LVwG T LVwG-2022/16/1608-1

LVwG-2022/16/1608-1Landesverwaltungsgericht13.04.2023

Regest

Entschädigung<br/>Gastronomiebetrieb<br/>COVID-19

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/16/1608-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.16.1608.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG 1950,

I.

den Beschluss:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 Folge gegeben, der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Hinsichtlich des 16.03.2020 in Spruchpunkt 1. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2022 hat die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges vom 23.04.2020 betreffend den Gastgewerbebetrieb „CC“, Adresse 1, **** Z wie folgt entschieden:

„1. Der von AA eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den 16.03.2020 aufgrund der Schließung des einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebes wird gemäß §§ 20, 32 EpiG sowie sämtlicher auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, abgewiesen.

2. Der von AA eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 17.03. bis 25.03.2020 aufgrund der Schließung des einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebes wird gemäß §§ 20, 32 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 4 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2022, iVm. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 120/2020), sowie §§ 1 und 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, abgewiesen.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für den Zeitraum vor dem 17.03.2020 jedenfalls keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung anzuwenden gewesen sei. Zwar sei durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 120/2020) der gegenständliche Gastronomiebetrieb für den Zeitraum 17.03. bis 25.03.2020 geschlossen worden. Jedoch sei am 17.03.2020 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, in Kraft getreten, mit der gemäß § 3 ein bundesweites Betretungsverbot für Gastronomiegebiete angeordnet worden sei. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG sei somit die weiterhin in Geltung stehende Verordnung gemäß § 20 EpiG (VO-BH Y ***) im überschneidenden Anwendungsbereich Betretungsverbot für die Gastronomie nicht mehr anwendbar. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, Zl V 188/2021, festgestellt habe, dass § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, gesetzwidrig war, ändere dies nichts am Ausschluss der Vergütung des Verdienstentgangs für Gastronomiebetriebe, da die gesetzliche Grundlage für die Nichtanwendung der Bestimmung des Epidemiegesetzes, nämlich § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, vom genannten Erkenntnis nicht betroffen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin in Z den Gastronomiebetrieb „CC“ betreibe. Dieser sei in den antragsgegenständlichen Zeiten behördlich geschlossen bzw Verkehrsbeschränkungen unterworfen worden. Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Nr 134/2020 seien Verkehrsbeschränkungen angeordnet worden. Mit weiterer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Nr 120/2020 seien ebenfalls Verkehrsbeschränkungen angeordnet worden. Zwar hätten sich weitere Verkehrsbeschränkungen auch aus der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, ergeben, allerdings habe der Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 29.09.2021 maßgebliche Bestimmungen dieser Verordnung aufgehoben. Kausal für den Verdienstentgang der Beschwerdeführerin sei die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y gewesen. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung sei gewahrt worden. Insofern gebühre der Beschwerdeführerin eine Entschädigung.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung in Bezug auf die Zurückverweisung entfallen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich Rechtsfragen. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde ausgeführt. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt den Gastronomiebetrieb „CC“, Adresse 1, **** Z. Am 23.04.2020 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Entschädigung für Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz für den Zeitraum 16.03.2020 bis 25.03.2020 und machte einen Verdienstentgang in Höhe von insgesamt 18.169,22 Euro geltend.

Im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 war der Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin aufgrund einer Anordnung nach dem Epidemiegesetz geschlossen; die Beschwerdeführerin war daher gehindert, ihren Gastronomiebetrieb zu betreiben.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zum Verdienstentgang betreffend den Gastgewerbebetrieb wörtlich ausgeführt:

„Da für den Gastgewerbebetrieb der Partei bereits dem Grunde nach kein Ersatzanspruch besteht und für die Berechnung der Höhe unter Verwendung des EpG-Berechnungstools gemäß der EpiG-Berechnungsverordnung für die Partei erhebliche Kosten entstehen würden, wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse der Partei davon abgesehen, diesbezügliche Erhebungen zu tätigen. Daher wird an dieser Stelle lediglich festgehalten, dass Ansprüche in der Höhe von insgesamt EUR 18.169,22 für den Zeitraum 16.03.2020 bis 25.03.2020 geltend gemacht wurden, ohne jedoch die Berechnung anhand der Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung durch die buchhalterische Amtssachverständige überprüfen zu lassen oder die Höhe der geltend gemachten Ansprüche auf die einzelnen Zeiträume zuzuordnen.“

IV.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/195)

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

Zuständigkeiten betreffend COVID-19

§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung 2020/16)

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der nunmehr geltenden Fassung 2022/103)

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3 (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

§ 4 (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Inkrafttreten

§ 13 (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2023 liegen darf.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Wurde eine Verordnung gemäß § 3 erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96, BGBl II 2020/96 idF 112)

§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

§ 4 (2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April außer Kraft.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk ,Bote für Tirol 120/2020

Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen in Tirol sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl LZ-SANR-37/20-20 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters wird für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(Anmerkung: Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, 180/2020, mit Wirksamkeit am 26.3.2020 aufgehoben.)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohnersämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol 134/2020

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten. Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, lautet wie folgt:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs.2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den in der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

V.Erwägungen:

Zu I. betreffend den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020:

§ 1 lit b zweiter Satz der VO-BH Y-, kundgemacht am 14.03.2020, ordnete – gestützt auf § 20 EpiG – mit Inkrafttreten am 17.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y an. Davon war nur die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung ausgenommen. Diese Verordnung wurde mit VO-BH Y- aufgehoben, die am Tag ihrer Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde – dem 26.03.2020 – in Kraft trat.

Mit § 3 Abs 1 COVID-19-MV, kundgemacht am 15.03.2020, in Kraft getreten ebenso am 17.03.2020, untersagte der Bundesminister für Gesundheit – gestützt auf § 1 COVID-19-MG – das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV festgestellt und die Nichtanwendung dieser Bestimmung ausgesprochen.

Entscheidungswesentlich ist daher die Frage, ob aufgrund der Erlassung des auf das COVID-19-MG gestützten Betretungsverbotes für Gaststätten (§ 3 COVID-19-MV) und die dazu ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die auf das EpiG gestützte Betriebsschließung bzw -beschränkung von Gaststätten durch § 1 lit b zweiter Satz VO-BH Y-*** im gegenständlichen Fall anzuwenden war.

Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048 – vgl dazu auch VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048 und 0050 uam – fest: „Gestützt auf Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis V 188/2021 ua. die Anlassfallwirkung auf alle Fälle erstreckt („nicht mehr anzuwenden“), wodurch die Feststellung der Gesetzwidrigkeit auch auf den Revisionsfall zurückwirkt.“ (Rz 25) Er gelangt daher zu dem Schluss: „Im Revisionsfall hatte das Verwaltungsgericht daher den auf § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG gestützten Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.“ (Rz 28).

Im gegenständlichen Fall ist somit der auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 so zu beurteilen, als ob § 3 COVID-19-MV im angeführten Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte. Die Anordnung zur Schließung bzw Beschränkung des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin während des Zeitraums vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 stützte sich somit ausschließlich auf den – auf § 20 EpiG gestützten – § 1 lit b zweiter Satz der VO-BH Y-***. Der Beschwerdeführerin steht somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Schließung bzw Beschränkung ihrer Betriebsstätte durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zu, wobei sich dieser auf den Zeitraum der Geltung dieser Bestimmung vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 bezieht.

Unter den engen Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Diese Möglichkeit steht nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0019, mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029, mit weiteren Nachweisen).

Die belangte Behörde vertrat im gegenständlichen Fall die Ansicht, für den Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin bestehe ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges schon dem Grunde nach nicht. Deshalb – so die belangte Behörde ausdrücklich – traf diese keine weiteren Erhebungen und Feststellungen zur Höhe des diesbezüglichen Verdienstentganges bzw auch zur Frage der Abgrenzung des beantragten Vergütungsbetrages nur für den Gastronomiebereich. Die Ermittlung der Höhe des zu ersetzenden Verdienstentganges ist allerdings entscheidungswesentlich. Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden. In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/ Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).

Dementsprechend war unter I. hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 der Beschwerde Folge zu geben, der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides für diesen Zeitraum aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückzuverweisen.

Zu II. betreffend den 16.03.2020

Am 16.03.2020 hat im Bezirk Y noch keine Anordnung nach dem EpiG 1950 bestanden, die einen Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem EpiG 1950 auslösen könnte. So wurde etwa durch die in der Beschwerde herangezogene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 134/2020; im Folgenden VO-BH Y-134) ausdrücklich vorgesehen, dass die mit dieser Verordnung angeordneten Verkehrsbeschränkungen, insbesondere des Verbotes des Verlassens des eigenen Wohnsitzes, nach § 2 der Verordnung explizit nicht aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen gegolten hat. Der Normgeber hat in der Verordnung ausdrücklich ausgeführt, dass triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, unter anderem die Ausübung beruflicher Tätigkeiten war. Dies bedeutet, dass durch diese Verordnung der belangten Behörde keine Schließung des Betriebes der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Die durch die Verordnung angeordneten Beschränkungen betreffend andere Personen mögen zwar zu einer Minderung des Erwerbes der Beschwerdeführerin geführt haben, dennoch war diese Verordnung nicht kausal für den Verdienstentgang der Beschwerdeführerin, wurde doch durch diese Verordnung das Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht in ihrem Betrieb beschränkt oder gesperrt. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049) eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 auf mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens beispielsweise durch ein Veranstaltungsverbot gemäß § 15 EpiG 1950 ablehnt.

Mangels einer angeordneten Betriebsschließung nach dem EpiG 1950 besteht daher für den 16.03.2020 der Vergütungsanspruch nicht und hat die belangte Behörde daher den Vergütungsanspruch für diesen Tag in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu Recht abgewiesen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage des Beschlusses unter I. hat der Verwaltungsgerichtshof in den oben zitierten Erkenntnissen, ua vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048 und 0049, geklärt. An diese Rechtsauffassung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 63 Abs 1 VwGG gebunden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht mehr vor. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH 30.06.2021, Ra 2018/16/0033; VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Hinsichtlich des Erkenntnisses zu II. ist die ordentliche Revision ebenfalls unzulässig. Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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