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LVwG-2023/38/0151-8Landesverwaltungsgericht12.04.2023
Aliud<br/>Konsenslose Bauführung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Stadt Y vom 01.12.2022, Zl ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„I. Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022, wird Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage auf Gst **1, KG Z, die Beseitigung des oberirdischen Teiles der Garage binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.
II. Gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022, wird Ihnen die weitere Nutzung der gesetzwidrigen baulichen Anlage mit sofortiger Wirkung untersagt, wobei zur Durchsetzung dieses Verbotes binnen einer Woche eine entsprechende Absperrung und eine entsprechende Beschilderung anzubringen sind.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, das auf Gst **2, KG Z, abweichend ausgeführte Flugdach binnen einer Frist von sechs Monaten der Baubewilligung vom 20.05.1999, Zl ***, entsprechend herzustellen. Des Weiteren wurde ihm die sofortige Benützung der baulichen Anlage untersagt und zur Durchsetzung des Verbotes aufgetragen, eine entsprechende Absperrung und Beschilderung anzubringen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Durchführung eines Ortsaugenscheins festgestellt worden sei, dass das mit Bescheid genehmigte Flugdach abweichend ausgeführt worden sei.
Hiergegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Flugdach mit Bescheid vom 20.05.1999 zur Zl *** bewilligt worden sei. Aus diesem Grund sei die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt entscheidend. Die Behörde habe nicht festgestellt, ob die Änderungen zur seinerzeitigen Baubewilligung nach der Gesetzeslage im Jahr 1999 überhaupt eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht ausgelöst hätten. Auch sei nicht festgestellt worden, ob diese Änderungen nicht ohnehin vom baurechtlichen Konsens mitumfasst seien.
Darüber hinaus sei auch der Spruch unzutreffend. Dem Beschwerdeführer sei darin sowohl die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes, als auch die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen worden. Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 sei in Fällen, in denen eine bauliche Anlage ohne erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei, oder abweichend davon ausgeführt worden sei, dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ein Auftrag zur Beseitigung sei gesetzlich gerade nur in jenen Fällen vorgesehen, in denen eine bauliche Anlage ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht der Fall gewesen.
Damit im Zusammenhang sei auch im Fall einer Abweichung zu prüfen, ob Abweichungen tatsächlich eine Änderung der baulichen Anlage darstellen, zu deren selbständiger Vornahme eine Baubewilligung erforderlich wäre. Gerade dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Behörde habe nicht ausgeführt, dass für das Errichten des Flugdaches an der Grundgrenze, samt Fenstern und Garagentor eine eigene Baubewilligung erforderlich wäre. Zudem habe es sich nur um Freilassungen und nicht um Fenster gehandelt, da solche nicht eingebaut worden seien. Die Öffnungen seien lediglich mit einer Folie verhängt und auch der Einbau eines Garagentors unterliege keiner Baubewilligungspflicht. Somit fehle es dem gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.
Im Spruch des bekämpften Bescheides werde zu Spruchpunkt I. auf die TBO 2022 hingewiesen und in Spruchpunkt II. auf die TBO 2018. Auch auf Seite 6 und 7 werde ausdrücklich die Rechtslage 2018 herangezogen, was aber durchwegs verfehlt sei. Seit 01.05.2022 sei nunmehr § 46 TBO 2022 anwendbar, sodass die Rechtslage 2018 nicht mehr angewendet werden dürfe.
Auch die Benützungsuntersagung sei nicht geboten, da im gegenständlichen Fall ein baurechtlicher Konsens vom 20.05.1999 vorliege. Es sei somit kein Fall der lit a gegeben, zumal eine Baubewilligung vorliege. Abweichungen von einer Baubewilligung seien gerade nicht von dieser Bestimmung umfasst. Sohin sei Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben.
Auch habe die belangte Behörde nicht ermittelt, welche konkreten Baumaßnahmen im Einzelnen gesetzt wurden und es hätte tatsächlich eine Feststellung geben müssen, inwiefern eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht gegeben sei.
Der Beschwerdeführer gehe auch davon aus, dass im gegenständlichen Fall aufschiebende Wirkung vorliege, da eine vorzeitige Beseitigung für ihn mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits mit einem Architekten im Gespräch, damit ihm alle notwendigen Unterlagen für die Einreichung eines vorsorglichen Bauansuchens um Ausstellung einer Baubewilligung zur Verfügung stünden. Es werde deshalb noch ein nachträgliches Bauansuchen vorsichtshalber von Seiten des Beschwerdeführers geben.
Nach § 46 Abs 3 TBO 2022 sei in jenen Fällen, in denen nachträglich um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht werde, mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens zuzuwarten und werde in diesem Zusammenhang daher angeregt, zuerst die rechtskräftigte Entscheidung über das Ansuchen der Erteilung der Baubewilligung abzuwarten, bevor das gegenständliche Verfahrens rechtskräftig abgeschlossen werde.
Es werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in beiden Spruchpunkten ersatzlos aufheben und gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten zur Frage des Umfangs der Bauarbeiten und die Ausführung des Flugdachs eingeholt. Dieses Gutachten vom 01.03.2023, Zl ***, wurde im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung am 12.04.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich erörtert.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Gst **2, KG Z, ist. Mit Bescheid vom 20.09.1999, Zl ***, wurde ihm die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Flugdachkonstruktion im nordostseitigen Eckbereich des Gst **2, KG Z, erteilt. Die beantragte und genehmigte Flugdachkonstruktion wurde abgeändert ausgeführt, wobei die Änderungen bewilligungspflichtige Änderungen darstellen. So wurde die im nordöstlichen Eckbereich zu Gst **2, KG Z, errichtete Flugdachkonstruktion, nunmehr in der Form errichtet, dass diese nicht -wie sich aus dem Bescheid der Stadt Y vom 20.05.1999, Zl ***, bzw den mit diesem Bescheid genehmigten Planunterlagen ergibt- einen Abstand von 1,50 m zum nordwestlich angrenzenden Grundstück aufweist, sondern bis zur nordwestlich geplanten sowie genehmigten Sockelmauer in Stahlbetonweise geführt wird, die einen Abstand von 10 cm zur Grundstücksgrenze aufweist. Da die Dachkonstruktion diese angesprochene Sockelmauer um ca 7 cm überragt, reicht die Dachkonstruktion nunmehr bis nahezu 3 cm an die Grundstücksgrenze heran. Durch die bestehende festgelegte Baugrenzlinie des Grundstückes liegt nunmehr eine relevante Überbauung dieser vor.
Die gesamte Tragkonstruktion der Flugdachkonstruktion – primäre und sekundäre Tragkonstruktion – wurde gegenüber dem Bescheid der Stadt Y vom 20.05.1999 in der Form abgeändert, dass für die vorgesehenen Säulenelemente und Stahlrahmenkonstruktionen aus Stahlformteilen zur Aufnahme der Dachkonstruktion, Holzelemente (Leimbinder) zur Ausführung kamen. Durch die daraus resultierenden höheren Querschnitte kam es zu einer Abänderung der Durchfahrtshöhe im Bereich der südseitigen Zufahrt zur Flugdachkonstruktion. Durch die verlängerte Ausführung der Dachkonstruktion und die gewählte Holzbauweise wurden auch die Säulenelemente – insbesondere im nordseitigen Bereich – neu situiert.
Auch die genehmigte Sockelmauer (west-, nord- und ostseitig) mit der geplanten Stärke von 25 cm wurde höher ausgeführt. Dies deshalb, da laut Genehmigung ausgehend vom fertigen Fußbodenniveau des Erdgeschosses mit ± 0,00 = 815,50 m, eine Oberkante von jeweils + 0,90 m gegeben wäre, was einer absoluten Höhe von 816,40 m entspricht. Nunmehr weist diese allerdings eine Höhe von 1,50 m auf. Sie wurde also um 0,26 m höher ausgeführt als geplant und genehmigt.
Diese Sockelmauer wurde auch stärker als geplant und genehmigt ausgeführt, da sie an der Innen- und Außenseite verkleidet wurde. Es wurden sogenannte OSB-Platten „oriented strand board“ angebracht. Außenseitig variiert die Verkleidung. Nordwestseitig wurden sogenannte wasserfeste HPL-Platten (High Pressure Laminate) angebracht. Ostseitig wurden hingegen Holzbretter in überlappender Form montiert.
An der West-, Nord- und Ostseite der Flugdachkonstruktion wurden überdies die ursprünglich geplanten und genehmigten Öffnungen zwischen Sockelmauern und Unterkante Dachkonstruktion nicht ausgeführt, sondern mittels Fensterelementen in Alubauweise verschlossen, die zum Teil Verglasungen und zum Teil Füllungen aus Aluelementen aufweisen. Nordseitig gegenüber dem Gst **2, KG Z, kamen lediglich Alufüllungen zur Ausführung. Ostseitig wurden drei Felder mit Glas – südseitige Bereiche – und ein Feld mit einer Alufüllung ausgestattet. Gleich wurde der westseitige Bereich ausgeführt. Im westseitigen Bereich wurde zudem ein Türelement – im unteren Bereich mit Füllungen aus Aluelementen und im oberen Bereich mit Füllungen aus Glaselementen – eingebaut. Im südwestlichen Eckbereich des Flugdaches erfolgte eine Abschrägung der Wandkonstruktion und es erfolgte ebenfalls eine Wandverkleidung, sowohl außen als auch innen, die über die gesamte Höhe des Bauwerkes ragt. Die Fensterelemente wurden außenseitig auch mit Fensterbänken aus Aluelementen ausgestattet. Innenseitig erfolgte die Anbringung von OSB-Platten.
Im südseitigen Bereich der Konstruktion erfolgte der Einbau eines Deckensektionaltores mit den Abmessungen 4,50 x 2,10 m, sowie daran angrenzend die Ausbildung von zwei Wandscheiben in Holzbauweise mit Innenverkleidung aus OSB-Platten und Außenverkleidung aus HPL-Platten. Durch den Einbau des Torelements sowie die Verschließung der ursprünglich vorgesehenen Wandöffnungen an der Nord-, West- und Ostseite handelt es sich nicht mehr um eine überwiegend offene Konstruktion, sondern um ein Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2022. Im Konkreten handelt es sich nunmehr um eine Garage im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 14 TBO 2022.
Auch das Fußbodenniveau wurde nicht wie geplant ausgeführt, sondern es wurde ein einheitliches Niveau – Oberkante Deckenkonstruktion Untergeschoss – ausgebildet. Durch diese Absenkung und den Einbau des oben angesprochenen Türelements im westseitigen Bereich der Konstruktion ergibt sich im Bereich des Türelements eine Stufe gegenüber dem westseitig angrenzenden Außenbereich. Auch das ursprünglich vorgesehene und genehmigte Rigol an der Südseite der Flugdachkonstruktion zur Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer wurde nicht ausgebildet.
Im nordwestlichen Eckbereich der Konstruktion wurde ein kleiner Holzlagerbereich errichtet, der vom genehmigten Bestand nicht umfasst ist. Dazu wurde ein zusätzliches Wandelement aus Holz und einer Holzsäule errichtet.
Bei der ausgeführten baulichen Anlage handelt es sich aufgrund der massiven Abweichungen zum Genehmigungsbescheid vom 20.05.1999, Zl ***, um ein „aliud“.
Für die Entfernung des konsenslosen Teiles der Garage wird eine Zeit von 6 Monaten einzuplanen sein.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Stadt Y zur Zl *** sowie zur Zl ***. Die Feststellungen zum Genehmigungszustand resultieren aus diesem Akt und wurden in keiner Lage des Verfahrens bestritten.
Die Feststellungen betreffend die tatsächliche Ausführung der gegenständlichen baulichen Anlage resultieren aus dem im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen CC vom 01.03.2023, Zl ***. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung erörtert. Die getroffenen Feststellungen sind im Rahmen dieses Gutachten auch durch Lichtbildmaterial untermauert, sodass sie auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden konnten.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) […]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 den gesetzwidrigen Zustand des Flugdaches auf Gst **2, KG Z, zu beseitigen und den der Baubewilligung vom 20.05.1999, Zl ***, entsprechenden Zustand wiederherzustellen.
Der Beschwerdeführer geht nun davon aus, dass ein Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 nur dann erteilt werden kann, wenn die von der Baubewilligung getroffenen Abweichungen eine derartige Änderung darstellen, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige notwendig gewesen wäre. Die belangte Behörde habe dies in ihrem Bescheid nicht näher ausgeführt und es sei aufgrund der geringfügigen Änderungen davon auszugehen, dass diese Änderungen vom ursprünglichen Baukonsens vom 20.05.1999 mitgetragen würden.
Wie oben bereits ausgeführt, wurde im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt, das im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.04.2023 erörtert wurde. Zusammengefasst kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass es massive Änderungen im Rahmen der Ausführung gegeben hat. Anstelle des Flugdaches, mit geöffneten Seitenwänden wurde vielmehr ein dreiseitig umschlossenes Gebäude mit einem Garagensektionaltor errichtet, das als Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2022 zu werten ist. Die Änderungen sind auch derartig massiv gestaltet, dass jedenfalls eine Bewilligungspflicht gegeben ist. Neben der Tatsache, dass es sich nunmehr um ein Gebäude anstelle einer offenen Flugdachkonstruktion handelt, wurden auch die Abmessungen der baulichen Anlage und die Umrisse, sowie die grundlegende tragende Struktur der Flugdachkonstruktion, die nunmehr in Holzbauweise anstatt der geplanten und genehmigten Stahlbauweisen, ausgeführt wurde, verändert.
Nach dem Konzept der Tiroler Bauordnung ist das baurechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (vgl VwGH 17.02.2004, 2002/06/0126).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird eine Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (vgl VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025). Wenn nämlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Außenmaßen und damit auch in seiner Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, ist von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Lage und Größe bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182).
Wie oben ausgeführt, resultiert aus dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 01.03.2023, Zl ***, dass das geplante und genehmigte Flugdach nicht projektgemäß ausgeführt wurde. Es weist andere Abmessungen und Umrisse auf und anstelle einer offenen Konstruktion für ein Flugdach wurde ein Gebäude –eine Garage- errichtet. Auch die technische Ausführung – Holzbauweise statt Stahlbauweise – ist gänzlich anders. Unter Zugrundelegung der oben ausgeführten Judikatur ist besonders durch die Heranführung der baulichen Anlage bis zur Grundstücksgrenze nunmehr eine bauliche Anlage gegeben, die in ihrer Lage und Größe nicht vom Baukonsens vom 20.05.1999, Zl ***, umfasst ist, sondern es vielmehr ein rechtliches „aliud“ darstellt, für das gesamt keine Baugenehmigung existiert. Es liegt eine zur Gänze konsenslose bauliche Anlage vor.
Der Beschwerdeführer hat die ursprüngliche Baubewilligung für die Errichtung einer Flugdachkonstruktion nicht konsumiert. In § 27 Abs 1 lit b TBO 1998 war bereits enthalten, dass die Baubewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Somit ist zwei Jahre nach Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid vom 20.05.1999, Zl ***, die Baubewilligung für die Flugdachkonstruktion erloschen. Dies hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer entgegen dem baupolizeilichen Auftrag vom 01.12.2022, Zl ***, nur die Beseitigung der baulichen Anlage – des konsenslos errichteten Gebäudes – auf Gst **2, KG Z, aufgetragen werden kann und nicht auch die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes, da die Baubewilligung mittlerweile erloschen ist.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund der obigen Ausführungen festzuhalten, dass entgegen seiner Rechtsansicht derartig grundlegende Änderungen vorliegen, die jedenfalls einer Bewilligungspflicht unterliegen und dazu führen, dass eine gänzlich andere bauliche Anlage als ursprünglich genehmigt ausgeführt wurde, sodass die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages jedenfalls geboten war.
Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die belangte Behörde die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt der TBO 1998 hätte durchführen müssen, so ist hier einerseits entgegenzuhalten, dass die damalige Baubewilligung erloschen ist und somit die belangte Behörde zurecht von der aktuellen Rechtslage ausgehen musste. Auch unabhängig davon, wenn nicht zur Gänze ein „aliud“ vorliegen würde, wäre im baupolizeilichen Verfahren jedenfalls die aktuelle Rechtslage zur Anwendung gekommen. Sodass auch mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen ist.
In Bezug auf Spruchpunkt II. moniert der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Rechtslage 2018 ausgegangen ist. Somit liege dem Bescheid eine unrichtige Rechtslage zugrunde und sei nichtig.
In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass auch zu Spruchpunkt II. die Rechtslage des § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 heranzuziehen ist. Diese Richtigstellung kann aber nunmehr mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes entsprechend korrigiert werden. Die fehlerhafte Anführung der Jahreszahl stellt keinen mit Nichtigkeit bedrohten Mangel im Sinne der Tiroler Bauordnung dar, sodass auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen ist.
Durch das Vorliegen der Baubewilligung vom 20.05.1999 sieht sich der Beschwerdeführer insofern auch in seinen Rechten verletzt, als dass ihm gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 nicht die Benützung untersagt werden dürfte, da lediglich eine Abweichung und nicht ein komplettes Fehlen der Baugenehmigung vorliegend sei.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen, nämlich, dass im gegenständlichen Fall keine Baubewilligung für die bauliche Anlage besteht, ist auch dieses Vorbringen obsolet und so war auch dieser Beschwerdepunkt als abzuweisen.
Gemäß § 65 Abs 1 TBO 2022 haben Beschwerden in Angelegenheit dieses Gesetzes gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Im baupolizeilichen Verfahren kommt der Beschwerde aber aufschiebende Wirkung zu. Aufgrund der Gesetzeslage und der Tatsache, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis über die „Sache“ an sich entschieden wurde, konnte auf weitere Ausführungen betreffend der aufschiebenden Wirkung verzichtet werden.
Gesamt war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Lediglich die Paritionsfrist war entsprechend zu erstrecken.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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