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LVwG-2023/39/0973-1•LVwG T LVwG-2023/39/0973-1
LVwG-2023/39/0973-1Landesverwaltungsgericht12.04.2023
Zurückziehung Antrag <br/>Unzuständigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 18.06.2019, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022
zu Recht:
1. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 28.04.2019 beantragte AA die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Carports zwischen dem bestehenden Gebäude und dem bestehenden Carport auf Gst **1, KG Z.
Mit Bescheid vom 18.06.2019 erteilte der Stadtmagistrat Innsbruck die baubehördliche Bewilligung für dieses Bauvorhaben unter Vorschreibung diverser Auflagen.
Mit Schreiben vom 25.06.2019 erhob der Landeshauptmann als Verwalter des öffentlichen Wasserguts Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.06.2019. Eine Entscheidung durch den Stadtmagistrat Innsbruck (in Form einer Beschwerdevorentscheidung) erfolgte nicht.
Mit E-Mail vom 13.06.2021 zog der Bauwerber das Bauansuchen vom 28.04.2019 zurück.
Mit Schreiben vom 30.03.2023 (eingelangt am 05.04.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde, dies unter speziellem Hinweis auch auf die Zurückziehung des Bauansuchens dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
III.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (WV), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, welche Bestimmung gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021 auch auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG sinngemäß anzuwenden ist, lautet auszugsweise:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach n
[…]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
[…]“
IV.Erwägungen:
Beim Verfahren um die Erteilung einer Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten darf ein Bescheid - bei sonstiger Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter – nur aufgrund eines Anbringens erlassen werden.
Soweit das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Mit dem Einlangen der Zurückziehungserklärung bei der für den Antrag zuständigen Behörde wird diese wirksam und auch unwiderruflich. Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag (das Bauansuchen vom 28.04.2019) mit E-Mail vom 13.06.2021 zurückgezogen, sodass dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen wurde.
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit.
Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags wird ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid nicht quasi unter einem beseitigt, sondern muss dieser vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, da – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht – ein solcher bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden hat.
Da mit Eingabe vom 13.06.2021 der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wurde, war – wie vorstehend dargetan – aus diesem Grunde der aufgrund dieses Antrags ergangene und gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 18.06.2019 ersatzlos zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
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