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LVwG-2023/32/0061-6•LVwG T LVwG-2023/32/0061-6
LVwG-2023/32/0061-6Landesverwaltungsgericht12.04.2023
Schulbesuch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.12.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach es sowohl bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) als auch bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) nach der Angabe „Schulpflichtgesetz 1985“ richtig „BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022“ zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 44,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 06.12.2922 wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zur Last gelegt, da sie als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes CC, geboren XX.XX.XXXX, ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 für den regelmäßigen Schulbesuch der Mittelschule Z, Adresse 3, **** Z, zu sorgen, nicht nachgekommen ist. Die Schülerin ist seit Beginn des Schuljahres am 12.09.2022 bis einschließlich 25.11.2022 ungerechtfertigt und unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für das unentschuldigte Fernbleiben aus dem Schulunterricht im heurigen Jahr berechtigte Gründe dargelegt habe: Der Schulbesuch in der Mittelschule Z für das Schuljahr 2022/23 sei für die Schülerin CC auf Grund der Schwierigkeiten in den vergangenen zwei Schuljahren und der gehäuften Todesfälle in der Familie eine unzumutbare zusätzliche Belastung.
Die Beschwerdeführerin habe sich dazu entschieden, ihre Tochter in der Waldschule W anzumelden, da von Seiten der Schule versichert worden sei, dass die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts nur eine Formsache sei. Der Waldschule W sei Ende Oktober bekannt gegeben worden, dass sie das Öffentlichkeitsrecht nicht erhalte.
Die ständigen, mit dem Schulwechsel verbundenen Belastungen und die Belastungen der Pandemie seien eine Herausforderung für die Schülerin gewesen, wie auch der Tod beider Großeltern und zweier Onkel. Es sei in dieser schwierigen Zeit der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen, die Schülerin CC in ihrer Freizeit neben dem regulären Schulbesuch soweit zum Lernen zu motivieren, dass sie den vorgegebenen Stoff beherrschen konnte.
Das Argument der Bildungsdirektion, dass die Bildungspflicht nicht erfüllt wurde, stimme nicht, da sich die Schülerin momentan im häuslichen Unterricht ihrer Schwester befinde.
Es sei als Kindeswohlgefährdung anzusehen, wenn die Schülerin gegen ihren ausdrücklichen Willen einer zusätzlichen Belastung (neuerlicher Schulwechsel) ausgesetzt wird.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Strafe.
Zusätzlich beantragt sie die Anerkennung des Schuljahres 2022/23 im häuslichen Unterricht mit einer Sonderregelung für die Aussetzung der Externistenprüfung im Schuljahr 2022/23. Dieser Antrag wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol an die Bildungsdirektion Tirol weitergeleitet und gegenüber der einschreitenden bereits beantwortet, wie sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 23.03.2023.
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der die Beschuldigte und der Rechtsvertreter erschienen sind. Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin.
II.Sachverhalt:
Dem behördlichen Akt liegen Mitteilungen der Schulleitung der Mittelschule Z, insbesondere die Email vom 25.11.2022 ein, wonach die Schülerin CC, geboren XX.XX.XXXX, aus der 8ten Klasse im Jahr 2022/23 der Mittelschule Z ohne entsprechende Rechtfertigung dem Unterricht vom 12.09.2022 bis zum 25.11.2022 an jedem Schultag ferngeblieben ist und Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 eingehalten worden sind.
Als Eltern/Erziehungsberechtigte wird darin AA angegeben. Der Schülerin ist wohnhaft in **** Z, Adresse 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie und ihr Ehemann DD erziehungsberechtigt sind.
Weiters liegt dem verwaltungsgerichtlichen Akt der Bescheid der Bildungsdirektion vom 07.07.2022, Zahl ***, ein, mit dem angeordnet wird, dass das schulpflichtige Kind CC, geboren am XX.XX.XXXX, im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Laut Mitteilung der Bildungsdirektion Tirol vom 21.03.2023 wurde keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.
III.Beweiswürdigung:
Diese Sachverhaltsfeststellungen können unzweifelhaft anhand der den diesbezüglichen behördlichen Akten und Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücken sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht, dass ihre Tochter über den vorgeworfenen Zeitraum nicht in die Mittelschule Z gegangen ist.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 11 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht– unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist (§ 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985).
Nach dem vierten Absatz ist der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 zweiter Satz nicht stattfindet, der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht wird oder Umstände hervortreten, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist.
Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985).
Mangels einer besonderen Regelung, was das Schulpflichtgesetz 1985 unter „Eltern“ versteht, ist bei Beurteilung dieser Frage auf die Normen des Zivilrechts abzustellen (vgl VwGH 02.07.1998, 98/06/0061). Die Eltern eines Kindes sind die beiden Elternteile Mutter und Vater (vgl §§ 137, 142 und 144 ABGB). § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 legt die Verpflichtung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf. Im Ergebnis ergibt sich unzweifelhaft, dass unter Eltern jedes Elternteil zu verstehen ist, welches auch erziehungsberechtigt ist.
Der Beschwerdeführerin wurde seitens der Bildungsdirektion Tirol aufgrund der nicht absolvierten Externistenprüfung und der damit verbundenen Verletzung des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 mit Bescheid angeordnet, dass die Schülerin CC eine Regelschule zu besuchen hat. Dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben.
Nachdem die Schülerin ihren Wohnort im Schulsprengel (vgl § 41 Abs 1 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991) Gemeindegebiete vom Z, V und U hat, hätte diese Schülerin im Schuljahr 2022/23 grundsätzlich verpflichtend die Mittelschule Z besuchen müssen (vgl Pflichtschulsprengelverordnung der Bildungsdirektion Tirol vom 17.08.2022, Nr 36).
Unbestrittenermaßen hat die Tochter der Beschwerdeführerin die Mittelschule Z trotz Anordnung des Besuchs einer Regelschule, die sich auf § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 gestützt hat, seit Beginn des Schuljahres vom 12.09.2022 bis einschließlich 25.11.2022 nicht besucht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 24.04.2018, 2008/10/0304) haben Eltern und Erziehungsberechtigte ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09,1993, 93/10/0005).
Den Eltern bzw Erziehungsberechtigten kommt die Pflicht - und auch das Recht - zu, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. Das Gesetz verpflichtet nämlich die Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 12.8.2010, 2008/10/0304). In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw Erziehungsberechtigten daher eine nach § 5 leg cit in Betracht kommende Schule zu bestimmen. Für den Fall, dass die Eltern bzw Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch - unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts - die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen (vgl VwGH 13.5.2011, 2010/10/0139). Wie bereits ausgeführt, ist die schulpflichtige Schülerin in jenem Schulsprengel wohnhaft, dem ausschließlich die Mittelschule Z zugeordnet ist. Sie hätte daher diese Schule besuchen müssen, nachdem keine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für die Beschwerdeführerin verfügbar war. Mittelschule Z war zur Aufnahme verpflichtet.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die allfällige Weigerung von unmündigen Minderjährigen, ihre Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz zu erfüllen, nicht schuldbefreiend für die Eltern sein kann, wenn sie sich darauf berufen, ihre Kinder nicht mit Zwang zur Erfüllung dieser Pflichten überreden zu wollen, da es ansonsten immer in der freien Entscheidungsbefugnis von Kindern verbliebe, darüber zu befinden, ob sie in die Schule gehen wollen oder nicht, ob sie Prüfungen ablegen wollen oder nicht, obwohl ihnen für solche Entscheidungen – insbesondere unter 14-jährigen – oftmals die nötige Reife fehlen wird (vgl LVwG-S-1307/001-2019 vom 13.09.2019).
Aufgrund der durchgängigen Schulpflichtverletzung waren in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen, wenngleich diese laut den oben angeführten Mitteilungen der Schulleitung gesetzt wurden.
Die Beschwerdeführerin hat sohin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist der Beschwerdeführer nicht gelungen.
Die Beschwerdeführerin wurde von den Mitarbeitern der Bildungsdirektion Tirol mehrmals in Kenntnis gesetzt (ua bereits am 20.07.2022), dass sie durch ihr Unterlassen das Schulpflichtgesetz 1985 verletzt. Im Ergebnis ist daher von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Als Verschuldensgrad ist – wie erwähnt - Vorsatz gegeben.
Der Strafrahmen für die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung beträgt € 110,00 bis € 440,00. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von € 220,00 verhängt.
Milderungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen; die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten. Auch kann nicht mildernd ins Treffen geführt werden, dass sich die Schülerin im häuslichen Unterricht befindet, da gerade dazu eine behördlich anderslautende Entscheidung vorliegt.
Erschwerend war der lange Tatzeitraum zu werten, der sich im Übrigen so darstellt, wonach die Schulpflichtverletzung seit Schulbeginn vorliegt.
Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Zwar ist die Beschwerdeführerin unbescholten, doch wiegen die vorsätzliche Tatbegehung und der lange Tatzeitraum schwer.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.
Verwaltungsgerichtlich hatte eine Präzisierung bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu ergehen. Hierzu war das Verwaltungsgericht verpflichtet (VwGH 17.12.2021, Ra 2019/17/0033;27.06.2022, 2021/03/0328).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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