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) gemäß § 64 TSG
Zu 6.€ 190,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) gemäß § 38 Abs 3 TSchG
Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 147,30 zu bezahlen.
Dagegen richtet sich sein fristgerechtes Rechtsmittel vom 18.07.2022. Zusammengefasst seien die Vorwürfe nicht richtig, sondern „frei erfunden“. Tiergesundheit sei ihm äußerst wichtig. Der Amtstierarzt habe seine „Hasen“ in Angst und Schrecken versetzt. Die Amtshandlungen seien ohne Einhaltung der COVID-Bestimmungen durchgeführt worden. Es liege Amtsmissbrauch vor. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt.
Mit Schreiben vom 08.08.2022 hat das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, die gemäß § 40 Abs 1 VwGVG erforderlichen Angaben für die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu machen. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer am 23.08.2022 telefonisch mit, dass er auf Verfahrenshilfe verzichtet und ohne Rechtsbeistand an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wird.
Am 04.10.2022 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der veterinärmedizinische Amtssachverständige Dr. CC beigezogen wurde.
II.Sachverhalt:
Zum angefochtenen Spruchpunkt 1.:
Der Beschwerdeführer hat zwischen dem 18. und dem 22. Juni 2020 an der Adresse Adresse 1, **** Z, drei Fleischkaninchen in Käfigen gehalten. Für die Tränke der Tiere hat er leere Konservendosen verwendet. Da beim Öffnen von Konservendosen scharfe Ränder entstehen können, ist diese Art der Tränke mit einem potentiellen Verletzungsrisiko für die Tiere verbunden. Das in den Konservendosen angebotene Wasser war zudem während der tierärztlichen Kontrollen stark verunreinigt. Diese Mängel in der Unterbringung und Ernährung – also insbesondere die Käfighaltung und das verunreinigte Trinkwasser – haben zu Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Kaninchen geführt.
Zum angefochtenen Spruchpunkt 3.:
Der Beschwerdeführer hat zwischen dem 22. Juni und dem 12. August 2021 an der Adresse Adresse 1, **** Z, Kaninchen in einem Stall gehalten, der so dunkel war, dass es dem Amtstierarzt trotz Taschenlampe nicht möglich war, die Tiere zu zählen und ordentlich zu begutachten.
Zum angefochtenen Spruchpunkt 5.:
Der Beschwerdeführer hat zwischen dem 18. Juni und dem 30. Juli 2020 an der Adresse Adresse 1, **** Z, die Haflingerstute „BB“, geboren am 08.03.1991, ohne gültiges Identifizierungsdokument (Pferdepass) iSd der Verordnung (EG) 504/2008 gehalten.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die schriftlichen Gutachten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Dr. CC vom 27.01.2021, Zahl ***, und 13.08.2021, Zahl ***. Diesen Gutachten liegen seine Lokalaugenscheine vom 18.06.2020, 30.07.2020 und 12.08.2021 zu Grunde.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen vor der Behörde am 16.03.2021 und vor dem Verwaltungsgericht am 04.10.2022 eingeräumt, Fleischkaninchen in Käfigen gehalten und für die Tränke Konservendosen verwendet zu haben. Er hat vor der Behörde am 16.03.2021 eingeräumt, dass die Kaninchen dunkle Rückzugsorte hatten, die für den Amtstierarzt nicht erreichbar waren. In seiner Einvernahme vor der Behörde am 06.09.2021 hat er ergänzt, dass die Kaninchen im Stall vom Amtstierarzt so aufgeschreckt waren, dass sie aus ihren Rückzugsorten auch nach längerem Warten nicht mehr aufgetaucht sind. Das deckt sich mit der Aussage des Amtstierarztes, wonach er die Anzahl der Tiere nicht feststellen konnte. Am 16.03.2021 und 06.09.2021 hat der Beschwerdeführer zudem eingeräumt, dass es 1991 noch keinen Pferdepass gegeben hat und er für seine Haflingerstute nur den Abstammungsnachweis aus dem Jahr 1991 hat.
Der festgestellte Sachverhalt ist somit weitgehend unstrittig. Strittig ist lediglich, ob beim Öffnen von Konservendosen derart scharfe Ränder entstehen können, dass beim Trinken ein Verletzungsrisiko für Tiere besteht und, ob das in den Konservendosen zum Trinken bereitgehaltene Wasser stark verunreinigt war. Strittig ist weiters, ob die Mängel in der Unterbringung und Ernährung zu Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Kaninchen geführt haben.
Den diesbezüglichen Gutachten des Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit entgegengetreten, dass alles „frei erfunden“ sei. Mit diesem allgemein vorgetragenen Argument kann es ihm nicht gelingen, dem Amtssachverständigen auf gleicher fachlichen Ebene entgegenzutreten. An den objektiven Tatvorwürfen ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Selbsteinschätzung die Tiergesundheit äußerst wichtig sei. Für die Feststellungen ist es auch unerheblich, ob die Kaninchen während der Amtshandlung des Tierarztes beunruhigt waren und, ob dabei die COVID-Bestimmungen eingehalten wurden. Der vom Beschwerdeführer unsubstantiiert erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs ist ohnehin nicht Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens.
Der Amtssachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Käfighaltung und das verunreinigte Trinkwasser zu Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Kaninchen geführt haben. Dass das Trinken aus geöffneten Konservendosen ein Verletzungsrisiko darstellt, ist ohnehin offenkundig und bedarf keines weiteren Beweises. Der Sachverhalt hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte 1., 3. und 5. steht somit fest.
IV.Rechtslage:
Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 86/2018:
„Verbot der Tierquälerei
§ 5.
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(…)
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
(…)
Grundsätze der Tierhaltung
§ 13.
(…)
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(…)
Füttern und Tränken
§ 17.
(…)
(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
(…)
Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
§ 18.
(1) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.
(2) Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
(…)
(3a) Für die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt:
1. Der Betrieb von Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten.
2. Die Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme betreffend erhöhte Flächen und Nestkammern sowie die Bodenbeschaffenheit sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen
(…)
Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere
§ 19.
Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
(…)
Kontrollen
§ 20.
(1) Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden.
(…)
(3) Es muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies zur Versorgung und Beobachtung der Tiere unerlässlich ist.
(…)
Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht
§ 36.
(1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
(2) Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.
(3) Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
Strafbestimmungen
§ 38.
(1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(…)
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“
1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 151/2017:
„Anlage 1
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN)
2.8. GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.
Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken.
Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.
Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.“
(…)
Anlage 9
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KANINCHEN
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen durch die Tageslicht einfallen kann im Ausmaß von mindestens drei Prozent der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen.
(…)
2.2.1. Kaninchen zur Fleischgewinnung
Kaninchen zur Fleischgewinnung müssen in Buchten oder Freigehegen gehalten werden. Mehrere Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander positioniert werden.
(…)
Haltungssysteme für Kaninchen müssen zumindest die Vorgaben der Tabelle 2.3. einhalten.
Bei Häsinnen, Rammlern und Jungtieren darf eine Kantenlänge der Haltungseinrichtung von mindestens 0,5 m nicht unterschritten werden. Haltungssysteme für Häsinnen, Rammler und Jungtiere müssen eine Mindestbodenfläche von 6000 cm² je Haltungseinheit aufweisen.
Tabelle zu 2.3. Mindestmaße für die Kaninchenhaltung:
Mindesthöhe1)
Mindesbodenfläche
Mindestzusatzfläche Netzkammer
Jungtiere
In Gruppen bis zu 40 Tieren
bis 1,5 kg
cm 50
1000 cm2/Tier
über 1,5 kg
cm 50
1500 cm2/Tier
In Gruppen über 40 Tieren
bis 1,5 kg
cm 50
800 cm2/Tier
über 1,5 kg
cm 50
1200 cm2/Tier
Adulte Kaninchen2)
bis 5,5 kg
cm 60
6000 cm2/Tier
1000 cm2/Tier
Über 5,5 kg
cm 60
7800 cm2/Tier
1200 cm2/Tier
diese Höhe muss auf mindestens 50 Prozent der Bodengruppe vorhanden sein
gilt auch für Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen oder bis zum 35. Lebenstag“
Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 104/2019:
„§ 64.
Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009), BGBl II Nr 291/2009 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 193/2015:
„Kennzeichnung von Equiden
§ 33.
(1) Ab dem 1. Juli 2009 geborene Equiden sind gemäß Art. 5 Abs. 6 Verordnung (EG) 504/2008 vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren.
Für die Durchführung der Identifikation ist der Tierbesitzer verantwortlich.
(…)
Übergangsbestimmungen
§ 41.
(…)
(5) Für Pferde gelten die Übergangsbestimmungen des Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.“
Verordnung (EG) Nr 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden:
„Artikel 3
Allgemeine Grundsätze und Verpflichtung zur Identifizierung der Equiden
(1) Equiden gemäß Artikel 1 Absatz 1 dürfen nicht gehalten werden, wenn sie nicht im Einklang mit der vorliegenden Verordnung identifiziert sind.
(…)
(3) Im Sinne dieser Verordnung umfasst das System zur Identifizierung der Equiden folgende Elemente:
a)ein einziges lebenslang gültiges Identifizierungsdokument;
b)eine Methode zur Gewährleistung einer eindeutigen Verbindung zwischen Identifizierungsdokument und dem Equiden;
c)eine Datenbank zur Aufzeichnung von Einzelheiten zur Identifizierung des Tieres, für das ein Identifizierungsdokument ausgestellt und einer in dieser Datenbank eingetragenen Person ausgehändigt wurde, unter einer spezifischen Kennnummer.
(…)
Artikel 26
Übergangsbestimmungen
(…)
(2) Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, sind im Einklang mit der vorliegenden Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2009 zu identifizieren.
(…)“
V.Erwägungen:
Zum angefochtenen Spruchpunkt 1.:
Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, drei Fleischkaninchen in Käfigen gehalten zu haben. Aufgrund des viel zu engen Raumes sei es zu Bewegungseinschränkungen gekommen. Das in Konservendosen angebotene Wasser sei stark verunreinigt gewesen. Die Dosen hätten zudem ein Verletzungsrisiko dargestellt. Durch die unzureichende Wasserversorgung, die mangelhafte Unterbringung und die starke Bewegungseinschränkung sowie den daraus resultierenden minderguten Pflegezustand seien den Kaninchen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden. Dadurch habe er gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13, § 13 Abs 2, § 17 und § 18 Abs 3a TSchG iVm Anlage 9 Punkt 2.2.1 und 2.3 der 1. Tierhaltungsverordnung verstoßen.
Gemäß § 5 Abs 1 TSchG ist es verboten, Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Nach Abs 2 Z 13 verstößt insbesondere derjenige gegen dieses Verbot, der die Unterbringung und Ernährung der von ihm gehaltenen Tieres vernachlässigt. Gemäß § 13 Abs 2 TSchG hat der Tierhalter dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die bauliche Ausstattung der Haltungsvorrichtungen sowie die Ernährung den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere angemessen ist. Gemäß § 17 Abs 3 bis 5 TSchG müssen die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben; das Wasser muss in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden und die Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten. Gemäß § 18 Abs 2 TSchG sind Unterkünfte so auszuführen, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Gemäß § 18 Abs 3a TSchG ist die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung in Käfigen verboten. Gemäß Anlage 9 Punkt 2.2.1 der 1. Tierhaltungsverordnung müssen Kaninchen zur Fleischgewinnung in Buchten oder Freigehegen gehalten werden. Anlage 9 Punkt 2.3 der 1. Tierhaltungsverordnung sieht zudem konkrete Maße für die Haltungseinrichtungen vor.
Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, Fleischkaninchen auf viel zu engem Raum gehalten und damit gegen Anlage 9 Punkt 2.3 der 1. Tierhaltungsverordnung verstoßen zu haben, ist klarzustellen, dass diese Vorschrift je nach Alter, Gewicht und Gruppengröße der Kaninchen unterschiedliche, nach cm und cm2 definierte Mindestmaße für Haltungseinrichtungen vorsieht. Mit dem bloßen Tatvorwurf, dass der Raum viel zu eng gewesen sei, sind keine Rückschlüsse darauf möglich, ob die gesetzlichen Mindestmaße eingehalten wurden. Dem Beschwerdeführer wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist weder das Alter noch das Gewicht der in den Käfigen gehaltenen Kaninchen vorgehalten. Daher lässt sich nicht sagen, welche Mindestmaße der 1. Tierhaltungsverordnung überhaupt einzuhalten gewesen wären. Es bleibt auch offen, welche Größe die Käfige tatsächlich hatten. Der Vorwurf einer Übertretung der Anlage 9 Punkt 2.3 der 1. Tierhaltungsverordnung kann somit nicht aufrecht gehalten werden.
Abgesehen davon ist es aber unstrittig, dass der Beschwerdeführer Fleischkaninchen in Käfigen gehalten hat. Damit steht die Übertretung des § 18 Abs 3a TSchG und der Anlage 9 Punkt 2.2.1 der 1. Tierhaltungsverordnung in objektiver Hinsicht fest. Dazu kommt, dass den Fleischkaninchen stark verunreinigtes Wasser angeboten wurde. Damit steht auch die Übertretung des § 17 Abs 3 und 4 TSchG in objektiver Hinsicht fest. Zur Verwendung von Konservendosen als Tiertränke ist klarzustellen, dass es sich bei § 18 Abs 2 TSchG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Die Vorsorgepflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn sich Tiere tatsächlich verletzten; es genügt vielmehr bereits eine abstrakte Gefährdung. Das bedeutet aber nicht, dass jede auch nur irgendwie denkbare Gefahr, selbst dann, wenn sie nur unter denkbar ungünstigsten und nicht vorsehbaren Verhältnissen auftritt, eine Verletzung dieser Norm darstellt. Die Pflicht vorzusorgen, dass Tiere nicht verletzt werden, setzt vielmehr die Vorhersehbarkeit eines solchen Ereignisses voraus. Im Fall des Trinkens aus geöffneten Konservendosen ist es eine allgemein bekannte Tatsache und somit vorhersehbar, dass damit ein relevantes Verletzungsrisiko verbunden ist, weshalb § 18 Abs 2 TSchG übertreten ist.
Insgesamt haben die aufgezeigten Mängel in der Unterbringung und Ernährung zu Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren geführt. Auch wenn im vorliegenden Fall keine Bestrafung wegen der Größe der Kaninchenställe – also nach Anlage 9 Punkt 2.3 der 1. Tierhaltungsverordnung – in Betracht kommt, steht dennoch fest, dass gegen das Verbot der Tierquälerei gemäß § 5 Abs 1 und 2 Z 13 TSchG verstoßen wurde.
Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Ein Tierhalter hat sich daher über die ihn betreffenden Vorschriften des TSchG zu informieren.
Im vorliegenden Fall musste dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der ersten tierärztlichen Kontrolle am 18.06.2020 klar sein, dass die von ihm praktizierte Käfighaltung und die Tränke mittels Konservendosen unzulässig ist. Dennoch wurde auch bei der Nachkontrolle am 22.06.2020 eine unveränderte Kaninchenhaltung vorgefunden. Insofern ist zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 38 Abs 1 TSchG sieht für Übertretungen des § 5 Geldstrafen bis zu € 7.500,- vor. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 375,- schöpft diesen Strafrahmen lediglich zu 5 % aus. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kann nicht mildernd gewertet werden, da der Strafrahmen von € 7.500,- Unbescholtenheit voraussetzt (im Wiederholungsfall steigt der Strafrahmen des § 38 Abs 1 TSchG auf € 15.000,-). Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt daher – auch bei unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen – nicht in Betracht (es ist aber ohnehin von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine diesbezüglichen Angaben gemacht hat).
Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen hinsichtlich dieses Spruchpunktes nicht an, da das Rechtsmittel hinsichtlich der Anlage 9 Punkt 2.3 der 1. Tierhaltungsverordnung erfolgreich war und Verfahrenskosten nach § 52 Abs 1 VwGVG nur dann vom Beschwerdeführer zu tragen sind, wenn er mit seinem Rechtsmittel gar nicht durchdringt.
Zum angefochten Spruchpunkt 2.:
Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, Kaninchen in einem Stall mit Metall- und Holzteilen gehalten zu haben. Die Metall- und Holzteile seien nicht angemessen zu reinigen gewesen. Damit habe er gegen § 13 Abs 2 sowie § 18 Abs 1 und Abs 2 TSchG verstoßen.
Gemäß § 13 Abs 2 TSchG hat der Tierhalter dafür zu sorgen, dass die bauliche Ausstattung der Unterkunft und die Haltungsvorrichtungen den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere angemessen sind. Gemäß § 18 Abs 1 TSchG muss das für die bauliche Ausstattung der Unterkunft und für die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen. Gemäß Abs 2 ist die Unterkunft so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
Aus dem bloßen Umstand, dass sich Metall- und Holzteile im Stall befunden haben, kann noch nicht geschlossen werden, dass diese nicht angemessen zu reinigen gewesen wären. Die vorgeworfenen Materialien sind nicht grundsätzlich schlecht zu reinigen. Ihre Verwendung in der Tierhaltung ist auch nicht grundsätzlich verboten. Sofern es aber nicht um das Material an sich, sondern um die Beschaffenheit der Oberfläche (etwa verrostetes Metall oder abblätternder Lack) oder den aktuellen Reinigungszustand (also den Verschmutzungsgrad) gegangen ist, so wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist kein konkreter Tatvorwurf gemacht. Dasselbe gilt für die vorgeworfene Übertretung des § 18 Abs 2 TSchG, da dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt wurde, dass die Metall- und Holzteile scharfe Kanten oder gefährliche Unebenheiten gehabt hätten. Derartiges lässt sich ohne konkreten Tatvorwurf auch nicht ohne weiteres aus dem verwendeten Material ableiten. Der angefochtene Spruchpunkt 2. ist somit zu beheben.
Zum angefochtenen Spruchpunkt 3.:
Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, Kaninchen in einem sehr dunklen Stall gehalten zu haben, sodass es nicht möglich gewesen wäre, die Tiere trotz Taschenlampe zu zählen, zu begutachten und regelmäßige zu kontrollieren. Dadurch habe er gegen § 20 Abs 1 und 3 TSchG iVm Anlage 9 Punkt 2.1.6. der 1. Tierhaltungsverordnung verstoßen.
§ 20 Abs 1 TSchG sieht vor, dass Tiere, deren Wohlbefinden von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, in Haltungssystemen regelmäßig kontrolliert werden müssen. Gemäß § 20 Abs 3 TSchG muss für derartige Kontrollen eine geeignete Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies zur Versorgung und Beobachtung der Tiere unerlässlich ist. Anlage 9 Punkt 2.1.6. der 1. Tierhaltungsverordnung sieht zudem für Kaninchenställe im Fall, dass kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung steht, konkrete Fenstergrößen und Lichtstärken vor.
Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, Kaninchen in einem sehr dunklen Stall gehalten und damit gegen Anlage 9 Punkt 2.1.6. der 1. Tierhaltungsverordnung verstoßen zu haben, ist klarzustellen, dass diese Vorschrift explizite Fenstergrößen im Verhältnis zur Stallfläche vorsieht und die notwendige Lichtstärke mit 20 Lux definiert. Mit dem bloßen Tatvorwurf, dass der Stall sehr dunkel gewesen sei, sind keine Rückschlüsse darauf möglich, ob die gesetzlichen Mindestanforderungen eingehalten wurden. Da die Stallfläche nicht bekannt ist, kann auch nicht gesagt werden, welche Fenstergrößen erforderlich gewesen wären. Die tatsächliche Fenstergröße und die Lichtstärke in Lux sind ohnehin unbekannt. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht der Vorwurf gemacht wurde, dass den Kaninchen kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung gestanden wäre. Somit lässt sich nicht sagen, ob die Anlage 9 Punkt 2.1.6. der 1. Tierhaltungsverordnung überhaupt zum Tragen gekommen ist. Der Vorwurf der Übertretung dieser Bestimmung kann somit nicht aufrecht gehalten werden.
Es liegt auch kein Verstoß gegen § 20 Abs 1 TSchG vor, da diese Bestimmung die regelmäßige Kontrolle von Tiere zum Gegenstand hat. Ein derartiger Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer nicht gemacht und steht auch nicht Raum. Es ist somit auch keine Bestrafung nach § 20 Abs 1 TSchG möglich.
Ein Verstoß gegen § 20 Abs 3 TSchG setzt voraus, dass für die Kontrolle der Tiere keine geeignete Beleuchtung zur Verfügung steht, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies zur Versorgung und Beobachtung der Tiere unerlässlich ist. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Stall so dunkel war, dass die Kaninchen nicht gezählt und begutachtet werden konnten. Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass dadurch keine ordnungsgemäße Kontrolle iSd § 20 Abs 1 TSchG möglich war. Da in Ställen gehaltene Kaninchen jedenfalls einer regelmäßigen Versorgung durch Menschen bedürfen und daher eine regelmäßige Kontrolle zwingend ist, lässt der festgestellte Sachverhalt nur den Schluss zu, dass die für die Versorgung und Beobachtung der Tiere unerlässliche Beleuchtung nicht ausgereichend war. Auch wenn im vorliegenden Fall keine Bestrafung wegen der grundsätzlich erforderlichen Dauerbeleuchtung in Kaninchenställen gemäß Anlage 9 Punkt 2.1.6. der 1. Tierhaltungsverordnung in Betracht kommt, liegt dennoch ein Verstoß gegen § 20 Abs 3 TSchG vor, da die Beleuchtung für die notwendige Tierkontrolle nicht ausreichend war.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im vorliegenden Fall musste dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der ersten tierärztlichen Kontrolle im Stall am 22.06.2020 klar sein, dass die Lichtverhältnisse unzureichend sind. Bereits damals war es dem Amtstierarzt nicht möglich, die Tiere trotz Taschenlampe zu zählen und zu begutachten. Dieser Mangel wurde bis zur Nachkontrolle am 30.07.2020 nicht behoben, sodass zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen ist.
§ 38 Abs 3 TSchG sieht für Übertretungen des § 20 Abs 3 Geldstrafen bis zu € 3.750,- vor. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 250,- schöpft diesen Strafrahmen lediglich zu 6,6 % aus. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kann nicht mildernd gewertet werden, da der Strafrahmen von € 3.500,- Unbescholtenheit voraussetzt (im Widerholungsfall steigt der Strafrahmen des § 38 Abs 3 TSchG auf € 7.500,-). Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt daher – auch bei unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen – nicht in Betracht.
Kosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs 1 VwGVG fallen hinsichtlich dieses Spruchpunktes jedoch nicht an, da das Rechtsmittel hinsichtlich der Anlage 9 Punkt 2.1.6. der 1. Tierhaltungsverordnung und § 20 Abs 1 TSchG erfolgreich war.
Zum angefochtenen Spruchpunkt 4.:
Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, eine Haflingerstute gehalten zu haben, ohne dass eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz zur Verfügung gestanden sei. Das Tier sei daher unnötig extremer Witterung schutzlos ausgesetzt gewesen, sodass er gegen § 19 TSchG iVm Anlage 1 Punkt 2.8 der 1. Tierhaltungsverordnung verstoßen habe.
Gemäß § 19 TSchG sind Tiere, die nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen zu schützen. Gemäß Anlage 1 Punkt 2.8 der 1. Tierhaltungsverordnung muss für die ganzjährige Haltung von Pferden im Freien eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz für jedes Tier zur Verfügung stehen.
Eine Übertretung der Anlage 1 Punkt 2.8 der 1. Tierhaltungsverordnung setzt voraus, dass die Pferde ganzjährig im Freien gehalten werden. Aus dem Tatzeitraum im Juni und Juli kann nicht auf eine ganzjährige Pferdehaltung im Freien geschlossen werden. In der mündlichen Verhandlung hat sich zudem herausgestellt, dass offenbar eine Überwinterung der Haflingerstute im unmittelbar angrenzenden Stall beabsichtigt war. Es liegen jedenfalls keine belastbaren Beweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Stute tatsächlich ganzjährig im Freien gehalten hat. Abgesehen davon wurde dem Beschwerdeführer dieses wesentliche Tatbestandselement innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gar nicht zur Last gelegt, weshalb keine Bestrafung nach Anlage 1 Punkt 2.8 der 1. Tierhaltungsverordnung in Betracht kommt.
Was die vorgeworfene Übertretung des § 19 TSchG anlangt, fordert diese Vorschrift im Unterschied zu Anlage 1 Punkt 2.8 der 1. Tierhaltungsverordnung nicht die permanente Zurverfügungstellung einer überdachten, trockenen und eingestreuten Liegefläche mit Windschutz, sondern bloß im erforderlichen Fall einen Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen. § 19 TSchG macht also nicht unabhängig von den konkreten Umständen einen dauernden Schutz gegen alle möglichen Witterungsbedingungen erforderlich, sondern nur den notwendigen Schutz gegen die vorherrschende Witterung. Dem Beschwerdeführer wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist aber nicht vorgehalten, dass im Tatzeitraum ein konkretes Witterungsereignis – zb ein Starkregen oder ein Kälteeinbruch – einen besonderen Schutz erfordert hätte, der nicht vorhanden war. Daher ist der angefochtene Spruchpunkt 4. zu beheben.
Zum angefochtenen Spruchpunkt 5.:
Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, eine im Jahr 1991 geborene Haflingerstute ohne gültiges Identifizierungsdokument (Pferdepass) gehalten zu haben. Er habe dadurch gegen § 33 Abs 1 iVm § 41 Abs 5 TKZVO 2009 iVm Art 3 Abs 1 und Art 26 Abs 2 der Verordnung (EG) 504/2008 verstoßen.
Gemäß § 33 Abs 1 TKZVO 2009 müsse alle seit dem 1. Juli 2009 geborenen Pferde spätestens sechs Monaten nach ihrer Geburt gemäß der Verordnung (EG) 504/2008 identifiziert sein. Die Übergangsfrist für die Identifizierung von Pferden, die vor dem 1. Juli 2009 geboren wurden, hat gemäß § 41 Abs 5 TKZVO 2009 iVm Art 26 Abs 2 der Verordnung (EG) 504/2008 am 31. Dezember 2009 geendet. Gemäß Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) 504/2008 dürfen Pferde nicht gehalten werden, wenn sie nicht im Einklang mit dieser Verordnung identifiziert sind. Gemäß Abs 3 lit a gehört zur Identifizierung eines Pferdes im Sinne dieser Verordnung das Identifizierungsdokument.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Haflingerstute ohne Identifizierungsdokument (Pferdepass) iSd Art 3 Abs 3 lit a der Verordnung (EG) 504/2008 gehalten hat. Der von ihm vorgelegte Abstammungsnachweis aus dem Jahr 1991 stellt kein Identifizierungsdokument iSd Verordnung (EG) 504/2008 dar. Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im vorliegenden Fall hätte die 1991 geborene Stute seit dem Jahr 2009 ein Identifizierungsdokument benötigt. Als Pferdehalter wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich über diese Verpflichtung zu informieren. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
§ 64 TSG sieht für Übertretungen der Verordnung (EG) 504/2008 Geldstrafen bis zu € 4.360,- vor. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 218,- schöpft diesen Strafrahmen lediglich zu 5 % aus. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt daher – auch bei unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen – nicht in Betracht. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer für diesen voll inhaltlich bestätigten Spruchpunkt € 43,60 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Zum angefochtenen Spruchpunkt 6.:
Dem Beschwerdeführer wird zum einen vorgehalten, dem Amtstierarzt am 18.06.2020 die Überprüfung seiner Kaninchenhaltung verweigert zu haben. Zum anderen wird ihm vorgeworfen, am 12.08.2021 den Standort der Unterbringung seines Pferdes nicht bekanntgegeben zu haben. Dadurch habe er gegen § 38 Abs 3 iVm § 36 TSchG verstoßen.
Zum ersten Tatvorwurf ist festzuhalten, dass nach § 38 Abs 3 TSchG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der gegen § 36 Abs 2 TSchG verstößt. Täter einer Übertretung nach § 36 Abs 2 TSchG ist somit nur der Verfügungsberechtigte der betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel, nicht jedoch der Tierhalter. Dem Beschwerdeführer wurde die Tat aber als Tierhalter und nicht als Verfügungsberechtigter einer Immobilie oder eines Transportmittels zur Last gelegt. Schon allein deshalb kann er nicht wegen eines Verstoßes gegen § 36 Abs 2 TSchG bestraft werden.
Zum zweiten Tatvorwurf ist klarzustellen, dass die Strafsanktionsnorm des § 38 TSchG für die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 36 Abs 3 TSchG keine Strafe vorsieht und insofern eine lex imperfecta darstellt. Abgesehen davon bestand im vorliegenden Fall ohnehin keine Auskunftspflicht des Beschuldigten, da er sich als Tierhalter – wie die übrigen Spruchpunkte belegen – der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt hätte. Auch der angefochtene Spruchpunkt 6. ist somit zu beheben.
Nur der Vollständigkeit halber bleibt daher anzumerken, dass beim Tatvorwurf unklar bleibt, wann am 18.06.2020 welche konkrete Handlung oder Unterlassung gesetzt wurde, die den Amtstierarzt an der Kontrolle der Kaninchenhaltung gehindert hätte. Es bleibt zudem offen, wer den Beschuldigten am 12.08.2021 wann nach einem Pferd gefragt hat und warum diese Auskunftserteilung erforderlich war. Diese Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat genügen nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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